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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/264 der Kommission vom 18. Januar 2023 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Managementdiensten für Postversandstellen in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 331)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 37 vom 08.02.2023 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.

(2) Am 19. April 2022 reichte die Italienische Republik (im Folgenden "Antragsteller") im Namen von Poste Italiane S.p.A. einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") bei der Kommission ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen.

(3) Der Antrag betrifft bestimmte Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Postdienste handelt, insbesondere Poststellendienste ("Mailroom Management"). Das Mailroom Management ist Teil der Managementdienste für Poststellen, d. h. von Dienstleistungen sowohl vor als auch nach dem Versand. Managementdienste für Postversandstellen umfassen das Mailroom Management, also die Tätigkeit, welche Gegenstand dieses Antrags ist. Poste Italiane S.p.A. ist ein Postdiensteanbieter in Italien und ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Poste Italiane S.p.A. ist der einzige Auftraggeber in Italien, der Postdienste im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU erbringt. Die Tätigkeit, die Gegenstand dieses Antrags ist wird von Postel S.p.A., einer 100%igen Tochtergesellschaft von Poste Italiane S.p.A., ausgeübt.

(4) Dem Antrag wurde keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen, in Bezug auf die betreffende Tätigkeit zuständigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für eine mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffende Tätigkeit im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels gründlich geprüft worden sind. Da ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieser Richtlinie innerhalb von 145 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss über den Antrag erlassen.

2. Rechtsrahmen

(5) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen über die Ausübung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Managementdiensten für Postversandstellen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie erbringt, und sofern die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Bedingungen in Bezug auf diese Dienste nicht erfüllt sind.

(6) Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.

(7) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, muss nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Dieser Bewertung sind jedoch durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf die der Kommission vorliegenden Informationen stützen muss, gewisse Grenzen gesetzt. Diese Informationen stammen aus bereits verfügbaren Quellen oder wurden im Zuge des Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU beschafft und können nicht durch zeitaufwendigere Methoden, wie etwa öffentliche Anhörungen, die an die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, ergänzt werden.

(8) Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines von sich aus den Ausschlag gibt.

(9) Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.

3. Würdigung

(10) Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die Tätigkeit, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU in einem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, mit dem sichergestellt wird, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeit auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Beschaffungsdisziplin transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien erfolgt, anhand derer die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

(11) Dieser Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im April 2022 sowie auf die vom Antragsteller und den italienischen Behörden vorgelegten und die öffentlich zugänglichen Informationen. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.

3.1. Unbeschränkter Marktzugang

(12) Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Rechtsakte der Union, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsakte sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt. Die Tätigkeit, die Gegenstand dieses Antrags ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, da die Erbringung, da die Erbringung von Managementdiensten für Postversandstellen, einschließlich des Mailroom Managements, andere Dienste als Postdienste betrifft. Das Mailroom Management betrifft Tätigkeiten, die sich klar von den Bestandteilen der Post-Wertschöpfungskette (Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung) unterscheiden; auch wenn sie von Postdiensteanbietern erbracht werden können, gibt es keinen untrennbaren Zusammenhang, der die Ausübung dieser Tätigkeiten Postdiensteanbietern vorbehalten oder diese unmittelbar begünstigen würde.

(13) Kann ein freier Marktzugang auf der Grundlage der Umsetzung geeigneter Rechtsvorschriften der Union nicht als gegeben angesehen werden, ist nachzuweisen, dass der Zugang zu dem betreffenden Markt rechtlich und faktisch gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU frei ist. Folglich muss der Antragsteller nachweisen, dass der Zugang zum Markt für die Erbringung von Managementdiensten für Postversandstellen rechtlich und faktisch frei ist.

(14) Was den rechtlich freien Zugang zum Markt für das Mailroom Management betrifft, so gibt es auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen keine rechtlichen Hindernisse, die den Zugang zu diesem Markt behindern. Bis 2020 mussten die Anbieter dieser Dienste eine Akkreditierung als Zertifizierungsstellen bei der Agentur für das digitale Italien (AgID) beantragen 4. Seit der letzten Überarbeitung des Gesetzbuchs für digitale Verwaltung ist eine solche Akkreditierung nicht mehr erforderlich 5. Daher müssen die Dienstleistungserbringer keine vorherige Genehmigung für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen beantragen 6.

(15) In Bezug auf den faktisch freien Zugang zum Markt für das Mailroom Management stellt die Kommission fest, dass der Markt durch erheblichen Wettbewerb gekennzeichnet ist. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge besteht ein hohes Maß an Fragmentierung mit rund 700 Betreibern, von denen keiner einen Marktanteil von mehr als 4 % hat und eine breite Palette hoch substituierbarer Produkte anbietet 7. In Bezug auf die verschiedenen Faktoren, die den Zugang zum relevanten Markt beeinflussen, stellt die Kommission fest, dass es keine technischen Normen oder sonstigen technischen Hindernisse für den Marktzugang gibt 8. Der Markt zeichnet sich hauptsächlich durch Akteure aus, die sich auf bestimmte Technologien oder Verfahren spezialisieren 9. Das Fehlen erheblicher Marktzutrittsschranken wird auch dadurch bestätigt, dass Unternehmen mit einem Marktanteil von weniger als 2 % seit Jahren auf dem Markt tätig sind und dort verbleiben und wettbewerbsfähig sein können 10.

(16) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Zugang zum Markt für Managementdienste für Postversandstellen rechtlich und faktisch gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU als frei zu betrachten ist.

3.2. Wettbewerbliche Würdigung

3.2.1. Definition des sachlich relevanten Produktmarktes

(17) In ihrer früheren Entscheidung 11 hat die Kommission festgestellt, dass das Mailroom Management den Kunden eine Lösung für die Bearbeitung von Postsendungen innerhalb einer Organisation bietet. Je nach Nachfrage werden maßgeschneiderte Lösungen ausgearbeitet, die die Auslagerung von Tätigkeiten oder sogar die gesamte Bearbeitung von Postsendungen einschließen.

(18) In ihrem früheren Beschluss 12 stellte die Kommission fest, dass der Markt für Poststellendienste (Mailroom-Management) sämtliche Dienstleistungen einschließt, die die betriebsinterne Postbearbeitung unterstützen. Diese internen Prozesse werden häufig an Dritte ausgelagert, um die Effizienz zu erhöhen, und diese Dritten kombinieren diese Prozesse häufig mit zusätzlichen Tätigkeiten, um die Kapazitäten der Personen, die diese Tätigkeiten wahrnehmen, optimal zu nutzen. Deshalb werden zusätzlich zu den Postbearbeitungsdiensten verschiedene Bürodienste wie Scannen, Kopieren oder Telefondienste angeboten 13.

(19) Poststellendienste können diesem Beschluss zufolge durch Rückgriff auf Leiharbeitskräfte oder im Rahmen von Dienstleistungsverträgen erbracht werden 14. Daher umfasst der Markt die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsverträgen sowie in Form von Leiharbeit 15.

(20) Im Einklang mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Anwendung ist der sachlich relevante Markt der Markt für Poststellendienste (Mailroom-Management), einschließlich aller Dienste, die die interne Postverarbeitung innerhalb eines Unternehmens unterstützen 16.

3.2.2. Geografische Abgrenzung des relevanten Marktes

(21) Der Antragsteller macht geltend, der Markt für Dienstleistungen im Bereich der Poststellendienste (Mailroom-Management) sei in geografischer Hinsicht ein nationaler Markt 17. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass die Postdienste, an welche die Poststellendienste angeschlossen sind, nach der bisherigen Praxis der Kommission eine nationale Dimension hätten 18.

(22) Nach Ansicht des Antragstellers ist der Markt für Dienstleistungen im Bereich des Mailroom-Managements in Italien in geografischer Hinsicht ein nationaler Markt, und zwar allein schon aufgrund der Natur der angebotenen Dienstleistungen und aufgrund der Tatsache, dass er in dem einschlägigen rechtlichen Rahmen als solcher definiert sei. Die Aufbewahrung von Dokumenten sei für Behörden verpflichtend, und die von den Behörden eingeleiteten Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des Mailroom Managements müssten den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechen. Daher werden die Wettbewerbsbedingungen nach Ansicht des Antragstellers als auf nationaler Ebene einheitlich angesehen 19.

(23) In einem früheren Beschluss der Kommission 20 in Bezug auf den Zustellmarkt für Druck- und Verpackungsdienste hat die Kommission bei der Begründung, dass es sich bei dem betreffenden Markt um einen nationalen Markt handele, als Kriterium auf die Frage hingewiesen, ob diese Dienste für potenzielle oder tatsächliche nationale Absender erbracht worden seien, um ihre internen Verfahren zu optimieren und ihre Kosten zu senken. Im vorliegenden Fall weist der Antragsteller darauf hin, dass die wichtigsten Kunden von Poste Italiane Unternehmen mit Sitz in Italien seien, die ihre internen Postverwaltungsverfahren optimieren wollten 21.

(24) Die Kommission stimmt der vom Antragsteller vorgeschlagenen geografischen Abgrenzung des Marktes zu. Da es keinen Grund gibt, von einem größeren oder kleineren Umfang des Marktes auszugehen, ist der Markt für Managementdienste für Postversandstellen für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts in geografischer Hinsicht ein nationaler Markt.

3.2.3. Marktanalyse

(25) In Anbetracht der vorstehenden Marktabgrenzung (d. h. für das Mailroom Management), die das Wettbewerbsrecht unberührt lässt, hatte Poste Italiane dem Antrag 22 zufolge einen Marktanteil von [0-5] % im Jahr 2019, [0-5] % im Jahr 2020 und [0-5] % im Jahr 2021 23.

(26) Der betreffende Markt ist stark fragmentiert. Auf diesem Markt ist eine große Zahl von Unternehmen tätig, von denen keines einen Marktanteil von mehr als 4 % hat 24. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen in der Lage sind, einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf Poste Italiane auszuüben.

(27) Die in den Erwägungsgründen 25 und 26 aufgeführten Faktoren sollten daher als Hinweis darauf angesehen werden, dass sie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(28) Nach Ansicht des Antragstellers sind die Wettbewerbsbedingungen für diese Dienstleistungen hinreichend einheitlich und schaffen somit einen einheitlichen Zielmarkt auf nationaler Ebene. Die Kategorien von Produkten und Dienstleistungen, die den betreffenden Markt bildeten, seien aufgrund ihrer Merkmale, Preise und Zweckbestimmung für die Nutzer als austauschbar anzusehen. Die Kategorien von Produkten und Dienstleistungen betreffen die Entmaterialisierung - es handelt sich um Dienstleistungen, die auf der "personalintensiven" Vorbereitung, dem Scannen und der Dateneingabe, der elektronischen Archivierung und der digitalen Speicherung beruhen; die Dienstleistungen umfassen die Speicherung elektronischer Dokumente, die gesetzlich archiviert oder gespeichert werden können, Hardware- und Softwarelieferungen, Plattform- und Systemintegrationsdienste und den Unterhalt von physischen Archiven, der die Aufnahme, den Transport und die Aufbewahrung von Papierdokumenten und Akten durch die Verwaltung von Papierlagern einzelner Unternehmen oder Gruppen desselben Sektors einschließt 25.

(29) Die Kommission schließt sich der Auffassung des Antragstellers an. Der Markt ist insofern wettbewerbsorientiert, als die Nutzer und Verbraucher zwischen einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen mit ähnlichen Merkmalen wählen können und der Anbieter bei der Bereitstellung der betreffenden Produkte und Dienstleistungen auf diesem Markt auf keine Hindernisse stößt. Die physische Archivierung wird schrittweise durch digitale Dienste ersetzt, die darüber hinaus durch noch geringere Investitionskosten gekennzeichnet sind, vor allem weil es nicht notwendig ist, Lager für die Archivierung von Dokumenten zu erwerben.

(30) Die Nutzung digitaler Technologien durch italienische Unternehmen, Behörden und Nutzer im Allgemeinen nimmt stetig zu. Durch die fortschreitende Digitalisierung der Dokumentendienste hat sich die Zahl der Dokumente erhöht, die über digitale Dienste ausgetauscht werden, einschließlich des Mailroom Managements 26.

(31) Angesichts der Struktur des Marktes und des Fehlens rechtlicher Marktzutrittsschranken oder von Verpflichtungen zur Einhaltung technischer Standards stellt die Kommission fest, dass es weitere Zutritte durch neue Marktteilnehmer geben könnte. Der Markt umfasst Unternehmen mit einem Anteil von weniger als 2 %, die seit Jahren auf dem Markt tätig und in der Lage sind, auf dem Markt zu verbleiben und wettbewerbsfähig zu sein. Die Kommission stellt fest, dass die Präsenz einer erheblichen Zahl von Wirtschaftsteilnehmern darauf hindeutet, dass es keine nennenswerten Marktzutrittsschranken gibt. Diese Faktoren sowie der geringe Marktanteil von Poste Italiane auf dem Markt belegen, dass sie einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf Poste Italiane ausüben können und dass die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

4. Schlussfolgerung

(32) Angesichts der in den Erwägungsgründen 5 bis 31 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, in Italien für die Tätigkeit im Zusammenhang mit Managementdiensten für Postversandstellen erfüllt wird.

(33) Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2014/25/EU weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Ausübung der in Erwägungsgrund 32 dieses Beschlusses aufgeführten Tätigkeit in Italien ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet durchgeführt wird.

(34) Dieser Beschluss berührt weder die Anwendung der Wettbewerbsrechtsvorschriften der Union noch der Bestimmungen in anderen Bereichen des Unionsrechts. So sind insbesondere die Kriterien und Methoden zur Bewertung, ob eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht zwangsläufig dieselben, die für eine Bewertung nach Artikel 101 oder Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 27 herangezogen werden, was auch vom Gericht der Europäischen Union bestätigt 28 wurde

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Ausübung der Tätigkeit im Zusammenhang mit Managementdiensten für Postversandstellen in Italien ermöglichen sollen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2023

1) ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 39).

3) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.01.1998 S. 14).

4) Das Gesetzbuch für digitale Verwaltung wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 82/2005, Amtsblatt Nr. 112-S.O. Nr. 93 vom 16. Mai 2005 angenommen.

5) Ausgehend vom Gesetzesdekret Nr. 76 vom 16. Juli 2020, umgewandelt in das Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020.

6) Nur wenn ein solcher Dienst öffentlichen Verwaltungen angeboten wird, müssen die Qualitäts-, Sicherheits- und Organisationsanforderungen sowie die Aufbewahrungskriterien erfüllt werden, die in den Leitlinien zur Ausbildung, zur Verwaltung und zur Speicherung von Computerdokumenten und in der Verordnung über Kriterien für die Erbringung computergestützter Dokumentenaufbewahrungsdienste festgelegt sind. Die AgID ist die in Italien für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen zuständige Behörde.

7) Antrag, Nummer 3.1.2.

8) Antrag, Nummer 5.3.3.

9) Antrag, Nummer 5.3.3.

10) Antrag, Nummer 5.3.3.

11) Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 101 vom 04.04.2014 S. 4).

12) Ebd.

13) Ebd.

14) Ebd.

15) Ebd.

16) Antrag, Nummer 3.1.1.

17) Antrag, Nummer 3.2.

18) Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission, Erwägungsgrund 10.

19) Antrag, Nummer 3.2.

20) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1195 der Kommission vom 4. Juli 2016 zur Ausnahme von Kurierdiensten und anderen Diensten als Postdiensten in Polen von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 197 vom 22.07.2016 S. 4).

21) Antrag, Nummer 3.2.

22) Antrag, Nummer 5.2.2.

23) Der Marktanteil für 2021 beruht auf Schätzungen von Poste Italiane.

24) Antrag, Nummer 5.2.3, Tabelle 4.

25) Antrag, Nummer 3.1.2.

26) Antrag, Nummer 3.1.2.

27) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).

28) Urteil des Gerichts vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243, Rn. 28. Siehe auch Richtlinie 2014/25/EU, Erwägungsgrund 44.


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