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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1439 des Rates vom 10. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 26)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat in seiner Resolution 2292 (2016) Staaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen regionaler Organisationen tätig werden, dazu ermächtigt, Schiffe auf Hoher See vor der Küste Libyens zu überprüfen, bei denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der Vereinten Nationen direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter nach oder aus Libyen befördern, und beschlossen, dass diese Staaten, wenn sie bei solchen Kontrollen Gegenstände entdecken, die nach dem Waffenembargo gegen Libyen verboten sind, diese beschlagnahmen und entsorgen.

(3) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates 2 trägt die EU-Marineoperation EUNAVFOR MED IRINI als zentrale Aufgabe zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen in Libyen bei.

(4) Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 2292 (2016), und nach Erfordernis innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführt, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und dass EUNAVFOR MED IRINI entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift.

(5) Ferner ist in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 vorgesehen, dass EUNAVFOR MED IRINI angesichts der außergewöhnlichen operativen Anforderungen und auf Einladung eines Mitgliedstaats Schiffe in Häfen dieses Mitgliedstaats umleiten und beschlagnahmte Rüstungsgüter und zugehöriges Material, auch durch Lagerung, Zerstörung oder Weitergabe an einen Mitgliedstaat oder an Dritte, entsorgen kann. In Absatz 5 ist auch vorgesehen, dass die Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und zugehörigem Material mit der Unterstützung eines Mitgliedstaats erfolgen kann, der die für die Entsorgung der beschlagnahmten Güter erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen hat.

(6) Daher sollten einschlägige Bestimmungen aufgenommen werden, damit gilt, dass ein solcher Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Entsorgung - im Namen der EUNAVFOR MED IRINI - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von EUNAVFOR MED IRINI im Einklang mit ihrem Mandat auf Hoher See beschlagnahmt wurden, zu erleichtern.

(7) Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der folgende Artikel wird in den Beschluss (GASP) 2015/1333 eingefügt:

"Artikel 5a

(1) Im Einklang mit den einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats bezüglich Libyen, insbesondere den Resolutionen 1970 (2011) und 2292 (2016) ist es Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und die Libyen anlaufen oder verlassen, untersagt, auf Hoher See vor der Küste Libyens unter Verstoß gegen das mit der Resolution 1970 (2011) verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter und dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, nach oder aus Libyen zu befördern.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des Rates * unterstützt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf Hoher See beschlagnahmt wurden, im Namen von EUNAVFOR MED IRINI zu entsorgen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.

____
*) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 01.04.2020 S. 4)."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.

1) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34).

2) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 01.04.2020 S. 4).


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