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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Beschluss (GASP) 2023/2135 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2023/2135 vom 11.10.2023;
Beschl. (GASP) 2024/383 - ABl. L 2024/383 vom 22.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1784 - ABl. L 2024/1784 vom 24.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/2655 - ABl. L 2024/2655 vom 09.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 1 angenommen, mit dem die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates 2 verhängten Maßnahmen und die nach der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst wurden.

(2) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP 3 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan angenommen.

(3) Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/GASP 4 angenommen, mit dem die durch den Beschluss 2011/423/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen, soweit diese Maßnahmen Sudan betreffen, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst wurden.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. April 2023 eine Erklärung abgegeben, in der er seine tiefe Besorgnis über die militärischen Zusammenstöße zwischen den sudanesischen Streitkräften und den Rapid Support Forces zum Ausdruck gebracht hat. Die Mitglieder des Sicherheitsrates haben die Parteien nachdrücklich aufgefordert, die Feindseligkeiten sofort einzustellen und die Ruhe wiederherzustellen, und alle Akteure aufgerufen, zum Dialog zurückzukehren, um die derzeitige Krise in Sudan zu lösen. Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben ferner betont, wie wichtig es ist, den Zugang für humanitäre Hilfe aufrechtzuerhalten.

(5) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 19. April 2023 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Sudan abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften und den Rapid Support Forces aufs Schärfste verurteilt haben. In dieser Erklärung heißt es, dass der Ausbruch der Feindseligkeiten die Bemühungen, den Übergang zu einer demokratischen Zivilregierung wiederaufzunehmen, untergrabe. Die Union hat alle Akteure dazu aufgefordert, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten und die Feindseligkeiten sofort und ohne Vorbedingungen einzustellen. Die Union hat gemeinsame regionale und internationale koordinierte Vermittlungsbemühungen begrüßt und unterstützt, einschließlich jener der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und der Liga der Arabischen Staaten.

(6) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. Juni 2023 eine Erklärung abgegeben, in der er betonte, dass die Parteien die Feindseligkeiten unverzüglich einstellen, den humanitären Zugang erleichtern, eine dauerhafte Waffenruhevereinbarung schließen und den Prozess zur Herbeiführung einer dauerhaften, alle Seiten einschließenden und demokratischen politischen Lösung in Sudan wiederaufnehmen müssen.

(7) Der Hohe Vertreter hat am 5. Juli 2023 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Sudan abgegeben, in der die Union die fortwährenden Kämpfe sowie die anhaltende Weigerung der Konfliktparteien, eine friedliche Lösung zu finden, aufs Schärfste verurteilt. Die Union hat alle Akteure aufgefordert, die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu ermöglichen und zu erleichtern und allen Beteiligten einen sicheren, zügigen und ungehinderten Zugang zu humanitären Hilfsmaßnahmen zu gewährleisten. Die Union hat den Verlust von Menschenleben und die Verstöße gegen das Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beklagt. Besonders besorgt hat sich die Union angesichts von Berichten über groß angelegte Angriffe auf Zivilisten und zivile Gebiete, auch aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, insbesondere in Darfur, geäußert; so gebe es erschreckende Berichte über weit verbreitete sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, gezielte Tötungen, Vertreibungen und die zunehmende Bewaffnung von Milizen. Die Union hat erneut betont, dass die Feindseligkeiten unverzüglich und bedingungslos eingestellt werden müssen. Zudem hat sie erklärt, dass unverzüglich ein dauerhafter Waffenstillstand herbeigeführt werden muss. Zudem hat die Union erklärt, dass sie weiterhin mit wichtigen Partnern, einschließlich sudanesischer ziviler und politischer Persönlichkeiten sowie Akteuren der Zivilgesellschaft, zusammenarbeiten werde, um zu substanziellen Gesprächen über einen dauerhaften Waffenstillstand und eine glaubwürdige friedliche Lösung des Konflikts auf der Grundlage eines inklusiven Dialogs zurückzukehren. Darüber hinaus hat die Union erklärt, dass sie weiterhin gemeinsame regionale und internationale koordinierte Vermittlungsbemühungen unter Führung der Afrikanischen Union und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung unterstützen werde, um so schnell wie möglich wieder Frieden zu schaffen und zu Stabilität und der Wiederherstellung des politischen Prozesses beizutragen.

(8) In ihrer Erklärung vom 5. Juli 2023 hat die Union ferner ihre Bereitschaft bekundet, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich restriktiver Maßnahmen, zu nutzen, um zur Beendigung des Konflikts beizutragen und wieder Frieden herzustellen.

(9) Unter Hinweis darauf, dass ihre restriktiven Maßnahmen keinen Strafcharakter haben, ist die Union nach wie vor bereit, den Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente an etwaige positive Entwicklungen der Lage vor Ort anzupassen.

(10) Angesichts der ernsten Lage ist es angezeigt, in Anbetracht von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergegraben, einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen anzunehmen.

(11) Der Rat betont, wie wichtig es ist, negative Auswirkungen der Verhängung restriktiver Maßnahmen auf die allgemeine Bevölkerung Sudans und seine bereits fragile Wirtschaft zu vermeiden.

(12) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, verantwortlich sind oder sich unmittelbar oder mittelbar an diesen beteiligt haben, diese unterstützen oder von diesen profitieren;
  2. natürliche Personen, die die Bemühungen um eine Wiederaufnahme des politischen Übergangs in Sudan behindern oder untergraben;
  3. natürliche Personen, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe, den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Sudan behindern, einschließlich durch Angriffe auf Gesundheitspersonal und humanitäre Helfer sowie Beschlagnahme und Zerstörung von humanitärer oder medizinischer Infrastruktur und von humanitären oder medizinischen Hilfsgütern;
  4. natürliche Personen, die Handlungen in Sudan, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, planen, steuern oder begehen, einschließlich Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigung und anderer schwerwiegender Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführung und Vertreibung;
  5. mit den unter Buchstabe a bis d benannten Personen verbundene natürliche Personen entsprechend der Aufführung im Anhang.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt, einschließlich der Unterstützung der Stabilität und des politischen Übergangs Sudans.

(7) Die Mitgliedstaaten können außerdem Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 7 und 8 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von

  1. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, verantwortlich sind oder sich unmittelbar oder mittelbar an diesen beteiligt haben oder diese unterstützen oder von diesen profitieren;
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Bemühungen um eine Wiederaufnahme des politischen Übergangs in Sudan behindern oder untergraben;
  3. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe, den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Sudan behindern, einschließlich durch Angriffe auf Gesundheitspersonal und humanitäre Helfer sowie Beschlagnahme und Zerstörung von humanitärer oder medizinischer Infrastruktur und von Hilfsgütern;
  4. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Sudan, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, beteiligt sind, einschließlich Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigung und andere schwerwiegende Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführung und Vertreibung;
  5. mit den unter Buchstabe a bis d benannten Personen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen entsprechend der Aufführung im Anhang
    werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind;
  2. ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder auf die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat gemäß nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind.
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse erforderlich ist.

(9) Ergeht innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrags im Rahmen von Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3

(1) Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter").

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die Beschlüsse nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 und 2 in die Liste.

(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern; Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz.

Artikel 5

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
  2. im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 6

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 7

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Handlungen teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 9 24

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Oktober 2025.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2023.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP (ABl. L 139 vom 02.06.2005 S. 25).

2) Gemeinsamer Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 9. Januar 2004 zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (ABl. L 6 vom 10.01.2004 S. 55).

3) Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (ABl. L 188 vom 19.07.2011 S. 20).

4) Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 106)

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


.

Anhang 24 24a

A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1

"NameAngaben zur IdentifizierungGründeDatum der Aufnahme in die Liste
1.Mirghani Idriss SULEIMANStaatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Generalleutnant der sudanesischen Streitkräfte;
Generaldirektor von Defence Industries System;
Leiter der Produktionsbehörde der sudanesischen Armee
Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberbefehlshaber der sudanesischen Streitkräfte (im Folgenden "SAF" (Sudanese Armed Forces))
Verbundene Organisationen: Defense Industries System, SMT Engineering; SAF
Generalleutnant Mirghani Idriss Suleiman ist Offizier der SAF und Generaldirektor von Defence Industries System (DIS), eines Unternehmens, gegen das die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, da es Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
DIS wird als das größte Rüstungsunternehmen Sudans beschrieben, das durch Hunderte von Tochterunternehmen in verschiedenen Branchen der sudanesischen Wirtschaft Einnahmen von geschätzt 2 Mrd. USD erwirtschaftet. DIS stellt ein breites Spektrum von Kleinwaffen, konventionellen Waffen, Munition und Militärfahrzeugen für die SAF her.
Als Generaldirektor von DIS hat Mirghani Idriss Suleiman seit Beginn des Krieges zahlreiche Reisen mit General Abdelfattah Al-Burhan, dem Oberbefehlshaber der SAF, unternommen, angeblich, um die SAF besser zu befähigen, die RSF an mehreren Fronten in Khartum, Darfur und Kurdufan zu bekämpfen.
Somit unterstützt Mirghani Idriss Suleiman Handlungen bzw. politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
24.6.2024
2.EL TAHIR Mohamed EL AWAD EL AMIN
alias
EL TAHIR Mohamed
EL AWAD EL AMIN
AL-TAHER;
Mohammed AL-AWAD AL-AMIN
Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Generalleutnant, seit 1. September 2022 Befehlshaber der sudanesischen Luftwaffe.
Ehemaliger Dekan des Kollegs der sudanesischen Luftwaffe (Sudanese Air Force College). Ehemaliger Kommandant des Luftwaffenstützpunkts Khartum.
Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberster Befehlshaber der SAF;
Generalleutnant Yasir al-Atta, stellvertretender Oberbefehlshaber der SAF;
General Mohamed Osman al-Hussein, Stabschef der Landstreitkräfte der SAF
Verbundene Organisationen: SAF
El Tahir Mohamed El Awad El Amin ist Generalleutnant der SAF und seit 1. September 2022 Befehlshaber der sudanesischen Luftwaffe. Daher ist er für die seit Ausbruch des Konflikts zwischen SAF, RSF und den mit ihnen verbündeten Milizen am 15. April 2023 von der SAF-Luftwaffe durchgeführten Operationen zuständig; dies wird dadurch unterstrichen, dass er an öffentlich bekanntgegebenen Treffen auf hoher Ebene teilgenommen hat, bei denen im Mai und Juli 2023 hochrangige Befehlshaber der SAF unter der Leitung von Oberbefehlshaber Abdelfattah Al-Burhan im Generalkommando der SAF in Khartum zusammenkamen.
El Tahir Mohamed El Awad El Amin trägt damit die unmittelbare Befehlsverantwortung für die willkürliche Bombardierung dicht besiedelter Wohngebiete insbesondere in Khartum, Omdurman, Nyala (Süd-Darfur) und Nord-Kurdufan durch die SAF-Luftwaffe, die von der Integrierten Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Übergang in Sudan (UNITAMS) in ihren Berichten vom 31. August 2023 und vom 13. November 2023 an den Generalsekretär, im Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 22. Februar 2024 und im Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan vom 15. Januar 2024 dokumentiert wurde.
El Tahir Mohamed El Awad El Amin ist somit unmittelbar an der Fortsetzung des Konflikts in Sudan beteiligt, der den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedroht, und war an der Planung, Leitung und Durchführung von Luftangriffen beteiligt, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht geführt haben, da sie eine hohe Zahl an Todesopfern bei der Zivilbevölkerung verursacht haben, zur Vertreibung der Zivilbevölkerung und zur Zerstörung kritischer Infrastruktur, einschließlich medizinischer Einrichtungen wie beispielsweise des East Nile Hospital in Khartum im Mai 2023 und des Babiker Nahar Paediatric Hospital in El-Fasher im Mai 2024, geführt haben.
24.6.2024
3.Ali Ahmed KARTI MOHAMEDGeburtsdatum: 11.3.1953
Geburtsort: Hagar Elassal - Sudan
Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Treuer Anhänger der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party);
Generalsekretär der islamistischen Bewegung Sudans;
ehemaliger Außenminister Sudans
Personalausweis-Nr.: 11822483949
Verbundene Organisationen:
sudanesisches Außenministerium,
Sudanesische Islamistische Bewegung
Ali Ahmed Karti Mohamed war sudanesischer Außenminister unter der Regierung von Omar al-Bashir. Nach dem Sturz des al-Bashir-Regimes wurde Ali Ahmed Karti Mohamed als einer der Anführer der Sudanesischen Islamistischen Bewegung ausgewählt und hat Bemühungen geleitet, die Fortschritte Sudans hin zu einem vollständigen demokratischen Übergang zu behindern, indem die frühere Zivil-Übergangsregierung und der Prozess des politischen Rahmenabkommens unterminiert wurden. Dies hat zu dem Konflikt zwischen den SAF und den RSF, der am 15. April 2023 ausbrach, beigetragen.
Er und andere kompromisslose sudanesische Islamisten blockieren aktiv die Bemühungen um eine Waffenruhe zur Beendigung des Konflikts, und sie widersetzen sich den zivilen Anstrengungen zur Wiederaufnahme des demokratischen Übergangs. Ali Ahmed Karti Mohamed ist treuer Anhänger der Nationalen Kongresspartei (NCP), die 1998 von Omar Al-Bashir gegründet wurde. Die NCP ist die Nachfolgeorganisation der mit der Bruderschaft verbundenen Nationalen Islamistischen Front (National Islamic Front).
Ali Ahmed Karti Mohamed ist derzeit Generalsekretär der Sudanesischen Islamistischen Bewegung, eines breiten Bündnisses islamistischer Gruppen, und gilt als die Person, die hinter dem Wiedererstarken der NCP steht. Die islamistische Bewegung hat starken Einfluss auf SAF, Polizei und Nachrichtendienste.
Ali Ahmed Karti Mohamed ist daher an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterstützt diese Handlungen oder profitiert davon.
24.6.2024
4.Abdulrahman JUMA BARAKALLAH
alias
Major-General Abdulrahman GOMAA;
Abdul Rahman JUMA BARAKALLAH
Geburtsort: AlDaein- Abu Matareq, Ost-Darfur, Sudan
Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Generalmajor der RSF und RSF-Befehlshaber in West-Darfur
Verbundene Organisationen: RSF
Abdulrahman Juma Barakallah ist ein prominenter General der RSF, der die militärischen Einsatzkräfte der RSF in West-Darfur befehligt.
Er ist verantwortlich für Gräueltaten und andere Übergriffe, einschließlich ethnisch motivierter Tötungen, gezielter Angriffe auf Menschenrechtsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger, sexueller Gewalt in Konflikten sowie der Plünderung und des Niederbrennens von Gemeinschaften.
Zudem ist er verantwortlich für die Entführung und Ermordung des Gouverneurs von West-Darfur, Khamis Abbakar, und seines Bruders. Khamis Abbakar wurde ermordet, nachdem er wenige Stunden zuvor in einem Interview mit dem saudi-arabischen Fernsehsender Al Hadath und dem Fernsehsender der Arabischen Emirate Al Arabiya die RSF und die mit ihnen verbündeten Milizen beschuldigt hatte, lokale Gemeinschaften in Al-Dschunaina, der Hauptstadt von West-Darfur, anzugreifen.
Abdulrahman Juma Barakallah wurde auch von internationalen Nichtregierungsorganisationen beschuldigt, für den Völkermord an der Masalit-Gemeinschaft verantwortlich zu sein.
Abdulrahman Juma Barakallah ist daher verantwortlich für die Planung, das Befehlen oder das Begehen von Handlungen in West-Darfur, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und anderer schwerwiegender Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführungen und Vertreibung. Als ein General der RSF in West-Darfur ist er zudem unmittelbar oder mittelbar an Handlungen oder politischen Maßnahmen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
24.6.2024
5.Mustafa Ibrahim ABDEL NABl MOHAMEDStaatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Direktor der al-Khaleej Bank; Mehrheitsaktionär des Unternehmens Shield Protective Solutions Co. Ltd. (Sudan); Finanzberater des Befehlshabers der RSF
Reisepass-Nr.: B CH 4930920
Verbundene Personen: Musa Hamdan Dagalo Musa, Bruder des RSF-Anführers Mohamed Hamdan Dagalo
Verbundene Organisationen: Al-Khaleej Bank; Shield Protective Solutions Co. Ltd. (Sudan)
Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed ist ein ehemaliger hoher Beamter der sudanesischen Zentralbank, der Finanzberater der RSF wurde und diese bei der Verwaltung eines Netzes von Stellvertreterunternehmen und -organisationen unterstützt.
In einem Bericht der VN-Expertengruppe über Sanktionen in Darfur wurde kürzlich ohne Namensnennung ein ehemaliger hochrangiger Beamten der sudanesischen Zentralbank erwähnt, der in Dubai ansässig ist und Finanzberater der RSF wurde. In dem Bericht wurde ebenfalls erläutert, dass die Al-Khaleej Bank 2019 maßgeblich zur Finanzierung der RSF beigetragen hat, als das Eigentum an der Bank mehrheitlich von mit den RSF verbundenen Personen und Einrichtungen übernommen wurden.
Medienberichte und Denkfabriken haben diese Person als Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed identifiziert. Er ist Direktor der Al Khaleej Bank, einer sudanesischen Bank.
Über 60 % der Anteile der Al-Khaleej Bank werden von Unternehmen gehalten, die mit der Familie von Mohammad Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF, verbunden sind.
Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed ist auch Mehrheitsaktionär des Unternehmens Shield Protective Solutions Co. Ltd. Der andere Anteilseigner dieses Unternehmens ist einer der Brüder von Hemedti, nämlich Musa Hamdan Dagalo Musa; dieses Unternehmen hält über 14 % der Anteile der Al-Khaleej Bank.
Als Finanzberater der RSF und der Dagalo-Familie ist Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterstützt diese Handlungen oder profitiert von diesen Handlungen.
24.6.2024
6.Masar Abdurahman ASEEL
alias
Massar Abdelrahman ASSIL
Masar Abdelrahman ESEIL
Massar ASSEL
Masar ASIL
Geschlecht: männlich
Funktion: Amir des Mahamid-Clans in West-Darfur;
Mitglied der "Native Administration" in West-Darfur
Masar Abdurahman Aseel ist ein prominenter Stammesführer des Mahamid-Clans in West-Darfur. Der Mahamid-Clan gehört der Volksgruppe der Rizeigat an, in der arabische Gemeinschaften vereint sind, die in Darfur und im Tschad leben. Er führt den Titel des "Amir" und ist Mitglied der "Native Administration" in West-Darfur.
Masar Abdurahman Aseel hat seit April 2023 die von den Rapid Support Forces (RSF) und ihren verbündeten Milizen geführten Angriffe auf in Al-Dschunaina (West-Darfur) lebende lokale Gemeinschaften, insbesondere Massalit-Gemeinschaften, begünstigt. Insbesondere hat er unmittelbar zur Rekrutierung und Bewaffnung von Milizen durch die RSF sowie zur Koordinierung dieser Kräfte beigetragen, die gemäß dem im Januar 2024 von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan vorgelegten 15. Abschlussbericht zwischen Ende April und Anfang November 2023 ethnisch motivierte Angriffe gegen Massalit-Gemeinschaften in West-Darfur durchgeführt haben. Die RSF haben im März und April 2024 Propaganda-Videos veröffentlicht, die Masar Abdurahman Aseel in der Hauptrolle zeigen und in denen seine kriegstreibende Unterstützung für die RSF und die Rolle herausstellt werden, die er dabei spielt, Truppen hinter den RSF zu sammeln, die sich an den seit dem 15. April 2023 laufenden Kämpfen gegen die SAF beteiligen.
Masar Abdurahman Aseel ist daher unmittelbar an der Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, beteiligt und profitiert von solchen Handlungen. Indem Masar Abdurahman Aseel die Eroberung von West-Darfur durch die RSF unterstützt hat, hat er seine Position und seinen Einfluss in der "Native Administration" von West-Darfur ausgebaut, und dies zu Lasten anderer Anführer von Gemeinschaften, die insbesondere der Massalit-Gemeinschaft angehören und gegen die die RSF und die mit ihnen verbündeten Milizen gezielt vorgegangen sind.
24.6.2024"

B. Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

BezeichnungAngaben zur IdentifizierungGründeDatum der Aufnahme in die Liste
1.Defense Industries System
alias:
Military Industry Corporation;
Defense Industries Corporation
Anschrift: Khartoum North, Khartoum 10783
Art der Organisation: Öffentliche Einrichtung
Datum der Registrierung: 1993
Defense Industries System (DIS), vormals bekannt als Military Industrial Corporation (MIC), ist ein großes Konglomerat im Eigentum der sudanesischen Streitkräfte (SAF), das ein Netzwerk aus vom Militär kontrollierter Unternehmen verwaltet. DIS erwirtschaftet beträchtliche jährliche Einnahmen, die für das Jahr 2020 auf 2 Mrd. USD geschätzt werden.
DIS stellt eine Reihe von Militärgütern - darunter Waffen, Munition, Luftfahrzeuge und Militärfahrzeuge - her und liefert sie an die SAF, von denen sie im Konflikt in Sudan eingesetzt werden.
DIS kontrolliert zusammen mit SMT Engineering (SMT) über ein Netz direkter und indirekter Beteiligungen zahlreiche Unternehmen des von den SAF kontrollierten GIAD-Konglomerats, das auch an der Herstellung von Waffen und Fahrzeugen sowie an der Erbringung von Dienstleistungen für die SAF, insbesondere durch eine Partnerschaft zwischen GIAD for Automotive Services und dem Corps of Engineers (Pionierkorps), beteiligt ist.
Der Generaldirektor von DIS begleitet den Befehlshaber Al-Burhan seit April 2023 bei dessen offiziellen Auslandsbesuchen.
Somit unterstützt DIS die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist DIS mit SMT verbunden, das die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, ebenfalls unterstützt.
22.1.2024
2.SMT Engineering
alias:
Sudan Master Technology;
SMT
Anschrift: SMT Building Madani Road, KM 50 Khartoum, Giad Industrial Complex, Gamhuria Street Khartoum
Art der Organisation: Staatlich kontrolliertes Unternehmen
SMT Engineering (SMT) ist ein Unternehmen mit Sitz in Sudan, das zusammen mit DIS über ein Netz direkter und indirekter Beteiligungen Eigentümer zahlreicher Unternehmen des von den SAF kontrollierten GIAD-Konglomerats ist oder diese kontrolliert. SMT ist der Hauptaktionär von drei GIAD-Unternehmen, deren übrige Anteile von DIS gehalten werden (GIAD für die Automobil- und Lkw-Industrie, GIAD-Komplex für die Industrie der Schwermechanik und GIAD-Komplex für die Metallindustrie). SMT besitzt oder kontrolliert direkt oder indirekt auch zahlreiche weitere Unternehmen, die Teil des GIAD-Konglomerats sind und an denen DIS ebenfalls Anteile hält, etwa bei GIAD Automotive Services.
Das GIAD-Konglomerat ist an der Herstellung von Waffen und Fahrzeugen für die Streitkräfte sowie an der Erbringung von Dienstleistungen für die SAF, insbesondere durch eine Partnerschaft zwischen GIAD Automotive Services und dem Corps of Engineers (Pionierkorps), beteiligt.
DIS ist ein großes Konglomerat im Eigentum der SAF, das die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, unterstützt, insbesondere durch die Herstellung und Lieferung einer Reihe von Militärgütern - darunter Waffen, Munition, Luftfahrzeuge und Militärfahrzeuge -, die von den Streitkräften im Konflikt in Sudan eingesetzt werden.
Somit unterstützt SMT Engineering die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist SMT mit DIS verbunden, das die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, ebenfalls unterstützt.
22.1.2024
3.Zadna International Company for Investment LimitedAnschrift: Doha Street Property 436, Manshia Doha Street, Khartoum, Sudan, 11429
Art der Organisation: Staatlich kontrolliertes Unternehmen
Datum der Registrierung: 1997
Zadna International Company for Investment Limited (Zadna) ist eine Holdinggesellschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Bauwesen, die sich zu 99 % im Eigentum des von den SAF kontrollierten Special Fund for the Social Security of the Armed Forces (SFSSAF, vormals bekannt als Charity Organisation for the Support of the Armed Forces) befindet.
Der Anführer der SAF, Befehlshaber Al-Burhan, ernannte im Oktober 2021 seinen Freund und Direktor von DIS, General El Mirghani Idris Suleiman, zum Vorsitzenden von Zadna.
Im Mai 2023 ernannte er ferner Dr. Taha Hussein Yousef zum Generaldirektor von Zadna.
SFSSAF und Zadna sind Teil des riesigen Netzwerks von Unternehmen und Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der SAF stehen und genutzt werden, um die Macht der Streitkräfte über die sudanesische Wirtschaft aufrechtzuerhalten.
Zadna ist ein führendes Unternehmen, das hochkarätige internationale Geschäfte abschließt und eine der wichtigsten Einnahmequellen des Netzwerks von Unternehmen der Streitkräfte darstellt. Daher generiert Zadna beträchtliche Einnahmen zugunsten der SAF, mit denen den Streitkräften die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht wird.
Somit unterstützt Zadna International Company for Investment Limited die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
22.1.2024
4.Al Junaid Multi Activities Co Ltd
alias
Ajmac multi activities company;
Al Gunade
Anschrift:Street 3 Khartoum Block 17 Alryad, Sudan
Industrial Area 13, Sharjah, UAE P.O. Box 61401, Sharjah
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Datum der Registrierung: 2009
Al Junaid Multi Activities Co Ltd (Al Junaid) ist eine sudanesische Holdinggesellschaft, die vom Befehlshaber der Rapid Support Forces (RSF), Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), und seinem Bruder, dem stellvertretenden RSF-Befehlshaber, Abdul Rahim Dagalo, kontrolliert wird. Das Unternehmen steht im Eigentum von Abdul Rahim Dagalo und seinen beiden Söhnen. Hemedti selbst ist Mitglied des Verwaltungsrats.
Mit Sitz in Khartum hat Al Junaid Tochtergesellschaften in mehreren Wirtschaftszweigen, darunter im Goldbergbau und Goldhandel, und macht einen großen Teil der sudanesischen Goldindustrie aus. Das Unternehmen verfügt über Bergbaukonzessionen in Darfur, insbesondere in der Nähe von Jebel Amer (Nord-Darfur) und in dem Gebiet Singo (Süd-Darfur), und ist auch außerhalb dieser Region tätig.
Die Goldminen in Darfur, einschließlich der Mine in Jebel Amer, stehen seit 2017 unter der Kontrolle der RSF.
Al Junaid generiert durch den Goldbergbau und den Goldhandel beträchtliche Einnahmen für die Familie Dagalo und die RSF, wodurch ihnen die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht wird.
Die RSF nutzt Al Junaids Produktion und Ausfuhr von Gold auch, um die militärische Unterstützung durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), in die der Großteil der sudanesischen Goldproduktion geschmuggelt wird, und von der Wagner-Gruppe sowie die Lieferung von Waffen, die von den RSF im Konflikt in Sudan eingesetzt werden, zu sichern.
Somit unterstützt Al Junaid Multi Activities Co Ltd die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
22.1.2024
5.Tradive General Trading CoAnschrift: P.O. Box 86436, Dubai (UAE)
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Datum der Registrierung: 2018
Tradive General Trading Co (Tradive) ist ein Unternehmen mit Sitz in den VAE, dessen Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der Major der RSF und jüngste Bruder von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), Algoney Hamdan Daglo, ist.
Tradive ist Teil des Geschäftsnetzes der RSF, das stabile Einnahmen für die RSF generiert und ihnen damit die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht. Es wird als Strohfirma der RSF eingesetzt, über die beträchtliche Summen von und zu den RSF gelenkt werden und die den Erwerb von Material zur Unterstützung der RSF-Operationen ermöglicht.
So hat Tradive beispielsweise Fahrzeuge für die RSF erworben, darunter die Kleinlastwagen Hilux und Land Cruiser von Toyota, die häufig in hochmobile "Technikgeräte", mit Waffen ausgestattete Wüstenfahrzeuge, umgebaut werden. Im ersten Halbjahr 2019 wurden mehr als 1.000 solcher Fahrzeuge aus den VAE nach Sudan eingeführt. Diese umgebauten Fahrzeuge werden seit Langem von den RSF eingesetzt und werden im Konflikt in Sudan auch weiterhin von ihnen eingesetzt, insbesondere für die Überwachung der von der RSF kontrollierten Gebieten.
Somit unterstützt Tradive General Trading Co die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
22.1.2024
6.GSK ADVANCE COMPANY LTDAnschrift: Ahmed Khair Street, Khartoum 11111, Sudan
Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GSK ist ein Unternehmen im Bereich Informationstechnologie und Sicherheit mit Sitz in Sudan, das sich zu 60 % im Eigentum des Majors der RSF und jüngsten Bruders von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), Algoney Hamdan Daglo, befindet.
GSK ist Teil des Geschäftsnetzes der RSF, das stabile Einnahmen für die RSF generiert und ihnen dadurch die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht. GSK wird von den RSF als Strohfirma eingesetzt, wodurch Mittelzuflüsse zu den RSF ermöglicht werden, und ist an den Beschaffungsverfahren der RSF beteiligt.
Seit spätestens 2019 arbeitet GSK darüber hinaus mit Aviatrade LLC, einem militärischen Versorgungsunternehmen mit Sitz in Russland, für den Erwerb von Material und Ausrüstung und dessen Lieferung an die RSF sowie für entsprechende Schulungen zusammen, einschließlich in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, Überwachungsausrüstung und Ersatzteile.
Im Konflikt in Sudan setzen die RSF Aufklärungsdrohnen und mit Waffen ausgestattete Drohnen ein. Somit unterstützt GSK Advance Company LTD die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen.
22.1.2024


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