Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund |
Beschluss (EU) 2023/748 der Kommission vom 11. April 2023 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen
(ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 23)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2008/50/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sind die Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union festgelegt.
(2) Titel IV der vorgenannten Verordnung enthält die Bestimmungen für die interne Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen.
(3) Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthalten Kriterien und Bedingungen für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, auf Unionsebene Anträge auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, deren transparente und kohärente Anwendung Durchführungsvorschriften für die mit den Anträgen vorzulegenden Unterlagen, die Festlegung der Fristen für die Beantwortung der Anträge und die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Union erfordert.
(4) Gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 hat die Kommission im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Fallbearbeitung ein Online-System eingerichtet, damit alle Anträge an die Kommission über dieses System eingereicht werden. Dies gilt unbeschadet künftiger Beschlüsse anderer Organe und Einrichtungen der Union, die möglicherweise in Zukunft ebenfalls Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten.
(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Online-Plattform als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. Februar 2023 seine formellen Bemerkungen abgegeben.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Die Änderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gelten ab dem 29. April 2023. Daher sollte dieser Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.
(8) Da dieser Beschluss neue Bestimmungen enthält, die die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 geänderten Fassung gewährleisten sollen, sollte der Beschluss 2008/50/EG der Kommission 4 mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Inhalt der Anträge auf interne Überprüfung
(1) Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 muss Folgendes enthalten:
(2) Der Antrag auf interne Überprüfung darf 50 Seiten nicht überschreiten (ohne Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt sind, und andere Anlagen zur Unterstützung des Antrags), es sei denn, die Kommissionsdienststellen halten eine Überschreitung dieser Obergrenze aufgrund der Komplexität der im Antrag aufgeworfenen Fragen für gerechtfertigt.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wird für den Fall, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit einen gemeinsamen Antrag stellen, eine zentrale Kontaktstelle benannt.
Artikel 2 Kriterien für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen
(1) Jede Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 stellt, weist anhand der in Absatz 5 genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(2) Können aus von der Nichtregierungsorganisation nicht zu vertretenden Gründen nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, so kann sie alle anderen gleichwertigen Unterlagen als Nachweis vorlegen.
(3) Geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass die Nichtregierungsorganisation eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter ist, so legt sie eine entsprechende von einer dazu innerhalb der Organisation befugten Person unterzeichnete Erklärung vor.
(4) Geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass das vorrangig erklärte Ziel der Nichtregierungsorganisation darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern, dass sie seit mehr als zwei Jahren besteht und dieses Ziel aktiv verfolgt sowie dass der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter die Ziele und Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisation fällt, so kann sie alle anderen Unterlage vorlegen, um nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
(5) Liste der gemäß Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen:
Artikel 3 Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
(1) Die Mitglieder der Öffentlichkeit, die berechtigt sind, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu stellen, weisen anhand der Liste der in Absatz 2 genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllen.
(2) Liste der einzureichenden Unterlagen:
(3) Für jeden Unterzeichner, der eine natürliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:
(4) Für jeden Unterzeichner, der eine Organisation ist, sind folgende Angaben zu machen:
(5) Die Organe und Einrichtungen der Union, an die der Antrag gerichtet wurde, verwenden personenbezogene Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 ausschließlich, um zu überprüfen, ob die antragstellenden Parteien die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, und löschen diese Daten ein Jahr nach Einreichung des Antrags, es sei denn, die Erfüllung der Berechtigungskriterien wird bestritten; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten so lange gespeichert werden, bis der Streit beigelegt ist.
Artikel 4 Vertretung durch eine Nichtregierungsorganisation oder einen Anwalt
(1) Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, so findet Artikel 2 dieses Beschlusses Anwendung.
(2) Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch einen Anwalt vertreten, so sind dem Antrag Unterlagen und Daten beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Anwalt berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Unterlagen können eine von einer Anwaltskammer in einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes Dokument umfassen, das in der nationalen Praxis als entsprechende Bescheinigung dient. Der Anwalt hat ferner eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, seinen Mandanten zu vertreten.
Artikel 5 Prüfung der Berechtigung, interne Überprüfungen zu beantragen
(1) Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Union vergewissern sich, dass die antragstellenden Personen und ihre Vertreter die Kriterien oder Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, indem sie die gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen prüfen.
(2) Können die betroffenen Organe oder Einrichtungen der Union sich aufgrund der gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen nicht vollständig vergewissern, dass die Kriterien und/oder Bedingungen erfüllt sind, so fordern sie zusätzliche Unterlagen oder Informationen von der antragstellenden Partei an, die innerhalb einer von den Organen und Einrichtungen der Union festzulegenden angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, vorzulegen sind. Während dieses Zeitraums werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.
(3) Gegebenenfalls kann das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die zuständigen nationalen Behörden in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Union konsultieren, um die von der betreffenden Nichtregierungsorganisation oder dem betreffenden Anwalt vorgelegten Informationen zu den Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu überprüfen und zu bewerten. Während dieses Konsultationszeitraums, der 30 Tage nicht überschreiten darf, werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.
Artikel 6 Verwaltungszusammenarbeit
Die Einrichtungen und Organe der Union leisten einander Amtshilfe, um eine transparente und kohärente Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten.
Artikel 7 Einreichung von Anträgen auf interne Überprüfung bei der Kommission
(1) Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 an die Kommission werden ausschließlich über das Online-System für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung eingereicht, das auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich ist.
(2) Für Überprüfungsanträge, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorzulegen sind, werden die Unterschriften über ein von der Kommission bereitgestelltes Online-System (EU-Survey) nach den Leitlinien und Methoden der Kommission gesammelt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der antragstellenden Partei, handschriftliche Unterschriften zu sammeln. In diesem Fall digitalisiert die antragstellende Partei die nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Beschlusses erforderlichen Informationen und übermittelt diese über das Online-System für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung.
Artikel 8 Aufhebung
Der Beschluss 2008/50/EG wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 29. April 2023.
Brüssel, den 11. April 2023
2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
3) Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 356 vom 08.10.2021 S. 1).
4) Beschluss 2008/50/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten (ABl. L 13 vom 16.01.2008 S. 24).
ENDE |