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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2297 vom 27.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3ga Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 2 geändert, um Emissionen aus dem Seeverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") einzubeziehen.
(2) Um das Risiko des Ausweichens von Containerschiffen auf Häfen außerhalb der Union und einer Verlagerung von Containerumschlagtätigkeiten in Häfen außerhalb der Union zu begrenzen, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumschlaghafen, der in dem gemäß Artikel 3ga Absatz 2 der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt ausgewiesen ist, von der Definition des Begriffs "Anlaufhafen" ausgenommen werden.
(3) Gemäß Artikel 3ga Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gilt ein Hafen als benachbarter Containerumschlaghafen, wenn er mehrere Kriterien erfüllt. Der Anteil des Containerumschlags dieses Hafens muss 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums übersteigen, für den einschlägige Daten vorhanden sind. Der Hafen muss außerhalb der EU liegen, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt sein. Der Durchführungsrechtsakt soll jedoch keine Häfen als benachbarte Containerumschlaghäfen in einem Drittland, für die dieses Drittland wirksam Maßnahmen anwendet, die der Richtlinie 2003/87/EG gleichwertig sind, ausweisen.
(4) Der Hafen East Port Said liegt außerhalb der EU und ist weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt. Der Anteil des Containerumschlags von East Port Said übersteigt 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums, für den einschlägige Daten vorhanden sind. Ägypten wendet für East Port Said keine Maßnahmen an, die der Richtlinie 2003/87/EG gleichwertig sind. East Port Said sollte daher als benachbarter Containerumschlaghafen ausgewiesen werden.
(5) Der Hafen Tanger Med liegt außerhalb der EU und ist weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt. Der Anteil des Containerumschlags von Tanger Med übersteigt 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums, für den einschlägige Daten vorhanden sind. Marokko wendet für Tanger Med keine Maßnahmen an, die der Richtlinie 2003/87/EG gleichwertig sind. Tanger Med sollte daher als benachbarter Containerumschlaghafen ausgewiesen werden.
(6) Die Kommission sollte die Umsetzung des EU-EHS in Bezug auf den Seeverkehr überwachen, insbesondere um Umgehungsverhalten zu erkennen und ein solchen Verhalten frühzeitig zu verhindern. Die Kommission sollte gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungsverhalten vorschlagen.
(7) Um das wirksame Funktionieren des EU-EHS zu gewährleisten, in das ab dem 1. Januar 2024 Emissionen aus dem Seeverkehr einbezogen werden sollen, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die benachbarten Containerumschlaghäfen gemäß Artikel 3ga Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2023
2) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134).
Benachbarte Containerumschlaghäfen gemäß Artikel 3ga Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG | Anhang |
Nr. | Name des Hafens | Land |
1. | EAST PORT SAID | ÄGYPTEN |
2. | TANGER MED | MAROKKO |
ENDE |