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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1624 der Kommission vom 4. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5415)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 200 vom 10.08.2023 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster - einen in jeder Region - bilden. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 31. Dezember 2023.

(2) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eine weitere Sperrzone eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser weiteren Sperrzone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.

(4) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission eine Reihe weiterer Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie die als weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete später geändert. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1145 der Kommission 4 geändert.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1145 hat Spanien die Kommission über die Überwachung unterrichtet, die in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser Überwachung zeigen, dass es seit dem 17. Mai 2023 in Spanien nicht zu neuen Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gekommen ist.

(6) Angesichts der günstigen Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche hat Spanien die Änderung bestimmter in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 festgelegter Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone beantragt, um Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone in das übrige Hoheitsgebiet Spaniens zu anderen Zwecken als zur sofortigen Schlachtung zu ermöglichen.

(7) Daher sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 geändert werden, um Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone in das übrige Hoheitsgebiet Spaniens zu anderen Zwecken als zur sofortigen Schlachtung zu ermöglichen und die Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren festzulegen, unter denen solche Verbringungen stattfinden können, wobei der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Region Kastilien-La Mancha Rechnung zu tragen ist.

(8) Angesichts der Seuchenlage, d. h. des Nichtauftretens der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in anderen Teilen der Union, und der besonderen Erfordernisse in Bezug auf Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone in das übrige Spanien, insbesondere um Tierschutzprobleme mit den Tieren in dieser weiteren Sperrzone wegen des Umfangs und der langen Dauer der in diesem Gebiet durchgeführten Maßnahmen zu vermeiden, ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss an Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Maßnahmen zur Anwendung in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen

(1) Verbringungen von in der Schutzzone gehaltenen Schafen und Ziegen sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2) Verbringungen von in der Schutzzone gehaltenen Schafen und Ziegen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Schlachthof in derselben Schutzzone, in der der Ursprungsbetrieb liegt, zur sofortigen Schlachtung erfolgen.

(3) Verbringungen von in der Überwachungszone gehaltenen Schafen und Ziegen sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 4, 7 und 8 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(4) Verbringungen von in der Überwachungszone gehaltenen Schafen und Ziegen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Schlachthof in derselben Überwachungszone, in der der Ursprungsbetrieb liegt, zur sofortigen Schlachtung erfolgen.

(5) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß Absatz 6 und Absatz 8 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels erfüllen.

(6) Die folgenden Verbringungen von Schafen und Ziegen, die in der weiteren Sperrzone gehalten werden, außerhalb dieser Zone innerhalb des Hoheitsgebiets Spaniens können von der zuständigen Behörde des Ursprungsorts genehmigt werden:

  1. Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung;
  2. Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Betrieb außerhalb der weiteren Sperrzone unter folgenden Bedingungen:
    1. die zur Verbringung bestimmten Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verbringung oder, wenn sie jünger als 30 Tage sind, von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten;
    2. die Schafe und Ziegen verbleiben während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb, es sei denn, sie werden direkt in einen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung verbracht;
    3. die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
      • die Schafe und Ziegen im Ursprungsbetrieb wurden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung einer klinischen Inspektion unterzogen und zeigen keine klinischen Anzeichen oder Läsionen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen
        oder
      • die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen erfüllen von der zuständigen Behörde des Ursprungsorts geforderte andere entsprechende tierseuchenrechtliche Garantien auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen.

(7) Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde des Ursprungsorts innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport einer klinischen Inspektion unterzogen.

(8) Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz-, Überwachungs- oder weiteren Sperrzonen gemäß den Absätzen 1, 3 und 5 verwendet werden,

  1. erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
  2. werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  3. werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  4. transportieren nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;
  5. werden von der zuständigen Behörde des Ursprungsbetriebs nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsschlachthofs entsiegelt.

Artikel 2 Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 (ABl. L 308 vom 29.11.2022 S. 22).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1145 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (ABl. L 151 vom 12.06.2023 S. 28).


UWS Umweltmanagement GmbHENDE