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Delegierte Verordnung (EU) 2023/827 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und die Anforderungen im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 104 vom 19.04.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die in einer Reihe von Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Terminologie geändert. Diese Änderungen sollten auch in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 3 berücksichtigt werden, in der technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute festgelegt sind.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 neue Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sowie harmonisierte Kriterien für Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zur Erfüllung dieser Anforderungen aufgenommen. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden zudem Artikel 72b Absatz 7 und Artikel 78a Absatz 3 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, nach denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verpflichtet ist, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen einige der Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie die Regelung über die Erlaubnis zur Verringerung dieser Instrumente festgelegt werden. Mit den Eigenmittelanforderungen an Institute und den neuen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund sind die Standards für Eigenmittelinstrumente und die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eng miteinander verknüpft, insbesondere in den Fällen, in denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich eine vollständige Angleichung dieser Standards vorgeschrieben ist. Um für Kohärenz und Konsistenz zwischen den Standards für Eigenmittelinstrumente und den Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu sorgen und den Personen, die diesen Standards unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang zu diesen Standards zu ermöglichen, ist es angebracht, die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 aufzunehmen.
(3) Mit den Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Artikel 45b Absatz 1 in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt, durch den die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für alle Abwicklungseinheiten auf Verbindlichkeiten ausgeweitet wurden, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirement for own funds and eligible liabilities" - im Folgenden "MREL"), mit Ausnahme des in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriteriums, anerkennungsfähig sind. In Bezug auf Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/879 Artikel 45d in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt. Gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, jeweils in Verbindung mit Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 2, gilt, dass die Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten zur Erfüllung der vorgeschriebenen Mindesthöhe der MREL davon abhängt, dass diese Verbindlichkeiten die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllen. Diese Kriterien besagen unter anderem, dass die Verbindlichkeiten nicht direkt oder indirekt durch das Institut finanziert werden dürfen, dass die Verbindlichkeiten nicht ohne vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde verringert werden dürfen und dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen, außer in den in Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen, keine Tilgungsanreize enthalten dürfen. Ebenso wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 in Bezug auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, Artikel 45f in die Richtlinie 2014/59/EU aufgenommen. Gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und v dieses Artikels ist die Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten davon abhängig, dass bestimmte Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt sind und dass der Erwerb dieser Verbindlichkeiten weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird. Daher muss festgelegt werden, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über die direkte und indirekte Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Form und Art von Tilgungsanreizen und die vorherige Erlaubnis zur Verringerung solcher Instrumente auch für die Zwecke des Artikels 45b Absatz 1 und des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und v der Richtlinie 2014/59/EU einheitlich angewandt werden sollten. Damit diese Einheitlichkeit gegeben ist, sollte der Begriff "Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten" auch als Verweis auf "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" im Sinne des Artikels 45b und des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU verstanden werden, unabhängig von der Restlaufzeit dieser Verbindlichkeiten; zudem sollte der Begriff "Institut" für jedes Unternehmen gelten, das der MREL gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie unterliegt.
(4) Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Eigenmittelinstrumente nur dann anerkennungsfähig, wenn sie nicht direkt oder indirekt durch das Institut finanziert werden. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde diese Bedingung durch die Aufnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeweitet, mit dem Unterschied, dass Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Einklang mit dem Standard zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-absorbing Capacity - TLAC) nicht direkt oder indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert werden sollten. In Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die EBA beauftragt, durch Entwürfe technischer Regulierungsstandards die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu präzisieren. Gemäß Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 2 jener Verordnung sind diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten delegierten Rechtsakt, d. h. an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014, anzugleichen. Die Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung sollten daher auch für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
(5) Durch das Anerkennungsfähigkeitskriterium betreffend die direkte und indirekte Finanzierung wird verhindert, dass Eigentum an Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erworben wird, die direkt oder indirekt durch ein Institut oder eine Abwicklungseinheit finanziert werden. Ohne dieses Kriterium könnten etwaige Verluste auf diese Unternehmen zurückfallen, wodurch der Verlustausgleich, den diese Instrumente eigentlich bieten sollten, potenziell geschmälert oder zunichtegemacht würde. Die Gefahr einer solchen negativen Rückkopplung besteht auch innerhalb von Banken- und Abwicklungsgruppen, etwa im Zusammenhang mit der Emission und Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der neuen internen MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU anerkennungsfähig sind. Die Vorschriften betreffend die direkte und indirekte Finanzierung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sollten sich daher auch auf Finanzierungsketten erstrecken, durch die ein anhaltendes Risiko innerhalb einer Gruppe besteht, unabhängig davon, ob an diesen Finanzierungsketten ein externer Anleger beteiligt ist oder nicht. So müssen Situationen einer gruppeninternen Kreislauffinanzierung erfasst werden, um eine Umgehung der Vorschriften betreffend die direkte und indirekte Finanzierung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu vermeiden, die beispielsweise auftreten könnte, wenn die Finanzierung über Tochterunternehmen des Instituts oder der Abwicklungseinheit oder durch andere Unternehmen erfolgt, mit denen das Institut oder die Abwicklungseinheit in gegenseitiger Abhängigkeit steht. Daher sollte es nicht erforderlich sein, dass die Finanzierung von diesem Institut bereitgestellt wird, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten direkt oder indirekt von dem Institut finanziert werden, das diese Instrumente oder Verbindlichkeiten emittiert. Somit kann eine Finanzierung auch dann als direkte oder indirekte Finanzierung gelten, wenn sie von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke gehört, das Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Netzes der einer zentralen Organisation angehörenden Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, ist oder das einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts unterliegt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob dieses andere Unternehmen einer anderen Abwicklungsgruppe angehört.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Definition des Begriffs "Zinsüberschuss" (Excess Spread) aus Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestrichen.
Da dieser Begriff in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 unter Hinweis auf Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, muss Artikel 12 Absatz 3 jener Delegierten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass eine Definition des Begriffs "Zinsüberschuss" direkt in diesen Artikel aufgenommen wird.
(7) Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Anerkennungsfähigkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumenten des Ergänzungskapitals davon abhängig, dass es keinen Anreiz zur Tilgung ihres Kapitalbetrags gibt. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde diese Anforderung durch die Aufnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe g in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeweitet, mit dem Unterschied, dass für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den in Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen Anreize zur Tilgung zulässig sind. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 berücksichtigt werden.
(8) In Bezug auf Indexpositionen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/876 Artikel 76 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Mit diesem Artikel wurde der Geltungsbereich der von der zuständigen Behörde zu erteilenden vorherigen Erlaubnis - die es einem Institut gestattet, eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten vorzunehmen - auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten ausgeweitet. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 berücksichtigt werden. Die Bestimmung jener Verordnung, wonach Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus in Indizes enthaltenen Eigenmittelinstrumenten vorgenommen werden, "ausreichend konservativ" sein müssen, und die Bestimmung zur Bedeutung des Begriffs "hoher betrieblicher Aufwand" sollten daher dahin gehend geändert werden, dass sie auch für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, um zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Instituten für einen vorab festgelegten Betrag und einen begrenzten Zeitraum eine allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln zu erteilen. Daher ist es erforderlich, die für eine vorherige Erlaubnis für Market-Making-Zwecke geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zu streichen, da diese Voraussetzungen und Beschränkungen nun Teil der Regelung zur allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind.
(10) Sowohl die Regelung zur vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch die Regelung zur vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 78a jener Verordnung zielen darauf ab, die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Eigenmittel sowie Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten; zudem weisen sie eine Reihe ähnlicher Merkmale auf. Daher ist es notwendig, die von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden angewandten Verfahren sowohl für die allgemeine vorherige Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch für alle anderen in diesen Artikeln genannten Erlaubnisse zu standardisieren. Um ferner sicherzustellen, dass die Besonderheiten jeder vorherigen Erlaubnis berücksichtigt werden und dass diese Erlaubnisse in angemessener Weise für ihre spezifischen Zwecke verwendet werden, muss festgelegt werden, dass zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden verpflichtet werden sollten, den Zeitraum anzugeben, für den eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis handelt, erteilt wird; zudem sollte eine Höchstgrenze für diesen Zeitraum festgelegt werden.
(11) Gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist. Ein Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis, die noch nicht abgelaufen ist, sollte nicht dasselbe Maß an Kontrolle oder Interaktion zwischen den Behörden erfordern wie der Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis, sofern das Institut keine Erhöhung des bei der Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis vorgelegten Begründung vorgenommen hat. Daher sollten in diesen speziellen Fällen der Inhalt des von den Instituten einzureichenden Antrags und die Frist für die Einreichung des Antrags verkürzt werden.
(12) Gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde einholen, wenn sie eine Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder einen Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vornehmen wollen. Gemäß Artikel 78a Absatz 1 jener Verordnung darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind, darunter die Bedingung, dass das Institut die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, ersetzt. Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die Standards zur Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig" im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in vollem Umfang an die entsprechenden Standards für Eigenmittel angeglichen werden müssen. Daher muss festgelegt werden, dass die Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig" für beide Arten von Instrumenten identisch ist.
(13) Es ist erforderlich, die Regelungen zur allgemeinen vorherigen Erlaubnis für Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einander anzugleichen, um sicherzustellen, dass diese Regelungen in der gesamten Union kohärent angewendet werden. Daher sollte der Betrag, den Abwicklungsbehörden bei der Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorab festlegen müssen, begrenzt werden; allerdings sollten Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert werden, für ein bestimmtes Institut niedrigere Beträge vorab festzulegen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falls gerechtfertigt ist. Ferner gilt es zu verhindern, dass Institute mit Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in einer Höhe operieren, die nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Teil der Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht verfügbar wäre, um bei Bedarf Verluste aufzufangen. Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis sollte daher der vorab festgelegte Betrag, für den die betreffende Behörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abgezogen werden.
(14) Es ist notwendig, für eine verhältnismäßige Behandlung von Instituten zu sorgen, für die in ihrem jeweiligen Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen ist und für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht. Diese Institute sollten daher die Möglichkeit haben, eine Erlaubnis, auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis, zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen eines vereinfachten Antragsverfahrens zu beantragen. Für ein derartiges Verfahren sollten geringere Informationsanforderungen gelten; zudem sollte im Interesse einer weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands für diese Institute und die Abwicklungsbehörden die vorherige Erlaubnis als erteilt gelten, wenn eine Antwort seitens der Abwicklungsbehörde ausbleibt. Da diese Institute zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten keine Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeben müssen, sollte der vorab festgelegte Betrag der zu verringernden Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht denselben Grenzen unterliegen wie bei anderen Instituten.
(15) Nach Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll die EBA technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde präzisiert werden. Um die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, sollte das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde eine Konsultation mit der zuständigen Behörde über den bei der Abwicklungsbehörde eingegangenen Antrag auf vorherige Erlaubnis umfassen. Diese Konsultation sollte so durchgeführt werden, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Sachlage zu der Konsultation Stellung nehmen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen ihre Zustimmung für die Festlegung der Spanne erforderlich ist, um die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die für es geltenden Anforderungen übersteigen müssen; zu diesem Zweck sollte ein angemessener Informationsaustausch stattfinden und ausreichend Zeit für die Beantwortung der Konsultation vorgesehen werden.
(16) Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/876 sah Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor, dass eine zuständige Behörde eine befristete Ausnahme von den für Eigenmittelinstrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren kann, wenn ein Institut derartige Instrumente eines Unternehmens der Finanzbranche zum Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens hält. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde der Geltungsbereich der befristeten Ausnahme, die zuständige Behörden gewähren können, durch Änderung des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf von Instituten gehaltene Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts ausgeweitet. Folglich sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über diese befristete Ausnahme dahin gehend geändert werden, dass sie auch für von Instituten gehaltene Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten.
(17) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.
(19) Die EBA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(20) Gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren hat die Kommission die von der EBA übermittelten Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Änderungen gebilligt und die Gründe für die Änderungen erläutert. Die EBA hat in einer förmlichen Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung eines ausdrücklichen Verbots einer indirekten gruppeninternen Finanzierung und der Einführung eines Mechanismus einer stillschweigenden Vereinbarung für die allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Unternehmen, deren MREL die Eigenmittelanforderungen nicht übersteigt.
(21) Nach sorgfältiger Prüfung der Argumente, welche die EBA zur Untermauerung ihres Einwands gegen die Aufnahme einer Bestimmung über gruppeninterne Finanzierung in den verfügenden Teil der technischen Standards vorgebracht hat, ist die Kommission nach wie vor der Ansicht, dass das Verbot einer indirekten Finanzierung ausdrücklich für alle relevanten Finanzierungsketten gelten sollte, unabhängig davon, ob an diesen Finanzierungsketten ein externer Anleger beteiligt ist.
(22) Die Kommission ist uneingeschränkt der Ansicht, dass für eine verhältnismäßige Behandlung von Unternehmen gesorgt werden muss, deren MREL die Eigenmittelanforderungen nicht übersteigt. Allerdings ist die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer vorherigen Erlaubnis zur Verringerung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ein fester Bestandteil der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weshalb es diesbezüglich keine Ausnahme geben kann. Um jedoch den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen und ihre Abwicklungsbehörden auf ein Minimum zu reduzieren, sollten Erstere die Möglichkeit haben, einen vereinfachten Antrag auf Erteilung einer vorherigen Erlaubnis zu stellen, und Letztere die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis auf der Grundlage einer stillschweigenden Vereinbarung zu erteilen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel wird wie folgt geändert:
"Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;".
b) Folgender Buchstabe ha wird eingefügt:
"ha) Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;".
c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs 'hoher betrieblicher Aufwand' für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugrunde liegenden Risikopositionen - gemäß Artikel 76 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".
d) Folgender Buchstabe ja wird eingefügt:
"ja) Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde - gemäß Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".
e) Buchstabe k erhält folgende Fassung:
"k) Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten - gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;".
3. In Kapitel I wird der folgende Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen, sowie auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als 'Institute' und 'berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten' im Sinne der Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie als 'Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten'."
4. Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:
"Kapitel II
Bestandteile der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten".
5. In Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 1 folgende Fassung:
"Abschnitt 1
Hartes Kernkapital sowie Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten".
6. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ka eingefügt:
"ka) in Litauen: Institute, die als 'Centrinġ kredito unija' gemäß dem 'Centrinių kredito unijų įstatymas' registriert sind;".
7. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r erhält folgende Fassung:
"r) in Schweden: Institute, die als 'Medlemsbank' oder als 'Kreditmarknadsförening' nach dem 'Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse' registriert sind;".
8. Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 8 Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 9 Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählen alle folgenden Elemente:
2. Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:
Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument oder die betreffende Verbindlichkeit Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelposten oder Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zu keiner Bildung von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt. Haben die zuständigen Behörden keine Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d und Artikel 66 Buchstaben a bis d für Kapitalinstrumente bzw. gemäß Artikel 72e Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbindlichkeiten in Abzug bringen.
2a. Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählt die gruppeninterne Kreislauffinanzierung.
Für diese Zwecke handelt es sich um eine gruppeninterne Kreislauffinanzierung, wenn
3. Zur Feststellung, ob der Erwerb des Eigentums an einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.
4. Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke des direkten oder indirekten Erwerbs von Eigentum an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten dieses Instituts gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.
5. Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen ein Kunde nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet ist, wenn er ein Darlehen erhalten will, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
____
1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).
2) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.02.2003 S. 1)."
9. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen 'Zinsüberschuss' (Excess Spread), der definiert ist als die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben.
10. Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:
"Kapitel III
Zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital sowie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten".
11. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
"Artikel 20 Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit erzeugen.
2. Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:
12. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
"Artikel 25 Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
13. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Ausdruck 'mit hohem betrieblichen Aufwand verbunden' auf Situationen, in denen ein Transparenzansatz in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzsektors oder Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten auf regelmäßiger Basis nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht gerechtfertigt ist. Bei ihrer Bewertung der Art der mit hohem betrieblichen Aufwand verbundenen Situationen tragen die zuständigen Behörden der geringen Bedeutung und der kurzen Haltedauer solcher Positionen Rechnung. Bei einer kurzen Haltedauer ist vom Institut der Nachweis einer hohen Liquidität des Index zu erbringen.
14. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 2
Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Unterabschnitt 1
Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
Artikel 27 Bedeutung des Ausdrucks 'im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
'Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente oder das verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.
Artikel 28 Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 29 Beantragung der Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut
Artikel 30 Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke von Buchstabe e erstrecken sich die Informationen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:
Artikel 30a Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 30b Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 31 Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32 Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Unterabschnitt 2
Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Artikel 32a Bedeutung des Ausdrucks 'im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' für die Zwecke des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
'Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig' im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.
Artikel 32b Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32c Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut
Artikel 32d Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32e Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 32f Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 32g Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32h Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht
Artikel 32i Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
15. Kapitel IV Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 3
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten".
b) Der Titel des Artikels 33 erhält folgende Fassung:
"Artikel 33 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013".
c) Artikel 33 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"2. Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens des Finanzsektors oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.
3. Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln bzw. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors oder eines Instituts gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2022
2) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 8).
4) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
5) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).
6) Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 1).
7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
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