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Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29;
VO (EU) 2023/1670 - ABl. L 214 vom 31.08.2023 S. 47 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/2533 - ABl. L 2023/2533 vom 22.11.2023 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt zum 09.05.2025 VO'en (EG) 1275/2008 und 107/2009
Ergänzende Informationen |
Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der EU ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) In der Mitteilung COM(2016) 773 2 sind die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2016-2019 dargelegt. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016 führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der möglichen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission 3 vor.
(3) Der Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen, mit der bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von schätzungsweise 4 TWh erzielt werden können, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 1,36 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 hat die Kommission Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand festgelegt und mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission 4 Anforderungen an den Energieverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb hinzugefügt. Gemäß diesen Verordnungen muss die Kommission die Ökodesign-Anforderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüfen.
(5) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(6) Die Überprüfung hat deutlich gemacht, welchen Nutzen kontinuierlich geltende und verbesserte Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb haben, die an den technischen Fortschritt angepasst werden.
(7) Der jährliche Energieverbrauch der in der EU unter diese Verordnung fallenden Produkte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb wurde in der Überprüfung auf 59,4 TWh im Jahr 2015 geschätzt, was Treibhausgasemissionen von 23,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. In einem "Business-as-usual"-Szenario dürfte dieser Energieverbrauch bis 2030 vor allem aufgrund der schrittweisen Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 eingeführten Ökodesign-Anforderungen zurückgehen. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn die geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht aktualisiert werden.
(8) Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen; bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2010.
(9) Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebszustände wie der ACPI-S3-Modus von Computern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG berücksichtigt werden.
(10) Anforderungen an den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sollten, soweit möglich, in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der einzelnen Produktgruppen und der Möglichkeit, zusätzliche Energie- und Treibhausgasemissionseinsparungen zu erzielen, Rechnung getragen werden sollte.
(11) Produkte mit externen Niederspannungsnetzteilen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission 5 vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen wurden, entwickeln sich in Bezug auf ihre Funktionsweise rasch weiter und werden in der EU zunehmend in Verkehr gebracht. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden, um weitere Energieeinsparungen zu erzielen und für die Hersteller gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
(12) Tragbare batteriebetriebene Produkte mit Ladestromkreis, die zum Aufladen an das Versorgungsnetz angeschlossen werden müssen, sollten unter diese Verordnung fallen, da sie auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen sind.
(13) Produkte mit einem Ladestromkreis, die im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand Leistung aufnehmen, obwohl die Batterie nicht aufgeladen wird, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, um Energieeinsparungen zu gewährleisten.
(14) Druckgeräte, die elektronisch eingegebene Daten als Druckerzeugnisse auf Papier oder anderen Medien ausgeben, sollten unter diese Verordnung fallen, um Energieeinsparungen zu gewährleisten, während 3D-Druckgeräte vorläufig von dieser Verordnung ausgenommen werden sollten.
(15) Einfache Set-Top-Boxen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission 6 fallen, machen nur noch einen unwesentlichen Teil des Marktes aus, und die Leistungsaufnahme der noch vorhandenen Geräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand sollte unter die vorliegende Verordnung fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 sollte daher aufgehoben werden.
(16) Mit Elektromotor betriebene verstellbare Möbel und motorbetriebene Gebäudekomponenten befinden sich über sehr lange Zeiträume im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand oder im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, und das Potenzial für einen geringeren Energieverbrauch in diesen Betriebszuständen ist damit sehr hoch. Daher sollten sie ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
(17) Mit den Ökodesign-Anforderungen sollte die Höhe des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb EU-weit vereinheitlicht werden. Dies wird zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Darüber hinaus sollte die Umweltverträglichkeit elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte verbessert werden.
(18) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannten europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden.
(19) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(20) Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um in Bezug auf einen der in dieser Verordnung festgelegten Parameter bessere Werte zu erzielen.
(21) Neben den Anforderungen sollten in der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte über deren gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(22) Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden.
(23) In Anbetracht des Anwendungsbereichs der in dieser Verordnung festgelegten neuen und geänderten Ökodesign-Anforderungen und im Interesse größerer Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 aufgehoben werden.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die Ökodesign-Anforderungen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Angaben sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell entweder
so sind in der technischen Dokumentation eines Modells die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen.
Die technische Dokumentation muss eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
(4) Die technische Dokumentation muss die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang V dieser Verordnung an.
Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Geräte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus, und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Geräts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Nutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen.
Eine Software-Aktualisierung darf nicht bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Geräts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 7 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Geräte und Technologien, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung auf dem Markt sind, werden als unverbindliche Referenzwerte in Anhang VI aufgeführt.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens zum 9. Mai 2027.
Dabei bewertet sie insbesondere die Angemessenheit
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Mai 2025. Artikel 6 Absatz 1 gilt jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2023
2) Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016"Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019" (COM(2016) 773 final).
3) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008 S. 45).
4) Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 225 vom 23.08.2013 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 3).
6) Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 05.02.2009 S. 8).
7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
8) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).
Begriffsbestimmungen | Anhang I |
Liste der unter diese Verordnung fallenden energieverbrauchsrelevanten Produkte | Anhang II 23 23a |
1. Für die Verwendung im Haushalt ausgelegte, geprüfte und vermarktete Geräte:
2. Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte, einschließlich Druckgeräten, jedoch mit Ausnahme von Desktop-Computern, integrierten Desktop-Computern und Notebook-Computern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission 3 fallen, Servern und Datenspeicherprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission 4 fallen, sowie elektronischen Displays, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission 5 erfasst sind.
3. Geräte der Unterhaltungselektronik:
4. Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:
5. Motorbetriebene verstellbare Möbel:
6. Motorbetriebene Gebäudeelemente:
2) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 285).
3) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.06.2013 S. 13).
4) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.03.2019 S. 46).
5) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241).
Ökodesign-Anforderungen | Anhang III 23 |
1. Energieeffizienzanforderungen:
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.
(Gültig bis 30.06.2025 gem. VO (EU) 2023/2533
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung und einer Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 0,80 W nicht überschreiten, mit Ausnahme von Haushaltswäschetrocknern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission 1 fallen, und für die dieser Wert 1,00 W beträgt.)
(Gültig ab 01.07.2025 gem. VO (EU) 2023/2533
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung und einer Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 0,80 W nicht überschreiten.)
Bei vernetzten Geräten, die einen oder mehrere Bereitschaftszustände aufweisen, müssen die Anforderungen an diese Bereitschaftszustände erfüllt sein, wenn alle drahtgebundenen Netzwerk-Ports vom Netzwerk getrennt und alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.
Die Leistungsaufnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen darf im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 8,00 W nicht überschreiten. Zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung darf die Leistungsaufnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 7,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme vernetzter Geräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen darf im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 2,00 W nicht überschreiten.
Die Grenzwerte für die Leistungsaufnahme gelten nicht für
2. Funktionsanforderungen:
Soweit dies mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, muss das Gerät in einen oder mehrere der folgenden Zustände versetzt werden können:
Soweit dies mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, muss das Gerät eine Stromsparfunktion aufweisen. Wenn das Gerät keine Hauptfunktion ausführt und kein anderes energieverbrauchsrelevantes Produkt auf seine Funktionen angewiesen ist, muss die Stromsparfunktion das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung zu vereinbarenden Zeit automatisch in den vernetzten Bereitschaftsbetrieb versetzen. Diese Zeit darf 20 Minuten nicht überschreiten.
Im vernetzten Bereitschaftsbetrieb kann das Gerät mithilfe der Stromsparfunktion automatisch in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- oder Aus-Zustand nicht überschritten werden.
Die Stromsparfunktion muss für alle Netzwerk-Ports des vernetzten Gerätes verfügbar sein.
Sofern nicht alle Netzwerk-Ports deaktiviert sind, muss die Stromsparfunktion aktiviert sein, wenn das Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Nachdem das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde, muss die Stromsparfunktion aktiviert werden, wenn einer der Netzwerk-Ports aktiviert wird.
Das Gerät kann dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die Stromsparfunktion zu deaktivieren. In diesem Fall muss der Nutzer davor gewarnt werden, dass diese Aktion zu einem höheren Energieverbrauch führt. Dieser Warnhinweis ist in die Handbücher aufzunehmen und gegebenenfalls auf den in das Gerät integrierten oder mit ihm verbundenen Displays bereitzustellen. Diese Möglichkeit darf nicht Teil des Installationsverfahrens für das Gerät sein und muss eine gesonderte Nutzeraktion am Gerät erfordern.
Vernetzte Geräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten müssen den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b entsprechen, wenn alle drahtgebundenen Netzwerk-Ports vom Netzwerk getrennt und alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.
3. Informationsanforderungen
Alternativ können die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen in den Handbüchern für Endnutzer in Form eines Links zu diesen Informationen auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten bereitgestellt werden.
1. Gerätekategorie:
2. für jeden Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzten Bereitschaftsbetrieb:
3. für vernetzte Geräte:
4. für jede Art von Netzwerk-Port:
5. die Prüfbedingungen für Messungen:
6. die Eigenschaften der Ausrüstung, mit der das Gerät auf Erfüllung der Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c, soweit zutreffend, geprüft wird, einschließlich des angegebenen Wertes der Zeit, nach der das Gerät automatisch in den vernetzten Bereitschaftsbetrieb, den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder einen anderen Zustand umschaltet, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder im Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, in Minuten und auf die nächstliegende ganze Minute gerundet.
7. Falls die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d, soweit zutreffend, mit der vorgesehenen Verwendung des Geräts nicht vereinbar sind, ist dies hinreichend zu begründen. Die Notwendigkeit, eine oder mehrere Netzwerk-Verbindungen aufrechtzuerhalten oder auf ein Fernauslösesignal zu warten, gilt im Falle von Geräten, die vom Hersteller nicht als vernetzte Geräte definiert sind, nicht als hinreichende Begründung für eine Ausnahme von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b. Für die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe c muss bei der hinreichenden Begründung insbesondere belegt werden, warum eine Hauptfunktion stets aktiv bleiben muss; Darüber hinaus muss auf der Verpackung gegebenenfalls ausdrücklich angegeben sein, dass
8. die Beschreibung der Hauptfunktionen des Geräts.
Messmethoden und Berechnungen | Anhang IV |
Die Messungen und Berechnungen erfolgen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Für die Prüfung vernetzter Geräte gelten die folgenden allgemeinen Bedingungen:
Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete drahtgebundene Netzwerk-Ports sind vom Netzwerk zu trennen, und drahtlose Ports müssen deaktiviert werden.
Das zu prüfende Exemplar wird eingeschaltet. Das Gerät, das das Fernauslösesignal zur Reaktivierung des zu prüfenden Exemplars liefert, wird mit dem entsprechenden Netzwerk verbunden und eingeschaltet und ist bereit, bei Bedarf das Auslösesignal abzugeben. Sobald das zu prüfende Exemplar eingeschaltet ist und ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den vernetzten Bereitschaftsbetrieb zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Exemplar über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang V |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Sie dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung, so gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform.
Im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Geräts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Für die in diesem Anhang genannten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten nur die Prüftoleranzen gemäß Tabelle 1 und nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Für die in Tabelle 1 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb | Sofern der angegebene Wert kleiner ist als 1 W, darf der ermittelte Wert * den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W und andernfalls nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Zeit, die das Gerät benötigt, um in den jeweils anwendbaren Stromsparmodus oder -zustand umzuschalten | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
*) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
Referenzwerte | Anhang VI |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die beste auf dem Markt verfügbare Technologie hinsichtlich der Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ermittelt:
ENDE |