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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission vom 13. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 21.03.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absatz 4 und Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 2 enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit im Zusammenhang mit Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.

(4) Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(5) Im Kontext der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 haben mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger darauf hingewiesen, dass infolge jüngster Entwicklungen und Spezialisierungen im Zuchtmaterialsektor die Definition des Begriffs Embryo-Entnahmeeinheit auch Einheiten abdecken sollte, die nur unbefruchtete Eizellen entnehmen und handhaben. Die entsprechende Begriffsbestimmung und die damit zusammenhängenden Anforderungen sollten daher geändert werden, um solche Einheiten zu erfassen.

(6) Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe führen möglicherweise auch andere Verfahren als das geschlechtsspezifische Sortieren von Spermien durch. Im Interesse der Rückverfolgbarkeit der Verarbeitungserzeugnisse sollten die zusätzlichen Rückverfolgbarkeitsanforderungen, die bislang nur für geschlechtsspezifisch sortiertes Sperma galten, gleichermaßen auf alle Verarbeitungserzeugnisse ausgeweitet werden.

(7) In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 ist eine Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden, festgelegt. Bei der Umsetzung des genannten Artikels durch die Mitgliedstaaten und die Interessenträger hat sich gezeigt, dass Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Grad der Einbeziehung amtlicher Tierärzte besteht. Der genannte Artikel sollte daher präzisiert werden.

(8) In Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen innerhalb der Union festgelegt; sie betreffen insbesondere die Eindämmung der Tollwut sowie die Förderung der Einhaltung vorbeugender Tiergesundheitsmaßnahmen gegen Echinococcus multilocularis. Mitgliedstaaten und Interessenträger haben die Relevanz und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen infrage gestellt. Da die einschlägigen internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) keine vergleichbaren Anforderungen enthalten, sollten Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und damit zusammenhängende Bestimmungen zu den Anforderungen an das amtliche Bescheinigungsverfahren und das Melden von Verbringungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen zwischen Mitgliedstaaten gestrichen werden.

(9) In Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine festgelegt. Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Anhangs sieht vor, dass Tiere, bei denen Tests einen Positivbefund auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine ergeben haben, unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung zu entfernen sind. Angesichts der praktischen und wissenschaftlich belegten Schwierigkeiten mit den derzeitigen Diagnosemethoden haben die Mitgliedstaaten sowie Interessenträger die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung infrage gestellt. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 dahin gehend geändert werden, dass unterschiedliche Möglichkeiten für Folgemaßnahmen vorgesehen werden, je nachdem, welche Art von Diagnosemethode zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss von Verdachtsfällen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 angewandt wird.

(10) In Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die unter anderem Tests auf klassische Schweinepest bei in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen betreffen. Die einschlägigen internationalen Standards der WOAH schreiben jedoch keine Tests für solche Tiere in Ländern vor, in denen in den vorangegangenen 12 Monaten kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und nicht gegen diese Seuche geimpft wurde. Daher sollten Tests auf diese Seuche bei in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen in den Ländern eingestellt werden, in denen in den vorangegangenen 12 Monaten kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und nicht gegen diese Seuche geimpft wurde.

(11) Verweise auf das Virus der epizootischen Hämorrhagie sollten geändert werden, um sie an die Verweise auf dieses Virus in anderen Rechtsakten der Union anzupassen und klarzustellen, dass die Bestimmungen für alle Serotypen dieses Virus gelten. Darüber hinaus sollten die Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie stärker an die internationalen Standards der WOAH angeglichen werden, indem die Möglichkeit eines vektorfreien Zeitraums als optionale, zusätzliche Maßnahme zur Risikominderung im Zusammenhang mit dieser Infektion vorgesehen wird, um einen sicheren Handel mit Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen zu gewährleisten.

(12) In Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Zusatz von Antibiotika zu Samen festgelegt, einschließlich der obligatorischen Zugabe von Antibiotika zu Samen von Rindern und Schweinen. Diese Anforderungen stehen zwar mit den internationalen Standards der WOAH im Einklang; jedoch werden diese internationalen Standards gerade im Sinne einer freiwilligen, flexibleren und umsichtigeren Verwendung von Antibiotika geändert. Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur, den Mitgliedstaaten sowie von Interessenträgern zeigen ähnliche Erfordernisse auf. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen gestrafft und fakultativ gemacht werden.

(13) Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden einige wesentliche Fehler festgestellt. Insbesondere der Wortlaut der Bestimmungen, in denen es darum geht, unbefugten Personen den Zutritt zu Besamungsstationen und Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben zu verwehren, führte zu Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus führte ein falscher Verweis im Text, der bestimmte in Besamungsstationen für Equiden eingestallte Equiden betrifft, unbeabsichtigt zu einer Änderung der Anforderungen, die Stationstierärzte zu erfüllen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese Fehler berichtigt werden.

(14) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 7 wird Buchstabe a gestrichen.

2. Artikel 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. 'Embryo-Entnahmeeinheit' einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;".

3. Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Entnahmeeinheit;".

4. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;".

5. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird Zuchtmaterial in einem anderem Zuchtmaterialbetrieb verarbeitet als demjenigen, in dem das Zuchtmaterial gewonnen wurde, so ergänzt der Unternehmer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs die Angaben gemäß Absatz 1 durch Angaben, anhand deren sich die individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, in dem das Zuchtmaterial verarbeitet wurde, identifizieren lässt.

6. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Unternehmer dürfen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere nur mit vorheriger Zustimmung des Stationstierarztes der Bestimmungsbesamungsstation verbringen.

7. Artikel 36 wird gestrichen;

8. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird gestrichen;

b. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 2 und 3 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.

9. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40 Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden

Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, und von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben."

10. Artikel 41 erhält folgende Fassung:

"Artikel 41 Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden

Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, meldet der Unternehmer die Sendungen vor der geplanten Verbringung der genannten Zuchtmaterialsendungen bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat."

Artikel 2

Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

.

Anhang

Teil A

Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung:

"v) die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Eizellen oder in vivo gewonnene Embryonen gemäß den in Artikel 10 Absätze 1 und 5 festgelegten Anforderungen gegeben werden;

ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die folgenden Buchstaben a und b:

  1. Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über ein Labor verfügen, in dem Eizellen oder in vivo gewonnene Embryonen mit geeigneter Ausrüstung untersucht, verarbeitet und verpackt werden können; bei dem Labor handelt es sich entweder
    1. um ein stationäres Labor, das Folgendes umfassen muss:
      • einen Raum, in dem die Eizellen oder die in vivo gewonnenen Embryonen verarbeitet werden können und der getrennt von dem Bereich ist, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
      • einen Raum oder Bereich für die Reinigung und Sterilisierung der für die Entnahme der Eizellen oder der in vivo gewonnenen Embryonen verwendeten Instrumente, außer bei ausschließlichem Gebrauch von neuen Einweginstrumenten;
      • einen Raum für die Lagerung von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen;

      oder

    2. um ein mobiles Labor, das folgende Anforderungen erfüllen muss:
      • Es verfügt im Fahrzeug über einen speziell ausgerüsteten Raum, der aus zwei Abteilungen besteht: einer sauber zu haltenden Abteilung für die Untersuchung und Verarbeitung der Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen und einer weiteren Abteilung für die Aufbewahrung der Ausrüstung und Materialien, die mit den Spendertieren in Berührung kommen.
      • Dort wird nur neue Einwegausrüstung verwendet, es sei denn, die Sterilisierung der Ausrüstung und die Bereitstellung von Flüssigkeiten und anderen Erzeugnissen für die Entnahme und Verarbeitung von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen werden in einem stationären Labor durchgeführt.

      Aufbau und Auslegung der unter den Ziffern i und ii beschriebenen Labors müssen eine Kreuzkontamination der Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen verhindern, und die Arbeitsverfahren der Einheit sind so durchzuführen, dass eine solche Kreuzkontamination verhindert wird.

  2. Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über Lagereinrichtungen verfügen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Sie bestehen aus mindestens einem abschließbaren Raum für die Lagerung von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen;
    2. sie sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
    3. in ihnen sind laufend Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen aus den und in die Lagereinrichtungen verfügbar;
    4. in ihnen sind Lagerbehälter für Eizellen oder in vivo gewonnene Embryonen vorhanden.

b) Teil 5 Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen;

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii wird gestrichen;

b) Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:

"iv) in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA) oder einem Test auf das Virus-Genom (Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), nested set RT-PCR, RT-PCR in Echtzeit).

Ergibt der serologische Test auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine bei einem der Tiere einen Positivbefund, so stuft die zuständige Behörde sämtliche Tiere in der Quarantäneeinrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als Verdachtsfall ein. Der Unternehmer isoliert die positiv getesteten Tiere unverzüglich von den anderen Tieren in der Quarantäneeinrichtung. Die zuständige Behörde führt gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 eine Untersuchung durch, um eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine zu bestätigen oder auszuschließen.

Ergibt der Virus-Genom-Test auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine bei einem der Tiere einen Positivbefund, so stuft die zuständige Behörde sämtliche Tiere in der Quarantäneeinrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als bestätigten Fall ein. Der Unternehmer entfernt diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung und folgt den Anweisungen der zuständigen Behörde."

c) Teil 2 Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem Antikörper-ELISA oder Serumneutralisationstest, falls sich die Tiere in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben befinden, in dem bzw. der das Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde oder in dem bzw. der in den vorangegangenen 12 Monaten gegen diese Krankheit geimpft wurde;

d) Teil 5 Kapitel III erhält folgende Fassung:

"Kapitel III
Anforderungen an Rinder, Schafe und Ziegen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

  1. Als Samenspender eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, in dem bzw. der mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre in einem Umkreis von 150 km um den Betrieb keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
    2. sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie ist;
    3. sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;
    4. sie wurden mindestens alle 60 Tage während des gesamten Gewinnungszeitraums und im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschließenden Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie unterzogen;
    5. sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:
      1. mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest, oder
      2. mindestens alle 28 Tage bei einer PCR.
  2. Rinder, Schafe und Ziegen, die als Spendertiere für Eizellen zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen bzw. als Spendertiere für in vivo gewonnene Embryonen eingesetzt werden, müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, in dem bzw. der mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre in einem Umkreis von 150 km um den Betrieb keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
    2. sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie ist;
    3. sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;
    4. sie wurden anhand einer Blutprobe, die im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde, mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie unterzogen;
    5. sie wurden anhand einer Blutprobe, die am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde, mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie unterzogen.
  3. Zur Befruchtung von Eizellen verwendeter Samen muss von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Nummer 1 genügen.

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Erforderlichenfalls dürfen Antibiotika oder Antibiotikamischungen dem Samen zugesetzt werden oder in Samenverdünnern enthalten sein.

b) Teil 1 Nummern 4 und 5 werden gestrichen;

4. in Anhang IV erhält der einleitende Teil von Nummer 2 folgende Fassung:

"Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae, das gemäß Artikel 40 zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird, enthält mindestens die folgenden Angaben:

Teil B

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 wird wie folgt berichtigt:

1. Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;

2. Teil 1 Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Der Stationstierarzt einer Besamungsstation für Equiden, die sich auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht sind, stellt sicher, dass die Equiden, die in den Betrieb eingestallt werden, den Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a genügen, und kann bestimmen, dass die betreffenden weiblichen und männlichen Equiden alle Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 erfüllen müssen für den Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass männliche Spenderequiden mit weiblichen Equiden oder kastrierten männlichen Equiden, die als Probierhengste eingesetzt werden, oder mit unkastrierten männlichen Equiden, die im Betrieb außerhalb der Besamungsstation für den Natursprung eingesetzt werden, direkt in Berührung kommen.

3. Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;


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