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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/853 des Rates vom 24. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 25)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates 2 sollte der Eintrag zu einer in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Person aus diesem Anhang gestrichen werden. Ein Eintrag in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte aktualisiert werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.

1) ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39).

.

Anhang

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift "II. Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)" wird Eintrag 10 (betreffend Rostam QASEMI) aus der Liste unter der Unterüberschrift "A. Personen" gestrichen.

2. Unter der Überschrift "I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen" ersetzt der folgende Eintrag den entsprechenden Eintrag in der Liste unter der Unterüberschrift "B. Einrichtungen":

NameAngaben zur IdentitätGründeZeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"12.Fajr Aviation Composite IndustriesMehrabad Airport, PO Box 13445-885, Teheran, IranEine Tochtergesellschaft der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans (IAIO) innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), die beide von der EU benannt wurden; diese Tochtergesellschaft stellt in erster Linie Verbundwerkstoffe für die Luftfahrtindustrie her.
Fajr Aviation Composite Industries stellt auch Drohnen her, die vorgeblich zur regionalen Destabilisierung eingesetzt werden.
26.7.2010"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE