Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - Berufe
Frame öffnen

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom 24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäß den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 61 vom 27.02.2023 S. 62)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden "IMI-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ist eine Online-Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine begrenzte Zahl von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen für die Ausbildung und die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine begrenzte Anzahl von Berufen in Handwerk, Handel und Industrie auf der Grundlage der Berufserfahrung sowie eine allgemeine Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Sie enthält auch Vorschriften für die unentgeltliche vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen. Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG richtet die Kommission eine öffentlich zugängliche Datenbank der reglementierten Berufe ein und unterhält diese, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen reglementierten Berufe abgedeckt werden.

(4) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 18. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollen auch jede Änderung dieser Listen unverzüglich mitteilen.

(5) Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie erforderlich ist.

(6) Gemäß Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG müssen die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre geltenden Anforderungen für reglementierte Berufe mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, und die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 18. Januar 2016 Informationen über diese Anforderungen und die Gründe übermitteln, aus denen sie der Auffassung sind, dass diese Anforderungen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind. Binnen sechs Monaten nach Annahme einer Maßnahme, mit der anschließend eine neue Anforderung eingeführt oder bestehende Anforderungen geändert werden, müssen die Mitgliedstaaten auch Informationen über die Anforderungen und die Gründe vorlegen, aus denen sie der Auffassung sind, dass diese Anforderungen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind.

(7) Artikel 59 Absatz 6 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die aufgehobenen oder gelockerten Anforderungen Bericht erstatten. Nach Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 haben die Mitgliedstaaten zu den Berichten der anderen Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Kommission ihre Anmerkungen vorlegen.

(8) In der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Vorschriften für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt, bevor neue Vorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 genannten Vorschriften und ihre Gründe mit, aus denen sie der Auffassung sind, dass diese Vorschriften gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Diese Mitteilungen sind von den Mitgliedstaaten in der Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu erfassen und von der Kommission öffentlich zugänglich zu machen.

(9) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2018/958 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen und darüber, wie diese konkret einen Beruf reglementieren oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. Die Kommission soll diesen Informationsaustausch erleichtern.

(10) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG legen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich allgemeiner Ausführungen, einer statistischen Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hautprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

(11) Sofern technisch und rechtlich möglich, ist es aus Gründen der Effizienz angebracht, verschiedene IT-Systeme der Kommission in ein einziges zu integrieren. Das IMI unterstützt bereits die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen für das Informationsersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 56 Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG und die Übermittlung von Warnmeldungen gemäß Artikel 56a der genannten Richtlinie sowie das Verfahren für den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Die Integration der Datenbank reglementierter Berufe in das IMI sollte daher Gegenstand eines Pilotprojekts sein.

(12) Das IMI könnte möglicherweise ein wirksames Instrument für die Integration der Datenbank reglementierter Berufe darstellen, um die Bereitstellung von Informationen und die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über reglementierte Berufe zu erleichtern und die Transparenzpflichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Transparenzpflichten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 umzusetzen. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(13) Um sicherzustellen, dass sie ihren Transparenzpflichten gemäß den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für die Meldung der Informationen gemäß Artikel 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 verantwortlich sind. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zu diesem Zweck die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Behörden und die in Artikel 57b der genannten Richtlinie genannten Beratungszentren zu benennen.

(14) Die Meldungen im IMI sind zweistufige Verfahren. Zunächst leiten die zuständigen Behörden eine Meldung ein und übermitteln sie ihrem Koordinator in ihrem Mitgliedstaat. Als nächstes müssen die Koordinatoren in den Mitgliedstaaten die Meldungen genehmigen, bevor sie sie der Kommission übermitteln. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Koordinatoren im Rahmen des IMI benennen. Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, auch die Aufgaben der Koordinatoren zu übernehmen.

(15) Die Reglementierung von Berufen durch die Mitgliedstaaten muss mit dem geltenden Unionsrecht im Einklang stehen, und aktuelle Informationen über reglementierte Berufe müssen sowohl für die Öffentlichkeit als auch im IMI verfügbar sein, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihren Meldepflichten auf elektronischem Wege unter Verwendung des IMI nachzukommen, das alle für diesen Zweck erforderlichen technischen Funktionen bieten sollte.

(16) Um die Transparenz zu erhöhen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern, sollte das IMI technische Funktionen für die Übermittlung von Informationen über reglementierte Berufe an die öffentliche Website zu reglementierten Berufen bieten, einschließlich der Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung, Kontaktdaten von Kontaktpersonen, zuständigen Behörden und Hilfszentren, sowie Statistiken und Berichte.

(17) Um die Kommunikation hinsichtlich reglementierter Berufe zu erleichtern, sollte das IMI technische Funktionen für die Erfassung personenbezogener Daten von Kontaktpersonen der in den Mitgliedstaaten für reglementierte Berufe zuständigen Behörden bieten. Die Kontaktpersonen sollten zunächst mittels eines Einwilligungsformulars in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen. IMI-Akteure sollten im IMI die Kontaktdaten sowie das von den Kontaktpersonen unterzeichnete Einwilligungsformular erfassen.

(18) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, das Datum anzugeben, bis zu dem dies zu erfolgen hat. Die Termine für die Vorlage der nächsten Berichte gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2018/958 wären zu früh, um das Ergebnis des Pilotprojekts bewerten zu können. Daher sollte der 31. Dezember 2025 als Frist für den Bewertungsbericht über die Ergebnisse des Pilotprojekts festgelegt werden.

(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört 4 und hat am 12. Dezember 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(20) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Das Pilotprojekt

(1) Es wird ein Pilotprojekt durchgeführt, um zu bewerten, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein wirksames Instrument zur Umsetzung der Meldepflichten gemäß Artikel 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 darstellen könnte, und um die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in das IMI zu integrieren.

(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Berichterstattung, Übermittlung, Aufzeichnung und Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 59 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 als "Meldungen" bezeichnet.

Artikel 2 Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Meldung der Informationen gemäß Artikel 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zuständig sind.

(2) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Behörden gelten als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Artikel 3 Koordinatoren

(1) Jeder Mitgliedstaat überträgt die Aufgabe der Koordinierung der Meldungen einer oder mehreren zuständigen Behörden (im Folgenden "Koordinatoren").

(2) Die Koordinatoren stellen sicher, dass die Meldungen genehmigt und der Kommission unverzüglich übermittelt werden.

(3) Eine zuständige Behörde gemäß Artikel 2 kann auch als Koordinator benannt werden.

Artikel 4 Verwaltungszusammenarbeit

Für die Zwecke des Artikels 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, des Artikels 59 Absatz 7 Satz 1 und des Artikels 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 bietet das IMI mindestens die folgenden technischen Funktionen:

  1. Meldung von Informationen über reglementierte Berufe, einschließlich der Tätigkeiten, die von jedem Beruf, einer reglementierten Ausbildung und einer besonders strukturierten Berufsausbildung abgedeckt werden, sowie über jede Änderung dieser Informationen;
  2. Mitteilung bestehender Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und die Gründe für die Annahme, dass diese Anforderungen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG stehen, sowie jede Änderung dieser Anforderungen;
  3. Meldung neuer oder geänderter Anforderungen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung beschränken, zusammen mit den Bestimmungen zur Einführung oder Änderung der Anforderungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/958 bewertet werden, die Gründe für die Annahme, dass diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, und jede Änderung dieser Anforderungen;
  4. Berichterstattung über Anforderungen, die gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben oder gelockert wurden;
  5. Anmerkungen zu den Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d;
  6. Genehmigung der Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d durch den Koordinator in dem Mitgliedstaat und Übermittlung an die Kommission;
  7. Erleichterung der Bewertung und Durchführung von Verfahrensmaßnahmen der Kommission in Bezug auf die Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d;
  8. Bereitstellung einer Antwort des notifizierenden Mitgliedstaats auf die unter Buchstabe g genannten Verfahrensmaßnahmen der Kommission;
  9. Aufzeichnung verschiedener Fassungen der Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d;
  10. Erfassung statistischer Daten auf der Grundlage der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Anerkennung von Berufsangehörigen, die sich im Ausland niederlassen oder vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen wollen, um die Erstellung der in Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berichte zu erleichtern;
  11. Bereitstellung eines Einwilligungsformulars für die Kontaktperson, deren personenbezogene Daten im IMI gespeichert und an die öffentlich verfügbare Website übermittelt werden;
  12. Aktualisierung der Meldungen;
  13. Einrichtung eines Registers für die gemeldeten Informationen über reglementierte Berufe, um sicherzustellen, dass alle benannten zuständigen Behörden, die im IMI für Module zur Anerkennung von Berufsqualifikationen registriert sind, die Anforderungen an reglementierte Berufe direkt im IMI überprüfen können;
  14. Bereitstellung eines Registers für gemeldete Informationen über die zuständigen Behörden, Beratungszentren und Berichte gemäß Artikel 59 Absätze 2, 5 und 6 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
  15. Übermittlung folgender Informationen an die öffentlich verfügbare Website:
    1. Informationen über reglementierte Berufe, einschließlich der Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfungen;
    2. Kontaktdaten von Kontaktpersonen, zuständigen Behörden und Hilfszentren;
    3. Daten zu Statistiken über Anerkennungsentscheidungen in Bezug auf Berufsangehörige, die sich im Ausland niederlassen oder vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen wollen;
    4. Berichte gemäß Artikel 59 Absätze 2, 5 und 6 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 5 Datenschutz

(1) Alle Informationen, die im IMI gespeicherte oder über das IMI ausgetauschte personenbezogene Daten enthalten, werden im IMI gemäß den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 verarbeitet.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, für die Zwecke der in Artikel 4 Buchstabe o dieses Beschlusses genannten technischen Funktion Kontaktdaten bereitzustellen, die die personenbezogenen Daten einer Kontaktperson enthalten.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, personenbezogene Daten der Kontaktperson zur Verfügung zu stellen, werden die folgenden Informationen aufgezeichnet und an die öffentlich verfügbare Website zu reglementierten Berufen übermittelt:

  1. Vorname
  2. Nachname
  3. E-Mail-Adresse
  4. Telefonnummer
  5. Name der zuständigen Behörde, für die die Person tätig ist
  6. Sprachkenntnisse.

(3) Die Kontaktpersonen, deren personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel gespeichert und übermittelt werden, geben ihre ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mittels des Einwilligungsformulars, das in das IMI hochgeladen wird.

Artikel 6 Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2023

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1.

2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).

3) Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).

4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen