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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1508 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Abweichung für das Jahr 2023 von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen und vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 leisten.

(2) Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die russische Invasion der Ukraine verschärfte die Lage und hatte weitere negative Auswirkungen auf den Agrarsektor. Die Betriebsmittelpreise, z.B. für Energie, Dünge- und Futtermittel, sind in allen Sektoren in der Landwirtschaft erheblich gestiegen.

(3) In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.

(4) Für andere Betriebsmittel, wie z.B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette in der Union aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.

(5) Die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten und Milchprodukte sind zuletzt deutlich gesunken. In einigen Mitgliedstaaten ist die Lage besonders schwierig geworden, da sich das Verhältnis zwischen den Betriebsmittelpreisen und den Preisen für diese Grunderzeugnisse verschlechtert hat.

(6) Diese Umstände können neben den jüngsten Wetterereignissen wie extremer Dürre und Überschwemmungen in bestimmten Regionen zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Um diesen Liquiditätsprobleme zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 höhere Vorschusszahlungen leisten dürfen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 leisten.

(2) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 85 % für die Unterstützung im Rahmen von flächen- und tierbezogenen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 23).

4) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41).


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