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Beschluss (EU) 2023/693 der Kommission vom 27. März 2023 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1886)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 11)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission - [ ]
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.
(2) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Handgeschirrspülmittel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission 3 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(4) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission 4 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(5) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission 5 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Reinigungsmittel für harte Oberflächen" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(6) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission 6 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Waschmittel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(7) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission 7 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(8) Mit dem Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission 8 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Gebäudereinigungsdienste" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 3. Mai 2023.
(9) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 9 hat die Kommission, beraten und unterstützt durch den Ausschuss für das EU-Umweltzeichen, die Relevanz der Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die oben genannten Produktgruppen bewertet und bestätigt und im Zuge dessen Lösungen umgesetzt, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen. Dies beinhaltet die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen, indem sichergestellt wird, dass die Kommission bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens die Kohärenz mit den einschlägigen Unionspolitiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sicherstellt.
(10) Bei der genannten Bewertung hat sich gezeigt, dass bei der Produktgruppe "Detergenzien" eine Überarbeitung erforderlich ist, um die Kohärenz mit anderen Unionspolitiken zu gewährleisten. Die Ergebnisse der laufenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sollen in die genannte Überarbeitung einfließen. Die Kriterien für Gebäudereinigungsdienste wurden als immer noch aktuell erachtet und es wird davon ausgegangen, dass sie in den kommenden Jahren aktuell bleiben werden. Deshalb könnte die Überarbeitung der betreffenden Kriterien in einer späteren Phase beginnen und auch eine Bezugnahme auf die überarbeiteten Kriterien für Detergenzien ermöglichen.
(11) Damit die Kommission ähnliche Kriterien in Synergie mit künftigen Gesetzgebungsinitiativen überarbeiten und, sofern dies möglich erscheint, bündeln kann, ist es angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu verlängern.
(12) Damit genügend Zeit für den Abschluss der Überarbeitungsverfahren bleibt und die Marktkontinuität zwischen den jetzigen und den überarbeiteten Fassungen der Kriterien für Lizenzinhaber gewährleistet ist, sollte der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Handgeschirrspülmittel, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich, Maschinengeschirrspülmittel, Reinigungsmittel für harte Oberflächen, Waschmittel sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Gebäudereinigungsdienste sollte bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
(13) Die Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 sollten daher entsprechend geändert werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1214
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1214 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe 'Handgeschirrspülmittel' sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026."
Artikel 2 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1215
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1215 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026."
Artikel 3 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1216
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1216 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe 'Maschinengeschirrspülmittel' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026."
Artikel 4 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1217
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1217 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe 'Reinigungsmittel für harte Oberflächen' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026."
Artikel 5 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1218
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1218 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe 'Waschmittel' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026."
Artikel 6 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1219
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1219 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026."
Artikel 7 Änderung des Beschlusses (EU) 2018/680
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2018/680 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe 'Gebäudereinigungsdienste' und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten bis zum 31. Dezember 2027."
Artikel 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2023
2) Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.07.2017 S. 1).
3) Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.07.2017 S. 16).
4) Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.07.2017 S. 31).
5) Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.07.2017 S. 45).
6) Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 180 vom 12.07.2017 S. 63).
7) Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.07.2017 S. 79).
8) Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (ABl. L 114 vom 04.05.2018 S. 22).
9) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).
10) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1).
ENDE |