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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2389 der Kommission vom 29. September 2023 zur Feststellung, dass die Informationen, die gemäß der zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließenden Vereinbarung automatisch auszutauschen sind, den in bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates aufgeführten Informationen gleichwertig sind
(ABl. L 2023/2389 vom 06.10.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG 1, insbesondere auf Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU hat die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus festzustellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B jener Richtlinie aufgeführten Informationen gleichwertig sind. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission 2 wurden Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie 2011/16/EU festgelegt.
(2) Am 16. Februar 2023 ging ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Finnlands bei der Kommission ein, mit dem sie ersucht wurde festzustellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs automatisch ausgetauscht werden müssen, zu den Tätigkeiten zählen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU fallen, und ob sie den Informationen gleichwertig sind, die im Rahmen der Meldevorschriften gemäß jener Richtlinie erforderlich sind.
(3) Für die Zwecke dieser Feststellung übermittelte die zuständige Behörde Finnlands den Entwurf einer Verordnung des Vereinigten Königreichs gemäß der Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022 3 ("Verordnungsentwurf"), der am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, sowie die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (Multilateral Competent Authority Agreement on automatic exchange of information on income derived through digital platforms) 4 ("DPI-MCAA"), die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist.
(4) Im Verordnungsentwurf kommen Bestimmungen der "Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie" 5 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2020 zur Anwendung, die durch die "Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Rechtsrahmen für den internationalen Informationsaustausch und optionales Modul für den Verkauf von Waren" 6 der OECD aus dem Jahr 2021 ergänzt werden. Jeder Begriff, der in den Mustervorschriften der OECD, jedoch nicht im Verordnungsentwurf bestimmt ist, hat im Verordnungsentwurf dieselbe Bedeutung wie in den Mustervorschriften der OECD.
(5) Bei der DPI-MCAA handelt es sich um ein von der OECD entwickeltes internationales rechtliches Rahmenwerk zur Unterstützung des jährlichen automatischen Austauschs von gemäß den Mustervorschriften der OECD durch den Staat der Ansässigkeit des Plattformbetreibers erhobenen Informationen, der zwischen diesem Staat der Ansässigkeit und den Staaten der Ansässigkeit der Verkäufer sowie in Bezug auf Transaktionen, die die Vermietung von unbeweglichem Vermögen betreffen, mit den Staaten, in denen dieses unbewegliche Vermögen belegen ist, im Einklang mit den festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolgt.
(6) Das Vereinigte Königreich sowie Finnland sind Unterzeichnerstaaten der DPI-MCAA, jedoch erfordert der Abschluss der Vereinbarung die Aktivierung der Austauschbeziehung zwischen beiden Parteien gemäß Abschnitt 7 der DPI-MCAA.
(7) Im Einklang mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Bestimmungen des Begriffs "meldender Plattformbetreiber", die im Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" enthalten sind und die gemäß der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (DPI-MCAA), die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, gelten, den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
(8) Im Einklang mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Bestimmungen des Begriffs "meldepflichtige Verkäufer", die im Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" enthalten sind und die gemäß der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, gelten, den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummern 1 bis 4 und Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
(9) Im Einklang mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Bestimmungen des Begriffs "relevante Tätigkeit", die im Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" enthalten sind und die gemäß der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, gelten, den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 8, 10 und 11 sowie Unterabschnitt C Nummer 9 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
(10) Im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die im Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" enthalten sind und die gemäß der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, gelten, den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Anhang V Abschnitt II der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 7 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
(11) Im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Meldepflichten, die im Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" enthalten sind und die gemäß der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, gelten, den Meldepflichten gemäß Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1, 2, 5, 6 und 7 und Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 8 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
(12) Im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die im Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" enthalten sind und gemäß der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, gelten, um für die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflichten zu sorgen, den Bestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitte A bis D der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
(13) Daher sollten die Informationen, die gemäß der DPI-MCAA zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs automatisch ausgetauscht werden müssen, als denen gleichwertig betrachtet werden, die in Anhang V Abschnitt III Absatz B der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführt sind. Im Einklang mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 gilt diese Feststellung der Gleichwertigkeit für dieselbe Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs.
(14) Jedoch sollte diese Feststellung der Gleichwertigkeit nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Verordnungsentwurf vollständig vom Vereinigten Königreich verabschiedet wird und die DPI-MCAA in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 der DPI-MCAA im Wege der Aktivierung der Austauschbeziehung zwischen Finnland und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird.
(15) Nach Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU sollte jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern gemäß der DPI-MCAA unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erfolgen.
(16) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Informationen, die gemäß dem Verordnungsentwurf "Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022" und der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, automatisch ausgetauscht werden müssen, sind im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabsatz A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU den Informationen gleichwertig, die in Anhang V Abschnitt III Absatz B der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführt sind.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit unterliegt folgenden Bedingungen:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission vom 13. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands (ABl. L 103, 18.4.2023, S. 1).
3) Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022 https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1111803/Draft_The_Platform_Operators_Regulations_2022.pdf
4) Die DPI-MCAA ist online abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/model-reporting-rules-for-digital-platforms-international-exchange-framework-and-optional-module-for-sale-of-goods.pdf
5) OECD (2020), Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie, OECD, Paris. Online abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/model-rules-for-reporting-by-platform-operators-with-respect-to-sellers-in-the-sharing-and-gig-economy.pdf
6) OECD (2021), Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Rechtsrahmen für den internationalen Informationsaustausch und optionales Modul für den Verkauf von Waren, OECD, Paris. Online abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/model-reporting-rules-for-digital-platforms-international-exchange-framework-and-optional-module-for-sale-of-goods.pdf
7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
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