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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/118 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind, innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 140 Buchstabe b und Artikel 149 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union festgelegt.

(2) Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind, und Artikel 71 der genannten Delegierten Verordnung sieht vor, dass Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen dürfen, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde. In Artikel 81 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung sind die Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für diese in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festgelegt.

(3) Findet eine Ausstellung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einem Mitgliedstaat statt, so muss jeder Teilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Besitz einer Veterinärbescheinigung sein. Im Fall mehrerer Teilnehmer aus demselben Mitgliedstaat kann es die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats als unangemessen erachten, Ressourcen für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung in jedem Herkunftsbetrieb bereitzustellen.

(4) Um dieses Problem zu beheben und gleichzeitig ausreichende Tiergesundheitsgarantien zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden gestattet werden, Bescheinigungen in Betrieben auszustellen, in denen sich in Gefangenschaft gehaltene Vögel vorübergehend befinden, bis sie zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden. Artikel 67 der Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) In der Union finden regelmäßig Veranstaltungen mit Kunstflugtauben statt. Diese gestalten sich derart, dass Tauben, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen können, versammelt und von ihren Haltern in Käfigen aus den Herkunftsbetrieben, in denen sie üblicherweise gehalten werden, zum Veranstaltungsort befördert werden. Die Vögel werden dort für Flugvorführungen freigelassen; danach fliegen sie wieder zu ihren Käfigen, in denen sie zurück in ihre Herkunftsbetriebe verbracht werden. Solche Veranstaltungen können somit als Ausstellungen betrachtet werden, die Ausstellungen von Raubvögeln gleichzusetzen sind. Artikel 67 sollte folglich dahingehend geändert werden, dass die Anforderungen an Flugjägerschauen von Raubvögeln auf alle gleichwertigen Flugschauen erweitert sowie die einschlägigen Bedingungen für Verbringungen zu und von solchen Veranstaltungen festgelegt werden.

(6) Gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 dürfen zudem Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Der genannte Artikel sieht ferner bestimmte Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor. In Anbetracht der an Artikel 67 vorgenommenen Änderungen ist es erforderlich, dass sich diese auch in den Ausnahmen gemäß Artikel 71 Absätze 2 und 3 widerspiegeln. Daher sollte Artikel 71 entsprechend geändert werden.

(7) In Artikel 81 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel festgelegt. Angesichts der mit der vorliegenden Verordnung in Artikel 67 aufgenommenen Möglichkeit, in Gefangenschaft gehaltene Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb des Herkunftsmitgliedstaats zu versammeln und von dort zu verbringen, ist es angezeigt, die in diesem speziellen Fall geltenden Anforderungen festzulegen. Daher sollte Artikel 81 Absatz 2 entsprechend geändert werden.

(8) In Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung im Einzelnen dargelegt, und Absatz 1 Buchstabe e des genannten Artikels enthält spezifische Bestimmungen bezüglich in Gefangenschaft gehaltener Vögel. Diese Bestimmungen sind zu ergänzen, indem Identitätskontrollen und physische Kontrollen sowie Dokumentenkontrollen für den Fall vorgesehen werden, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für eine Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zu Bescheinigungszwecken vorübergehend in einem Betrieb versammelt und gehalten werden. Artikel 91 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(9) Die Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 67 erhält folgende Fassung:

"Artikel 67 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind

(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Vor der Verbringung zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat können die Unternehmer in einem Mitgliedstaat in Gefangenschaft gehaltene Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb, der sich im selben Mitgliedstaat befindet, versammeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel verbleiben höchstens 12 Stunden in diesem Betrieb;
  2. zum Zeitpunkt des Versammelns befinden sich in dem Betrieb ausschließlich in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für die betreffende Ausstellung bestimmt sind;
  3. alle in dem Betrieb versammelten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel kommen direkt aus registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen sie kontinuierlich gehalten werden und wo sie die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Sofern es sich nicht um Flugschauen jeglicher Art handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass

  1. der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden;
  2. der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar

    entweder

    1. durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen;
      oder
    2. dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden;
  3. ein Tierarzt
    1. bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die an der Ausstellung teilnehmen, vor ihrem Einlass in die Ausstellung Identitätskontrollen durchführt;
    2. den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht.

(4) Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu einer Ausstellung verbracht werden, nur dann von einer solchen Ausstellung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Tiere werden gemäß Artikel 81 von einer Veterinärbescheinigung begleitet;
    oder
  2. im Fall von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Vögeln, die an Flugschauen teilnehmen, werden die Tiere von allen nachstehend aufgeführten Unterlagen begleitet:
    1. einer Erklärung des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Tierarztes, die besagt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel laut ursprünglicher Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 während der Ausstellung nicht gefährdet wurde,
    2. der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;
  3. im Fall von Vögeln, die an einer Flugschau teilgenommen haben, werden die Tiere von der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 begleitet, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Vögel zu der Flugschau ausgestellt wurde, und zwar ohne die Erklärung gemäß Buchstabe b Ziffer i, wenn
    1. die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden und
    2. die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Flugschau ausgestellt wurde.

(5) Der in Absatz 3 Buchstabe c genannte Tierarzt stellt nur dann die Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i aus, wenn

  1. die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden;
  2. Regelungen dahingehend getroffen wurden, dass die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;
  3. die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind."

2. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b von anderen Ausstellungen als Flugschauen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen."

3. Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe c von Flugschauen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen."

4. Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben sowie eine Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 und, wenn Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb versammelt werden, der Anforderungen gemäß Artikel 67 Absatz 2."

5. In Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe e wird nach Ziffer ii folgende Ziffer iii angefügt:

"iii) bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die gemäß Artikel 67 Absatz 2 aus einem einzigen registrierten Betrieb zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: Identitätskontrollen und physische Kontrollen der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie eine Dokumentenkontrolle der im registrierten oder zugelassenen Herkunftsbetrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und einer Erklärung des Unternehmers dieses Betriebs, mit der Folgendes bestätigt wird:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE