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Delegierte Verordnung (EU) 2023/735 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen zur Festsetzung der Referenzmenge und zur Klärung einiger Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen System zur Registrierung und Identifizierung von Lizenzinhabern (LORI)
(ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 186,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Lizenzregelung gilt.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 müssen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde die Rechnung für die Bestimmung der Referenzmenge vorlegen. Bislang wurde die Referenzmenge auf der Grundlage der Übergangsbestimmung in Artikel 26 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung festgesetzt, sodass die fragliche Bestimmung nicht in Anspruch genommen wurde. Da sich andere Aspekte der Verwaltung der mit der genannten delegierten Verordnung eingeführten Zollkontingente als effizient erwiesen haben und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die lizenzerteilenden Behörden zu verringern, ist es angezeigt, die Verpflichtung der Marktteilnehmer abzuschaffen, der Lizenz erteilenden Behörde eine Rechnung zur Festsetzung der Referenzmenge vorzulegen.
(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 melden die Marktteilnehmer der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf ihren LORI-Eintrag auswirken, innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. Diese Frist sollte aufgrund der Länge der Umsetzung solcher Änderungen und der Schwierigkeiten der Marktteilnehmer, sie rechtzeitig zu melden, verlängert werden.
(4) Darüber hinaus sollte die in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 bestehende Diskrepanz zwischen der Verpflichtung und der Option in Bezug auf die vorherige Registrierung von Marktteilnehmern im Falle der Aussetzung des Erfordernisses einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der genannten delegierten Verordnung geklärt werden.
(5) Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 enthält Vorschriften für Beschwerden wegen unrechtmäßiger Registrierung eines Marktteilnehmers. Die Aufgaben der Lizenz erteilenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem der kontrollierte Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, und des Mitgliedstaats, bei dem eine Beschwerde eingegangen ist, sollten so präzisiert werden, dass die Kontrolle von dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der kontrollierte Marktbeteiligte niedergelassen ist.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Marktteilnehmer stellt sicher, dass ein beglaubigter Ausdruck der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die er zur Bestimmung der Referenzmenge verwendet, die Nummer der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Lizenz erteilenden Behörden vergleichen die Angaben auf den Einfuhrlizenzen und den Zollanmeldungen. Die Dokumente dürfen keine Abweichungen in Bezug auf die Identität des Einführers bzw. Anmelders und die Beschreibung des Erzeugnisses enthalten. Die Überprüfungen dieser Dokumente erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Mitgliedstaaten."
c) Absatz 4 wird gestrichen;
2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Marktteilnehmer meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf seinen LORI-Eintrag auswirken, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden."
b) Absatz 13 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission setzt das Erfordernis der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI aus, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde."
3. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erachtet die Lizenz erteilende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen ist, die Beschwerde als begründet, so verfolgt sie diese mit den von ihr als angemessen erachteten Kontrollen weiter. Ist der kontrollierte Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen als die Lizenz erteilende Behörde, bei der die Beschwerde eingegangen ist, so leistet diese Lizenz erteilende Behörde der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und die die Kontrolle durchführt, zeitnah die erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrolle wird von der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, im elektronischen System LORI als Teil seines LORI-Eintrags erfasst."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1).
ENDE |