Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1228 der Kommission vom 7. Juni 2023 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Expresspaketzustelldiensten in Litauen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3641)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 33)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Sachverhalt
(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.
(2) Am 6. Januar 2023 reichte Lietuvos paštas AB (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen.
(3) Der Antragsteller ist ein Postdienstleister in Litauen und ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Antragsteller ist der einzige Auftraggeber in Litauen, der Postdienste im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU erbringt. Der Antrag betrifft bestimmte Postdienste gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU und insbesondere Expresspaketzustelldienste 3, die der Antragsteller im litauischen Hoheitsgebiet erbringt. Standardpaketzustelldienste sind nicht Gegenstand dieses Antrags. Der Antragsteller erbringt unter dem Markennamen "LP Express" Expresspaketzustelldienste wie die Zustellung von Paketen von einer Abholstelle (z.B. Wohnung eines Kunden, Räumlichkeiten eines Unternehmens, Schließfach) zu einem vom Kunden bestimmten Lieferort (Wohnung, Poststelle oder Schließfächer) 4.
(4) Dem Antrag wurde keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen, in Bezug auf die betreffende Tätigkeit zuständigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für eine mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffende Tätigkeit im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels gründlich geprüft werden. Da ein freier Marktzugang auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie innerhalb von 105 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss zu dem Antrag annehmen.
(5) Auf Ersuchen der Kommission vom 13. Februar 2023 legte der Antragsteller am 20. Februar 2023 zusätzliche Informationen vor. Am 23. Februar 2023 übermittelte die Kommission dem Antragsteller ein weiteres Informationsersuchen. Am gleichen Tag sandte die Kommission ein Informationsersuchen an die litauischen Behörden. Der Antragsteller übermittelte am 9. März 2023 weitere Informationen und die litauischen Behörden kamen dem Informationsersuchen am 14. März 2023 nach.
2. Rechtsrahmen
(6) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen über die Ausübung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Postdiensten.
(7) Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.
(8) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, muss nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Dieser Bewertung sind jedoch durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf die der Kommission vorliegenden Informationen stützen muss, gewisse Grenzen gesetzt. Diese Informationen stammen aus bereits verfügbaren Quellen oder wurden im Zuge des Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU beschafft und können nicht durch zeitaufwendigere Methoden, wie etwa öffentliche Anhörungen, die an die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, ergänzt werden.
(9) Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines von sich aus den Ausschlag gibt.
(10) Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Tätigkeiten auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, müssen der Marktanteil der Hauptakteure sowie die Anzahl der Akteure auf diesen Märkten berücksichtigt werden.
3. Würdigung
(11) Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU in einem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeit auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Beschaffungsdisziplin transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien erfolgt, anhand derer die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.
(12) Dieser Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im Januar 2023 sowie auf die vom Antragsteller und den litauischen Behörden vorgelegten und die öffentlich zugänglichen Informationen. Er kann geändert werden, falls die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU infolge signifikanter Änderungen der Rechts- oder der Sachlage nicht mehr erfüllt sind.
3.1. Nicht beschränkter Marktzugang
(13) Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Rechtsakte der Union, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsakte sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt, der bezüglich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verweist.
(14) Wie von Litauen bestätigt 6 und in den der Kommission vorliegenden Informationen dargelegt, hat Litauen die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt 7 und wendet sie an. Folglich gilt der Zugang zum relevanten Markt gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU als nicht beschränkt.
3.2. Wettbewerbliche Würdigung
3.2.1. Definition des sachlich relevanten Produktmarktes
(15) Dem Antragsteller zufolge lassen sich die relevanten Produktmärkte wie folgt gliedern: a) inländische Expresszustelldienste (Kurierdienste) und b) internationale (ins Ausland gehende bzw. aus dem Ausland kommende) Expresszustelldienste (Kurierdienste) 8.
(16) Die Kommission hat in früheren Beschlüssen 9 festgestellt, dass sich der Markt für Postzustelldienste in Standardpostdienste (auch als "verzögerte Zustellung" bezeichnet) sowie Expressdienste unterteilen lässt. Bei dieser Unterteilung wird berücksichtigt, dass Expressdienste schneller und zuverlässiger als Standarddienste sind, diese Dienste jeweils eine andere Infrastruktur erfordern, Expressdienste Merkmale mit zusätzlichem Mehrwert umfassen, beispielsweise die Sendungsverfolgung, und im Regelfall teurer sind.
(17) Auch in früheren Beschlüssen 10 hat die Kommission zwischen inländischen und internationalen Paketzustelldiensten unterschieden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass inländische Paketzustelldienste von Unternehmen erbracht werden, die nationale Vertriebsnetze betreiben, während die internationale Paketzustellung darin besteht, Pakete zu sammeln, die ins Ausland transportiert und dort zugestellt werden sollen.
(18) Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die relevanten Produktmärkte für Expresspaketzustelldienste den beiden Arten von Postdiensten in Bezug auf Pakete entsprechen, die Gegenstand des Antrags sind und unter Erwägungsgrund 15 Buchstaben a und b aufgeführt werden. Dieser Ansatz entspricht der bisherigen Praxis der Kommission.
(19) Enger gefasste Marktabgrenzungen könnten in bestimmten Fällen erwogen werden (z.B. inländische Expresspaketzustelldienste zwischen Verbrauchern oder Verbrauchern und Unternehmen (C2X) und inländische Expresspaketzustelldienste zwischen Unternehmen oder Unternehmen und Verbrauchern (B2X)). Für die Zwecke dieses Beschlusses kann die genaue Abgrenzung des relevanten Marktes jedoch offengelassen werden. Es ist für das Ergebnis der Analyse ohne Belang, ob sie auf einer engen oder weiter gefassten Abgrenzung fußt 11.
3.2.2. Abgrenzung des geografisch relevanten Marktes
(20) Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der geografisch relevante Markt sowohl für inländische als auch internationale Expresszustelldienste als nationaler Markt, der das Hoheitsgebiet der Republik Litauen umfasst, abgegrenzt werden sollte 12.
(21) Was die geografische Abgrenzung des Marktes betrifft, war die Kommission in ihrer bisherigen Praxis 13 der Auffassung, dass es sich bei den Märkten für Expresspaketzustellung, ungeachtet der Unterscheidung zwischen inländischen und internationalen Paketzustelldiensten, um national begrenzte Märkte handelt. Die Position des Antragstellers steht im Einklang mit der Praxis der Kommission.
(22) Der Antragsteller erbringt sowohl inländische als auch internationale Paketzustelldienste in Litauen.
(23) Da es keine Hinweise auf einen anderen Umfang des geografischen Marktes gibt, kann für die Zwecke der Bewertung im Rahmen dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts davon ausgegangen werden, dass die geografische Abgrenzung der inländischen und internationalen Expresspaketzustelldienste das Hoheitsgebiet Litauens abdeckt.
3.2.3. Marktanalyse
3.2.3.1. Inländische Expresspaketzustelldienste
(24) Es gibt ungefähr 60 Anbieter von Expresspaketzustelldiensten in Litauen 14. Den vom Antragsteller übermittelten Informationen zufolge entfällt auf vier Postdiensteanbieter ein Anteil von jeweils mehr als 10 % des Marktes für inländische Expresspaketzustelldienste 15. Nach den verfügbaren Informationen lag der Marktanteil des Antragstellers in diesem Marktsegment im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig bei [20-25] % 16.
(25) Die Wettbewerber des Antragstellers halten Marktanteile, die größer als die Marktanteile des Antragstellers oder mit diesen vergleichbar sind. Die Marktanteile der größten Wettbewerber beliefen sich im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig 17 auf [30-35] % (DPD Lietuva), auf [15-20] % (Venipak Lietuva) bzw. auf [10-15] % (Omniva LT).
(26) Auch wenn die alternativen Produktmärkte (d. h. inländische Expresspaketzustelldienste (C2X) bzw. inländische Expresspaketzustelldienste (B2X)) definiert sind, ergibt sich daraus keine Änderung für die Wettbewerbssituation. Bei inländischen Expresspaketzustelldiensten (C2X) hielt Omniva LT als größter Anbieter in diesem Segment im Zeitraum von 2019 bis 2021 somit einen Marktanteil, der wert- und mengenmäßig bei [35-40] % lag. In diesem Marktsegment ist Omniva LT führend. Der Marktanteil des Antragstellers belief sich im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig auf [30-35] %. Auf DPD Lietuva entfiel ein Marktanteil von [15-20] % und auf Venipak Lietuva von [5-10] %. Im Bereich der inländischen Expresspaketzustelldienste (B2X) verzeichnen vier Postdiensteanbieter einen Anteil von über 10 %. Nach den verfügbaren Informationen lag der Marktanteil des Antragstellers in diesem Marktsegment im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig bei [15-20] %. Die Wettbewerber des Antragstellers halten Marktanteile, die größer als die Marktanteile des Antragstellers oder mit diesen vergleichbar sind. Die Marktanteile der größten Wettbewerber beliefen sich im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig auf [35-40] % (DPD Lietuva), auf [25-30] % (Venipak Lietuva) bzw. auf [10-15] % (Omniva LT) 18.
(27) Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen 19 zufolge stehen keine regulatorischen Hindernisse einem Markteintritt zur Erbringung inländischer Expresspaketzustelldienste entgegen. Die Erbringung von Postdiensten erfordert keinerlei offizielle Genehmigung staatlicher Stellen. Wie in den vom Antragsteller übermittelten Informationen dargelegt 20 und durch die von den litauischen Behörden übermittelten Informationen bestätigt wird 21, ist der Anbieter lediglich dazu verpflichtet, die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (RRT) über den Beginn der Erbringung von Dienstleistungen in Kenntnis zu setzen und den Anforderungen für Anbieter von Postdiensten zu entsprechen 22.
(28) Des Weiteren nimmt die Kommission auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Kenntnis, dass einige Wettbewerber ihre Dienstleistungen um eine Schließfächer-Infrastruktur erweitert haben. Außerdem planen die wichtigsten Wettbewerber allesamt weitere Investitionen und den Ausbau der Schließfächer-Infrastruktur 23. Von der RRT veröffentlichten Angaben zufolge handelt es sich bei Schließfächern, die allgemein immer beliebter werden, um einen der beiden beliebtesten Lieferorte. Die Lieferung durch Kuriere macht anteilsmäßig 50 % bis 60 % aus und die Lieferung zu Paketschließfächern 35 % bis 46 %, während nur rund 2 % aller Paketlieferungen in Litauen zu Postfilialen erfolgen 24. Obwohl der Antragsteller ein Netz aus Postfilialen betreibt, über das andere Anbieter von Kurierdiensten nicht verfügen, kann es in dieser Hinsicht nicht als signifikanter Wettbewerbsvorteil des Antragstellers gegenüber seinen Wettbewerbern in diesem Marktsegment betrachtet werden.
(29) Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 24, 25, 26, 27 und 28 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese Tätigkeit in Litauen dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Folglich sollte festgelegt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Litauen ermöglichen sollen, keine Anwendung findet, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.
3.2.3.2. Internationale Expresspaketzustelldienste
(30) Im Bereich der internationalen Expresspaketzustelldienste sind leistungsstarke Diensteanbieter tätig, darunter internationale Marktteilnehmer wie DHL und FedEx. Den verfügbaren Informationen zufolge belief sich der Marktanteil des Antragstellers im Zeitraum von 2019 bis 2021 in diesem Marktsegment wert- und mengenmäßig auf [0-5] % 25.
(31) Der Marktanteil des Antragstellers ist im Vergleich zu seinen Wettbewerbern in diesem Segment sehr gering. Nach den verfügbaren Informationen kam DPD Lietuva, der größte Anbieter in diesem Segment, im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig auf einen Marktanteil von [40-45] %. Der Marktanteil von DHL belief sich im Zeitraum von 2019 bis 2021 wert- und mengenmäßig auf [10-15] %. Zwei weitere Wettbewerber, Omniva LT und Venipak Lietuva, haben mit DHL wert- und mengenmäßig vergleichbare Marktanteile von [10-15] % im Zeitraum von 2019 bis 2021 26. Angesichts des sehr geringen Marktanteils des Antragstellers in diesem Segment besteht keine Notwendigkeit, den Marktanteil für internationale C2X- und B2X-Expresspaketzustelldienste gesondert zu bewerten. Die Marktanteile sind ein Hinweis darauf, dass die Wettbewerber in der Lage sind, in diesem Segment erheblichen Wettbewerbsdruck auf den Antragsteller auszuüben.
(32) Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 30 und 31 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese Tätigkeit in Litauen dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Folglich sollte festgelegt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Litauen ermöglichen sollen, keine Anwendung findet, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.
4. Schlussfolgerung
(33) Angesichts der in den Erwägungsgründen 6 bis 32 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, in Litauen für die Tätigkeit im Zusammenhang mit inländischen Expresspaketzustelldiensten bzw. mit internationalen Expresspaketzustelldiensten erfüllt wird.
(34) Da die Bedingung des nicht beschränkten Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2014/25/EU weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Ausübung der in Erwägungsgrund 33 dieses Beschlusses aufgeführten Tätigkeiten in Litauen ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet durchgeführt wird.
(35) Dieser Beschluss berührt weder die Anwendung der Wettbewerbsrechtsvorschriften der Union noch der Bestimmungen in anderen Bereichen des Unionsrechts. So sind insbesondere die Kriterien und Methoden zur Bewertung, ob eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht zwangsläufig dieselben, die für eine Bewertung nach Artikel 101 oder Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 27 herangezogen werden, was auch vom Gericht der Europäischen Union bestätigt wurde 28
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die die Ausübung folgender Tätigkeiten in Litauen ermöglichen sollen:
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Brüssel, den 7. Juni 2023
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 39).
3) Antrag, Nummer 6.
4) Antrag, Nummer 6.
5) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.01.1998 S. 14).
6) Antwort der litauischen Behörden auf das Auskunftsersuchen vom 14. März 2023.
7) Postgesetz der Republik Litauen, 15. April 1999 Nr. VIII-1141. Novelle des Gesetzes, gültig ab 1. Januar 2013: Nr. XI-2379 vom 8. November 2012, litauisches Amtsblatt 2012, Nr. 135-6867 (22. November 2012).
8) Antrag, Nummer 33 und Nummer 39.
9) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/737 der Kommission vom 27. Mai 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste in Dänemark (ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 23), Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1204 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste und anderer Dienste als Postdienste in Kroatien (ABl. L 189 vom 15.07.2019 S. 75). Durchführungsbeschluss 2013/154/EU der Kommission vom 22. März 2013 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 86 vom 26.03.2013 S. 22). Siehe auch die Entscheidung 90/456/EWG der Kommission vom 1. August 1990 betreffend die Erbringung internationaler Eilkurierdienstleistungen in Spanien (ABl. L 233 vom 28.08.1990 S. 19) und COMP/M.5152 vom 21. April 2009 - Posten AB/Post Danmark A/S. Beschluss der Kommission vom 30. Januar 2013 in der Sache COMP/M.6570 - UPS/TNT Express.
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/737 der Kommission vom 27. Mai 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste in Dänemark (ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 23), Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1204 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste und anderer Dienste als Postdienste in Kroatien (ABl. L 189 vom 15.07.2019 S. 75). Siehe auch Sache COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Erwägungsgrund 54.
11) Siehe dazu Anhang 16 des Antrags, in dem der Antragsteller Schätzungen seines Marktanteils und jenes seiner wichtigsten Wettbewerber unter Bezugnahme auf enger gefasste Abgrenzungen des Marktes bereitstellt.
12) Antrag, Nummer 56.
13) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1204 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste und anderer Dienste als Postdienste in Kroatien (ABl. L 189 vom 15.07.2019 S. 75). Sie auch Sache COMP/M.5152 - Posten AB/Post Danmark A/S vom 21. April 2009, Erwägungsgründe 66 und 74.
14) Die Informationen stützen sich auf die Marktkenntnis des Antragstellers, wobei auch die Einschätzung der im Bericht der Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (RTT) angegebenen Anzahl der Anbieter von Postdiensten berücksichtigt wurde. In ihrer Antwort von 14. März 2023 bestätigten die litauischen Behörden, dass im Bereich der inländischen Expresspaketzustelldienste in Litauen eine große Zahl von Unternehmen tätig ist.
15) Siehe dazu Anhang 16 des Antrags, in dem der Antragsteller Schätzungen seines Marktanteils und jenes seiner wichtigsten Wettbewerber unter Bezugnahme auf enger gefasste Abgrenzungen des Marktes bereitstellt.
16) Ebd.
17) Ebd.
18) Ebd.
19) Antrag, Nummer 111.
20) Antrag, Nummer 64.
21) Antwort der litauischen Behörden auf das Informationsersuchen vom 14. März 2023.
22) Die Anforderungen in Artikel 10 des Postgesetzes betreffen die Rechte und Pflichten der Postdiensteanbieter; es wird ausgeführt, wie Postsendungen ausgeliefert und zurückgeschickt werden sollen bzw. dargelegt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Postdienste, die Betriebsstellen des Anbieters und weitere relevanten Angaben veröffentlicht werden müssen sowie Kunden binnen 14 Tagen zu antworten und der RRT Bericht zu erstatten ist. In den von der RRT verabschiedeten Vorschriften über die Erbringung von Postdiensten weiter ausgeführt, welchen Anforderungen Postdienste entsprechen müssen (Erlass Nr. 1V-332 des Direktors der Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen vom 28. Februar 2013).
23) Antrag, Nummer 106.
24) Bericht der RRT (2021 IV. Quartal), Anhang Nr. 9 des Antrags.
25) Siehe dazu Anhang 16 des Antrags, in dem der Antragsteller Schätzungen seines Marktanteils und jenes seiner wichtigsten Wettbewerber unter Bezugnahme auf enger gefasste Abgrenzungen des Marktes bereitstellt.
26) Ebd.
27) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1).
28) Urteil des Gerichts vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243, Rn. 28. Siehe auch Richtlinie 2014/25/EU, Erwägungsgrund 44.
ENDE |