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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1553 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. L 188 vom 27.07.2023 S. 48)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 14. Januar 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Rumänien eine Ermächtigung für eine von den Artikeln 178, 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme, um eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle Umsätze einführen zu können, die zwischen im Hoheitsgebiet Rumäniens ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Die Sondermaßnahme wurde für einen Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2025 beantragt.

(2) Mit einem am 30. September 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben informierte Rumänien die Kommission darüber, dass die beantragte Abweichung von Artikel 178 der Richtlinie 2006/112/EG nicht mehr erforderlich wurde. Ferner beantragte Rumänien die Ermächtigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 statt für den ursprünglich beantragten Zeitraum.

(3) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Rumänien legt dar, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für Umsätze zwischen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen in Verbindung mit der Verpflichtung, die Daten über diese Umsätze den Steuerbehörden zu melden, vorteilhaft bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sein würde. Dies würde den Steuerbehörden die zeitnahe und automatische Überprüfung der Kohärenz zwischen angemeldeter und geschuldeter Mehrwertsteuer ermöglichen. Diese automatische Überprüfung würde die analytischen Fähigkeiten der rumänischen Steuerbehörden erheblich verbessern. Darüber hinaus wäre die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung ein wirksames Instrument, mit dem die Echtzeit-Nachverfolgung von Mehrwertsteuerbetrugsketten ermöglicht wird und die Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um an einem solchen Betrug beteiligte Steuerpflichtige zu erkennen und diesen Betrug zu unterbinden.

(5) Rumänien ist der Auffassung, dass die Einführung einer Sondermaßnahme zudem Vorteile für die Steuerpflichtigen aufgrund der Digitalisierung der Rechnungsstellungsprozesse und der Verringerung ihres Verwaltungsaufwands bringen würde und zugleich faire Wettbewerbsbedingungen für Steuerpflichtige gewährleisten wird. Die Digitalisierung der Rechnungsstellungsprozesse würde schnellere Zahlungen, Einsparungen bei den Übermittlungskosten, eine schnelle und kostengünstige Verarbeitung von Rechnungsdaten und verringerte Archivierungskosten für Steuerpflichtige zur Folge haben. Die Einführung der Sondermaßnahme würde dazu führen, dass die derzeitige Verpflichtung zur Meldung von Informationen über inländische Lieferungen aufgehoben wird, was eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerpflichtigen bewirken würde.

(6) Am 8. Dezember 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter an. Die Kommission schlägt vor, Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG zu ändern und Artikel 232 der Richtlinie zu streichen. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel angenommen werden wird, was den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen und die Notwendigkeit beseitigen würde, weitere von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahmen zu beantragen. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung dieser Artikel anwenden müssten, nicht mehr gelten.

(7) In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs und der Neuartigkeit der Sondermaßnahme ist es wichtig, ihre Auswirkungen auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Rumänien eine Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich hält, sollte es daher der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird.

(8) Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(9) Die Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(10) Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(11) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, Rechnungen, die von im rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf.

Artikel 3

Rumänien teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2024 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

  1. 31. Dezember 2026; oder
  2. Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, insbesondere der Artikel 218 und 232 der genannten Richtlinie, angenommen wird.

(3) Sollte Rumänien die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Sondermaßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.
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