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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1126 des Rates vom 8. Juni 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
(ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 13)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 4,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.
(2) Am 26. April 2023 hat der gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zwei weitere Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
(3) Am 3. Mai 2023 wurden diese Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 2 des Rates aufgenommen.
(4) Da eine dieser Personen bereits in der Verordnung (EU) 2016/1686 benannt wurde, sollte sie aus Anhang I jener Verordnung gestrichen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2023.
2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9).
Anhang |
Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Anhang I Abschnitt A ("In Artikel 3 genannte natürliche Personen") der Verordnung (EU) 2016/1686 gestrichen:
"9. Sultan Aziz AZAM (alias Aziz Azam, Sultan Aziz, Sultan Azziz Azzam, Sultan Aziz Ezzam); Geburtsdatum: 1985; Geburtsort: Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch.".
ENDE |