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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/827 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und die Anforderungen im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 19.04.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die in einer Reihe von Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Terminologie geändert. Diese Änderungen sollten auch in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 3 berücksichtigt werden, in der technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute festgelegt sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 neue Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sowie harmonisierte Kriterien für Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zur Erfüllung dieser Anforderungen aufgenommen. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden zudem Artikel 72b Absatz 7 und Artikel 78a Absatz 3 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, nach denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verpflichtet ist, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen einige der Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie die Regelung über die Erlaubnis zur Verringerung dieser Instrumente festgelegt werden. Mit den Eigenmittelanforderungen an Institute und den neuen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund sind die Standards für Eigenmittelinstrumente und die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eng miteinander verknüpft, insbesondere in den Fällen, in denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich eine vollständige Angleichung dieser Standards vorgeschrieben ist. Um für Kohärenz und Konsistenz zwischen den Standards für Eigenmittelinstrumente und den Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu sorgen und den Personen, die diesen Standards unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang zu diesen Standards zu ermöglichen, ist es angebracht, die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 aufzunehmen.

(3) Mit den Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Artikel 45b Absatz 1 in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt, durch den die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für alle Abwicklungseinheiten auf Verbindlichkeiten ausgeweitet wurden, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirement for own funds and eligible liabilities" - im Folgenden "MREL"), mit Ausnahme des in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriteriums, anerkennungsfähig sind. In Bezug auf Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/879 Artikel 45d in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt. Gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, jeweils in Verbindung mit Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 2, gilt, dass die Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten zur Erfüllung der vorgeschriebenen Mindesthöhe der MREL davon abhängt, dass diese Verbindlichkeiten die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllen. Diese Kriterien besagen unter anderem, dass die Verbindlichkeiten nicht direkt oder indirekt durch das Institut finanziert werden dürfen, dass die Verbindlichkeiten nicht ohne vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde verringert werden dürfen und dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen, außer in den in Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen, keine Tilgungsanreize enthalten dürfen. Ebenso wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 in Bezug auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, Artikel 45f in die Richtlinie 2014/59/EU aufgenommen. Gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und v dieses Artikels ist die Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten davon abhängig, dass bestimmte Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt sind und dass der Erwerb dieser Verbindlichkeiten weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird. Daher muss festgelegt werden, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über die direkte und indirekte Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Form und Art von Tilgungsanreizen und die vorherige Erlaubnis zur Verringerung solcher Instrumente auch für die Zwecke des Artikels 45b Absatz 1 und des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und v der Richtlinie 2014/59/EU einheitlich angewandt werden sollten. Damit diese Einheitlichkeit gegeben ist, sollte der Begriff "Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten" auch als Verweis auf "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" im Sinne des Artikels 45b und des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU verstanden werden, unabhängig von der Restlaufzeit dieser Verbindlichkeiten; zudem sollte der Begriff "Institut" für jedes Unternehmen gelten, das der MREL gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie unterliegt.

(4) Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Eigenmittelinstrumente nur dann anerkennungsfähig, wenn sie nicht direkt oder indirekt durch das Institut finanziert werden. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde diese Bedingung durch die Aufnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeweitet, mit dem Unterschied, dass Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Einklang mit dem Standard zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-absorbing Capacity - TLAC) nicht direkt oder indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert werden sollten. In Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die EBA beauftragt, durch Entwürfe technischer Regulierungsstandards die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu präzisieren. Gemäß Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 2 jener Verordnung sind diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten delegierten Rechtsakt, d. h. an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014, anzugleichen. Die Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung sollten daher auch für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.

(5) Durch das Anerkennungsfähigkeitskriterium betreffend die direkte und indirekte Finanzierung wird verhindert, dass Eigentum an Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erworben wird, die direkt oder indirekt durch ein Institut oder eine Abwicklungseinheit finanziert werden. Ohne dieses Kriterium könnten etwaige Verluste auf diese Unternehmen zurückfallen, wodurch der Verlustausgleich, den diese Instrumente eigentlich bieten sollten, potenziell geschmälert oder zunichtegemacht würde. Die Gefahr einer solchen negativen Rückkopplung besteht auch innerhalb von Banken- und Abwicklungsgruppen, etwa im Zusammenhang mit der Emission und Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der neuen internen MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU anerkennungsfähig sind. Die Vorschriften betreffend die direkte und indirekte Finanzierung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sollten sich daher auch auf Finanzierungsketten erstrecken, durch die ein anhaltendes Risiko innerhalb einer Gruppe besteht, unabhängig davon, ob an diesen Finanzierungsketten ein externer Anleger beteiligt ist oder nicht. So müssen Situationen einer gruppeninternen Kreislauffinanzierung erfasst werden, um eine Umgehung der Vorschriften betreffend die direkte und indirekte Finanzierung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu vermeiden, die beispielsweise auftreten könnte, wenn die Finanzierung über Tochterunternehmen des Instituts oder der Abwicklungseinheit oder durch andere Unternehmen erfolgt, mit denen das Institut oder die Abwicklungseinheit in gegenseitiger Abhängigkeit steht. Daher sollte es nicht erforderlich sein, dass die Finanzierung von diesem Institut bereitgestellt wird, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten direkt oder indirekt von dem Institut finanziert werden, das diese Instrumente oder Verbindlichkeiten emittiert. Somit kann eine Finanzierung auch dann als direkte oder indirekte Finanzierung gelten, wenn sie von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke gehört, das Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Netzes der einer zentralen Organisation angehörenden Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, ist oder das einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts unterliegt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob dieses andere Unternehmen einer anderen Abwicklungsgruppe angehört.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Definition des Begriffs "Zinsüberschuss" (Excess Spread) aus Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestrichen.

Da dieser Begriff in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 unter Hinweis auf Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, muss Artikel 12 Absatz 3 jener Delegierten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass eine Definition des Begriffs "Zinsüberschuss" direkt in diesen Artikel aufgenommen wird.

(7) Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Anerkennungsfähigkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumenten des Ergänzungskapitals davon abhängig, dass es keinen Anreiz zur Tilgung ihres Kapitalbetrags gibt. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde diese Anforderung durch die Aufnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe g in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeweitet, mit dem Unterschied, dass für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den in Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen Anreize zur Tilgung zulässig sind. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 berücksichtigt werden.

(8) In Bezug auf Indexpositionen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/876 Artikel 76 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Mit diesem Artikel wurde der Geltungsbereich der von der zuständigen Behörde zu erteilenden vorherigen Erlaubnis - die es einem Institut gestattet, eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten vorzunehmen - auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten ausgeweitet. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 berücksichtigt werden. Die Bestimmung jener Verordnung, wonach Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus in Indizes enthaltenen Eigenmittelinstrumenten vorgenommen werden, "ausreichend konservativ" sein müssen, und die Bestimmung zur Bedeutung des Begriffs "hoher betrieblicher Aufwand" sollten daher dahin gehend geändert werden, dass sie auch für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.

(9) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, um zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Instituten für einen vorab festgelegten Betrag und einen begrenzten Zeitraum eine allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln zu erteilen. Daher ist es erforderlich, die für eine vorherige Erlaubnis für Market-Making-Zwecke geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zu streichen, da diese Voraussetzungen und Beschränkungen nun Teil der Regelung zur allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind.

(10) Sowohl die Regelung zur vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch die Regelung zur vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 78a jener Verordnung zielen darauf ab, die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Eigenmittel sowie Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten; zudem weisen sie eine Reihe ähnlicher Merkmale auf. Daher ist es notwendig, die von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden angewandten Verfahren sowohl für die allgemeine vorherige Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch für alle anderen in diesen Artikeln genannten Erlaubnisse zu standardisieren. Um ferner sicherzustellen, dass die Besonderheiten jeder vorherigen Erlaubnis berücksichtigt werden und dass diese Erlaubnisse in angemessener Weise für ihre spezifischen Zwecke verwendet werden, muss festgelegt werden, dass zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden verpflichtet werden sollten, den Zeitraum anzugeben, für den eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis handelt, erteilt wird; zudem sollte eine Höchstgrenze für diesen Zeitraum festgelegt werden.

(11) Gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist. Ein Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis, die noch nicht abgelaufen ist, sollte nicht dasselbe Maß an Kontrolle oder Interaktion zwischen den Behörden erfordern wie der Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis, sofern das Institut keine Erhöhung des bei der Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis vorgelegten Begründung vorgenommen hat. Daher sollten in diesen speziellen Fällen der Inhalt des von den Instituten einzureichenden Antrags und die Frist für die Einreichung des Antrags verkürzt werden.

(12) Gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde einholen, wenn sie eine Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder einen Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vornehmen wollen. Gemäß Artikel 78a Absatz 1 jener Verordnung darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind, darunter die Bedingung, dass das Institut die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, ersetzt. Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die Standards zur Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig" im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in vollem Umfang an die entsprechenden Standards für Eigenmittel angeglichen werden müssen. Daher muss festgelegt werden, dass die Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig" für beide Arten von Instrumenten identisch ist.

(13) Es ist erforderlich, die Regelungen zur allgemeinen vorherigen Erlaubnis für Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einander anzugleichen, um sicherzustellen, dass diese Regelungen in der gesamten Union kohärent angewendet werden. Daher sollte der Betrag, den Abwicklungsbehörden bei der Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorab festlegen müssen, begrenzt werden; allerdings sollten Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert werden, für ein bestimmtes Institut niedrigere Beträge vorab festzulegen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falls gerechtfertigt ist. Ferner gilt es zu verhindern, dass Institute mit Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in einer Höhe operieren, die nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Teil der Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht verfügbar wäre, um bei Bedarf Verluste aufzufangen. Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis sollte daher der vorab festgelegte Betrag, für den die betreffende Behörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abgezogen werden.

(14) Es ist notwendig, für eine verhältnismäßige Behandlung von Instituten zu sorgen, für die in ihrem jeweiligen Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen ist und für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht. Diese Institute sollten daher die Möglichkeit haben, eine Erlaubnis, auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis, zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen eines vereinfachten Antragsverfahrens zu beantragen. Für ein derartiges Verfahren sollten geringere Informationsanforderungen gelten; zudem sollte im Interesse einer weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands für diese Institute und die Abwicklungsbehörden die vorherige Erlaubnis als erteilt gelten, wenn eine Antwort seitens der Abwicklungsbehörde ausbleibt. Da diese Institute zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten keine Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeben müssen, sollte der vorab festgelegte Betrag der zu verringernden Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht denselben Grenzen unterliegen wie bei anderen Instituten.

(15) Nach Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll die EBA technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde präzisiert werden. Um die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, sollte das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde eine Konsultation mit der zuständigen Behörde über den bei der Abwicklungsbehörde eingegangenen Antrag auf vorherige Erlaubnis umfassen. Diese Konsultation sollte so durchgeführt werden, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Sachlage zu der Konsultation Stellung nehmen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen ihre Zustimmung für die Festlegung der Spanne erforderlich ist, um die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die für es geltenden Anforderungen übersteigen müssen; zu diesem Zweck sollte ein angemessener Informationsaustausch stattfinden und ausreichend Zeit für die Beantwortung der Konsultation vorgesehen werden.

(16) Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/876 sah Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor, dass eine zuständige Behörde eine befristete Ausnahme von den für Eigenmittelinstrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren kann, wenn ein Institut derartige Instrumente eines Unternehmens der Finanzbranche zum Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens hält. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde der Geltungsbereich der befristeten Ausnahme, die zuständige Behörden gewähren können, durch Änderung des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf von Instituten gehaltene Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts ausgeweitet. Folglich sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über diese befristete Ausnahme dahin gehend geändert werden, dass sie auch für von Instituten gehaltene Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten.

(17) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.

(19) Die EBA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(20) Gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren hat die Kommission die von der EBA übermittelten Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Änderungen gebilligt und die Gründe für die Änderungen erläutert. Die EBA hat in einer förmlichen Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung eines ausdrücklichen Verbots einer indirekten gruppeninternen Finanzierung und der Einführung eines Mechanismus einer stillschweigenden Vereinbarung für die allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Unternehmen, deren MREL die Eigenmittelanforderungen nicht übersteigt.

(21) Nach sorgfältiger Prüfung der Argumente, welche die EBA zur Untermauerung ihres Einwands gegen die Aufnahme einer Bestimmung über gruppeninterne Finanzierung in den verfügenden Teil der technischen Standards vorgebracht hat, ist die Kommission nach wie vor der Ansicht, dass das Verbot einer indirekten Finanzierung ausdrücklich für alle relevanten Finanzierungsketten gelten sollte, unabhängig davon, ob an diesen Finanzierungsketten ein externer Anleger beteiligt ist.

(22) Die Kommission ist uneingeschränkt der Ansicht, dass für eine verhältnismäßige Behandlung von Unternehmen gesorgt werden muss, deren MREL die Eigenmittelanforderungen nicht übersteigt. Allerdings ist die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer vorherigen Erlaubnis zur Verringerung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ein fester Bestandteil der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weshalb es diesbezüglich keine Ausnahme geben kann. Um jedoch den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen und ihre Abwicklungsbehörden auf ein Minimum zu reduzieren, sollten Erstere die Möglichkeit haben, einen vereinfachten Antrag auf Erteilung einer vorherigen Erlaubnis zu stellen, und Letztere die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis auf der Grundlage einer stillschweigenden Vereinbarung zu erteilen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel wird wie folgt geändert:

"Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;".

b) Folgender Buchstabe ha wird eingefügt:

"ha) Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;".

c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs 'hoher betrieblicher Aufwand' für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugrunde liegenden Risikopositionen - gemäß Artikel 76 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".

d) Folgender Buchstabe ja wird eingefügt:

"ja) Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde - gemäß Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".

e) Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten - gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".

3. In Kapitel I wird der folgende Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen, sowie auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als 'Institute' und 'berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten' im Sinne der Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie als 'Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten'."

4. Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

"Kapitel II
Bestandteile der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
".

5. In Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 1 folgende Fassung:

"Abschnitt 1
Hartes Kernkapital sowie Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
".

6. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ka eingefügt:

"ka) in Litauen: Institute, die als 'Centrinġ kredito unija' gemäß dem 'Centrinių kredito unijų įstatymas' registriert sind;".

7. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r erhält folgende Fassung:

"r) in Schweden: Institute, die als 'Medlemsbank' oder als 'Kreditmarknadsförening' nach dem 'Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse' registriert sind;".

8. Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 8 Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird.
  3. Zu direkten Finanzierungen zählen auch Finanzierungen, die für andere Zwecke als den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten oder die als nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der Definition in Absatz 9 des Internationalen Rechnungslegungsstandards 24 - 'Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen' - gelten, wie er in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 angewendet wird, wobei etwaige zusätzliche Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, zu berücksichtigen sind, sofern das Institut nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.
    2. Die betreffende natürliche oder juristische Person bzw. das betreffende nahestehende Unternehmen oder die betreffende nahestehende Person ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

Artikel 9 Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählen alle folgenden Elemente:

  1. die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
    2. sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
    3. sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2;
  2. die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, sodass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
    2. sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
    3. sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG;
  3. Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.

2. Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:

  1. Der Anleger
    1. gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
    2. ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
    3. unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.
  2. Das externe Unternehmen
    1. gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
    2. ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
    3. unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument oder die betreffende Verbindlichkeit Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelposten oder Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zu keiner Bildung von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt. Haben die zuständigen Behörden keine Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d und Artikel 66 Buchstaben a bis d für Kapitalinstrumente bzw. gemäß Artikel 72e Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbindlichkeiten in Abzug bringen.

2a. Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählt die gruppeninterne Kreislauffinanzierung.

Für diese Zwecke handelt es sich um eine gruppeninterne Kreislauffinanzierung, wenn

  1. ein Institut einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird;
  2. einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine Finanzierung zu anderen Zwecken als dem Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zur Verfügung gestellt wird, sofern das Institut unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.
    2. Der Anleger ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

3. Zur Feststellung, ob der Erwerb des Eigentums an einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.

4. Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke des direkten oder indirekten Erwerbs von Eigentum an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten dieses Instituts gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.

5. Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen ein Kunde nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet ist, wenn er ein Darlehen erhalten will, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde erachtet den Zeichnungsbetrag als nicht wesentlich.
  2. Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb des Eigentums an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts, das das Darlehen gewährt.
  3. Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.

____
1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

2) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.02.2003 S. 1)."

9. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen 'Zinsüberschuss' (Excess Spread), der definiert ist als die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben.

10. Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

"Kapitel III
Zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital sowie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
".

11. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20 Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit erzeugen.

2. Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:

  1. Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
  2. Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument oder die Verbindlichkeit in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
  3. Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;
  4. Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;
  5. Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument oder die Verbindlichkeit nicht wiedervermarktet wird;
  6. Vermarktung des Instruments oder der Verbindlichkeit in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.

12. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25 Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Eigenmittelinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors oder ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines dem Index angehörenden Instituts an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten abgezogen wird.
    2. Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Eigenmittelinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ab.
  2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:
    1. Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors und in Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von in dem Index enthaltenen Instituten investiert ist.
    2. Ein Index enthält Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Eigenmittelinstrument oder ein von einem Institut begebenes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ist.

13. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Ausdruck 'mit hohem betrieblichen Aufwand verbunden' auf Situationen, in denen ein Transparenzansatz in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzsektors oder Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten auf regelmäßiger Basis nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht gerechtfertigt ist. Bei ihrer Bewertung der Art der mit hohem betrieblichen Aufwand verbundenen Situationen tragen die zuständigen Behörden der geringen Bedeutung und der kurzen Haltedauer solcher Positionen Rechnung. Bei einer kurzen Haltedauer ist vom Institut der Nachweis einer hohen Liquidität des Index zu erbringen.

14. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 2
Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Unterabschnitt 1
Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel

Artikel 27 Bedeutung des Ausdrucks 'im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

'Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente oder das verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

Artikel 28 Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten werden den Inhabern der Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.
  2. Ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorgenommen werden, nimmt das Institut, sobald die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt, bei seinen jeweiligen Eigenmittelbestandteilen die Abzüge vor, die dem Betrag der Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe von Eigenmittelinstrumenten bzw. dem Betrag der Verringerungen oder Ausschüttungen des damit verbundenen Agios entsprechen, bevor die Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Eigenmittelinstrument zurückzuzahlen, zu verringern oder zurückzukaufen.
  3. Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der vorab festgelegte Betrag, für den die zuständige Behörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von den jeweiligen Eigenmittelbestandteilen des Instituts abgezogen.
  4. Beantragen Institute eine vorherige Erlaubnis, einschließlich einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die in Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung aufgeführten Handlungen und werden die entsprechenden Eigenmittelinstrumente erworben, um sie an Beschäftigte des Instituts als Teil ihrer Vergütung weiterzugeben, so teilen diese Institute den für sie zuständigen Behörden mit, dass diese Instrumente zu diesem speziellen Zweck erworben werden. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden diese Instrumente für den Zeitraum, in dem sie von dem Institut gehalten werden, von den jeweiligen Eigenmittelbestandteilen des Instituts abgezogen. Ein Abzug ist nicht mehr erforderlich, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Handlung gemäß diesem Absatz bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts in den Eigenmitteln enthalten sind.
  5. Die zuständige Behörde erteilt eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, für einen bestimmten Zeitraum, der für die Durchführung einer der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung erforderlich ist und der ein Jahr nicht überschreiten darf.
  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 29 Beantragung der Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

  1. Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.
  2. Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30 Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Dem Antrag gemäß Artikel 29 sind alle folgenden Elemente beizufügen:
    1. eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
    2. Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;
    3. für den Fall, dass das Institut Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder das damit verbundene Agio innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Emission gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kündigen, zurückzahlen oder zurückkaufen will: Angaben dazu, wie die Bedingungen jenes Artikels erfüllt werden;
    4. aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über die Beträge und Prozentsätze, die den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen:
      1. der Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, der Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      2. in Bezug auf andere Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;
      3. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;
      4. der Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls einer Anpassung gemäß Artikel 429a Absatz 7 jener Verordnung;
      5. in Bezug auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;
      6. der für G-SRI geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote bezüglich des Kernkapitals gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar;
      7. der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung, sofern anwendbar;
      8. der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, wie gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie vorgeschrieben, berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des Instituts und als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;
    5. aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel sowie die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde;
    6. die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen;
    7. für den Fall, dass das Institut Eigenmittelinstrumente oder das damit verbundene Agio gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:
      1. Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Eigenmittelinstrumente, sofern vorhanden, und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente;
      2. Angaben zum Rang der ersetzten Eigenmittelinstrumente und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente in der Insolvenzrangfolge;
      3. Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
      4. der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
      5. Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    8. eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;
    9. Angaben dazu, inwieweit die Eigenmittel den von der zuständigen Behörde nach Artikel 104b Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mitgeteilten Empfehlungen zur vorgeschlagenen Höhe und Zusammensetzung von zusätzlichen Eigenmitteln vor und nach der Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren entsprechen;
    10. etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.

      Für die Zwecke von Buchstabe e erstrecken sich die Informationen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:

      1. Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
      2. Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
      3. Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;
      4. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;
      5. von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;
      6. Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden.
  2. Die zuständige Behörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 1 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30a Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

  1. . Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung beantragt, so wird in dem Antrag der Betrag jeder einschlägigen Ausgabe des harten Kernkapitals angeben, die Gegenstand des Antrags ist.
  2. Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, so gibt das Institut in dem Antrag Folgendes an:
    1. den Betrag jeder ausstehenden einschlägigen Ausgabe, die Gegenstand des Antrags ist;
    2. den Gesamtbuchwert der Umlaufinstrumente in jeder einschlägigen Kapitalklasse.
  3. Ein Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann sich auf noch auszugebende Eigenmittelinstrumente beziehen, sofern der zuständigen Behörde nach der betreffenden Ausgabe die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b vorgelegt werden.
  4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30b Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

  1. Vor Ablauf einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut einen Antrag auf deren Verlängerung für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem weiteren Jahr stellen, sofern das Institut keine Erhöhung des bei Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Begründung vornimmt.
  2. Beantragt ein Institut eine Verlängerung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Absatz 1, ist es von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f, g und i genannten Informationen befreit.

Artikel 31 Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Für eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, übermittelt das Institut der zuständigen Behörde mindestens vier Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, einen vollständigen Antrag und die in Artikel 30 genannten Informationen.
  2. Für eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt das Institut der zuständigen Behörde mindestens vier Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll, einen vollständigen Antrag und die in den Artikeln 30 und 30a genannten Informationen.
  3. Abweichend von Absatz 2 gilt: Wird eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 30b beantragt, so übermittelt das Institut der zuständigen Behörde den Antrag und die nach den Artikeln 30, 30a und 30b erforderlichen Informationen mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wurde.
  4. Die zuständigen Behörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kurzfristiger als unter Einhaltung der darin festgelegten Fristen einzureichen.
  5. Die zuständigen Behörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die zuständigen Behörden bearbeiten den Antrag erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Institut ihnen alle nach Artikel 30 und gegebenenfalls nach den Artikeln 30a und 30b erforderlichen Informationen übermittelt hat.

Artikel 32 Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Im Hinblick auf die Rückzahlung von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten werden Anträge gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 sowie die Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der zuständigen Behörde in denselben Intervallen übermittelt wie Rückzahlungen vom zuständigen Gremium des Instituts geprüft werden.
  2. Die zuständigen Behörden können vorab eine Erlaubnis für eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen für einen vorab festgelegten Rückkaufsbetrag, abzüglich des Betrags der Zeichnung neuer Instrumente des harten Kernkapitals, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilen. Der vorab festgelegte Betrag kann sich auf bis zu 2 % des harten Kernkapitals belaufen, sofern sich die Behörden davon überzeugt haben, dass durch die betreffenden Handlungen weder die aktuelle noch die künftige Solvabilitätslage des Instituts bedroht wird.

Unterabschnitt 2
Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 32a Bedeutung des Ausdrucks 'im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' für die Zwecke des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

'Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

Artikel 32b Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen und Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden den Inhabern dieser Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde erhalten hat.
  2. Ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorgenommen werden, nimmt das Institut, sobald die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde vorliegt, bei seinen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Abzüge vor, die dem Betrag der Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe entsprechen, bevor die Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu kündigen, zu tilgen bzw. zurückzuzahlen oder zurückzukaufen.
  3. Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der vorab festgelegte Betrag, für den die Abwicklungsbehörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts abgezogen.
  4. Die Abwicklungsbehörde erteilt eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, für einen bestimmten Zeitraum, der für die Durchführung einer der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung erforderlich ist und der ein Jahr nicht überschreiten darf.
  5. Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, darf der vorab festgelegte Betrag, für den die allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wird, 10 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
  6. . Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32c Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

  1. Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der Abwicklungsbehörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.
  2. Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32d Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Dem Antrag gemäß Artikel 32c ist Folgendes beizufügen:
    1. eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
    2. Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c oder auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;
    3. aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:
      1. der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung;
      2. der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, berechnet gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie, dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des betreffenden Unternehmens und dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;
      3. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;
    4. aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem die Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde. Die Informationen erstrecken sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:
      1. Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
      2. Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
      3. Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;
      4. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;
      5. von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;
      6. Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden;
    5. die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen;
    6. für den Fall, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:
      1. Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;
      2. Angaben zum Rang der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in der Insolvenzrangfolge;
      3. Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ersetzen;
      4. der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
      5. Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    7. eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, insbesondere Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;
    8. für den Fall, dass Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet: der Nachweis, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten;
    9. erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.
  2. Die Abwicklungsbehörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 1 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32e Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

  1. Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung beantragt, gibt das Institut in seinem Antrag den Gesamtbetrag der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an, einschließlich des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen von Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
  2. Ein Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann sich auf noch auszugebende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten beziehen, sofern der Abwicklungsbehörde nach der betreffenden Ausgabe der endgültige Betrag nach Absatz 1 mitgeteilt wird.

Artikel 32f Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

  1. Vor Ablauf einer gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten allgemeinen vorherigen Erlaubnis kann ein Institut einen Antrag auf deren Verlängerung für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem weiteren Jahr stellen, sofern das Institut keine Erhöhung des bei Erteilung der ursprünglichen allgemeinen vorherigen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis nach Artikel 32d Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Begründung vornimmt.
  2. Beantragt ein Institut eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Absatz 1, ist es von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 32d Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und h genannten Informationen befreit.

Artikel 32g Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Für eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde mindestens vier Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, einen vollständigen Antrag und die in Artikel 32d genannten Informationen.
  2. Für die allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde mindestens vier Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll, einen vollständigen Antrag und die in den Artikeln 32d und 32e genannten Informationen.
  3. Abweichend von Absatz 2 gilt: Wird eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 32f beantragt, so übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde einen vollständigen Antrag und die nach den Artikeln 32d, 32e und 32f erforderlichen Informationen mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wurde.
  4. Die Abwicklungsbehörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kurzfristiger als unter Einhaltung der darin festgelegten Fristen einzureichen.
  5. Die Abwicklungsbehörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die Abwicklungsbehörden bearbeiten den Antrag erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Institut ihnen alle nach Artikel 32d und gegebenenfalls nach den Artikeln 32e und 32f erforderlichen Informationen übermittelt hat.

Artikel 32h Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht

  1. Abweichend von den Artikeln 32d, 32e und 32f gilt: Wird der Antrag nach Artikel 32c von einem Institut gestellt, für das die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie ausreichenden Betrag hinausgeht, so sind diesem Antrag alle folgenden Elemente beizufügen:
    1. eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
    2. Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt.
  2. Eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag hin erteilt wird, unterliegt nicht der Einschränkung gemäß Artikel 32b Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.
  3. Abweichend von Artikel 32g stellen die in Absatz 1 genannten Institute den in Artikel 32c genannten Antrag bei der Abwicklungsbehörde mindestens drei Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, oder, im Falle eines Antrags auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung, mindestens drei Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll.
  4. Erhebt die Abwicklungsbehörde innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen keinen schriftlichen Widerspruch gegen den in Artikel 32c genannten Antrag, so gilt die Erlaubnis als erteilt.
  5. Dieser Artikel gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32i Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Stellt ein Institut einen vollständigen Antrag auf eine vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so übermittelt die Abwicklungsbehörde diesen Antrag, einschließlich der in Artikel 32d und gegebenenfalls Artikel 32e, Artikel 32f oder Artikel 32h genannten Informationen, unverzüglich an die zuständige Behörde.
  2. Gleichzeitig mit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen stellt die Abwicklungsbehörde bei der zuständigen Behörde ein Ersuchen um Konsultation bezüglich des eingegangenen Antrags, in deren Rahmen auch alle anderen Informationen ausgetauscht werden, die für die Bewertung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde oder die zuständige Behörde relevant sind.
  3. Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde vereinbaren eine angemessene Frist für die Beantwortung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2; diese Frist beträgt höchstens drei Monate ab Eingang des Konsultationsersuchens und wird auf zwei Monate verkürzt, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die von der zuständigen Behörde geäußerten Standpunkte, bevor sie eine Entscheidung über die Erlaubnis trifft.
  4. Ist die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Konsultationsersuchens oder innerhalb von einem Monat, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft, die vorgeschlagene Spanne mit, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.
  5. binnen drei Wochen oder, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft, binnen zwei Wochen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Mitteilung. Stimmt die zuständige Behörde gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde überein, so teilt sie dies der Abwicklungsbehörde innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen mit.
  6. Abweichend von Absatz 3 gilt: Ist die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so beantwortet die zuständige Behörde das Konsultationsersuchen nach Absatz 2 gleichzeitig mit der Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung an die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 5.
  7. Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 gilt: Beträgt die maximale Frist für die Bearbeitung des in Absatz 1 genannten Antrags gemäß Artikel 32g Absätze 3 oder 4 weniger als vier Monate, vereinbaren die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Fristen unter Berücksichtigung der jeweiligen maximalen Frist.
  8. Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde bemühen sich, eine Einigung gemäß Absatz 5 zu erzielen, um sicherzustellen, dass der in Absatz 1 genannte Antrag in jedem Fall innerhalb der in Artikel 32g Absätze 1, 2, 3 oder 4 genannten Frist bearbeitet wird.
  9. Die Abwicklungsbehörde teilt der zuständigen Behörde die Entscheidung über die Erlaubnis unverzüglich mit. Zudem teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde mit, wenn einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis entzogen wird, weil es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt."

15. Kapitel IV Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
".

b) Der Titel des Artikels 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013".

c) Artikel 33 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"2. Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens des Finanzsektors oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.

3. Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln bzw. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors oder eines Instituts gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 8).

4) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).

5) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).

6) Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 1).

7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).


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