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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/312 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 834)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 40 vom 10.02.2023 S. 26)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/233 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/233 haben Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Polen der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Westflandern in Belgien, in den Regionen Mittelböhmen und Hradec Králové in Tschechien, in der Gemeinde Slagelse in Dänemark, in den Bundesländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in Deutschland, in den Verwaltungsregionen Occitanie und Pays de la Loire in Frankreich, in der Provinz Gelderland in den Niederlanden, im Bezirk Wels-Land in Österreich sowie in den Woiwodschaften Großpolen und Schlesien in Polen gemeldet.
(7) Darüber hinaus haben Bulgarien und die Slowakei der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Sofia in Bulgarien und in der Region Prešov in der Slowakei gemeldet.
(8) Die zuständigen Behörden Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs, Polens und der Slowakei haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(9) Außerdem haben die zuständigen Behörden Frankreichs und Polens beschlossen, zusätzlich zu den aufgrund bestimmter Ausbrüche in diesen Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen weitere Sperrzonen einzurichten.
(10) Darüber hinaus befinden sich die bestätigten Ausbrüche in Belgien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Frankreich. Da sich die Überwachungszonen bis in das Hoheitsgebiet Frankreichs erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(11) Die Kommission hat die von Bulgarien, Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen und der Slowakei ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen und der Slowakei, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(12) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 sind derzeit keine Gebiete als Schutzzonen für die Niederlande, keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Bulgarien und die Slowakei und keine Gebiete als weitere Sperrzonen für Polen aufgeführt.
(13) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien, Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen und der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Frankreich und Polen eingerichteten weiteren Sperrzonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(14) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Österreich und Polen als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete sowie die für die Niederlande als Überwachungszonen und für Frankreich als weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete geändert werden.
(15) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 eine Schutzzone für die Niederlande, Schutz- und Überwachungszonen für Bulgarien und die Slowakei und weitere Sperrzonen für Polen aufgeführt werden.
(16) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Bulgarien, Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen und der Slowakei ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Frankreich und Polen abgegrenzten weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(17) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Januar 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/233 der Kommission vom 19. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 123).
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