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Verordnung (EU) 2023/3 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission 2 enthält Fehler in Erwägungsgrund 7 Satz 2 sowie in Artikel 3 Nummer 7 in der Bezeichnung des Netzes und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v im Zusammenhang mit dem direkten Betrieb bestimmter Produkte am Netz.
(2) Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2019/1781 wird wie folgt berichtigt:
1. In Erwägungsgrund 7 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Im Jahr 2015 wurden mit Drehzahlregelungen ca. 265 TWh elektrische Energie aus dem Netz in elektrische Energie mit einer für die betriebene Anwendung geeigneten Frequenz umgewandelt, was 105 Mio. t CO2-Emissionen entspricht."
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung:
"v) für den direkten Betrieb am Netz bemessen sind."
3. Artikel 3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. 'Netzstrom' bezeichnet die Stromversorgung aus dem Netz;".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Januar 2023
2) Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 74).
ENDE |