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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1195 der Kommission vom 20. Juni 2023 mit Vorschriften für die Einzelheiten und das Format der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen über die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Bezug auf Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind
(ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 65)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Untersuchungen und Maßnahmen dokumentieren, die sie im Falle des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen ergriffen haben, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zugelassen sind. Gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über alle Maßnahmen zur Verfügung stellen, die sie zur Erarbeitung bewährter Verfahren ergriffen haben, sowie über weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
(2) Gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 übermitteln die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über das von der Kommission bereitgestellte Computersystem die relevanten Informationen über Fälle einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen.
(3) Um doppelte Wege zu vermeiden, über die die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen übermitteln, könnten die Einzelheiten und das Format, in dem sie die Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der genannten Verordnung übermitteln müssen, auch für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 9 der genannten Verordnung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nutzen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Einzelheiten und Format der Informationen über amtliche Untersuchungen, bewährte Verfahren und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen
Die Mitgliedstaaten nutzen das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung, um die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die dokumentierten Ergebnisse der gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführten amtlichen Untersuchungen und über alle Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Erarbeitung bewährter Verfahren ergriffen haben, sowie weitere Maßnahmen, die zur Vermeidung des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zugelassen sind, zu unterrichten.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2023
OFIS-Muster gemäß Artikel 1 | Anhang |
Teil I
Informationen über die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 und über Maßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind
1. Aktenzeichen der amtlichen Untersuchungen oder gegebenenfalls Aktenzeichen der Fälle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Name des ökologischen/biologischen Erzeugnisses, des Umstellungserzeugnisses oder des sonstigen beprobten Materials:
| 3. Volumen der kontaminierten Erzeugnisse (Kilogramm, Liter oder gegebenenfalls Anzahl der Einheiten): | 4. Name des/der nachgewiesenen nicht zugelassenen Erzeugnisse(s) oder Stoffe(s): | 5. Menge des/der nachgewiesenen nicht zugelassenen Erzeugnisse(s) oder Stoffe(s):
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Stufe der Lieferkette, auf der das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe nachgewiesen wurde:
Das Erzeugnis ist:
| 7. Quelle und Ursache des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe:
| 8. Ergriffene Maßnahmen
Die Vermarktung oder Verwendung des/der Erzeugnisse(s) wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 verboten.
[zusätzliche fakultative Angaben] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. Weitere Angaben: |
Teil II
Bewährte Verfahren
Bitte legen Sie einen jährlichen Überblick über die bewährten Verfahren vor, die gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Vorjahr in Ihrem Mitgliedstaat dokumentiert wurden, um das Vorhandensein von Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
Bemerkung: | Informationen über Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind
Die Mitgliedstaaten können das Muster in Teil I verwenden, um der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres Informationen über Fälle von Kontaminationen, die im Vorjahr von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei der Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 oder amtlicher Untersuchungen gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung nachgewiesen wurden, zu übermitteln. Informationen über Kontaminationsfälle, bei denen die amtliche Untersuchung nicht bis zum 31. Dezember abgeschlossen ist, sind im Folgejahr zu übermitteln. |
ENDE |