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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 der Kommission vom 31. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 193 vom 01.08.2023 S. 14)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/2386

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2) Für die Erstellung von Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Agrarpreise müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und Harmonisierung erreicht wird.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2379 sind in Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der an die Kommission zu übermittelnden Datensätze - sofern vorhanden - technische Elemente der bereitzustellenden Daten anzugeben, nämlich die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden methodischen Regeln und die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(4) Es müssen die Variablen festgelegt werden, für die die regionale Dimension vorgeschrieben ist, da diese nur für einige Variablen benötigt wird.

(5) Die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2379 genannten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden.

(6) Damit man zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse aus allen Mitgliedstaaten erhält, ist für die Erstellung der Agrarpreisstatistiken ein gemeinsamer Methodikrahmen erforderlich.

(7) Agrarpreisindizes sind notwendige Ausgangsdaten für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, weshalb die Beobachtungseinheiten in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung passen sollten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Agrarpreisstatistiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene übermittelt.

Artikel 2 Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

  1. Anhang I für Themenbereich i) Agrarpreisindizes für die Einzelthemen
    1. vorläufige und endgültige Indizes,
    2. Gewichtungen und umbasierte Indizes.
  2. Anhang II für Themenbereich ii) absolute Preise für Betriebsmittel für die Einzelthemen
    1. Düngemittel,
    2. Futtermittel,
    3. Energie.
  3. Anhang III für Themenbereich iii) Preise und Pachten für Agrarland für die Einzelthemen
    1. Preise für landwirtschaftliche Flächen,
    2. Pachten für landwirtschaftliche Flächen.

(2) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Dateninhalts,
  2. die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen,
  3. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat),
  4. die Bezugszeiträume.

(3) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes:

  1. eine Beschreibung der Maßeinheiten,
  2. technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

Artikel 3 Methodische Spezifikationen

Die methodischen Spezifikationen für jeden der Datensätze in den Anhängen I, II und III sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 4 Beobachtungseinheiten

Die Beobachtungseinheiten für die Statistiken zu den Themenbereichen "Agrarpreisindizes" und "Absolute Preise für Betriebsmittel" sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus landwirtschaftlichen Betrieben, Wein- und Olivenöl-Erzeugergemeinschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.

Bei den Beobachtungseinheiten für den Themenbereich "Preise und Pachten für Agrarland" handelt es sich primär um Personen oder Unternehmen, die an Verkäufen oder Verpachtungen landwirtschaftlicher Nutzflächen beteiligt sind, einschließlich Dienstleistern.

Artikel 5 Beschreibungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2023

1) ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 05.02.2004 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

.

AgrarpreisindizesAnhang I

Datensatz 1

Agrarpreisindizes

Bereich:c.Agrarpreisstatistiken
Themenbereich:i.Agrarpreisindizes
Einzelthemen:i.1Vorläufige und endgültige Indizes
i.2Gewichtungen und umbasierte Indizes

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen Agrarpreisindizes, die die Veränderungen der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums als Vergleich zum Basisjahr aufzeigen, sowie die Daten, die erforderlich sind, um diese Indizes umbasieren zu können. Dabei handelt es sich um Gewichte (Gewichtungswerte) und umbasierte Indizes.

Erzeugnis oder BetriebsmittelHäufigkeit
VierteljährlichJährlichAlle 5 Jahre
Bezugszeitraum
Quartal 1Quartal 2Quartal 3Quartal 4Jahr NJahr B
Fristen
15. Mai Jahr N15. August Jahr N15. November Jahr N15. Februar Jahr N+115. November Jahr N1. März Jahr N+115. Juli Jahr N+130. September Jahr B+331. Dezember Jahr B+3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
GETREIDE (einschließlich Saatgut)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Weizen und SpelzQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Weichweizen und SpelzQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
HartweizenQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Roggen und WintermenggetreideQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
GersteQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
FuttergersteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
BraugersteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Hafer und SommermenggetreideQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
KörnermaisQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
ReisQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstiges GetreideQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
HANDELSGEWÄCHSEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Ölsaaten und ölhaltige Früchte (einschließlich Saatgut)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Raps und Rübsen zur KörnergewinnungQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SonnenblumenkerneQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SojaQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige Ölsaaten und -früchteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Eiweißpflanzen (einschließlich Saatgut)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
RohtabakQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
ZuckerrübenQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige HandelsgewächseQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
FaserpflanzenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
HopfenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige Handelsgewächse: sonstigeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
FUTTERPFLANZENQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Grünmais/SilomaisQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Futterhackfrüchte (einschließlich Futterrüben)QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige FutterpflanzenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
HeuQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
StrohQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SilageQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige Futterpflanzen: sonstigeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
ERZEUGNISSE DES GEMÜSE- UND GARTENBAUSQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Frischgemüse (einschließlich Melonen)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Blumenkohl/KarfiolQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Tomaten/ParadeiserQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstiges FrischgemüseQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
KohlQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SalateQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SpinatQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SalatgurkenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Möhren/KarottenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
ZwiebelnQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Frische SpeisebohnenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Frische HülsenfrüchteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Frische SpeiseerbsenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstiges Frischgemüse: sonstigesQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Pflanzen und BlumenQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
KARTOFFELN/ERDÄPFEL (einschließlich Pflanzkartoffeln)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
SpeisekartoffelnQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
FrühkartoffelnQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SpätkartoffelnQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
PflanzkartoffelnQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige Kartoffeln/ErdäpfelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
OBSTQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
FrischobstQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Äpfel zum DirektverzehrQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Birnen zum DirektverzehrQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
PfirsicheQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstiges FrischobstQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
KirschenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
PflaumenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
ErdbeerenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Nüsse und TrockenfrüchteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
NüsseQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
TrockenfrüchteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstiges Frischobst: sonstigesQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
ZitrusfrüchteQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
SüßorangenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
MandarinenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Zitronen und LimettenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige ZitrusfrüchteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Obstarten der subtropischen und tropischen KlimazonenQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
TraubenQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
TafeltraubenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige Trauben, frischQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
OlivenQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
TafelolivenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige OlivenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
WEINQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
G. U. und g. g. A.QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
G. U.QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
G. g. A.QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Andere Weine als g. U. und g. g. A.QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
OLIVENÖLQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
SONSTIGE PFLANZLICHE ERZEUGNISSEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Korb- und FlechtmaterialienQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Saat- und PflanzgutQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige pflanzliche Erzeugnisse: sonstigeQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
PFLANZLICHE ERZEUGUNG INSGESAMT einschließlich Obst und GemüseQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
PFLANZLICHE ERZEUGUNG INSGESAMT ohne Obst und GemüseQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
TIEREQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Rinder, lebendQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Rinder ohne KälberQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
KälberQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Schweine, lebendQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebendQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Schafe und Ziegen, lebendQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Geflügel, lebendQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Hühner (Arten)QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstiges GeflügelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige TiereQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
TIERISCHE ERZEUGNISSEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Milch oder RohmilchQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Rohe KuhmilchQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige MilchartenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
EierQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige tierische ErzeugnisseQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
TIERISCHE ERZEUGUNG INSGESAMTQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN INSGESAMT einschließlich Obst und GemüseQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN INSGESAMT ohne Obst und GemüseQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
In der Landwirtschaft verbrauchte Waren und Dienstleistungen (Betriebsmittel 1)
IN DER LANDWIRTSCHAFT DERZEIT VERBRAUCHTE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN (BETRIEBSMITTEL 1)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
SAAT- UND PFLANZGUTQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
ENERGIE; SCHMIERSTOFFEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
StromQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Brennstoffe für HeizzweckeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
KraftstoffeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Schmierstoffe und andere Energieerzeugnisse als Strom sowie Heiz- und KraftstoffeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
DÜNGE- UND BODENVERBESSERUNGSMITTELQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
EinnährstoffdüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
StickstoffdüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
PhosphatdüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
KalidüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
MehrnährstoffdüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
NP-DüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
PK-DüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
NPK-DüngerQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige Düngemittel/BodenverbesserungsmittelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
PFLANZENSCHUTZMITTELQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Fungizide und BakterizideQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Insektizide und AkarizideQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Herbizide, krautabtötende Mittel und MoosvernichterQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige PflanzenschutzmittelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
TIERARZT UND MEDIKAMENTEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
FUTTERMITTELQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
EinzelfuttermittelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Getreide und Nebenerzeugnisse der MehlgewinnungQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
ÖlkuchenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Erzeugnisse tierischen UrsprungsQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige EinzelfuttermittelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
MischfuttermittelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Mischfuttermittel für KälberQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Mischfuttermittel für Rinder ausgenommen KälberQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Mischfuttermittel für SchweineQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Mischfuttermittel für GeflügelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige MischfuttermittelQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
INSTANDHALTUNG VON MASCHINEN UND GERÄTENQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
INSTANDHALTUNG VON BAULICHEN ANLAGENQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGENQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Zu landwirtschaftlichen Investitionen beitragende Waren und Dienstleistungen (Betriebsmittel 2)
ZU LANDWIRTSCHAFTLICHEN INVESTITIONEN BEITRAGENDE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN (BETRIEBSMITTEL 2)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
MASCHINEN UND GERÄTEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
MASCHINEN UND ANDERE AUSRÜSTUNGQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
Motorhacken und andere zweirädrige GeräteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Maschinen und Geräte für die PflanzenpflegeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Maschinen und Geräte für die ErnteQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Landwirtschaftliche Maschinen und AnlagenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Landwirtschaftliche Maschinen und Anlagen für die pflanzliche ErzeugungQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Landwirtschaftliche Maschinen und Anlagen für die tierische ErzeugungQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige landwirtschaftliche Maschinen und AnlagenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
FAHRZEUGEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
ZugmaschinenQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
Sonstige FahrzeugeQIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
GEBÄUDEQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
WIRTSCHAFTSGEBÄUDE (NICHTWOHNGEBÄUDE)QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
ANDERE BAUTEN UND BAULICHE EINRICHTUNGEN (OHNE BODENVERBESSERUNGEN)QIQIQIQI-AIAI, QIQW, AWQI, AI
SONSTIGESQIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI
BETRIEBSMITTEL INSGESAMT (BETRIEBSMITTEL 1 + BETRIEBSMITTEL 2)QIQIQIQIAIAIAI, QIQW, AWQI, AI


N:Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen
B:Basisjahr
AI:Jährliche Indizes, B = 100
QI:Vierteljährliche Indizes, B = 100
AW:Jährliche Gewichtungswerte (Mio. Landeswährung)
QW:Vierteljährliche Gewichtungswerte (Mio. Landeswährung)
Geografische Ebene:Nationale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Agrarpreisindizes: Index, für das Basisjahr mit 100 festgesetzt

Gewichtungswerte: Mio. Landeswährung

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die anzuwendenden methodischen Spezifikationen sind in Anhang IV ausführlich dargestellt.

Ein jährlicher Index einer Kategorie ist der gewichtete Durchschnitt der vier entsprechenden vierteljährlichen Indizes derselben Kategorie. Dieses Ergebnis wird anhand der vierteljährlichen Gewichtungswerte ermittelt.

Die aggregierten Indizes erhält man aus dem gewichteten Durchschnitt der auf der nächsten Ebene der Klassifikation stärker aufgegliederten Indizes, die nach ihren Gewichtungswerten gewichtet werden.

Die Indizes werden alle fünf Jahre umbasiert, sodass die Agrarpreisindizes unter Bezugnahme auf Preise und Gewichtungswerte eines neuen Basisjahres (mit "0" oder "5" endende Jahre) neu berechnet werden können.

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Absolute Preise für BetriebsmittelAnhang II

Datensatz 1
Düngemittel

Bereich:c.Agrarpreisstatistiken
Themenbereich:ii.Absolute Preise für Betriebsmittel
Einzelthema:ii.1Düngemittel

Abschnitt I
Dateninhalt

Der Datensatz umfasst die durchschnittlichen Einkaufspreise für Düngemittel und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.

Düngemittel und Form des DüngemittelsFrist
31. Mai Jahr N+131. Dezember Jahr B+1
Stickstoffdünger
Ammoniumsulfat 16-26 % (AS)GranuliertAPAW
KristallisiertAPAW
Kalziumammoniumnitrat 22-32 % (CAN)Alle FormenAPAW
Ammoniumnitrat (AN) 28-38 %GranuliertAPAW
Ammoniumnitrat (AN-24S) 20-30 % N+SGranuliertAPAW
Harnstoff (AUS) 46 %GranuliertAPAW
GeprilltAPAW
Ammoniumnitrat-Harnstoff (UAN) 27-37 %LösungAPAW
Ammoniumnitrat-Harnstoff + S (UAN-26S) 22-32 % N+SLösungAPAW
Phosphatdünger
Einfaches Superphosphat (SSP) unter 25 %Alle FormenAPAW
Dreifaches Superphosphat (TSP) über 40 %Alle FormenAPAW
Kalidünger
Kaliumchlorid (KCl) 55-65 %Granuliert/kompaktAPAW
GeprilltAPAW
Kaliumsulfat (K2SO4) 45-55 %Alle FormenAPAW


N:Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen
AP:Jährlicher Durchschnittspreis (Landeswährung/Tonne Nährstoffgehalt)
B:Das (mit "0" oder "5" endende) Jahr, auf das sich die Gewichtungswerte beziehen
AW:Länderspezifische Gewichtungswerte (Mio. Landeswährung)
Geografische Ebene:Nationale Ebene
Bezugszeitraum:Kalenderjahr

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Preis: In Landeswährung pro Tonne Nährstoffgehalt des Düngemittels, nämlich Stickstoff (N), Phosphat (P2O5) oder Äquivalente von Kaliumoxid (K2O) für Stickstoff-, Phosphor- bzw. Kaliumdünger, berechnet nach den allgemeinen methodischen Spezifikationen in Anhang IV.

Länderspezifische Gewichtungswerte: Mio. Landeswährung

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die Preise beziehen sich auf Transaktionen von mindestens 5 Tonnen Düngemitteln, die kostenlos zum landwirtschaftlichen Betrieb geliefert werden.

Die länderspezifischen Gewichtungswerte sind die nationalen Werte aller für jedes einzelne Düngemittel erfassten Transaktionen.

Datensatz 2
Futtermittel

Bereich:c.Agrarpreisstatistiken
Themenbereich:ii.Absolute Preise für Betriebsmittel
Einzelthema:ii.2Futtermittel

Abschnitt I
Dateninhalt

Der Datensatz umfasst die Einkaufspreise für Futtermittel und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.

FuttermittelerzeugnisFrist
31. Mai Jahr N+131. Dezember Jahr B+1
Einzelfuttermittel
FutterweizenAPAW
FuttergersteAPAW
HaferAPAW
KörnermaisAPAW
WeizenkleieAPAW
SojaschrotAPAW
ZuckerrübentrockenschnitzelAPAW
WiesenheuAPAW
Luzerne, getrocknetAPAW
GetreidestrohAPAW
TriticaleAPAW
Sonnenblumen-ExtraktionsschrotAPAW
RapsschrotAPAW
ZuckerrohrmelasseAPAW


N:Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen
AP:Jährlicher Durchschnittspreis (Landeswährung)
B:Das (mit "0" oder "5" endende) Jahr, auf das sich die Gewichtungswerte beziehen
AW:Länderspezifische Gewichtungswerte (Mio. Landeswährung)
Geografische Ebene:Nationale Ebene
Bezugszeitraum:Kalenderjahr

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Jährlicher Durchschnittspreis:In Landeswährung pro Tonne Einzelfuttermittel
Länderspezifische Gewichtungswerte:Mio. Landeswährung

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die Preise beziehen sich auf Transaktionen von mindestens 5 Tonnen Futtermitteln, die kostenlos zum landwirtschaftlichen Betrieb geliefert werden.

Datensatz 3
Energie

Bereich:c.Agrarpreisstatistiken
Themenbereich:ii.Absolute Preise für Betriebsmittel
Einzelthema:ii.3Energie

Abschnitt I
Dateninhalt

Der Datensatz umfasst die Einkaufspreise für in der Landwirtschaft verwendete Energie und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.

EnergieerzeugnisFrist
31. Mai Jahr N+131. Dezember Jahr B+1
StromAPAW
Gasöl für HeizzweckeAPAW
RückstandsheizölAPAW
MotorenbenzinAPAW
DieselölAPAW


N:Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen
AP:Jährlicher Durchschnittspreis
B:Das (mit "0" oder "5" endende) Jahr, auf das sich die Gewichtungswerte beziehen
AW:Länderspezifische Gewichtungswerte (Mio. Landeswährung)
Bezugszeitraum:Kalenderjahr
Geografische Ebene:Nationale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Strom:Landeswährung pro 1.000 kWh
Sonstige Energiepreise:Landeswährung pro100 l

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die anzuwendenden methodischen Spezifikationen sind in Anhang IV ausführlich dargestellt.

Die Preise beziehen sich auf Transaktionen, bei denen die Lieferung wie folgt durchgeführt wird:

.

Preise und Pachten für AgrarlandAnhang III

Datensatz 1
Preise für landwirtschaftliche Flächen

Bereich:c.Agrarpreisstatistiken
Themenbereich:iii.Preise und Pachten für Agrarland
Einzelthema:iii.1Preise für landwirtschaftliche Flächen

Abschnitt I
Dateninhalt

Der Datensatz umfasst den durchschnittlichen Verkaufspreis landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Transaktionen in dem Mitgliedstaat während des Bezugsjahres.

Kategorie der landwirtschaftlichen FlächeFrist
30. September Jahr N+1
AckerlandAP
Bewässerbares AckerlandAP
Nicht bewässerbares AckerlandAP
DauergrünlandAP


N:Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen
AP:Jährlicher Durchschnittspreis
Bezugszeitraum:Kalenderjahr
Geografische Ebene:Nationale und regionale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Landeswährung pro Hektar landwirtschaftliche Fläche

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die zusätzlich geltenden technischen Anforderungen sind in den ausführlichen methodischen Spezifikationen in Anhang IV abgedeckt.

Datensatz 2
Pachten für landwirtschaftliche Flächen

Bereich:c.Agrarpreisstatistiken
Themenbereich:iii.Preise und Pachten für Agrarland
Einzelthema:iii.2Pachten für landwirtschaftliche Flächen

Abschnitt I
Dateninhalt

Der Datensatz umfasst den durchschnittlichen Pachtpreis für landwirtschaftliche Flächen in einem Kalenderjahr.

Kategorie der landwirtschaftlichen FlächeFrist
31. Dezember Jahr N+1
Ackerland und DauergrünlandAR
AckerlandAR
DauergrünlandAR


N:Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen
AR:Jährlicher durchschnittlicher Pachtpreis
Geografische Ebene:Nationale und regionale Ebene
Bezugszeitraum:Kalenderjahr

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Landeswährung pro Hektar landwirtschaftliche Fläche

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die zusätzlich geltenden technischen Anforderungen sind in den ausführlichen methodischen Spezifikationen in Anhang IV abgedeckt.

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Methodische SpezifikationenAnhang IV

1. Erstellung

1.1. Erstellung von Agrarpreisindizes (API)

1.1.1. Bei den API handelt es sich um "Indizes vom Laspeyres-Typ". Ein derartiger Index ist ein Preisindex, der die durchschnittliche Änderung der Preise zwischen dem Preis für den Basiszeitraum und dem Preis für einen späteren Zeitraum anhand von Wertanteilen (Gewichten) aus dem Basiszeitraum misst.

Ein "Index vom Laspeyres-Typ" wird wie folgt definiert:

bild;

"pi" steht für den Preis eines Erzeugnisses "i", "qi" für die Menge dieses Erzeugnisses. Der Index vergleicht den Preis für den laufenden Zeitraum "t" und den Preis für den Basiszeitraum (0).

1.1.2. Zur Erstellung sämtlicher Indizes werden nur die detaillierten Indizes unter Bezugnahme auf die absoluten Preise "p0" und "pt" erstellt. Die aggregierten Indizes werden aus detaillierten oder aus bereits aggregierten Indizes erstellt.

Bei dieser Aggregation wird der Divisor der Laspeyres-Indexformel bild direkt als Gewicht für die Berechnung eines Durchschnitts dieser Indizes herangezogen. Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen und jährlichen Gewichtungswerte für die detaillierten und die aggregierten Indizes.

1.1.3. Der Gewichtungswert eines aggregierten Index ist die Summe der Gewichtungswerte der zu diesem Index beitragenden Indizes. Der Gewichtungswert eines Index für ein Jahr ist die Summe seiner Gewichtungswerte für die vier Quartale dieses Jahres.

1.1.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die API für Erzeugnisse und Betriebsmittel gemäß Anhang I unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs.

1.1.5. Die unter den Nummern 3.1.2. bis 3.1.5. dieses Anhangs festgelegten Gewichtungswerte und Preise der nicht erforderlichen Erzeugnisse werden zusammen mit den Gewichtungswerten und Preisen eines anderen Erzeugnisses verbucht, das sich auf derselben hierarchischen Ebene in Anhang I befindet und zu demselben Aggregat beiträgt.

1.1.6. Zur Verringerung einer etwaigen Volatilität der für das Basisjahr gemeldeten Werte kann jeder Mitgliedstaat einen längeren Zeitraum wählen, sofern 1) für alle Agrarpreisindizes derselbe Zeitraum verwendet wird, 2) die Indizes anhand eines gemeinsamen Indexbezugszeitraums (Basisjahr = 100) erstellt und veröffentlicht werden und 3) die Kohärenz mit der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) gewahrt wird.

1.1.7. Die API umfassen Transaktionen von Waren des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs im Sinne des Artikels 4.

1.2. Erstellung der absoluten Agrarpreise für den Bedarf auf EU-Ebene

1.2.1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die absoluten Agrarpreise für den EU-Bedarf, welche die spezifischen Betriebsmittel in den Bereichen Energie-, Düngemittel- und Futtermittelpreise gemäß Anhang II abdecken. In diesen Informationen sind die Durchschnitte der erfassten jährlichen Preise für die ausgewählten Betriebsmittel und alle fünf Jahre deren jährliche Gewichtungswerte enthalten.

1.3. Erstellung der Statistiken über Preise und Pachten für Agrarland

1.3.1. Die Mitgliedstaaten müssen die Qualität der Einzelinformationen überprüfen, damit die Erfassung von Transaktionen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und anderer nicht konformer Transaktionen vermieden wird.

1.3.2. Die Preise und Pachten für Agrarland auf NUTS-0- und NUTS-1-Ebene werden als die Durchschnitte der regionalen durchschnittlichen Preise oder Pachten (auf NUTS-2-Ebene) berechnet, die nach den entsprechenden Gebieten (auf NUTS-2-Ebene) für jede Flächenkategorie gemäß Anhang III gewichtet werden. Die Informationen über die Flächen werden den neuesten Daten entnommen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben erstellt werden oder aus einer anderen geeigneten Quelle stammen, mit der vorzugsweise die EU abgedeckt wird

1.3.3. Der Preis für eine in Anhang III aufgeführte Flächenart wird nicht ermittelt, wenn diese Flächenart weniger als 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmacht.

1.3.4. Auf die Aufgliederung des Ackerlandes wird verzichtet, wenn das bewässerbare Ackerland weniger als 15 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmacht.

1.3.5. Wenn sich der Preis für bewässerbares Ackerland nicht signifikant vom Preis für nicht bewässerbares Ackerland unterscheidet, wird auf die Aufgliederung in bewässerbares und nicht bewässerbares Ackerland verzichtet. Ein Preis für bewässerbares Ackerland, der um mehr als 50 % über dem Preis für nicht bewässerbares Ackerland liegt, gilt als signifikant.

1.3.6. Wenn sich der Preis für Dauergrünland nicht signifikant vom Preis für Ackerland unterscheidet, wird der Preis für Dauergrünland nicht ermittelt. Ein Preis für Ackerland, der um mehr als 50 % über dem Preis für Dauergrünland liegt, gilt als signifikant.

1.3.7. Wenn bei den verfügbaren Transaktionen nicht zwischen Pachten unterschieden wird, die nach Ackerland und Dauergrünland aufgegliedert sind, oder es nicht genügend Transaktionen gibt, um repräsentative spezifische Pachtpreise zu ermitteln, werden die jeweiligen Pachtpreise nicht nach Ackerland und Dauergrünland aufgegliedert.

1.3.8. Wenn es für die Zwecke der Erstellung von Statistiken über Preise und Pachten für Agrarland weniger als 10 infrage kommende Transaktionen von Flächen gibt, wird davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Statistiken von unzureichender Qualität sind. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission. Infrage kommende Transaktionen sind Transaktionen, die für Ackerland und Dauergrünland vollzogen werden und Flächen ohne Gebäude oder Anpflanzungen betreffen, die für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen. Zwischen miteinander verwandten Personen vollzogene Transaktionen fallen nicht darunter.

2. Vergleichbarkeit

2.1.1. Damit die Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Einnahmen- und Ausgabenstruktur widerspiegeln.

2.1.2. Alle Indizes, die von den in Abschnitt 1.1. dieses Anhangs beschriebenen Konzepten oder Methoden abweichen, gelten als vergleichbar, wenn der Unterschied systematisch über ein Jahr höchstens 0,5 Prozentpunkte gegenüber den Indizes beträgt, die nach den in Abschnitt 1.1. dieses Anhangs beschriebenen Konzepten und Methoden erstellt wurden.

3. Beobachtungsbereich

3.1.1. Die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der API erfassten absoluten Agrarpreise sind auf Ebene der Mitgliedstaaten repräsentativ.

3.1.2. Erzeugnisindizes, die weniger als ein Prozent des Gewichtungswerts des landwirtschaftlichen Erzeugnisses insgesamt eines Mitgliedstaats ausmachen, sowie Betriebsmittelindizes, die weniger als ein Prozent des Gewichtungswerts der Betriebsmittel insgesamt eines Mitgliedstaats ausmachen, sind nicht erforderlich, es sei denn, sie fallen unter die Bestimmungen der Nummern 3.1.3. oder 3.1.4.

3.1.3. Jährliche Indizes werden für Erzeugnisse und Betriebsmittel übermittelt, deren Werte Teil des Übermittlungsprogramms gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sind und für den Mitgliedstaat gemäß Anhang I Nummer 2.055 der genannten Verordnung als statistisch signifikant angesehen werden.

3.1.4. Die unter den Nummern 3.1.1. und 3.1.2. dieses Anhangs festgelegten Gesamtgewichtungswerte der nicht erforderlichen Erzeugnisse dürfen zusammen nicht mehr als fünf Prozent der Gesamtgewichtungswerte der Erzeugnisse eines Mitgliedstaats bzw. der Gesamtgewichtungswerte der Betriebsmittel im Fall der nicht erforderlichen Betriebsmittel ausmachen. Beträgt die Summe der Gewichtungswerte für Indizes, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.1.2. dieses Anhangs erfüllen, mehr als fünf Prozent, so kann der Mitgliedstaat die Erzeugnisse und Betriebsmittel auswählen, für die Indizes zu übermitteln sind.

3.1.5. Die vierteljährlichen Gewichtungswerte, die sich auf einen Erzeugnisindex beziehen, spiegeln, falls dies angebracht ist, die Saisonabhängigkeit wider, wenn dessen Gewichtungswert mehr als ein Prozent des Gewichtungswerts des landwirtschaftlichen Erzeugnisses insgesamt ausmacht.

3.1.6. Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis vierteljährliche Gewichtungswerte der Betriebsmittelindizes übermitteln.

3.1.7. Absolute Preise für Betriebsmittel, die, wie in Themenbereich "ii. Absolute Preise für Betriebsmittel" vorgeschrieben, von den Mitgliedstaaten für den EU-Bedarf erfasst werden, sind für die von landwirtschaftlichen Betrieben auf der Ebene der Mitgliedstaaten getätigten Käufe von Betriebsmitteln repräsentativ.

3.1.8. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Anhang II Datensatz 1 aufgeführten absoluten Preise zu errechnen und zu übermitteln, wenn ihre Käufe weniger als ein Prozent der gesamten Düngemittelkäufe der Mitgliedstaaten ausmachen.

3.1.9. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Anhang II Datensatz 2 aufgeführten absoluten Preise zu errechnen und zu übermitteln, wenn ihre Käufe weniger als ein Prozent der gesamten Futtermittelkäufe der Mitgliedstaaten ausmachen.

3.1.10. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Anhang II Datensatz 3 aufgeführten absoluten Preise zu errechnen und zu übermitteln, wenn ihre Käufe weniger als ein Prozent der gesamten Energiekäufe der Mitgliedstaaten ausmachen.

3.1.11. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) die unter den Nummern 3.1.8., 3.1.9. und 3.1.10. genannten Prozentsätze mit, bevor sie die Gewichtungswerte übermitteln.

3.1.12. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Preise und Pachten für Agrarland sind auf regionaler Ebene (NUTS 2) repräsentativ. Wenn es auf dieser Ebene nicht genügend Transaktionen gibt, werden die betreffenden Daten dennoch für die Aggregation auf einer breiter gefassten geografischen Ebene mitherangezogen.

4. Methodische Berichte

4.1.1. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2379 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) separate methodische Berichte für das Einzelthema "Gewichte und umbasierte Indizes" vor, die Folgendes umfassen:

4.1.2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine erhebliche Änderung der Methode zur Erstellung einer Gruppe von Agrarpreisstatistiken oder eines Teils davon, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) über die Änderung spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet in diesem Fall die Kommission (Eurostat) über die quantifizierten Auswirkungen der Änderung.

5. Erstellung der Indizes bis 2028

Die Indizes werden auf der Grundlage der für 2020 bis zum Ende des Umbasierungsverfahrens 2025 (31. Dezember 2028) verfügbaren Gewichtungswerte erstellt.

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BeschreibungenAnhang V

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "landwirtschaftlicher Erzeuger" bezeichnet landwirtschaftliche Betriebe oder andere Unternehmen, die zum landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 beitragen;

(2) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" bezeichnet Waren und Dienstleistungen, die aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlicher Erzeuger stammen;

(3) "landwirtschaftliches Betriebsmittel" (bzw."landwirtschaftliches Produktionsmittel") bezeichnet Waren und Dienstleistungen, die für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

(4) "Ackerland" bezeichnet Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt;

(5) "bewässerbares Ackerland" bezeichnet Ackerland, das nötigenfalls im Bezugsjahr mithilfe der Ausrüstung und der normalerweise zugänglichen Wassermenge bewässert werden könnte;

(6) "nicht bewässerbares Ackerland" bezeichnet Ackerland, das aufgrund eines fehlenden Zugangs zu Wasser zur Bewässerung nicht bewässert werden kann;

(7) "Dauergrünland" bezeichnet Flächen, die fortdauernd (mehrere aufeinanderfolgende Jahre, normalerweise mindestens fünf Jahre oder länger) dem Anbau von Grünfutterpflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen. Das Grünland kann beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden

(8) "landwirtschaftliche Flächen" bezeichnet Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder die vorübergehend aus der Produktion genommen sind;

(9) "Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen" bezeichnet Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, unabhängig davon, ob sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder nicht, und wenn sie dies tun, welcher Natur diese wirtschaftliche Tätigkeit ist;

(10) "Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bezeichnet die Preise, die der landwirtschaftliche Erzeuger ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und Subventionen, einschließlich Produktsteuern oder -abgaben, als Gegenleistung für landwirtschaftliche Erzeugnisse erhält, die am Standort des Erzeugers bereitgestellt werden;

(11) "Preise für landwirtschaftliche Betriebsmittel" bezeichnet die Preise, die der landwirtschaftliche Erzeuger ohne erstattungsfähige Mehrwertsteuer und Produktsubventionen, einschließlich aller sonstigen Produktsteuern als Gegenleistung für die Betriebsmittel bezahlt, die am Standort der Erzeugung bereitgestellt werden;

(12) "Preis für landwirtschaftliche Flächen" bezeichnet den Preis, der für die Übernahme des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung gezahlt wird, wobei die abzugsfähige Mehrwertsteuer, die Kosten für die Eigentumsübertragung (Anwaltshonorare, Eintragungssteuern, Immobiliensteuern und sonstige Gebühren), bezüglich der Flächen bestehende Ansprüche, monetäre Entschädigungen an Landwirte für den Verkauf/Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, der Wert etwaiger Gebäude sowie Übertragungen im Wege der Erbfolge nicht enthalten, sonstige Steuern und Abgaben aber eingeschlossen sind. Transaktionen zwischen Verwandten sind ausgeschlossen;

(13) "Pacht für landwirtschaftliche Flächen" bezeichnet den Wert, der von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Eigentümer von Flächen dafür vereinbart wurde, Land für die landwirtschaftliche Nutzung während eines Jahres zu pachten, einschließlich der damit verbundenen Abgaben/Steuern und Naturalleistungen (zum Preis des laufenden Jahres), wobei bezüglich der Flächen bestehende Ansprüche, die abzugsfähige Mehrwertsteuer, Mieten von auf den Flächen befindlichen Gebäuden oder Wohnungen sowie alle sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Flächen (Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Gebäude, Gebäudeversicherung, Abschreibung von Gebäuden, für die gewerbliche Nutzung von Wirtschaftsgebäuden gezahlte Mieten usw.) ausgeschlossen sind;

(14) "Agrarpreisindizes" (API) bezeichnet die von jedem Mitgliedstaat sowohl für landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch für landwirtschaftliche Betriebsmittel erstellten vergleichbaren Preisindizes;

(15) "detaillierter API" bezeichnet die am stärksten aufgegliederte Ebene der Indizes in der API-Klassifikation;

(16) "aggregierter API" bezeichnet das Ergebnis der gewichteten Aggregation der detaillierten API;

(17) "Frühe Schätzung der API" bezeichnet von den Mitgliedstaaten bereitgestellte API, die auf vorläufigen oder teilweisen Informationen und erforderlichenfalls einer geeigneten Modellierung beruhen, damit sie früher als anderenfalls verlangt bereitgestellt werden können;

(18) "Basisjahr" bezeichnet das Kalenderjahr, für das die Preise zur Berechnung der API herangezogen werden. Bei den API handelt es sich, wie in Anhang IV beschrieben, um Indizes vom Laspeyres-Typ, die Preise mit den Preisen des Basisjahres vergleichen, wobei letztere mit 100 Indexpunkten festgesetzt werden;

(19) "Gewichtungswerte" bezeichnet Ausgaben- oder Einnahmenwerte über das Basisjahr:

die Einnahmen des Erzeugers für tatsächlich an Abnehmer verkaufte Waren werden als Gewichte für die Preisindizes für landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet;

die von Landwirten für den Erwerb der Betriebsmittel (Waren und Dienstleistungen sowie Investitionsgüter), einschließlich pflanzlicher Erzeugnisse aus anderen landwirtschaftlichen Einheiten für Vorleistungen, werden als Gewichte für die Betriebsmittelpreisindizes verwendet;

(20) "Volumen" bezeichnet den Wert dividiert durch den Preis;

(21) "Saisonabhängigkeit" bezeichnet signifikante Preis- und Volumenunterschiede zwischen den vier Quartalen, die jedes Jahr dem gleichen Muster folgen. Die Beiträge der vierteljährlichen saisonabhängigen Preise zu den jährlichen Preisen sind ungleich;

(22) "jährlicher Index" bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der vier vierteljährlichen Indizes dieses Jahres, gewichtet nach den vierteljährlichen Gewichtungswerten des anwendbaren Basisjahres;

(23) "absolute Agrarpreise für die Erstellung von API" bezeichnet Daten, die Folgendes abdecken:

  1. Marktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Einkaufspreise für Betriebsmittel, die vierteljährlich als Indizes gemäß dieser Verordnung zu berechnen sind; die Heranziehung anderer Informationen von ausreichender Qualität für die Erstellung von API wird dadurch nicht eingeschränkt;
  2. den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Betriebsmittel bestimmende Merkmale, wie Gewicht der Transaktion, Datum, Verpackung oder sonstige relevante, sich auf den Preis des Erzeugnisses auswirkende Merkmale;

(24) "signifikante Änderung der Methode für die Erstellung" bezeichnet eine Änderung der Datenerhebung oder -erstellung, die sich voraussichtlich auf die jährliche oder vierteljährliche Änderungsrate eines bestimmten Index auswirkt, und zwar

(1) um mehr als 0,5 Prozentpunkte auf den API für landwirtschaftliche Waren insgesamt, der als gewogener Durchschnitt des detaillierten API für Erzeugnisse berechnet wird, bzw.

(2) um mehr als 0,5 Prozentpunkte auf den API für Betriebsmittel insgesamt, der als gewogener Durchschnitt des detaillierten API für Betriebsmittel berechnet wird;

(25) "Einkaufswerte für absolute Preise für Betriebsmittel" bezeichnet die Ausgaben, die von den Landwirten für den Einkauf eines bestimmten Betriebsmittels während eines Jahres getätigt werden;

(26) "Kaliumchlorid" wird auch als "MOP" bezeichnet;

(27) "Kaliumsulfat" wird auch als "schwefelsaures Kalium" bezeichnet;

(28) "Energie" bezeichnet Betriebsmittel, für die Preise berücksichtigt werden, die wie folgt beschrieben werden:


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