Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2587 der Kommission vom 18. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern

(ABl. L 338 vom 30.12.2022 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung Italiens, dem einzigen Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den italienischen Hoheitsgewässern, für Venusmuscheln eine Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gewährt, die sich damit in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf eine Gesamtlänge von 22 mm belief. Sie galt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission 3, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 4, wurde diese Abweichung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(3) Am 18. März 2022 legte Italien der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die Gewährung einer Abweichung von Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln in denselben italienischen Hoheitsgewässern beantragt wurde. Der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) wurde ordnungsgemäß konsultiert und unterstützt die gemeinsame Empfehlung.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die gemeinsame Empfehlung und die wissenschaftlichen Nachweise, die Italien vorgelegt hatte, auf seiner Plenartagung vom 21. bis 25. März 2022 (STECF 22-01) 5. Der STECF betonte, dass die kommerzielle Biomasse in neun von 13 Gebieten, die zwischen 2017 und 2020 überwacht wurden, zugenommen hat oder unverändert geblieben ist. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Fänge von Venusmuscheln aus ausgewachsenen Exemplaren bestehen und dass es sich bei zurückgeworfenen untermaßigen Muscheln hauptsächlich um ausgewachsene Tiere handelt, die nach dem Wiedereingraben in den Meeresboden überleben. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die nicht geschlechtsreifen Exemplare in der Venusmuschel-Population bei der derzeit geltenden Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung insgesamt von dieser Fischerei nicht betroffen sind und dass die Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 25 mm auf 22 mm nach wie vor dem Ziel gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht, den Schutz von Jungtieren zu gewährleisten. Darüber hinaus haben wissenschaftliche Erkenntnisse gezeigt, dass der Wert von 22 mm über der Größe liegt, bei der Venusmuscheln geschlechtsreif sind (zwischen 11 mm und 12 mm) und bei diesem Wert eine große Zahl von Oozyten produziert werden kann, wodurch eine nachhaltige Befischung von Venusmuscheln gewährleistet würde, sofern ein angemessenes Fischereimanagement durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang stellte der STECF fest, dass durch das Bewirtschaftungsmuster für Venusmuscheln in den betreffenden italienischen Hoheitsgewässern das Aufwuchsgebiet geschützt, das Besatzgebiet geschützt und ausgeweitet und das durch Küstenschutzmaßnahmen und Strandaufschüttungen beeinträchtigte Fanggebiet wieder nutzbar gemacht werden kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln von 22 mm zusammen mit den von Italien seit der Anwendung der Ausnahmeregelung ergriffenen Maßnahmen die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllt.

(5) Dennoch kam der STECF zu dem Schluss, dass die künftigen Auswirkungen der Änderung bei den Maßnahmen bezüglich der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung anhand der im Bewirtschaftungsplan enthaltenen Elemente nicht bewertet werden können und dass eine Populationsmodellierung erforderlich wäre, um künftige Auswirkungen dieser Änderung zu bewerten und die relativen Auswirkungen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von den anderen Auswirkungen des Plans und von Umweltfaktoren zu trennen. Italien hat offiziell zugestimmt, die relevanten Daten für eine Populationsmodellierung vorzulegen.

(6) Auf der Grundlage der zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Informationen, der Bewertungen durch den MEDAC und den STECF (STECF 22-01) sowie der von der italienischen Verwaltung eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung den Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 und 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht.

(7) Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Italien wird die Bestände von Venusmuscheln im Einklang mit seinem Bewirtschaftungsplan genau überwachen und der Kommission jährlich die entsprechenden Berichte übermitteln.

(9) Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Einklang.

(10) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Fischereien und die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Bis zum 15. Januar 2023 übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats der Kommission über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis aller zur Fischerei auf Venusmuscheln ( Venus spp.) mit hydraulischen Dredgen in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der GFCM fangberechtigten Schiffe. Die Behörden des Mitgliedstaats halten dieses Verzeichnis stets auf dem neusten Stand.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2022

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016 S. 48).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission vom 28. August 2019 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 2 vom 06.01.2020 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln ( Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 436 vom 28.12.2020 S. 1).

5) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei - Bericht über die 69. Plenarsitzung (PLEN 22-01), Ulrich, C. und Doerner, H. Herausgeber, EUR 28359 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, abrufbar unter: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/22954277/STECF+PLEN+22-01.pdf/c2566fed-7daf-4e50-bf9f-ad39b966d0c4.

6) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

.

Anhang

Der siebenundzwanzigste Eintrag der Tabelle in Anhang IX Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

"Venusmuscheln (Venus spp.)25 mm 1
1) Abweichend davon wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 auf 22 mm festgesetzt."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE