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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2184 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 in Bezug auf die statistischen Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen

(ABl. L 2023/2184 vom 17.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission 2 enthält die Liste der statistischen Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln müssen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geändert, um eine Reihe neuer Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit einzuführen. Die neuen Vorschriften ermöglichen unter anderem die Durchführung von behördlichen Ermittlungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zwischen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), den Zugang zu Informationen über nationale Fahrzeugzulassungen und gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen. Daher müssen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 in Bezug auf die statistischen Angaben, die für die Bewertung der Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benötigt werden, angepasst werden.

(3) Nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 sind Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorgesehen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen. Damit das Funktionieren dieser Sonderregelungen wirksam überwacht werden kann, sollten statistische Angaben gemäß Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 dahin gehend geändert werden, dass statistische Angaben zu diesen Regelungen aufgenommen werden.

(4) Was die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß dem Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG des Rates 5 und nach Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugunsten von Steuerpflichtigen angeht, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, so hat sich die Bereitstellung jährlicher statistischer Angaben über den Stand der Mehrwertsteuererstattung an die Kommission durch die Mitgliedstaaten als nützliche Praxis erwiesen. Daher sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 um statistische Angaben über Mehrwertsteuererstattungen ergänzt werden, um die strukturierte und einheitliche Bereitstellung solcher Angaben in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen und damit die Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Erstattungsverfahrens für die Mehrwertsteuer zu gewährleisten.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung gilt für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ab 2024. Um den Mitgliedstaaten jedoch mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften einzuräumen, sollten der Kommission bestimmte Informationen erstmals erst ab 2025 übermittelt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2023

1) ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 01.02.2012 S. 13).

3) Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 259 vom 16.10.2018 S. 1).

4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

5) Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.02.2008 S. 23).


.

Anhang

"Anhang IV
Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Mitgliedstaat:

Jahr:

Teil A - Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:

Artikel 7-12
Feld11a22a2b2c2d2e2f2g345
Ersuchen um Informationen erhalten 1Erhaltene Ersuchen um Informationen, die abgelehnt wurden 2Ersuchen um Informationen versandt 3Versandte Ersuchen um Informationen, die abgelehnt wurden 2Ersuchen um Informationen für EU-Regelung erhalten (C24 oder C38) 2Ersuchen um Informationen für Einfuhr-
regelung erhalten (C24) 2
Ersuchen um Informationen für Nicht-EU- Regelung erhalten (C38) 2Ersuchen um Informationen für EU-Regelung versandt (C24 oder C38) 2Ersuchen um Informationen für Einfuhr-
regelung versandt (C24) 2
Ersuchen um Informationen für Nicht-EU- Regelung versandt (C38) 2Verspätete + ausstehende AntwortenInnerhalb eines Monats eingegangene AntwortenMitteilung gemäß Artikel 12
AT
BE
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GB
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LT
LU
LV
MT
NL
PL
PT
RO
SE
SI
SK
XI
Insgesamt


Artikel 15Artikel 16Artikel 25
Feld678910111213
Spontane Informationen erhaltenSpontane Informationen versandtEingehende Bitte um RückmeldungRückmeldung versandtAusgehende Bitte um RückmeldungRückmeldung eingegangenEingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die VerwaltungErsuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt
AT
BE
BG
CY
CZ
DE
DK
EE
EL
ES
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HR
GB
HU
IE
IT
LT
LU
LV
MT
NL
PL
PT
RO
SE
SI
SK
XI
Insgesamt


Artikel 47i
Feld13a13b13c13d13e13f13g13h13i
Ersuchen um Aufzeichnungen erhalten 2Ersuchen um Aufzeichnungen versandt 2Verspätete + ausstehende Antworten 2Ersuchen um Aufzeichnungen für EU-Regelung erhalten (C24 oder C38) 2Ersuchen um Aufzeichnungen für Einfuhrregelung erhalten (C24) 2Ersuchen um Aufzeichnungen für Nicht-EU-Regelung erhalten (C38) 2Ersuchen um Aufzeichnungen für EU-Regelung versandt (C24 oder C38) 2Ersuchen um Aufzeichnungen für Einfuhrregelung versandt (C24) 2Ersuchen um Aufzeichnungen für Nicht-EU-Regelung versandt (C38) 2
AT
BE
BG
CY
CZ
DE
DK
EE
EL
ES
FI
FR
HR
GB
HU
IE
IT
LT
LU
LV
MT
NL
PL
PT
RO
SE
SI
SK
XI
Insgesamt
1) Dies schließt die in den Feldern 2b, 2c und 2d genannten Ersuchen ein, nicht jedoch die in Feld 16d genannten Ersuchen.

2) Diese Angaben werden der Kommission erstmals ab 2025 übermittelt.

3) Dies schließt die in den Feldern 2e, 2f und 2g genannten Ersuchen ein, nicht jedoch die in Feld 16e genannten Ersuchen.

Teil B - Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:

Wirtschaftsbeteiligte
14Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben.
15Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.
15aGesamtbeträge der im Laufe des Kalenderjahres angemeldeten innergemeinschaftlichen Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen in nationaler Währung.
Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen
16Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten) als ersuchter Mitgliedstaat.
16aAnzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen) als ersuchter Mitgliedstaat.
16bAnzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten) als ersuchender Mitgliedstaat.
16cAnzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen) als ersuchender Mitgliedstaat.
16dAnzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 als ersuchter Mitgliedstaat.
16eAnzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 als ersuchender Mitgliedstaat.
16fAnzahl der verspäteten Antworten auf behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, um die der Mitgliedstaat ersucht hat.
17Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die der Mitgliedstaat/Nordirland eingeleitet hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).
18Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat/Nordirland teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).
18aAnzahl der Fälle, in denen der Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten über Ermittlungen gemäß Artikel 47j Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 unterrichtet hat.
18bAnzahl der Fälle, in denen der Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit von Ermittlungen gemäß Artikel 47j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 konsultiert hat.
Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission)
19Anzahl Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat/Nordirland ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012).
20Umfang der anderen Mitgliedstaaten/Nordirland zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012).
Fakultative Felder (freie Texteingabe)
21Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind.
22Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit.
Austausch von Fahrzeugregisterdaten (Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission)
23Anzahl der pro Mitgliedstaat und pro Dienstleistung durchgeführten automatisierten Abfragen 1
24Anzahl der pro Mitgliedstaat und pro Dienstleistung erhaltenen Antworten 1
25Anzahl der pro Mitgliedstaat gegebenen Antworten/Nichtantworten 1
Eurofisc
26Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und Europol. Anzahl der Informationsersuchen von Eurofisc.
27Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und OLAF. Anzahl der Informationsersuchen von Eurofisc.
28Anzahl identifizierter betrügerischer Unternehmen.
29Anzahl identifizierter Fälle von Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug.
30Betrag der aufgedeckten betrügerischen oder verdächtigen Transaktionen (in EUR).
31Anzahl verdächtiger betrügerischer Unternehmen, deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer begrenzt wurde.
32Anzahl der Netzwerke von Unternehmen, die als mit hohem Betrugsrisiko behaftet gelten.
33Anzahl der Unternehmen, die mit betrügerischen Aktivitäten in der EU in Verbindung stehen.
1) Diese Angaben werden der Kommission erstmals ab 2025 übermittelt.

Teil C - Statistische Angaben zu Erstattungen der Mehrwertsteuer:

Nach Mitgliedstaaten der Erstattung aufgeschlüsselte statistische Angaben
123456789101112
Offene Erstattungs-
anträge zu Beginn des Jahres
Während des Jahres eingegangene Erstattungs-
anträge
Innerhalb der Frist gewährte ErstattungenGesamtbetrag (in EUR) der innerhalb der Frist gewährten ErstattungenErstattungs-
anträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden
Gesamtbetrag (in EUR) der Erstattungs-
anträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden
Nicht innerhalb der Frist gewährte ErstattungenGesamt-betrag (in EUR) der nicht innerhalb der Frist gewährten ErstattungenAbgewiesene Erstattungs-
anträge
Gesamtbetrag (in EUR) der abgewiesenen Erstattungs-
anträge
Offene Erstattungs-
anträge zum Ende des Jahres
Gesamtbetrag (in EUR) der zum Ende des Jahres offenen Erstattungs-
anträge
EU insgesamt
XI

Anmerkungen:

Feld 1:Dies ist die Zahl aus Feld 11 vom Vorjahr.
Feld 2:Gesamtzahl der im Laufe des Jahres eingegangenen Erstattungsanträge.
Feld 3:Gesamtzahl der Erstattungsanträge, für die keine zusätzlichen Informationen angefordert wurden und die innerhalb von vier Monaten nach Eingang positiv erledigt wurden (Artikel 19 der Richtlinie 2008/9/EG).
Feld 4:Gesamtwert der in Feld 3 genannten Erstattungsanträge.
Feld 5:Gesamtzahl der Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden und die innerhalb der in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG genannten Fristen positiv erledigt wurden. Dies schließt auch Erstattungsanträge ein, für die keine vollständige, sondern nur eine teilweise Erstattung gewährt wurde.
Feld 6:Gesamtwert der in Feld 5 genannten Erstattungsanträge.
Feld 7:Gesamtzahl der nach Ablauf der Fristen gemäß den Artikeln 19 und 21 der Richtlinie 2008/9/EG gewährten oder teilweise gewährten Erstattungen.
Feld 8:Gesamtwert der in Feld 7 genannten Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden.
Feld 9:Gesamtzahl der vollständig abgewiesenen Erstattungsanträge (teilweise gewährte Erstattungen sind in den Feldern 5 und 7 enthalten).
Feld 10:Gesamtwert der in Feld 9 genannten Erstattungsanträge.
Feld 11:Gesamtzahl der Erstattungsanträge, die zum Ende des Kalenderjahres noch offen sind. Dazu gehören auch Erstattungsanträge, die geprüft werden, sowie Erstattungsanträge, die eingegangen sind, aber noch nicht geprüft werden.
FELD 12:Gesamtwert der in Feld 11 genannten Erstattungsanträge.

Teil D - Statistische Angaben zur einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS):

1. Das Modul Registrierung

a) Als Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnde Registrierdaten:

EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelungVermittler
Gesamtzahl registrierter Händler zum 31. Dezember des betreffenden Jahres
Gesamtzahl der Neuregistrierungen im betreffenden Kalenderjahr
Gesamtzahl der Ausschlüsse im betreffenden Kalenderjahr
Gesamtzahl der in den Regelungen zum 31. Dezember des betreffenden Jahres registrierten elektronischen Schnittstellen (als fiktiver Lieferer auftretend)Nicht zutreffendSofern vorhandenNicht zutreffend
Gesamtzahl der am 31. Dezember des betreffenden Jahres in den Regelungen registrierten MehrwertsteuergruppenNicht zutreffendNicht zutreffendNicht zutreffend

b) Ausschlusscode: Bitte geben Sie für jede Sonderregelung und gegebenenfalls für die Vermittler an, wie oft ein Ausschlusscode als Mitgliedstaat der Identifizierung für das betreffende Kalenderjahr auf der Grundlage des Datums des tatsächlichen Ausschlusses verwendet wurde (Angaben in numerischem Format, keine Dezimalstellen, keine Trennzeichen, z.B. 12345; für Nullwerte ist 0 zu verwenden).

EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelungVermittler
  • Code (1)
Nicht zutreffend
  • Code (2)
  • Code (3)
  • Code (4)
  • Code (5)
  • Code (6)

2. Das Modul Mehrwertsteuererklärung

a) In der Mehrwertsteuererklärung für die OSS bzw. die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One Stop Shop, IOSS) angegebener Mehrwertsteuerbetrag

Anmerkung:Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.
Anmerkung:Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.


i)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

ii)
Als Mitgliedstaat des Verbrauchs aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Identifizierung.

EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelungEU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelung
AT
BE
BG
CY
CZ
DE
DK
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EL
ES
FI
FR
HR
HU
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IT
LT
LU
LV
MT
NL
PL
PT
RO
SE
SI
SK
XI *

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Insgesamt
*) Angaben zu Nordirland sind nur für die EU-Regelung und die Einfuhrregelung, nicht jedoch für die Nicht-EU-Regelung zu machen.

b) Bitte machen Sie Angaben zur globalen Steuerbemessungsgrundlage als Mitgliedstaat der Identifizierung, die in der IOSS-Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr angegeben ist:

Anmerkung:Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.


Jährliche globale Steuerbemessungsgrundlage (in EUR)

c) Anwendung des Korrekturmechanismus:

Bitte geben Sie für das betreffende Kalenderjahr die Anzahl der Mehrwertsteuererklärungen an, die eine Korrektur enthalten.

EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelung
Anzahl der Korrekturen

3. Das Modul Mehrwertsteuerzahlung

a) Im Rahmen von OSS/IOSS-Regelungen entrichteter Mehrwertsteuerbetrag

  1. Die gesamten OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge für das betreffende Kalenderjahr, die Sie als Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelt haben (aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs).

    Bitte machen Sie Angaben in EUR für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres.

    Anmerkung:Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.
  2. Die gesamten OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge für das betreffende Kalenderjahr, die Sie als Mitgliedstaat des Verbrauchs erhalten haben (aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Identifizierung).

    Bitte machen Sie Angaben in EUR für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres.

    Anmerkung:Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.


i)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelte OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge.

ii)
Als Mitgliedstaat des Verbrauchs erhaltene OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge.

EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelungEU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelung
AT
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NL
PL
PT
RO
SE
SI
SK
XI *

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Insgesamt
*) Die Angaben zu Nordirland sind nur für die EU-Regelung und die Einfuhrregelung, nicht jedoch für die Nicht-EU-Regelung zu machen.

b) Die Gesamtzahl der Erstattungen für das betreffende Kalenderjahr.

Anmerkung:Angaben sind in numerischem Format zu machen; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.


EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelung
Anzahl der Erstattungen

c) Die Anzahl der Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen/an die Zahlung der Mehrwertsteuer für das betreffende Kalenderjahr als Mitgliedstaat der Identifizierung und die Anzahl der Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung und an die Zahlung der Mehrwertsteuer für Januar bis Dezember für das betreffende Jahr.

EU-RegelungNicht-EU-RegelungEinfuhrregelung
Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung als Mitgliedstaat der Identifizierung
Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat der Identifizierung
Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs

"


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