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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 der Kommission vom 22. November 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

(ABl. L 44 vom 14.02.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 45 Buchstaben a bis e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 enthält zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der von den Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen. Einige dieser Anforderungen müssen präzisiert und korrigiert werden, um den Mitgliedstaaten und Begünstigten Rechtssicherheit bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne und Interventionskategorien zu bieten.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben die durch die umgesetzten Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berücksichtigen. Da bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die Gesamtkosten gedeckt sind und es daher keine Differenzkosten gibt, dürfen diese Investitionen bei der Bestimmung der Ausgaben, die aufgrund von Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen zu decken sind, nicht berücksichtigt werden.

(3) In Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind die Ziele der Interventionen in den Bereichen Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung aufgeführt, darunter auch die stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Diese Interventionen sollten entsprechend der vorherigen, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 festgelegten Regelung auf die Tochtergesellschaften dieser Organisationen ausgeweitet werden.

(4) Zudem sollte zur Liste der Ziele in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ein weiteres Ziel hinzukommen, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und die sektorspezifischen Ziele gemäß Artikel 46 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 aufzunehmen.

(5) Darüber hinaus sollte in einem gesonderten Absatz von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Anbringung des EU-Emblems und des Vermerks zur Finanzierung für die allgemeine Absatzförderung sowie für die Förderung von Qualitätsregelungen gilt. Daher muss der gesamte Artikel 14 durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden.

(6) In Bezug auf die Intervention der "Ernte vor der Reifung" gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 müssen die Mitgliedstaaten - anders als in Absatz 8 Buchstabe b des genannten Artikels festgelegt - sicherstellen, dass die geernteten Erzeugnisse denaturiert sind, um zu verhindern, dass sie wieder in die Lieferkette gelangen. Diese Bestimmung sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7) Um zu gewährleisten, dass die Unionsmittel sicher und wirtschaftlich eingesetzt werden, sollte vorgesehen werden, dass Unterstützungszahlungen auf angemessenen Kosten beruhen sollten, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind. Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte entsprechend geändert werden.

(8) Da einige Interventionen zu Agrarumwelt- und Klimazielen oder zu Zielen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und nachhaltige Erzeugungsmethoden, gleichzeitig aber auch zu anderen Zielen beitragen können, muss klargestellt werden, wie die Mitgliedstaaten vorgehen müssen, wenn es darum geht, diese Interventionen als ausschließlich mit diesen Zielen verknüpft einzustufen und als Beitrag zu den 15 % und 2 % der Ausgaben anzurechnen, die für Agrarumwelt- und Klimaziele oder Ziele in den Bereichen Forschung, Entwicklung und nachhaltige Erzeugungsmethoden bestimmt sind. Aus Gründen der Vereinfachung sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen, die erheblich und unmittelbar zu Agrarumwelt- und Klimazielen beitragen, als Ausgaben angesehen werden, die ausschließlich zu diesen Zielen beitragen. Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Anrechnung des Beitrags von Interventionen zu den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis k und Artikel 57 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2021/2115 klarzustellen, sollten spezifische Vorschriften für den zu berücksichtigenden Zeitraum festgelegt werden. Deshalb sollte in Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ein neuer Absatz angefügt werden.

(10) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 gilt bei Vermarktungsmaßnahmen und -tätigkeiten bezüglich der Ausgaben für Verwaltungs- und Personalkosten fälschlicherweise eine Obergrenze von 50 % der Gesamtkosten. Die Bestimmung sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(11) Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthalten Vorschriften über den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Marktrücknahmen, insbesondere bei Rücknahmen zur kostenlosen Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse, das in Anhang V der genannten Delegierten Verordnung aufgeführt ist und aus vom Markt genommenen Erzeugnissen hergestellt wurde. Angesichts der Bedenken der Mitgliedstaaten, was die Umsetzung dieser Vorschriften betrifft, sollten diese Bestimmungen präzisiert werden. Um eine mögliche Überkompensation zu vermeiden, sollte die finanzielle Unterstützung unter anderem auf dem durchschnittlichen Marktpreis der betreffenden Erzeugnisse ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe und nicht auf der Verarbeitungsstufe beruhen. Darüber hinaus sollten Sachleistungen für die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen, die einer Verarbeitung unterzogen werden, lediglich die Verarbeitungskosten ausgleichen. Transportkosten sollten in diesem Stadium aus der Berechnung der Höhe der finanziellen Hilfe der Union für Marktrücknahmen ausgeschlossen werden.

(12) Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften für die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Verpflichtung gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, wonach die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen angeben müssen, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird, sollte jedoch nicht für den Sektor Obst und Gemüse gelten. Darüber hinaus sollte in Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 die Möglichkeit vorgesehen werden, den Wert der vermarkteten Erzeugung zu berechnen, wenn mehrere Organisationen Miteigentümer einer Tochtergesellschaft sind.

(13) Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zwischen Mitgliedern länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu vermeiden, sollten für alle Mitglieder solcher Organisationen unabhängig von ihrer geografischen Lage dieselben Bedingungen und Vorschriften gelten. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Bedingungen und Vorschriften gelten, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Deshalb sollte eine entsprechende neue Bestimmung in die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 aufgenommen werden.

(14) Die für die Aufbereitungskosten bei Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung im Sektor Obst und Gemüse festgesetzten Beträge sollten nicht als Pauschalbeträge, sondern als Höchstbeträge betrachtet werden. Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Damit öffentliche Weinbauschulen, die auch Winzer sind, von Interventionen im Weinsektor profitieren können, sollte Artikel 40 Absatz 3 entsprechend geändert werden.

(16) In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind nicht förderfähige Ausgabenarten für sektorspezifische Interventionen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführt. Es sollte präzisiert werden, unter welchen Bedingungen bestimmte Ausgabenarten nicht förderfähig sind, um den Anwendungsbereich des genannten Anhangs klar zu fassen. Anhang II sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(17) Da in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für sektorspezifische Interventionen festgelegt sind, sollte sie ab dem 1. Januar 2023 gelten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die von diesen sektoralen Interventionen betroffenen Mitgliedstaaten und Begünstigten zu gewährleisten.

(18) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben berücksichtigen die Mitgliedstaaten außer bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die durch Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste sowie die festgelegten Ziele.

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Absatzförderungs-, Kommunikations- und Vermarktungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:

  1. stärkere Sensibilisierung für die Vorzüge landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und für die hohen Standards, die in der Union für ihre Erzeugungsmethoden gelten;
  2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Steigerung ihres Bekanntheitsgrads innerhalb und außerhalb der Union für andere Sektoren als Wein;
  3. stärkere Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
  4. Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen;
  5. falls relevant, Beitrag zur Normalisierung der Marktverhältnisse auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme;
  6. stärkere Sensibilisierung für nachhaltige Erzeugung;
  7. stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihrer Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 dieser Verordnung im Sektor Obst und Gemüse;
  8. Diversifizierung, Öffnung und Konsolidierung der Märkte für Weine aus der Union in Drittländern und stärkere Sensibilisierung für die Weinen aus der Union innewohnenden Qualitätsmerkmale auf diesen Märkten. Ein Hinweis auf den Ursprung und die Marke des Weins darf nur verwendet werden, wenn er die Absatzförderung, die Kommunikation und die Vermarktung von Unionsweinen in Drittländern ergänzt;
  9. Informationen an die Verbraucher über verantwortungsvollen Weinkonsum;
  10. Steigerung des Verzehrs von frischem oder verarbeitetem Obst und Gemüse durch stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für gesunde Ernährung sowie den Nährwert, die hohe Qualität und die Sicherheit der Erzeugnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die allgemeine Absatzförderung und die Förderung der Qualitätszeichen das EU-Emblem trägt und folgenden Vermerk zur Finanzierung enthält: 'Von der Europäischen Union finanziert'. Das EU-Emblem und der Vermerk zur Finanzierung werden nach den technischen Merkmalen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission * abgebildet.

______
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.07.2014 S. 7)."

3. Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"In den Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 sehen die Mitgliedstaaten Unterstützungszahlungen auf der Grundlage der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten vor, die durch Unterlagen wie Rechnungen belegt sind, die von den Begünstigten für die Durchführung einer Intervention gemäß den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

4. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung, mit denen zwar Agrarumwelt- und Klimaziele verfolgt werden, jedoch nicht ausschließlich, gelten als Ausgaben, die ausschließlich mit diesen Zielen verknüpft sind, sofern diese Interventionen unmittelbar und erheblich zu den genannten Zielen beitragen. Die Ausgaben werden in vollem Umfang auf die 15 % bzw. 2 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. 5 % der Ausgaben im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung angerechnet."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Bei Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die zu Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis k oder Artikel 57 Buchstaben a bis k der genannten Verordnung beitragen, wird im Falle der Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f der genannten Verordnung die gesamte Laufzeit der operationellen Programme und bei den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe c der genannten Verordnung das jeweilige Haushaltsjahr berücksichtigt."

5. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Interventionskategorie 'Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke' gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 dürfen für in Anhang V dieser Verordnung aufgeführtes Obst und Gemüse die Aufbereitungskosten der zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnisse gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung, zuzüglich des Betrags der Unterstützung für Marktrücknahmen, 80 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten drei Jahren nicht übersteigen.

6. Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass die Begünstigten der kostenlosen Verteilung die Verarbeiter von aus dem Markt genommenen, einer Verarbeitung unterzogenen Erzeugnissen in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften erlassen hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 1 bestimmt sind. Es gilt die Obergrenze gemäß Artikel 26 Absatz 1.

7. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird auf der frischen Stufe oder der ersten Verarbeitungsstufe, auf der das Erzeugnis normalerweise vermarktet wird, und - bei Erzeugnissen, die lose vermarktet werden dürfen - in loser Schüttung berechnet und umfasst weder die Kosten für die Weiterverarbeitung oder die weitere Aufbereitung noch den Wert der verarbeiteten Enderzeugnisse. Für die Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 geben die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen an, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird."

b) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) von einer oder mehreren Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen oder"

8. In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 4
Kategorien von Interventionen, die von von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden

Artikel 32a Vorschriften für Kategorien von Interventionen, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisation und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden

Kategorien von Interventionen im Rahmen operationeller Programme, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, müssen mit dem nationalen Strategieplan und den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang stehen, in dem sich der Sitz der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 14 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission * befindet.

______
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4)."

9. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33 Aufbereitungskosten bei kostenloser Verteilung

Die Zahlungen an die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Kosten für die Aufbereitung von zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenem Obst und Gemüse im Rahmen der operationellen Programme dürfen die in Anhang VII festgelegten Beträge nicht überschreiten.

Absatz 1 gilt nicht für vom Markt genommenes Obst und Gemüse, dessen kostenlose Verteilung nach Verarbeitung der Erzeugnisse erfolgt."

10. In Artikel 40 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) für Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die von öffentlichen Weinbauschulen durchgeführt werden, bei denen es sich auch um Winzer handelt.

11. Anhang II Teil I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Rückzahlung von Darlehen, die im Rahmen einer Intervention aufgenommen wurden, deren Durchführung vor Beginn des operationellen Programms begonnen hat.

b) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. Interventionen gemäß Artikel 11, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der angeschlossenen Erzeuger, einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder - vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats - einer Genossenschaft, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, stattfinden.

Artikel 2 Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die geernteten Erzeugnisse denaturiert sind;

2. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

"Bei den Interventionen 'Absatzförderung, Kommunikation' und 'Kommunikationsmaßnahmen' gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115 und bei Maßnahmen durch Branchenverbände sowie bei Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und k der genannten Verordnung dürfen die Ausgaben für die den Begünstigten unmittelbar entstandenen Verwaltungs- und Personalkosten 50 % der Gesamtkosten der Intervention nicht übersteigen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2022

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).


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