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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission vom 27. Juli 2023 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zu vergebenden Zertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 9 und 9a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission 2 wurde die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG für 2021 auf 1.571.583.007 Zertifikate festgesetzt, wobei der lineare Verringerungsfaktor ab 2021 auf 2,2 % angehoben wurde. Nach Anwendung dieses linearen Verringerungsfaktors beläuft sich die unionsweite Menge der Zertifikate für 2023 auf 1.485.575.977.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um die unionsweite Menge der Zertifikate im Jahr 2024 um 90 Mio. Zertifikate zu verringern und sie für den Seeverkehr um 78,4 Mio. Zertifikate zu erhöhen. Die im vorliegenden Beschluss festgesetzte unionsweite Menge der Zertifikate für 2024 wird um die erstgenannte Menge verringert und um die zweite Menge erhöht.

(3) Zudem wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den linearen Faktor für die Jahre 2024 bis 2027 auf 4,3 % anzuheben. Der lineare Faktor gilt für die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Beschlüssen der Kommission über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, und für die Menge der Zertifikate, die den gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für 2018 und 2019 gemeldeten durchschnittlichen Emissionen der Seeverkehrstätigkeiten entsprechen und Gegenstand von Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG sind. Die Anwendung des linearen Faktors auf diese Mengen führt zu einer jährlichen Verringerung der in der Union zu vergebenden Zertifikate um 87.924.231 Zertifikate. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG wird zur Berechnung des in diesem Beschluss festgelegten Werts für 2024 die unionsweite Menge der Zertifikate, die sich aus den in Erwägungsgrund 2 genannten Änderungen ergibt, um die Gesamtmenge verringert, die auf die Anwendung des linearen Verringerungsfaktors zurückzuführen ist.

(4) Die unionsweite Menge der Zertifikate für 2024 und die jährliche Verringerung der in der Union zu vergebenden Zertifikate, die sich aus der Anwendung des linearen Verringerungsfaktors ergibt, gelten für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation.

(5) Nach Artikel 9a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sollte bei der unionsweiten Menge der Zertifikate für 2024 der Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden. Seit der Veröffentlichung des Beschlusses (EU) 2020/1722 ist kein solcher Ausschluss erfolgt.

(6) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Kommission die unionsweite Menge der Zertifikate bis zum 6. September 2023 veröffentlichen.

(7) Die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate wird gemäß Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG separat veröffentlicht und ist daher nicht in der unionsweiten Menge der in diesem Beschluss veröffentlichten Zertifikate enthalten.

(8) Auf dieser Grundlage sollte sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG für 2024 auf 1.386.051.745 Zertifikate belaufen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für 2024 beläuft sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1.386.051.745 Zertifikate.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2023

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 26).

3) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134).

4) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 55).


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