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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2184 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 in Bezug auf die statistischen Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen
(ABl. L 2023/2184 vom 17.10.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission 2 enthält die Liste der statistischen Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln müssen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geändert, um eine Reihe neuer Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit einzuführen. Die neuen Vorschriften ermöglichen unter anderem die Durchführung von behördlichen Ermittlungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zwischen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), den Zugang zu Informationen über nationale Fahrzeugzulassungen und gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen. Daher müssen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 in Bezug auf die statistischen Angaben, die für die Bewertung der Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benötigt werden, angepasst werden.
(3) Nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 sind Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorgesehen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen. Damit das Funktionieren dieser Sonderregelungen wirksam überwacht werden kann, sollten statistische Angaben gemäß Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 dahin gehend geändert werden, dass statistische Angaben zu diesen Regelungen aufgenommen werden.
(4) Was die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß dem Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG des Rates 5 und nach Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugunsten von Steuerpflichtigen angeht, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, so hat sich die Bereitstellung jährlicher statistischer Angaben über den Stand der Mehrwertsteuererstattung an die Kommission durch die Mitgliedstaaten als nützliche Praxis erwiesen. Daher sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 um statistische Angaben über Mehrwertsteuererstattungen ergänzt werden, um die strukturierte und einheitliche Bereitstellung solcher Angaben in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen und damit die Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Erstattungsverfahrens für die Mehrwertsteuer zu gewährleisten.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Diese Verordnung gilt für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ab 2024. Um den Mitgliedstaaten jedoch mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften einzuräumen, sollten der Kommission bestimmte Informationen erstmals erst ab 2025 übermittelt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 01.02.2012 S. 13).
3) Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 259 vom 16.10.2018 S. 1).
4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
5) Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.02.2008 S. 23).
Anhang |
"Anhang IV
Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Mitgliedstaat:
Jahr:
Teil A - Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:
Artikel 7-12 | |||||||||||||
Feld | 1 | 1a | 2 | 2a | 2b | 2c | 2d | 2e | 2f | 2g | 3 | 4 | 5 |
Ersuchen um Informationen erhalten 1 | Erhaltene Ersuchen um Informationen, die abgelehnt wurden 2 | Ersuchen um Informationen versandt 3 | Versandte Ersuchen um Informationen, die abgelehnt wurden 2 | Ersuchen um Informationen für EU-Regelung erhalten (C24 oder C38) 2 | Ersuchen um Informationen für Einfuhr- regelung erhalten (C24) 2 | Ersuchen um Informationen für Nicht-EU- Regelung erhalten (C38) 2 | Ersuchen um Informationen für EU-Regelung versandt (C24 oder C38) 2 | Ersuchen um Informationen für Einfuhr- regelung versandt (C24) 2 | Ersuchen um Informationen für Nicht-EU- Regelung versandt (C38) 2 | Verspätete + ausstehende Antworten | Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten | Mitteilung gemäß Artikel 12 | |
AT | |||||||||||||
BE | |||||||||||||
BG | |||||||||||||
CY | |||||||||||||
CZ | |||||||||||||
DE | |||||||||||||
DK | |||||||||||||
EE | |||||||||||||
EL | |||||||||||||
ES | |||||||||||||
FI | |||||||||||||
FR | |||||||||||||
HR | |||||||||||||
GB | |||||||||||||
HU | |||||||||||||
IE | |||||||||||||
IT | |||||||||||||
LT | |||||||||||||
LU | |||||||||||||
LV | |||||||||||||
MT | |||||||||||||
NL | |||||||||||||
PL | |||||||||||||
PT | |||||||||||||
RO | |||||||||||||
SE | |||||||||||||
SI | |||||||||||||
SK | |||||||||||||
XI | |||||||||||||
Insgesamt |
Artikel 15 | Artikel 16 | Artikel 25 | ||||||
Feld | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
Spontane Informationen erhalten | Spontane Informationen versandt | Eingehende Bitte um Rückmeldung | Rückmeldung versandt | Ausgehende Bitte um Rückmeldung | Rückmeldung eingegangen | Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung | Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt | |
AT | ||||||||
BE | ||||||||
BG | ||||||||
CY | ||||||||
CZ | ||||||||
DE | ||||||||
DK | ||||||||
EE | ||||||||
EL | ||||||||
ES | ||||||||
FI | ||||||||
FR | ||||||||
HR | ||||||||
GB | ||||||||
HU | ||||||||
IE | ||||||||
IT | ||||||||
LT | ||||||||
LU | ||||||||
LV | ||||||||
MT | ||||||||
NL | ||||||||
PL | ||||||||
PT | ||||||||
RO | ||||||||
SE | ||||||||
SI | ||||||||
SK | ||||||||
XI | ||||||||
Insgesamt |
Artikel 47i | |||||||||
Feld | 13a | 13b | 13c | 13d | 13e | 13f | 13g | 13h | 13i |
Ersuchen um Aufzeichnungen erhalten 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen versandt 2 | Verspätete + ausstehende Antworten 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen für EU-Regelung erhalten (C24 oder C38) 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen für Einfuhrregelung erhalten (C24) 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen für Nicht-EU-Regelung erhalten (C38) 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen für EU-Regelung versandt (C24 oder C38) 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen für Einfuhrregelung versandt (C24) 2 | Ersuchen um Aufzeichnungen für Nicht-EU-Regelung versandt (C38) 2 | |
AT | |||||||||
BE | |||||||||
BG | |||||||||
CY | |||||||||
CZ | |||||||||
DE | |||||||||
DK | |||||||||
EE | |||||||||
EL | |||||||||
ES | |||||||||
FI | |||||||||
FR | |||||||||
HR | |||||||||
GB | |||||||||
HU | |||||||||
IE | |||||||||
IT | |||||||||
LT | |||||||||
LU | |||||||||
LV | |||||||||
MT | |||||||||
NL | |||||||||
PL | |||||||||
PT | |||||||||
RO | |||||||||
SE | |||||||||
SI | |||||||||
SK | |||||||||
XI | |||||||||
Insgesamt | |||||||||
1) Dies schließt die in den Feldern 2b, 2c und 2d genannten Ersuchen ein, nicht jedoch die in Feld 16d genannten Ersuchen.
2) Diese Angaben werden der Kommission erstmals ab 2025 übermittelt. 3) Dies schließt die in den Feldern 2e, 2f und 2g genannten Ersuchen ein, nicht jedoch die in Feld 16e genannten Ersuchen. |
Teil B - Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:
Wirtschaftsbeteiligte | |
14 | Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben. |
15 | Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben. |
15a | Gesamtbeträge der im Laufe des Kalenderjahres angemeldeten innergemeinschaftlichen Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen in nationaler Währung. |
Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen | |
16 | Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten) als ersuchter Mitgliedstaat. |
16a | Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen) als ersuchter Mitgliedstaat. |
16b | Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten) als ersuchender Mitgliedstaat. |
16c | Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen) als ersuchender Mitgliedstaat. |
16d | Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 als ersuchter Mitgliedstaat. |
16e | Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 als ersuchender Mitgliedstaat. |
16f | Anzahl der verspäteten Antworten auf behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, um die der Mitgliedstaat ersucht hat. |
17 | Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die der Mitgliedstaat/Nordirland eingeleitet hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). |
18 | Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat/Nordirland teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). |
18a | Anzahl der Fälle, in denen der Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten über Ermittlungen gemäß Artikel 47j Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 unterrichtet hat. |
18b | Anzahl der Fälle, in denen der Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit von Ermittlungen gemäß Artikel 47j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 konsultiert hat. |
Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission) | |
19 | Anzahl Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat/Nordirland ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012). |
20 | Umfang der anderen Mitgliedstaaten/Nordirland zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012). |
Fakultative Felder (freie Texteingabe) | |
21 | Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind. |
22 | Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit. |
Austausch von Fahrzeugregisterdaten (Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission) | |
23 | Anzahl der pro Mitgliedstaat und pro Dienstleistung durchgeführten automatisierten Abfragen 1 |
24 | Anzahl der pro Mitgliedstaat und pro Dienstleistung erhaltenen Antworten 1 |
25 | Anzahl der pro Mitgliedstaat gegebenen Antworten/Nichtantworten 1 |
Eurofisc | |
26 | Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und Europol. Anzahl der Informationsersuchen von Eurofisc. |
27 | Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und OLAF. Anzahl der Informationsersuchen von Eurofisc. |
28 | Anzahl identifizierter betrügerischer Unternehmen. |
29 | Anzahl identifizierter Fälle von Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug. |
30 | Betrag der aufgedeckten betrügerischen oder verdächtigen Transaktionen (in EUR). |
31 | Anzahl verdächtiger betrügerischer Unternehmen, deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer begrenzt wurde. |
32 | Anzahl der Netzwerke von Unternehmen, die als mit hohem Betrugsrisiko behaftet gelten. |
33 | Anzahl der Unternehmen, die mit betrügerischen Aktivitäten in der EU in Verbindung stehen. |
1) Diese Angaben werden der Kommission erstmals ab 2025 übermittelt. |
Teil C - Statistische Angaben zu Erstattungen der Mehrwertsteuer:
Nach Mitgliedstaaten der Erstattung aufgeschlüsselte statistische Angaben | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
Offene Erstattungs- anträge zu Beginn des Jahres | Während des Jahres eingegangene Erstattungs- anträge | Innerhalb der Frist gewährte Erstattungen | Gesamtbetrag (in EUR) der innerhalb der Frist gewährten Erstattungen | Erstattungs- anträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden | Gesamtbetrag (in EUR) der Erstattungs- anträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden | Nicht innerhalb der Frist gewährte Erstattungen | Gesamt-betrag (in EUR) der nicht innerhalb der Frist gewährten Erstattungen | Abgewiesene Erstattungs- anträge | Gesamtbetrag (in EUR) der abgewiesenen Erstattungs- anträge | Offene Erstattungs- anträge zum Ende des Jahres | Gesamtbetrag (in EUR) der zum Ende des Jahres offenen Erstattungs- anträge | |
EU insgesamt | ||||||||||||
XI |
Anmerkungen:
Feld 1: | Dies ist die Zahl aus Feld 11 vom Vorjahr. |
Feld 2: | Gesamtzahl der im Laufe des Jahres eingegangenen Erstattungsanträge. |
Feld 3: | Gesamtzahl der Erstattungsanträge, für die keine zusätzlichen Informationen angefordert wurden und die innerhalb von vier Monaten nach Eingang positiv erledigt wurden (Artikel 19 der Richtlinie 2008/9/EG). |
Feld 4: | Gesamtwert der in Feld 3 genannten Erstattungsanträge. |
Feld 5: | Gesamtzahl der Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden und die innerhalb der in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG genannten Fristen positiv erledigt wurden. Dies schließt auch Erstattungsanträge ein, für die keine vollständige, sondern nur eine teilweise Erstattung gewährt wurde. |
Feld 6: | Gesamtwert der in Feld 5 genannten Erstattungsanträge. |
Feld 7: | Gesamtzahl der nach Ablauf der Fristen gemäß den Artikeln 19 und 21 der Richtlinie 2008/9/EG gewährten oder teilweise gewährten Erstattungen. |
Feld 8: | Gesamtwert der in Feld 7 genannten Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden. |
Feld 9: | Gesamtzahl der vollständig abgewiesenen Erstattungsanträge (teilweise gewährte Erstattungen sind in den Feldern 5 und 7 enthalten). |
Feld 10: | Gesamtwert der in Feld 9 genannten Erstattungsanträge. |
Feld 11: | Gesamtzahl der Erstattungsanträge, die zum Ende des Kalenderjahres noch offen sind. Dazu gehören auch Erstattungsanträge, die geprüft werden, sowie Erstattungsanträge, die eingegangen sind, aber noch nicht geprüft werden. |
FELD 12: | Gesamtwert der in Feld 11 genannten Erstattungsanträge. |
Teil D - Statistische Angaben zur einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS):
1. Das Modul Registrierung
a) Als Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnde Registrierdaten:
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | Vermittler | |
Gesamtzahl registrierter Händler zum 31. Dezember des betreffenden Jahres | ||||
Gesamtzahl der Neuregistrierungen im betreffenden Kalenderjahr | ||||
Gesamtzahl der Ausschlüsse im betreffenden Kalenderjahr | ||||
Gesamtzahl der in den Regelungen zum 31. Dezember des betreffenden Jahres registrierten elektronischen Schnittstellen (als fiktiver Lieferer auftretend) | Nicht zutreffend | Sofern vorhanden | Nicht zutreffend | |
Gesamtzahl der am 31. Dezember des betreffenden Jahres in den Regelungen registrierten Mehrwertsteuergruppen | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
b) Ausschlusscode: Bitte geben Sie für jede Sonderregelung und gegebenenfalls für die Vermittler an, wie oft ein Ausschlusscode als Mitgliedstaat der Identifizierung für das betreffende Kalenderjahr auf der Grundlage des Datums des tatsächlichen Ausschlusses verwendet wurde (Angaben in numerischem Format, keine Dezimalstellen, keine Trennzeichen, z.B. 12345; für Nullwerte ist 0 zu verwenden).
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | Vermittler | |
| Nicht zutreffend | |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
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2. Das Modul Mehrwertsteuererklärung
a) In der Mehrwertsteuererklärung für die OSS bzw. die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One Stop Shop, IOSS) angegebener Mehrwertsteuerbetrag
Bitte geben Sie den in der Mehrwertsteuererklärung vom ersten bis zum vierten Quartal (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres angegebenen Mehrwertsteuerbetrag (in EUR) an. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Betrag Korrekturen (sofern vorhanden) an den für diesen Berichtszeitraum (erstes Quartal bis viertes Quartal) gemachten Erklärungen.
Anmerkung: | Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden. |
Bitte geben Sie den in der Mehrwertsteuererklärung für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres angegebenen Mehrwertsteuerbetrag (in EUR) an. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Betrag Korrekturen (sofern vorhanden) an den für diesen Berichtszeitraum (Januar bis Dezember) gemachten Erklärungen.
Anmerkung: | Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden. |
i) |
ii) | |||||
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | |
AT | ||||||
BE | ||||||
BG | ||||||
CY | ||||||
CZ | ||||||
DE | ||||||
DK | ||||||
EE | ||||||
EL | ||||||
ES | ||||||
FI | ||||||
FR | ||||||
HR | ||||||
HU | ||||||
IE | ||||||
IT | ||||||
LT | ||||||
LU | ||||||
LV | ||||||
MT | ||||||
NL | ||||||
PL | ||||||
PT | ||||||
RO | ||||||
SE | ||||||
SI | ||||||
SK | ||||||
XI * |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend | ||||
Insgesamt | ||||||
*) Angaben zu Nordirland sind nur für die EU-Regelung und die Einfuhrregelung, nicht jedoch für die Nicht-EU-Regelung zu machen. |
b) Bitte machen Sie Angaben zur globalen Steuerbemessungsgrundlage als Mitgliedstaat der Identifizierung, die in der IOSS-Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr angegeben ist:
Anmerkung: | Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden. |
Jährliche globale Steuerbemessungsgrundlage (in EUR) |
c) Anwendung des Korrekturmechanismus:
Bitte geben Sie für das betreffende Kalenderjahr die Anzahl der Mehrwertsteuererklärungen an, die eine Korrektur enthalten.
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | |
Anzahl der Korrekturen |
3. Das Modul Mehrwertsteuerzahlung
a) Im Rahmen von OSS/IOSS-Regelungen entrichteter Mehrwertsteuerbetrag
Bitte machen Sie Angaben in EUR für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres.
Anmerkung: | Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden. |
Bitte machen Sie Angaben in EUR für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres.
Anmerkung: | Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z.B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden. |
i) |
ii) | |||||
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | |
AT | ||||||
BE | ||||||
BG | ||||||
CY | ||||||
CZ | ||||||
DE | ||||||
DK | ||||||
EE | ||||||
EL | ||||||
ES | ||||||
FI | ||||||
FR | ||||||
HR | ||||||
HU | ||||||
IE | ||||||
IT | ||||||
LT | ||||||
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LV | ||||||
MT | ||||||
NL | ||||||
PL | ||||||
PT | ||||||
RO | ||||||
SE | ||||||
SI | ||||||
SK | ||||||
XI * |
Nicht zutreffend |
Nicht zutreffend | ||||
Insgesamt | ||||||
*) Die Angaben zu Nordirland sind nur für die EU-Regelung und die Einfuhrregelung, nicht jedoch für die Nicht-EU-Regelung zu machen. |
b) Die Gesamtzahl der Erstattungen für das betreffende Kalenderjahr.
Anmerkung: | Angaben sind in numerischem Format zu machen; für Nullwerte ist 0 zu verwenden. |
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | |
Anzahl der Erstattungen |
c) Die Anzahl der Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen/an die Zahlung der Mehrwertsteuer für das betreffende Kalenderjahr als Mitgliedstaat der Identifizierung und die Anzahl der Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs.
Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung und an die Zahlung der Mehrwertsteuer für Januar bis Dezember für das betreffende Jahr.
EU-Regelung | Nicht-EU-Regelung | Einfuhrregelung | |
Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung als Mitgliedstaat der Identifizierung | |||
Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat der Identifizierung | |||
Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs |
"
ENDE |