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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund
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Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2411 vom 27.10.2023)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. November 2020 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Politik des geistigen Eigentums an und gab an, dass er bereit ist, die Einführung eines Systems für den spezifischen Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung in Bezug auf die potenziellen Kosten und den Nutzen in Erwägung zu ziehen.

(2) In ihrer Mitteilung vom 25. November 2020"Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen - Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU" verpflichtete sich die Kommission, zu erwägen, auf der Grundlage einer Folgenabschätzung ein Schutzsystem der Union für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben vorzuschlagen.

(3) In seiner Entschließung vom 11. November 2021 über einen Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU betonte das Europäische Parlament die Tatsache, dass die Anerkennung geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse für die Prioritäten der in Ausarbeitung befindlichen Programme der Union relevant ist, und hob hervor, dass es die Initiative der Kommission unterstützt, auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung einen wirksamen und transparenten Schutz geografischer Angaben auf Unionsebene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einzuführen, um sich unter anderem an die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben 4 (im Folgenden "Genfer Akte") anzupassen, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, geografische Angaben sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu schützen.

(4) Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vollständig ausüben kann, ist sie - unter uneingeschränkter Achtung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden "TRIPS-Übereinkommen") der Welthandelsorganisation (WTO) - im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates 5 am 26. November 2019 der Genfer Akte beigetreten, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Die Genfer Akte gibt ein Instrument an die Hand, um Schutz für geografische Angaben zu erhalten, wobei die Art der Waren, auf die sie sich beziehen, keine Rolle spielt und daher auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingeschlossen sind. Um diesen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, ist es für die Union von vorrangiger Bedeutung, dass geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der gesamten Union einheitlich anerkannt und geschützt werden.

(5) Der Schutz geografischer Angaben für Weine 6 und Spirituosen 7 sowie für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich aromatisierter Weine 8, ist seit vielen Jahren auf Unionsebene verankert. Es ist angemessen, den Schutz der Union hinsichtlich geografischer Angaben für Erzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des geltenden Unionsrechts fallen, unter Gewährleistung der Konvergenz zu gewähren. Mit diesem Schutz sollte die Erfassung einer Vielzahl handwerklicher und industrieller Erzeugnisse angepeilt werden, wie zum Beispiel Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas, Porzellan sowie Häute und Felle. Die Einführung eines solchen Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse würde den Verbrauchern Vorteile bringen, weil dadurch die Kenntnisse über die Echtheit von Erzeugnissen erweitert würden. Zudem hätte das System infolge der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit positive wirtschaftliche Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KKMU") und würde sich allgemein vorteilhaft auf die Beschäftigung, die Entwicklung und den Tourismus in ländlichen und weniger entwickelten Regionen auswirken. Mit einem solchen System wären außerdem mittels Handelsabkommen mit der Union Drittlandsmärkte leichter zugänglich und könnte das Potenzial geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse voll ausgeschöpft werden.

(6) Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Schutzsysteme für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Diese Systeme unterscheiden sich nach dem Schutzumfang, der Verwaltung und den Gebühren und bieten keinen Schutz über das nationale Hoheitsgebiet hinaus. Andere Mitgliedstaaten sehen keinen Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf nationaler Ebene vor. Dieses fragmentierte und komplexe Umfeld verschiedener Schutzsysteme auf Ebene der Mitgliedstaaten könnte zu höheren Kosten und Rechtsunsicherheit für Erzeuger führen und von Investitionen in das traditionelle Handwerk in der Union abhalten. Das Vorhandensein eines harmonisierten Schutzsystems der Union ist entscheidend dafür, dass die notwendige Rechtssicherheit für alle Interessenträger geschaffen wird und Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit handwerklichen und industriellen Erzeugnissen verhindert werden, wodurch die Union gleichzeitig ihre Interessen - auch auf internationaler Ebene - besser schützen kann.

(7) Die Fertigung von Erzeugnissen, die eng mit einem bestimmten geografischen Gebiet verbunden sind, ist häufig auf lokales Fachwissen angewiesen und beruht häufig auf lokalen Produktionsmethoden, die auf das kulturelle und soziale Erbe der Herkunftsregion dieser Erzeugnisse zurückgehen. Ein effizienter Schutz geistigen Eigentums kann potenziell zu höherer Rentabilität und Attraktivität der traditionellen Handwerksberufe beitragen. Der spezifische Schutz geografischer Angaben ist anerkannt und dient der Wahrung und Entwicklung des kulturellen Erbes in den Bereichen Landwirtschaft sowie Handwerk und Industrie. Daher sollten für die Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf Unionsebene effiziente Verfahren eingerichtet werden, mit denen lokale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Durch das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sollte gewährleistet sein, dass Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen aufrechterhalten und aufgewertet werden.

(8) Ein einheitlicher unionsweiter Schutz von Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf geografische Angaben kann Anreize für die Erzeugung von Qualitätserzeugnissen schaffen, zur Bekämpfung von Fälschungen beitragen, die breite Verfügbarkeit von Qualitätserzeugnissen für Verbraucher sicherstellen und zur Schaffung wertvoller und nachhaltiger Arbeitsplätze, einschließlich in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, beitragen, was dabei helfen würde, dem Abwanderungstrend entgegenzuwirken. Insbesondere angesichts des Potenzials dieses Schutzes zur Schaffung nachhaltiger und hoch qualifizierter Arbeitsplätze in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, sollten Erzeuger bestrebt sein, einen erheblichen Teil des Wertes des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets zu schaffen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, dass eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft eines Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und das Erzeugnis aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen muss, fördern das Verständnis dafür, dass ein wesentlicher Teil des Wertes des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses innerhalb des betreffenden geografischen Gebiets geschaffen werden muss. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass der in dieser Verordnung vorgesehene Schutz nur für Erzeugnisse in Anspruch genommen werden kann, die in einem engen Zusammenhang mit einem geografischen Gebiet stehen.

(9) Daher ist es notwendig, einen fairen Wettbewerb für Erzeuger handwerklicher und industrieller Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, für zuverlässige Informationen über solche Erzeugnisse für die Verbraucher zu sorgen, das kulturelle Erbe und traditionelles Fachwissen zu schützen und zu entwickeln, die effiziente Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf Unions- und internationaler Ebene sicherzustellen, wirksame Kontrollen und eine wirksame Durchsetzung in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf dem gesamten Binnenmarkt, auch im elektronischen Handel, vorzusehen und eine Verbindung zum internationalen System für die Eintragung und den Schutz auf der Grundlage der Genfer Akte herzustellen.

(10) Die durch die vorliegende Verordnung den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichteten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") übertragenen Aufgaben könnten die Bearbeitung personenbezogener Daten erfordern, insbesondere wenn dies zur Identifizierung von Antragstellern bei einem Verfahren zur Eintragung, Änderung einer Produktspezifikation oder Löschung einer Eintragung, von Einspruchsführern oder von Begünstigten eines Übergangszeitraums, der abweichend vom Schutz einer eingetragenen geografischen Angabe gewährt wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist daher für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig. Jegliche Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Zuge der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren - beispielsweise zum Zwecke der Eintragung, einschließlich Einspruch, der Änderung der Produktspezifikation, der Löschung der Eintragung, der Kontrollen und der Gewährung eines Übergangszeitraums - erhalten werden, sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), erfolgen. In diesem Zusammenhang unterliegen die Mitgliedstaaten bestimmten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11, während mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 der Kommission und dem Amt bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. Wenn die Kommission und das Amt gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegen, sollten sie als gemeinsam Verantwortliche gelten.

(11) Mit den geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft, die bzw. das mit ihrem Erzeugungsort verbunden ist, aufweisen, wird ein kollektives Recht begründet, das von allen in Betracht kommenden Erzeugern in einem abgegrenzten geografischen Gebiet, die zur Einhaltung einer Produktspezifikation bereit sind, gemäß dieser Verordnung wahrgenommen werden kann. Erzeuger, die gemeinsam handeln, verfügen über mehr Marktmacht als einzelne Erzeuger und können bei der Verwaltung ihrer geografischen Angaben Synergien nutzen. Geografische Angaben führen dazu, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse belohnt werden. Anträge auf Eintragung geografischer Angaben sollten daher von Erzeugergemeinschaften eingereicht werden.

(12) In bestimmten geografischen Gebieten könnte es lediglich einen einzigen Erzeuger geben, der einen Antrag auf Eintragung eines Namens als geografische Angabe einreichen möchte. Daher sollte es auch möglich sein, dass ein Einzelerzeuger als Antragsteller gelten kann. Jedoch sollte es einem Einzelerzeuger nicht gestattet sein, das geografische Gebiet unter Bezugnahme auf seinen eigenen Grundbesitz oder seine eigene Werkstatt abzugrenzen. Das geografische Gebiet sollte sich immer auf einen bestimmten Teil eines Gebiets und nicht auf private Grundstücksgrenzen beziehen.

(13) Ferner sollte es möglich sein, dass eine von einem Mitgliedstaat benannte lokale oder regionale Behörde oder eine private Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat benannt wurde, ein Antragsteller ist. In derartigen Fällen sollte der Antrag die Gründe für diese Benennung enthalten.

(14) Darüber hinaus sollte es einer lokalen oder regionalen Einrichtung des Mitgliedstaats, aus dem die betreffende Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, gestattet sein, diese Erzeugergemeinschaft oder diesen Einzelerzeuger bei der Erstellung des Antrags und in der ersten Phase des Eintragungsverfahrens zu unterstützen. Die Unterstützung könnte Beratung sowie den Austausch von Dokumenten, Kontakten und Informationen umfassen.

(15) Das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und in diesem Zusammenhang wird den Verbrauchern durch Kennzeichnung und Werbung die zuverlässige Erkennung von Qualitätserzeugnissen auf dem Markt erleichtert. Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit geografischen Angaben sind den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen bei der Stärkung ihrer immateriellen Vermögenswerte behilflich. Um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden und den Binnenmarkt zu erhalten, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union, einschließlich im elektronischen Handel, eingetragene geografische Angaben verwenden und mit dieser geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnisse vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse die entsprechende Produktspezifikation einhalten und der Erzeuger Kontrollen unterliegt.

(16) Der Name eines Erzeugnisses sollte für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen, wenn das Erzeugnis drei kumulativen Anforderungen entspricht: Es sollte in einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land verwurzelt sein oder aus diesem Ort stammen; eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sollte im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein; und wenigstens einer der Produktionsschritte sollte in diesem geografischen Gebiet erfolgen. Damit diese Anforderungen erfüllt werden, muss nachgewiesen werden, dass der geografische Ursprung ein wesentlicher Faktor für eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Anforderungen an geografische Angaben gemäß der Genfer Akte und den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen. Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sollten jedoch nicht für eine geschützte geografische Angabe in Betracht kommen. Es sollte von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig ist, und die Ausnahme sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden.

(17) In der Produktspezifikation wird der Produktionsschritt bzw. werden die Produktionsschritte angegeben, der bzw. die dem Erzeugnis eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft verleiht bzw. verleihen. Menschliche oder natürliche Faktoren oder eine Kombination dieser Faktoren sind dafür ausschlaggebend, ob ein Produktionsschritt für die Aufnahme in die Produktspezifikation in Frage kommt. Erzeugnisse, die hauptsächlich außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets hergestellt und in dieses Gebiet nur zur Verpackung oder für einen Produktionsschritt befördert werden, der an einem anderen Ort durchgeführt werden könnte, ohne dass dadurch erhebliche Unterschiede bei der Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses entstehen, sollten nicht für den Schutz in Frage kommen. Mit diesem Grundsatz kann verhindert werden, dass Erzeugnisse von geringer Qualität ohne einzigartige Eigenschaften, die fast gänzlich außerhalb des betreffenden geografischen Gebiets erzeugt werden, als mit einer geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnisse verkauft werden.

(18) KKMU verfügen häufig nur über begrenzte Ressourcen für die Bewältigung von Verwaltungsaufgaben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem der Antragsteller stammt, sollte sich bemühen, auf Antrag des Antragstellers bei der Erstellung des in dieser Verordnung vorgesehenen einzigen Dokuments entsprechend ihrer Verwaltungspraxis behilflich zu sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, das in dieser Verordnung vorgesehene direkte Eintragungsverfahren (im Folgenden "direktes Eintragungsverfahren") anzuwenden, so sollte sich das Amt in enger Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats bemühen, beim einzigen Dokument Unterstützung zu leisten. Jede von den Behörden oder dem Amt geleistete Unterstützung sollte nicht den Umstand berühren, dass der Antragsteller für das einzige Dokument verantwortlich bleibt.

(19) Namen sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden, damit sie Schutz als geografische Angabe erhalten. Das Standardverfahren für die Eintragung einer geografischen Angabe nach dieser Verordnung sollte zwei Phasen beinhalten: Die Mitgliedstaaten sollten für die erste Phase (im Folgenden "nationale Phase") und das Amt sollte für die zweite Phase (im Folgenden "Unionsphase") zuständig sein. Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme vom Standardverfahren gewährt, so sollte es einem Antragsteller aus diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen Antrag im Wege des direkten Eintragungsverfahrens beim Amt einzureichen. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (im Folgenden "geografische Angaben von Drittländern") in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen und in ihrem Ursprungsdrittland geschützt sind. Das Amt sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Drittländern durchführen.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren vorsehen. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, sollten öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt sollten im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden "Beratungsausschuss") zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.

(21) Die Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, die Änderung der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und die Beschwerde in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union sollten von den Mitgliedstaaten und dem Amt durchgeführt werden und den Anforderungen an die Transparenz genügen. Die Mitgliedstaaten bzw. das Amt sollten für die unterschiedlichen Phasen dieser Verfahren zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für die nationale Phase zuständig sein, das heißt den Antrag von den Antragstellern entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend, nach positivem Abschluss der nationalen Phase, den Antrag an das Amt weiterleiten, um die Unionsphase einzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten die genauen Verfahrensmodalitäten für die nationale Phase festlegen. Zu diesen Modalitäten sollten auch Konsultationen zwischen dem Antragsteller und nationalen Einspruchsführern sowie die Vorlage eines Berichts seitens des Antragstellers über das Ergebnis dieser Konsultationen und über etwaige Änderungen des Antrags gehören. Darüber hinaus sollten die Zulässigkeit des Einspruchs und die Gründe für die Ablehnung der Eintragung in der nationalen Phase mit der Zulässigkeit und den Gründen in der Unionsphase im Einklang stehen. Das Amt sollte für die Prüfung der Anträge in der Unionsphase zuständig sein, dabei auch das Einspruchsverfahren durchführen und die Eintragung gestatten oder ablehnen. Das Amt sollte zudem die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Drittländern durchführen.

(22) Das Amt sollte die Parteien dazu anhalten, alternative Streitbeilegung - wie etwa Mediation - zu nutzen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Zu diesem Zweck sollte das Amt den Parteien die Möglichkeit bieten, diese Dienste im Rahmen der Verfahren auf Unionsebene in Anspruch zu nehmen. Das Amt sollte diese Dienste selbst erbringen, doch die Parteien sollten auch die Möglichkeit haben, andere Mediationsdienste zu nutzen.

(23) Um die Verwaltung der Anträge durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte es für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten möglich sein, in der nationalen Phase des Verfahrens zusammenzuarbeiten, u. a. im Zusammenhang mit der Prüfung, dem nationalen Einspruch, der Einreichung der Anträge beim Amt, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung, und zu entscheiden, dass einer von ihnen die Verfahren im Namen des anderen Mitgliedstaats bzw. der anderen Mitgliedstaaten verwalten soll. In diesen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich entsprechend unterrichten und die notwendigen Informationen über die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit übermitteln.

(24) Unter bestimmten Umständen sollte es für Mitgliedstaaten möglich sein, eine Ausnahme von der Verpflichtung zu erlangen, eine zuständige Behörde zu benennen, die in der nationalen Phase für die Verfahren der Eintragung, einschließlich des nationalen Einspruchs, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung verantwortlich ist. Diese Ausnahme sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass es in bestimmten Mitgliedstaaten keine spezifischen nationalen Systeme für den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gibt, dass auf lokaler Ebene in diesen Mitgliedstaaten das Interesse am Schutz geografischer Angaben minimal ist und dass es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, sie zu verpflichten, die gesamte für ein solches System notwendige Infrastruktur zu errichten. Es wäre effizienter und kostenwirksamer, einen alternativen Weg für Erzeugergemeinschaften aus diesen Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Erzeugnisse bereitzustellen, nämlich ein direktes Eintragungsverfahren beim Amt. Diese Alternative würde auch zu Kostenvorteilen für die Mitgliedstaaten führen.

(25) Die Kommission sollte nach der Prüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen einen Beschluss über den Antrag dieses Mitgliedstaats auf eine Ausnahmeregelung erlassen, durch den es ihm gestattet ist, das direkte Eintragungsverfahren zu nutzen. Bei der Prüfung des Antrags sollte die Kommission alle relevanten Umstände bewerten, wie etwa die Zahl der bestehenden geschützten Namen von Erzeugnissen, die Zahl der potenziell interessierten Erzeuger und Erzeugergemeinschaften in dem betreffenden Mitgliedstaat, die Bevölkerungszahl des betreffenden Mitgliedstaats, die Verkaufsmenge, die Produktionskapazitäten und die Märkte für die betreffenden Erzeugnisse sowie andere Informationen, die der Mitgliedstaat für den Nachweis eines geringen Interesses auf nationaler Ebene als relevant erachtet. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, zum Beispiel auch die Informationen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer Marktstudie oder einer Marktanalyse erhoben wurden, oder Schreiben einschlägiger Berufskammern oder anderer einschlägiger amtlicher Stellen heranzuziehen, um einen Beschluss zu fassen. Die Kommission sollte auch künftig das Recht haben, einen Beschluss, durch den es einem Mitgliedstaat gestattet ist, das direkte Eintragungsverfahren zu nutzen, zu ändern oder aufzuheben, wenn die Bedingungen durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr erfüllt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Anzahl direkter Anträge, die durch Antragsteller aus diesem Mitgliedstaat eingereicht werden, die ursprüngliche Schätzung dieses Mitgliedstaats im Laufe der Zeit wiederholt überschreitet.

(26) Dieser Ausnahmeregelung zufolge sollten die Verfahren für die Eintragung, Änderung der Produktspezifikation und Löschung der Eintragung direkt vom Amt verwaltet werden. Diesbezüglich sollte das Amt bei Bedarf insbesondere bei der Prüfung der Anträge Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats erhalten, und zwar über eine benannte nationale zentrale Kontaktstelle. Die zentrale Kontaktstelle sollte über das erforderliche Fachwissen und ortsspezifische Wissen im Bereich geografischer Angaben verfügen. Der zentralen Kontaktstelle sollte es gestattet sein, zur Unterstützung des Amtes andere Experten mit produkt- oder sektorspezifischen Kenntnissen zu konsultieren.

(27) Die Anwendung des direkten Eintragungsverfahrens sollte die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, eine zuständige Behörde für die Durchführung der Kontrollen zu benennen und die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte gemäß dieser Verordnung zu ergreifen.

(28) Um eine effiziente und kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die Anträge zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Amt unverzüglich über jedes Verfahren vor einem nationalen Gericht oder einem anderen Gremium, das einen von dieser zuständigen Behörde dem Amt übermittelten Antrag betrifft, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichten. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde das Amt über alle nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Anfechtung des Beschlusses der zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten, auf dem Laufenden halten.

(29) Die Mitgliedstaaten sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Antrag beim Amt eingereicht haben, die Möglichkeit haben, vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe vor Abschluss der Unionsphase zu gewähren, sofern dies keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder die Handelspolitik der Union hat. Ein vorübergehender nationaler Schutz sollte im Falle einer direkten Eintragung nicht gewährt werden.

(30) Um Wirtschaftsbeteiligten, deren Interessen von der Eintragung einer geografischen Angabe berührt werden, zu ermöglichen, den eingetragenen Namen für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verwenden, sollten vom Amt spezifische Ausnahmen für die Verwendung dieses Namens für einen Übergangszeitraum gewährt werden. Solche Übergangszeiträume könnten auch zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und mit dem langfristigen Ziel gewährt werden, sicherzustellen, dass alle Erzeuger die Produktspezifikation einhalten. Unbeschadet der Vorschriften über Konflikte zwischen geografischen Angaben und Marken sollte es möglich sein, Namen, die ansonsten den Schutz einer geografischen Angabe verletzen würden, unter bestimmten Umständen und für einen Übergangszeitraum weiterhin zu verwenden.

(31) Die Kommission sollte in bestimmten spezifischen Fällen die Möglichkeit haben, die Befugnis zur Entscheidung über einzelne Anträge, über Anträge auf Änderung der Produktspezifikation oder über Anträge auf Löschung vom Amt zu übernehmen. Jeder Mitgliedstaat oder das Amt sollte die Kommission ersuchen können, dass sie dieses Vorrecht ausübt. Die Kommission sollte auch von sich aus handeln können. Das Amt sollte in jedem Fall weiterhin für die Prüfung der Akte und für den Einspruch verantwortlich sein, und es sollte auf der Grundlage technischer Erwägungen einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts für die Kommission ausarbeiten.

(32) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte sowie Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die relevanten Informationen über geografische Angaben zugreifen können.

(33) Um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden sowie Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es notwendig, ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden "Unionsregister") einzurichten, das in maschinenlesbarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein sollte. Das Unionsregister sollte vom Amt eingerichtet und gepflegt werden, und das für seinen Betrieb notwendige Personal sollte vom Amt bereitgestellt werden. Die Möglichkeit der Nutzung bestehender Datenbanken sollte in Betracht gezogen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(34) Die Union führt Verhandlungen über internationale Übereinkünfte, auch solche zum Schutz geografischer Angaben, mit ihren Handelspartnern. Der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Union kann auch auf solchen Übereinkünften beruhen, ungeachtet der internationalen Eintragungen nach der Genfer Akte und des Eintragungssystems nach der vorliegenden Verordnung. Geografische Angaben, die in der Union entweder durch die internationalen Eintragungen nach der Genfer Akte oder durch die internationalen Übereinkünfte mit den Handelspartnern der Union geschützt werden, sollten in das Unionsregister eingetragen werden können, um die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu erleichtern, die Transparenz zum Nutzen der Verbraucher zu erhöhen und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser geografischen Angaben sicherzustellen. In solchen Fällen sollten die jeweiligen Namen als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister eingetragen werden.

(35) Eine Partei, die durch eine Entscheidung des Amtes beeinträchtigt ist, sollte das Recht haben, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern des Amtes (im Folgenden "Beschwerdekammern") einzulegen. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(36) Es sollte ein Beratungsausschuss eingerichtet werden, der aus Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht, um das notwendige Fachwissen und die notwendige Fachkompetenz in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse, Sektoren und lokale Umstände bereitzustellen, die das Ergebnis der Verfahren nach dieser Verordnung beeinflussen könnten. Um das spezifische technische Fachwissen zu erlangen, das für die Prüfung einzelner Anträge in jeder Phase der Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, der Beschwerde oder anderer Verfahren, notwendig ist, sollte die Abteilung für geografische Angaben des Amtes oder die Beschwerdekammern von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission die Möglichkeit haben, den Beratungsausschuss zu konsultieren. Diese Konsultation sollte bei Bedarf auch eine allgemeine Stellungnahme zur Bewertung von Qualitätskriterien, zur Bestimmung des Ansehens eines Erzeugnisses, zur Bestimmung, ob es sich bei einem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt, und zur Bewertung der Gefahr der Verwirrung der Verbraucher umfassen. Die Stellungnahme des Beratungsausschusses sollte nicht verbindlich sein. Der Beratungsausschuss sollte gegebenenfalls Experten für die betreffende Erzeugniskategorie, einschließlich Vertretern von Regionen und Hochschulen, einladen. Das Verfahren für die Ernennung der Experten und die Arbeitsweise des Beratungsausschusses sollte in der vom Verwaltungsrat angenommenen Geschäftsordnung des Beratungsausschusses festgelegt werden.

(37) Die im Unionsregister eingetragenen geografischen Angaben sollten geschützt werden, damit ihre faire Verwendung sichergestellt ist und Praktiken unterbunden werden, die zur Irreführung der Verbraucher führen können, insbesondere in Bezug auf vergleichbare Erzeugnisse. Bei der Entscheidung, ob Erzeugnisse mit einem durch eine geografische Angabe geschützten Erzeugnis vergleichbar sind, sollte allen maßgeblichen Faktoren Rechnung getragen werden. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob die Erzeugnisse gemeinsame objektive Merkmale aufweisen, etwa im Hinblick auf die Produktionsmethode, das Aussehen oder die Verwendung gleicher Rohstoffe, unter welchen Umständen sie aus Sicht des maßgeblichen Marktsegments verwendet werden, ob sie häufig über dieselben Kanäle vertrieben werden und ob sie ähnlichen Vermarktungsregeln unterliegen.

(38) Im Interesse eines stärkeren Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und eines wirksamen Vorgehens gegen Fälschungen sollte der Schutz gemäß dieser Verordnung auch für Domänennamen im Internet gelten. Es ist auch von Bedeutung, das TRIPS-Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen - einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr -, das im Namen der Union aufgrund des Beschlusses 94/800/EG des Rates 13 geschlossen wurde, gebührend zu berücksichtigen. Im Interesse eines wirksameren Vorgehens gegen Fälschungen sollte dieser Schutz innerhalb dieses Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung oder die Veredelung überführt werden.

(39) Es sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung einer geografischen Angabe im Namen eines gefertigten Erzeugnisses, das das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis als Teil oder Bestandteil enthält, im Einklang mit lauteren Geschäftspraktiken erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird. Für eine solche Verwendung sollte die Zustimmung der Erzeugergemeinschaft oder des Einzelerzeugers des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses erforderlich sein.

(40) Gattungsbezeichnungen, die dem Namen oder Begriff, der durch eine geografische Angabe geschützt ist, ähneln oder Teil davon sind, sollten ihren Status als Gattungsbezeichnung beibehalten.

(41) Gleichlautende Namen sind Namen, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, sich jedoch auf unterschiedliche geografische Gebiete beziehen. Da alle Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre geführt werden dürfen, sollte ein Name, der teilweise oder gänzlich gleichlautend mit einer geografischen Angabe ist, die bereits eingetragen ist oder für die bereits ein Antrag eingereicht worden ist, nicht eingetragen werden, sofern nicht besondere Umstände seinen Schutz rechtfertigen. Gleichlautende Namen, die geeignet sind, die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, sollten nicht als geografische Angabe eingetragen werden.

(42) Da sich Marken und geografische Angaben nach Art und Zweck voneinander unterscheiden, sollte das Verhältnis zwischen ihnen im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben präzisiert werden. Der Schutz geografischer Angaben muss gegen den Schutz bekannter Marken und notorisch bekannter Marken abgewogen werden, insbesondere angesichts des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 17 der Charta sowie der Verpflichtungen aus dem internationalen Recht. Bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen einer geografischen Angabe und einer Marke sollte jegliche Kontinuität des Schutzes einer geografischen Angabe, die durch Eintragung oder Benutzung in einem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe dem Schutz der Union gemäß dieser Verordnung unterstellt wurde, geschaffen wurde, sowie jegliche im Zusammenhang mit einem Markenantrag geltend gemachte Priorität berücksichtigt werden.

(43) Erzeugergemeinschaften spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei den Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und zur Löschung der Eintragung. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, die notwendig sind, um die spezifischen Eigenschaften ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugergemeinschaften präzisiert werden.

(44) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe, die alternative Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Domänennamen anbieten, sollten dafür sorgen, dass sich diese Verfahren auch auf geografische Angaben erstrecken. Nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren sollten die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe die Möglichkeit haben, einen Domänennamen, der unter einer länderspezifischen Domäne oberster Stufe registriert ist, zu widerrufen oder auf die betreffende Erzeugergemeinschaft zu übertragen, wenn die Registrierung eines Domänennamens gegen den Schutz einer geografischen Angabe verstößt, der Domänenname bösgläubig verwendet wird oder der Domänenname von seinem Inhaber registriert wurde, ohne dass dieser Inhaber ein Recht im Zusammenhang mit der geografischen Angabe oder ein berechtigtes Interesse daran hatte.

(45) Die Kommission sollte bewerten, ob ein Informations- und Warnsystem gegen die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse innerhalb des Domänennamensystems eingerichtet werden kann, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einrichtung eines solchen Systems vorlegen.

(46) Da das in dieser Verordnung vorgesehene Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse neu ist, ist es wichtig, Verbraucher, Erzeuger, insbesondere KKMU, und Behörden auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene für diese Initiative zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Amt und die einschlägigen Interessenträger ermutigt werden, regelmäßig Werbemaßnahmen durchzuführen, um eine Sensibilisierung zu bewirken.

(47) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung zur Identifizierung eingetragener geografischer Angaben und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der Union als auch in Drittländern geschützt sein, damit sichergestellt ist, dass sie nur für authentische Erzeugnisse verwendet werden und die Verbraucher hinsichtlich der Eigenschaften der Erzeugnisse nicht irregeführt werden.

(48) Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung auf der Verpackung von mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollte - auch auf Online-Verkaufsplattformen - empfohlen werden, um diese Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um ihre Wiedererkennbarkeit auf dem Markt zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung sollte für geografische Angaben von Drittländern freiwillig sein.

(49) Im Interesse der Klarheit für Verbraucher und zur Maximierung der Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen sollte das Unionszeichen, das auf der Verpackung handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, mit dem Unionszeichen identisch sein, das nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission 14 festgelegt ist und auf der Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Weinen und Spirituosen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, verwendet wird.

(50) Der Mehrwert geografischer Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Dieses Vertrauen kann nur fundiert sein, wenn mit der Eintragung geografischer Angaben wirksame und effiziente Überprüfungen und Kontrollmechanismen einhergehen. Die Verbraucher sollten davon ausgehen können, dass jede geografische Angabe durch solide Prüf- und Kontrollsysteme gestützt wird, unabhängig davon, ob das jeweilige Erzeugnis aus der Union oder aus einem Drittland stammt.

(51) Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher den spezifischen Eigenschaften handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, vertrauen, sollten die Erzeuger einem auf der Eigenerklärung des Erzeugers beruhenden System unterliegen, mit dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird, bevor und nachdem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Für die Zwecke der Kontrollen sollte jeder Mitgliedstaat zuständige Behörden benennen, die für die Überprüfung der Einhaltung und die Überwachung zuständig sind. Es sollte möglich sein, eine zuständige Behörde für die nationale Phase und eine andere zuständige Behörde für die Kontrollen zu benennen, wenn der Mitgliedstaat dies beschließen sollte. Der jeweiligen zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, bestimmte Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen zu delegieren.

(52) Die Eigenerklärung sollte vom Erzeuger der für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständigen Behörde vorgelegt werden. Zum Nachweis der kontinuierlichen Einhaltung sollte diese Eigenerklärung alle drei Jahre vorgelegt werden. Die Erzeuger sollten eine aktualisierte Eigenerklärung unverzüglich einreichen müssen, wenn die Produktspezifikationen so geändert werden, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt. Eine Überprüfung auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte Erzeuger nicht davon abhalten, durch Dritte überprüfen zu lassen, ob ihre Erzeugnisse die Produktspezifikationen einhalten. Diese Überprüfung durch Dritte sollte eine Eigenerklärung ergänzen, aber nicht ersetzen können.

(53) Durch die Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde die notwendigen Informationen über das Erzeugnis erhalten, um überprüfen zu können, ob das Erzeugnis die Produktspezifikation einhält. Damit die mit der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen auch tatsächlich umfassend sind, sollte ein harmonisiertes Format für diese Erklärungen festgelegt werden. Der Erzeuger sollte die volle Verantwortung für die Vollständigkeit, Kohärenz und Richtigkeit der in der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen übernehmen und in der Lage sein, die erforderlichen Nachweise zur Überprüfung jener Informationen zu liefern, ohne den Schutz von Fachwissen und Geschäftsgeheimnissen zu beeinträchtigen.

(54) Nach Eingang der Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde eine Prüfung der Eigenerklärung durchführen, die zumindest eine Prüfung der Vollständigkeit und der Kohärenz der Eigenerklärung umfasst. Offensichtliche Unstimmigkeiten sollten geklärt werden, und fehlende Informationen sollten vom Erzeuger angefordert werden. Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in der Eigenerklärung enthaltenen Angaben vollständig und kohärent sind und bestehen hinsichtlich der Einhaltung keine weiteren Vorbehalte, so sollte die zuständige Behörde eine amtliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ausstellen oder erneuern.

(55) Damit die Einhaltung der Produktspezifikation gewährleistet ist und die Richtigkeit der in der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen überprüft wird, sollte die zuständige Behörde mit angemessener Häufigkeit Konformitätsprüfungen auf dem Markt, auch im elektronischen Handel, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung des Risikos der Nichteinhaltung, einschließlich betrügerischer oder irreführender Praktiken, durchführen.

(56) Im Falle der Nichteinhaltung der Produktspezifikation sollte die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeuger die Situation bereinigen und weitere Fälle von Nichteinhaltung verhindert werden.

(57) Als Alternative zum Überprüfungsverfahren auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ein Überprüfungsverfahren vorzusehen, das auf der Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde oder einen benannten Dritten beruht. Dieses Überprüfungsverfahren sollte Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation sowohl vor als auch nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses umfassen. Der zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, erforderlichenfalls Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen bestimmte Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung des geografischen Ursprungs oder des Produktionsverfahrens des betreffenden Erzeugnisses zu übertragen.

(58) Für die Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen sollten die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herangezogen werden; diese Stellen sollten für ihre Tätigkeiten ebenfalls die genannten Normen verwenden. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 erfolgen. Produktzertifizierungsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten mittels eines Zertifikats, das von einer Stelle ausgestellt wurde, die anerkannter Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) oder Mitglied der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) ist, nachweisen, dass sie die Normen der Union oder international anerkannte Normen einhalten. Natürliche Personen sollten über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind, verfügen. Sie sollten im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben über angemessene Qualifikation und Erfahrung verfügen, unparteiisch handeln und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.

(59) Informationen über zuständige Behörden und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden, sollten durch die Mitgliedstaaten und das Amt öffentlich bekannt gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten und interessierten Parteien zu ermöglichen, diese zu kontaktieren.

(60) Die Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse angemessen belohnt werden und diejenigen, die die mit einer geografischen Angabe verliehenen Rechte verletzen, am Verkauf nicht konformer Erzeugnisse gehindert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die für die Überwachung des Marktes zuständig sind, um jeglichen Missbrauch geografischer Angaben aufzudecken; zudem sollten sie Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Im Falle der Feststellung des Missbrauchs einer geografischen Angabe sollte die betreffende zuständige Behörde angemessene administrative und rechtliche Schritte ergreifen, um die Verwendung von Namen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die dem Schutz einer eingetragenen geografischen Angabe zuwiderlaufen, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Erzeugnisse in ihrem Gebiet erzeugt oder vermarktet werden oder diese Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht oder vermarktet werden. Diesen Behörden sollten mit den für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation benannten Behörden identisch sein können. Diese Überwachung sollte von Behörden durchgeführt werden können, die Produktkontrollen oder Marktkontrollen in einem anderen Zusammenhang durchführen, z.B. Zollkontrollen, Marktüberwachung oder Strafverfolgung.

(61) Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 sind auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums - einschließlich Rechten im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe - anwendbar. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 die Bedingungen und Verfahren für ein Tätigwerden der Zollbehörden festgelegt, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums - einschließlich eines Rechts im Zusammenhang mit geografischen Angaben - zu verletzen, im Zollgebiet der Union einer zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen müssen. Ebenso sind in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgelegt, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(62) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie zur Verwendung eines als geografische Angabe geschützten Namens berechtigt sind, etwa im Zusammenhang mit Zoll- oder Marktkontrollen oder auf Anfrage von Geschäftspartnern oder Verbrauchern. Zu diesem Zweck sollten die Erzeuger eine ihnen zur Verfügung gestellte amtliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses verwenden.

(63) Da das in dieser Verordnung festgelegte Kontrollsystem einem öffentlich-privaten Ansatz folgt, sollten die Erzeuger selbst auch zum Schutz geografischer Angaben beitragen. Sie sollten Einhaltungskontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Produktspezifikation einhält, gegebenenfalls kombiniert mit internen Einhaltungskontrollen, die von der jeweiligen Erzeugergemeinschaft verwaltet und organisiert werden. Darüber hinaus sollten die Erzeuger dazu ermutigt werden, die Behörden bei der Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt zu unterstützen. Die Erzeuger sollten auch dazu ermutigt werden, den zuständigen Behörden alle Fälle der Nichteinhaltung oder mögliche Verstöße zu melden.

(64) Im Interesse eines stärkeren Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und eines wirksameren Vorgehens gegen Fälschungen sollte der Schutz gemäß dieser Verordnung sowohl für das Offline- als auch für das Online-Umfeld, einschließlich der Domänennamen im Internet, gelten. Vermittlungsdienste, insbesondere Online-Plattformen, werden zunehmend für den Verkauf von Erzeugnissen - auch von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen - genutzt. In dieser Hinsicht sollten Informationen, die sich auf die Werbung für Waren sowie deren Förderung und Verkauf beziehen und die den Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung verletzen, als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 angesehen werden sowie Verpflichtungen und Maßnahmen gemäß jener Verordnung unterliegen.

(65) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Erzeuger von Erzeugnissen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, von möglichem betrügerischem Verhalten und Personen von der Verletzung geografischer Angaben abzuhalten.

(66) Da die Produktionsschritte eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen können und da Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen und die effiziente und wirksame Durchsetzung Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

(67) Die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte werden durch die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 geregelt. Einige Bestimmungen der genannten Verordnung sollten geändert werden, um die Kohärenz in Bezug auf die Einrichtung eines Unionssystems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte das Amt als zuständige Behörde der Union in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach der Genfer Akte fungieren. Die für geografische Angaben geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1753, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschriften der Union über das System zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse liegen, sollten daher geändert werden, damit sie an die vorliegende Verordnung angeglichen werden.

(68) Ebenso sollte die Verordnung (EU) 2017/1001 geändert werden, um die Kohärenz mit der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Die dem Amt gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben der Verwaltung und Förderung geografischer Angaben sollten der Auflistung der Aufgaben des Amtes in Artikel 151 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzugefügt werden.

(69) Für die dem Amt gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union sein. Das Amt sollte beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten und Informationen, die von Drittländern eingereichte Anträge, Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung einer geografischen Angabe betreffen, in eine der Amtssprachen der Union akzeptieren. Das Amt sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls überprüfte maschinelle Übersetzungen zu verwenden.

(70) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, um die Kosten für die Verwaltung des Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zu decken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Lage von KKMU berücksichtigen. Das Amt sollte für Anträge, die von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens eingereicht werden, keine Gebühr erheben. Das Amt sollte jedoch eine Gebühr für das direkte Eintragungsverfahren erheben, da dieses Verfahren für das Amt mehr Arbeit mit sich bringt als die Bearbeitung von Anträgen, die bereits in der nationalen Phase geprüft worden sind. Das Amt sollte auch Gebühren für Verfahren gemäß dieser Verordnung, die die geografischen Angaben von Drittländern betreffen, und für Beschwerden erheben.

(71) Gebühren oder Entgelte für die Kontrolle und Überprüfung sollten die Kosten, einschließlich der Gemeinkosten, die den kontrollierenden zuständigen Behörden entstehen, zwar decken aber nicht übersteigen. Zu den Gemeinkosten könnten die Kosten der für die Planung und Durchführung der Kontrollen erforderlichen Organisation und Unterstützung und gegebenenfalls der Nutzung der Produktzertifizierungsstellen oder Inanspruchnahme natürlicher Personen gehören. Für die Einreichung der Eigenerklärung und deren Bearbeitung sollten keine Gebühren erhoben werden.

(72) Die notwendigen Kosten für die Einrichtung des in dieser Verordnung vorgesehenen IT-Systems, d. h. des digitalen Systems für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, des Unionsregisters und des digitalen Portals, sollten aus dem kumulierten Haushaltsüberschuss des Amtes getragen werden. Die laufenden Kosten, die sich aus den dem Amt durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ergeben, sollten aus dem Verwaltungshaushalt des Amtes gedeckt werden.

(73) Das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt sollte ein Front- und Back-Office umfassen und eine reibungslose Verbindung und Schnittstelle mit den IT-Systemen der nationalen Behörden, dem Unionsregister und dem IT-System der WIPO für die Verwaltung der Genfer Akte und die Integration in diese Systeme ermöglichen. Das Unionsregister sollte dem Unionsregister der geografischen Angaben für Weine, Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse ähneln und mindestens dieselben Funktionen aufweisen.

(74) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen: i) weitere Festlegung der Anforderungen an die dem Antrag beigefügten Unterlagen; ii) Aufnahme zusätzlicher Punkte der beigefügten vorzulegenden Unterlagen; iii) Festlegung der Kriterien für das direkte Eintragungsverfahren; iv) Festlegung der Verfahren und Bedingungen für die Erstellung von Anträgen und deren Einreichung beim Amt; v) Festlegung des Inhalts der Beschwerde und der Verfahren zur Einreichung und der Prüfung einer Beschwerde; vi) Festlegung des Inhalts und der Form von Entscheidungen der Beschwerdekammern; und vii) Änderung der Informationen und Anforderungen des Standardformblatts für die Eigenerklärung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 21 festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(75) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Punkte übertragen werden: i) Festlegung von Vorschriften, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Informationen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden; ii) Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation; iii) Festlegung des Formats der Begleitunterlagen und von deren Online-Darstellung; iv) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Erstellung und Einreichung direkter Anträge; v) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren sowie die Form der Anträge und deren Vorlage beim Amt, auch für Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen; vi) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs, mit Angabe des Formats und der Online-Darstellung der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung; vii) Festlegung der Vorschriften über die Vorlage der Stellungnahmen und Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung; viii) Entscheidungen und Verfahren in Fällen, in denen die Kommission vom Amt die Befugnis übernimmt, über einen Antrag zu entscheiden; ix) Festlegung detaillierter Vorschriften über das Verfahren, die Form und die Darstellung eines Antrags auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation sowie über das Verfahren und die Form von Standardänderungen und die Mitteilung dieser Änderungen an das Amt; x) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Darstellung der Anträge auf Löschung; xi) Festlegung der IT-Architektur und der Darstellung des Unionsregisters; xii) Festlegung des Formats von Auszügen aus dem Unionsregister und von deren Online-Darstellung; xiii) Bestimmung der technischen Eigenschaften des Unionszeichens und der Angabe sowie der Vorschriften für deren Verwendung auf Erzeugnissen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen; xiv) Festlegung des Inhalts und der Art der Informationen, die auszutauschen sind, sowie die Methoden des Informationsaustauschs für die Zwecke von Kontrollen; und xv) Bestimmung der Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ausgeübt werden.

(76) Der derzeitige Schutz geografischer Angaben auf nationaler Ebene beruht auf verschiedenen Regulierungsansätzen. Das Bestehen von zwei parallelen Systemen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ist mit dem Risiko verbunden, die Verbraucher und die Erzeuger zu verwirren. Der Ersatz nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse durch einen Rechtsrahmen der Union würde zu Rechtssicherheit führen, den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden verringern, fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern der mit solchen geografischen Angaben bezeichneten Erzeugnisse und vorhersehbare und relativ niedrige Kosten gewährleisten sowie die Glaubwürdigkeit der Erzeugnisse bei den Verbrauchern verbessern. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Systeme zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zwölf Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung enden. Es sollte möglich sein, den im Rahmen dieser nationalen Systeme gewährten Schutz so lange zu verlängern, bis die Eintragung der von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelten nationalen geografischen Angaben abgeschlossen ist. Einige Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung sind, haben im Rahmen dieses Abkommens geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingetragen. Sie haben im Rahmen dieses Abkommens auch geografischen Angaben von Drittländern Schutz gewährt. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1753 geändert werden, damit der ständige Schutz dieser geografischen Angaben ermöglicht wird.

(77) Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, um ein System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf Unions- und internationaler Ebene einzurichten, sollte diese Verordnung erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Annahme gelten. Allerdings sollten einige Bestimmungen in Bezug auf die Ausnahme von der nationalen Phase, den Beratungsausschuss, die Einrichtung des IT-Systems und die Übertragung von Befugnissen an die Kommission bereits ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

(78) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, einschließlich geistigen Eigentums.

(79) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Unionssystems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(80) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 2. Juni 2022 eine Stellungnahme 23 abgegeben

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die Eintragung und der Schutz und die Kontrollen geografischer Angaben, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus deren geografischen Ursprung ergibt, und
  2. geografische Angaben, die in das gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden "Genfer Akte") erstellte internationale Register, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird, eingetragen werden.

Artikel 2 Ziele

Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet, insbesondere durch die Festlegung von Bestimmungen über

  1. die notwendigen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Erzeuger für die Verwaltung geografischer Angaben, auch als Reaktion auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen;
  2. eine einfache und effiziente Eintragung geografischer Angaben unter Berücksichtigung des angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;
  3. die Schaffung eines Mehrwerts durch Leistung eines Beitrags zu einem fairen Wettbewerb auf dem Markt;
  4. zuverlässige Informationen und eine Garantie für die Echtheit der mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher;
  5. wirksame Kontrollen und Rechtsdurchsetzung in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und die Vermarktung von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen in der gesamten Union - auch im elektronischen Geschäftsverkehr -, wobei die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird;
  6. eine wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene, die zum Schutz des Fachwissens und des gemeinsamen Erbes beiträgt.

Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, für Weine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787.

(3) Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben gemäß dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen der Erzeuger zur Einhaltung des Unionsrechts - insbesondere in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Produktsicherheit, den Verbraucherschutz und die Marktüberwachung - unberührt.

(4) Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 gilt nicht für nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angaben.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "handwerkliche und industrielle Erzeugnisse" Erzeugnisse,
  1. die entweder vollständig von Hand gefertigt wurden oder mithilfe von Handwerkzeugen oder digitalen Werkzeugen oder mechanischen Mitteln, vorausgesetzt, der manuelle Beitrag bildet einen wichtigen Bestandteil des Fertigerzeugnisses,
  2. die standardisiert - auch in Serienfertigung - und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden;

2. "Erzeuger" einen Wirtschaftsbeteiligten, der einen oder mehrere Produktionsschritte für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse durchführt;

3. "Erzeugergemeinschaft" jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, die sich überwiegend aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses zusammensetzt;

4. "Produktionsschritt" jede Stufe der Erzeugung - einschließlich der Fertigung - oder Verarbeitung, Gewinnung, Extraktion, Zuschnitt oder Zubereitung, bis das Erzeugnis in einer Form vorliegt, die für das Inverkehrbringen geeignet ist;

5. "traditionell" in Bezug auf ein aus einem geografischen Gebiet stammendes Erzeugnis die nachgewiesene historische Verwendung durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden;

6. "Gattungsbezeichnung"

  1. einen Namen eines Erzeugnisses, der - obwohl er auf den Ort, die Region oder das Land verweist, in der bzw. dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde - zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis in der Union geworden ist;
  2. einen in der Union gebräuchlichen Begriff, der die Art des Erzeugnisses oder die Merkmale des Erzeugnisses beschreibt, oder
  3. einen Begriff, der sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis bezieht;

7. "Produktzertifizierungsstelle" eine Stelle, ungeachtet ihrer Rechtsform, die damit betraut ist zu bescheinigen, dass die mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse der Produktspezifikation entsprechen;

8. "Eigenerklärung" ein Dokument in einer harmonisierten Form, wie in Anhang I dargelegt, in dem ein Erzeuger, der von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten werden kann, auf eigene Verantwortung erklärt, dass das Erzeugnis der betreffenden Produktspezifikation entspricht und dass alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bestimmung der Konformität durchgeführt wurden, um gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die rechtmäßige Verwendung der geografischen Angabe nachzuweisen;

9. "Amt" das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichtete Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum;

10. "Stellungnahme" eine beim Amt eingereichte schriftliche Erklärung, in der auf Ungenauigkeiten im Antrag hingewiesen wird, ohne dass dadurch das Einspruchsverfahren ausgelöst wird;

11. "nationaler spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse" einen Titel des geistigen Eigentums nach nationalem, regionalem oder lokalem Recht, mit dem speziell Namen geschützt werden, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse mit einer bestimmten Qualität, Ansehen oder einer anderen mit ihrem geografischen Ursprung zusammenhängenden Eigenschaft bezeichnen, mit Ausnahme von Marken.

Artikel 5 Datenschutz

(1) Die Kommission und das Amt gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

Artikel 6 Anforderungen an geografische Angaben

(1) Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen kann, muss das Erzeugnis die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land,
  2. eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sind im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, und
  3. wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2) Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sind vom Schutz geografischer Angaben ausgeschlossen.

Titel II
Eintragung geografischer Angaben

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7 Eintragungsverfahren

(1) Das Eintragungsverfahren umfasst zwei Phasen. Die erste Phase findet im Einklang mit den Artikeln 12 bis 16 auf nationaler Ebene statt. Die zweite Phase findet im Einklang mit den Artikeln 21 bis 30 auf Unionsebene statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 eine Ausnahme von der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens beantragen. In solchen Fällen sind die Anträge auf Eintragung direkt beim Amt einzureichen.

(3) Der mit dem Eintragungsverfahren verbundene Verwaltungsaufwand ist so gering wie möglich zu halten.

Artikel 8 Antragsteller

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe (im Folgenden "Antrag") wird von einer Erzeugergemeinschaft gestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein Einzelerzeuger als Antragsteller angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und
  2. das betreffende geografische Gebiet ist durch einen bestimmten Teil eines Gebiets ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter geografischer Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von den Eigenschaften der Erzeugnisse aus benachbarten geografischen Gebieten.

(3) Die lokalen oder regionalen Einrichtungen des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, dürfen bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren Unterstützung leisten.

(4) Eine von einem Mitgliedstaat benannte lokale oder regionale Behörde, bei der es sich nicht um eine der in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 genannten Behörden handelt, oder eine von einem Mitgliedstaat benannte private Einrichtung kann als Antragsteller im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels angesehen werden. In dem Antrag sind die Gründe für diese Benennung anzugeben.

(5) Stammt ein Erzeugnis aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet, so können mehrere Antragsteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten, aus Mitgliedstaaten und Drittländern oder aus Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Bezug auf dieses Erzeugnis stellen.

Artikel 9 Produktspezifikation

(1) Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses als geografische Angabe geschützt werden kann, muss das Erzeugnis der Produktspezifikation entsprechen, aus der hervorgeht, dass alle Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind. Die Produktspezifikation muss objektiv und nichtdiskriminierend sein und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgenden Produktionsschritte angeben.

Die Produktspezifikation enthält unter anderem Folgendes:

  1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen, der ein geografischer Name des Ortes, an dem das Erzeugnis erzeugt wird, oder ein Name sein kann, der im geschäftlichen Verkehr oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen oder darauf zu verweisen;
  2. die Art des Erzeugnisses,
  3. eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Rohstoffe;
  4. die Angabe des abgegrenzten geografischen Gebiets gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und die Angaben, durch die der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird;
  5. Belege dafür, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und c stammt, auch unter Angabe der Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen;
  6. eine Beschreibung der Produktionsmethoden und gegebenenfalls die verwendeten traditionellen Methoden und besonderen Verfahren;
  7. Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern der Antragsteller festlegt, dass die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss; in diesem Fall muss der Antragsteller eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, warum die Verpackung in diesem Gebiet erfolgen muss;
  8. jede besondere Vorschrift für die Kennzeichnung des Erzeugnisses;
  9. Angabe jedes einzelnen Produktionsschritts, der von einem oder mehreren Erzeugern in einem anderen Mitgliedstaat oder anderem Drittland als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Name des Erzeugnisses seinen Ursprung hat, durchgeführt wird, sowie aller spezifischen Bestimmungen für die Überprüfung der diesbezüglichen Einhaltung;
  10. sonstige Anforderungen - sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Erzeugergemeinschaft vorgesehen -, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern diese Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden, sowie Vorschriften für die Form der Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10 Einziges Dokument

(1) Das im Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b enthaltene einzige Dokument wird unter Verwendung des Standardformblatts in Anhang II erstellt. Es enthält folgende Angaben:

  1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen;
  2. die Art des Erzeugnisses;
  3. eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Informationen zu dessen Verpackung und Kennzeichnung;
  4. eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
  5. eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich gegebenenfalls der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder der Produktionsmethode, die diesen Zusammenhang begründen.

(2) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen (KKMU) oder eine ausschließlich aus KKMU bestehende Erzeugergemeinschaft, so bemüht sich die gemäß Artikel 12 Absatz 1 benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, auf Antrag des Antragstellers und unbeschadet der Entscheidung über den Antrag bei der Erstellung des einzigen Dokuments im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis Unterstützung zu leisten.

Bei grenzübergreifenden Anträgen gilt die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats als zuständige Behörde im Sinne von Unterabsatz 1.

Beschließt ein Mitgliedstaat, das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20 anzuwenden, so bemüht sich das Amt in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 19 Absatz 5 benannten zentralen Kontaktstelle, dem Antragsteller bei der Erstellung des einzigen Dokuments Unterstützung zu leisten.

Jede von den Behörden oder dem Amt nach dem vorliegenden Absatz geleistete Unterstützung lässt die Verantwortung des Antragstellers für das einzige Dokument unberührt.

Artikel 11 Dem Antrag beigefügte Unterlagen

(1) Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen (im Folgenden "Begleitunterlagen") umfassen Folgendes:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers;
  2. den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Buchstabe b überprüft;
  3. Angaben über etwaige Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie etwaige Übergangsmaßnahmen, die vom Antragsteller oder der zuständigen nationalen Behörde - insbesondere im Anschluss an die Prüfung des Antrags durch die zuständige nationale Behörde und etwaiger Einsprüche - vorgeschlagen werden;
  4. alle sonstigen Angaben, die der Mitgliedstaat oder der Antragsteller für zweckmäßig hält.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen zu ergänzen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Auflistung zusätzlicher Punkte für die vorzulegenden Begleitunterlagen zu ändern.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, in denen das Format der Begleitunterlagen und deren Online-Darstellung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2
Nationale Phase

Abschnitt 1
Verfahren auf nationaler Ebene

Artikel 12 Benennung der zuständigen Behörde

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 19 benennt jeder Mitgliedstaat eine für die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständige Behörde.

Diese zuständige Behörde ist auch für die nationale Phase der Verfahren in Bezug auf die Änderung der Produktspezifikation oder die Löschung der Eintragung zuständig.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass die zuständige Behörde einer dieser Mitgliedstaaten auch im Namen des anderen Mitgliedstaats oder der anderen Mitgliedstaaten für die nationale Phase der Eintragung und andere Verfahren gemäß Absatz 1, einschließlich der Einreichung des Antrags beim Amt, zuständig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Amt bis zum 1. Dezember 2025 über die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und halten diese Angaben auf dem neuesten Stand. Sie unterrichten die Kommission und das Amt bis zum selben Tag, wenn sie beschließen, in Bezug auf die nationale Phase der Verfahren gemäß Absatz 2 dauerhaft zusammenzuarbeiten.

Artikel 13 Einreichung des Antrags

(1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.

(2) Der Antrag enthält Folgendes:

  1. die Produktspezifikation gemäß Artikel 9,
  2. das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und
  3. die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.

(3) Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.

Artikel 14 Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde prüft den Antrag mittels wirksamer und transparenter Mechanismen, um zu überprüfen, ob er die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 erfüllt und ob der Antrag die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 enthält.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag unvollständig oder unrichtig ist, so gestattet sie dem Antragsteller, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen.

(3) Stellt die zuständige Behörde nach Prüfung des Antrags fest, dass der Antrag die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 nicht erfüllt oder die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 nicht enthält, so lehnt sie den Antrag ab. Andernfalls leitet sie das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 ein.

Artikel 15 Nationales Einspruchsverfahren

(1) Nach der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Prüfung führt die zuständige Behörde ein nationales Einspruchsverfahren durch. Mit diesem Verfahren wird vorgesehen, dass der Antrag veröffentlicht und ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung festgelegt wird, innerhalb dessen eine Person mit einem berechtigten Interesse, die in dem Mitgliedstaat, der für die nationale Phase der Eintragung zuständig ist, oder in den Mitgliedstaaten, aus denen das betreffende Erzeugnis stammt, niedergelassen oder ansässig ist (im Folgenden "nationaler Einspruchsführer"), gegen den Antrag einen Einspruch bei der zuständigen Behörde einreichen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten dieses Einspruchsverfahrens fest.

(2) Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs den nationalen Einspruchsführer und den Antragsteller auf, während eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung aufzunehmen. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde diese Frist auf gemeinsamen Antrag des nationalen Einspruchsführers und des Antragstellers um höchstens drei Monate verlängern. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Konsultationen einschließlich etwaiger vereinbarter Änderungen an dem Antrag mit.

(3) Ein Einspruch muss auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen:

  1. Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz;
  2. die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde Artikel 42, Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zuwiderlaufen, oder
  3. die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich ab dem Tag der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

Artikel 16 Entscheidung in der nationalen Phase

(1) Gelangt die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags und der Bewertung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens, einschließlich etwaiger vereinbarter Änderungen an dem Antrag, zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so trifft sie unverzüglich eine positive Entscheidung und reicht den Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 beim Amt ein. Gelangt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so lehnt sie den Antrag ab.

(2) Die zuständige Behörde macht ihre Entscheidung öffentlich zugänglich. Sie veröffentlicht elektronisch die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht.

(3) Jede Partei mit einem legitimen Interesse hat das Recht, gegen die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung Beschwerde einzulegen.

Artikel 17 Effizienz der Verfahren

In Bezug auf die Artikel 14, 15 und 16 sorgen die Mitgliedstaaten für effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, müssen öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 35 eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden "Beratungsausschuss") zusammen, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.

Artikel 18 Vorübergehender nationaler Schutz

(1) Ein Mitgliedstaat kann mit Wirkung ab dem Tag der Einreichung eines Antrags beim Amt einen vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe gewähren.

(2) Der vorübergehende nationale Schutz endet an dem Tag, an dem über den Antrag entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

(3) Wird eine geografische Angabe nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, so ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des vorübergehenden nationalen Schutzes verantwortlich.

(4) Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam. Diese Maßnahmen dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.

Abschnitt 2
Ausnahme und direkte Eintragung

Artikel 19 Ausnahme von der nationalen Phase

(1) Die Kommission ist befugt, einem Mitgliedstaat eine Ausnahme von der in Abschnitt 1 festgelegten Pflicht zu gewähren, eine zuständige Behörde zu benennen und Anträge auf nationaler Ebene zu bearbeiten, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. November 2024 Folgendes vorlegt:

  1. Belege dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat über keinen spezifischen nationalen Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse verfügt und
  2. einen Antrag auf eine derartige Ausnahme, dem eine Bewertung beiliegt, mit der nachgewiesen wird, dass das lokale Interesse an dem Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gering ist.

(2) Die Kommission kann von dem Mitgliedstaat weitere Informationen verlangen, bevor sie einen Beschluss über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 erlässt.

(3) Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, kann die Kommission schriftlich darüber unterrichten, dass er beschlossen hat, diese Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen und eine zuständige Behörde für die Zwecke der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu benennen. Dieser Beschluss eines Mitgliedstaats, die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen, hat keinen Einfluss auf laufende Eintragungsverfahren.

(4) Übersteigt die Anzahl der nach Artikel 20 eingereichten direkten Anträge von Antragstellern aus einem Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Ausnahme gewährt wurde, erheblich die Schätzung in der von diesem Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz eingereichten Bewertung, so kann die Kommission diese Ausnahme zurückziehen.

(5) Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, benennt eine zentrale Kontaktstelle für technische Fragen zu den Erzeugnissen und den Anträgen und übermittelt der Kommission und dem Amt die einschlägigen Kontaktdaten. Diese zentrale Kontaktstelle muss von den Antragstellern unabhängig und unparteiisch sein.

(6) Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Ausnahme gewährt wurde, ist nicht von den Verpflichtungen nach den Artikeln 49 bis 62 befreit.

Artikel 20 Direkte Eintragung

(1) Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 gewährt, so ist jeder Antrag (im Folgenden "direkter Antrag"), Antrag auf Änderung der Produktspezifikation oder Antrag auf Löschung, den ein Antragsteller aus dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union einreicht, direkt beim Amt einzureichen.

(2) Artikel 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 bis 7 und die Artikel 25 bis 33 gelten für das direkte Eintragungsverfahren nach dem vorliegenden Artikel entsprechend.

(3) Im Rahmen des direkten Eintragungsverfahrens kann jede Person mit einem berechtigten Interesse - einschließlich nationaler Einspruchsführer - beim Amt einen Einspruch nach Artikel 25 einreichen.

(4) Das Amt kommuniziert hinsichtlich technischer Fragen zum direkten Antrag mit dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 19 Absatz 5.

(5) Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Ersuchens des Amtes leistet der Mitgliedstaat über die zentrale Kontaktstelle Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der direkten Anträge. Auf Ersuchen des Mitgliedstaats kann die Frist um zwei Monate verlängert werden. Zu dieser Unterstützung gehören die Prüfung bestimmter Aspekte der beim Amt eingereichten direkten Anträge, die Überprüfung der in den direkten Anträgen enthaltenen Informationen, die Abgabe von Erklärungen hinsichtlich dieser Informationen und die Beantwortung sonstiger Ersuchen seitens des Amtes um Klarstellung hinsichtlich dieser Anträge.

(6) Leistet der Mitgliedstaat durch die zentrale Kontaktstelle diese Unterstützung nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Frist, so wird das Eintragungsverfahren für bis zu sechs Monate ausgesetzt. Wird die Unterstützung nicht innerhalb dieser Frist geleistet, so hört die gemäß Artikel 34 eingerichtete Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden "Abteilung für geografische Angaben") den Beratungsausschuss an, bevor sie eine endgültige Entscheidung über den direkten Antrag trifft.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (im Folgenden "geografische Angaben eines Drittlands").

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Kriterien für das direkte Eintragungsverfahren zu ergänzen.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Vorbereitung und Einreichung der direkten Anträge erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3
Verfahren auf Unionsebene und Aufgaben des Amtes

Abschnitt 1
Verfahren auf Unionsebene

Artikel 21 Eintragung

Die Eintragungsverfahren auf Unionsebene umfassen Folgendes:

  1. die Unionsphase des Eintragungsverfahrens in Bezug auf einen Antrag, der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht wird, nachdem auf nationaler Ebene gemäß Artikel 16 Absatz 1 eine positive Entscheidung über den Antrag getroffen wurde;
  2. das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen gemäß Artikel 20 eingereichten direkten Antrag und
  3. das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands, bei der es sich nicht um eine geografische Angabe handelt, die in der Union nach der Genfer Akte oder im Rahmen einer anderen internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt ist.

Artikel 22 Einreichung von Anträgen beim Amt

(1) In den in Artikel 21 Buchstabe a genannten Fällen wird der Antrag von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beim Amt eingereicht. In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten:

  1. das einzige Dokument gemäß Artikel 10;
  2. die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11;
  3. eine Erklärung der zuständigen Behörde, bei der der Antrag ursprünglich eingereicht wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für die Eintragung nach der vorliegenden Verordnung erfüllt;
  4. die Fundstelle der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 elektronisch veröffentlicht wurde.

(2) In den in Artikel 21 Buchstabe b genannten Fällen wird ein direkter Antrag vom Antragsteller beim Amt eingereicht.

In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten:

  1. die Produktspezifikation gemäß Artikel 9;
  2. das einzige Dokument gemäß Artikel 10;
  3. die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.

(3) In den in Artikel 21 Buchstabe c genannten Fällen wird ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands beim Amt entweder direkt durch den Antragsteller oder durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands eingereicht, je nachdem, wie dies nach dem Recht des Drittlands geregelt ist. Der Antragsteller und die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands gelten als Parteien des Eintragungsverfahrens.

In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten:

  1. die Produktspezifikation gemäß Artikel 9;
  2. das einzige Dokument gemäß Artikel 10;
  3. die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11;
  4. einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsdrittland;
  5. den Nachweis einer Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

(4) Wird ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 eingereicht, so wird der Antrag beim Amt eingereicht von

  1. der zuständigen Behörde eines der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet in mehr als einem Mitgliedstaat befindet;
  2. der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland befindet;
  3. dem Antragsteller aus einem Drittland oder von der zuständigen Behörde eines der betreffenden Drittländer, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet in mehr als einem Drittland befindet.

(5) Der gemeinsame Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 enthält gegebenenfalls die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Unterlagen aus allen betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern. Die damit zusammenhängende nationale Phase des Eintragungsverfahrens gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 wird in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt, außer wenn Artikel 12 Absatz 2 zur Anwendung kommt.

(6) Anträge sind über das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt gemäß Artikel 67 elektronisch einzureichen.

(7) Nach Eingang eines Antrags veröffentlicht ihn das Amt im Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden "Unionsregister") gemäß Artikel 37. Die Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird auf dem neuesten Stand gehalten.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Verfahren und Bedingungen für die Erstellung und Einreichung von Anträgen beim Amt zu ergänzen.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, das Formblatt und die Vorlage der Anträge beim Amt - auch in Bezug auf Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen - erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23 Prüfung des Antrags und Veröffentlichung zum Zwecke des Einspruchs

(1) Ein gemäß Artikel 22 eingereichter Antrag wird vom Amt in der Abteilung für geografische Angaben geprüft. Das Amt vergewissert sich, dass

  1. keine offensichtlichen Fehler vorliegen,
  2. die je nach Fall gemäß Artikel 22 Absätze 1, 2 oder 3 übermittelten Informationen vollständig sind und
  3. das einzige Dokument genau und fachbezogen ist und im Einklang mit Artikel 10 steht.

(2) Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird das Ergebnis der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde, berücksichtigt, außer wenn Artikel 20 zur Anwendung kommt.

(3) Die in Absatz 1 genannte Prüfung wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang des Antrags durchgeführt. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet das Amt den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(4) Das Amt kann von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusätzliche Informationen anfordern. Wird der Antrag von einem Antragsteller aus einem Drittland oder von der zuständigen Behörde eines Drittlands eingereicht, so übermittelt dieser Antragsteller oder diese zuständige Behörde auf Ersuchen des Amtes zusätzliche Informationen.

(5) Hört die Abteilung für geografische Angaben den Beratungsausschuss an, so wird der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt und die Frist nach Absatz 3 ausgesetzt.

(6) Stellt das Amt infolge der nach Absatz 1 durchgeführten Prüfung fest, dass der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, so übermittelt das Amt seine Bemerkungen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder - bei einem Antrag aus Drittländern - an den Antragsteller oder die zuständige Behörde, der bzw. die den Antrag bei dem Amt eingereicht hat, und ersucht um Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags innerhalb von zwei Monaten. Das Amt teilt dem Antragsteller mit, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn er nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt wird.

Vervollständigt oder berichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder - im Falle eines Antrags aus Drittländern - der betreffende Antragsteller oder die betreffende zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb der Frist, so wird der Antrag gemäß Artikel 29 Absatz 1 abgelehnt.

(7) Ist das Amt infolge der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Prüfung der Auffassung, dass die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt wurden, so veröffentlicht es für die Zwecke des Einspruchs das einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 elektronisch veröffentlicht wurde, im Unionsregister. Das einzige Dokument wird in den Amtssprachen der Union veröffentlicht.

Artikel 24 Anfechtung einer Entscheidung in der nationalen Phase

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet das Amt unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Entscheidung dieser zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten.

(2) Das Amt ist von der Verpflichtung ausgenommen, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten, und unterrichtet den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats

  1. das Amt darüber unterrichtet, dass die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
  2. das Amt auffordert, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten.

(3) Erlangt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung Rechtskraft, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Amt entsprechend.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt so lange, bis das Amt von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon unterrichtet wird, dass der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht.

Artikel 25 Einspruchsverfahren auf Unionsebene

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der elektronischen Veröffentlichung der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 kann ein Einspruchsführer gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Einspruch beim Amt einreichen. Der Antragsteller und der Einspruchsführer gelten als Parteien des Verfahrens.

(2) Ein Einspruchsführer kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sein oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, jedoch nicht ein nationaler Einspruchsführer gemäß Artikel 15 Absatz 1.

(3) Das Amt prüft die Zulässigkeit des Einspruchs gemäß Artikel 26.

(4) Vertritt das Amt die Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs den Einspruchsführer und den Antragsteller auf, während eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung aufzunehmen. Während dieses Zeitraums kann das Amt diese Frist auf gemeinsamen Antrag des Einspruchsführers und des Antragstellers jederzeit um höchstens drei Monate verlängern. Das Amt bietet für die Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001 alternative Streitbeilegung - wie etwa Mediation - an.

(5) Der Antragsteller und der Einspruchsführer stellen einander während der Konsultationen gemäß Absatz 4 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt.

(6) Die Abteilung für geografische Angaben kann in jeder Phase des Einspruchsverfahrens den Beratungsausschuss anhören; in diesem Fall werden die Parteien unterrichtet und die in Absatz 4 genannte Frist wird ausgesetzt.

(7) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller dem Amt das Ergebnis der Konsultationen mit.

(8) Werden nach den Konsultationen die gemäß Artikel 23 Absatz 7 veröffentlichten Informationen geändert, so prüft das Amt den geänderten Antrag erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist das Amt der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht es den geänderten Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 7.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs sowie zur Festlegung des Formats und der Online-Darstellung der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26 Zulässigkeit und Gründe für den Einspruch

(1) Ein gemäß Artikel 25 eingereichter Einspruch ist nur zulässig, wenn er alle Angaben nach dem Standardformblatt in Anhang III für die mit Gründen versehene Einspruchserklärung enthält.

(2) Ein Einspruch muss auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen:

  1. Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz,
  2. die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde Artikel 42, Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zuwiderlaufen, oder
  3. die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich ab dem Tag der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(3) Ein unzulässiger Einspruch gemäß Absatz 1 wird zurückgewiesen.

Artikel 27 Verfahren für die Abgabe einer Stellungnahme

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, beim Amt eine Stellungnahme einreichen.

(2) In einer Stellungnahme sind etwaige Ungenauigkeiten oder zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Antrag, einschließlich eines möglichen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften der Union, anzugeben. Die Stellungnahme verleiht ihrem Urheber weder Rechte noch löst sie ein Einspruchsverfahren aus. Die Stellungnahme darf nicht auf den Einspruchsgründen beruhen und der Urheber der Stellungnahme gilt nicht als Partei im Verfahren.

(3) Das Amt übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag, es sei denn, die Stellungnahme ist unklar oder offensichtlich unrichtig.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Vorlage der Stellungnahmen sowie zur Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 28 Übergangszeiträume für die Verwendung einer geografischen Angabe

(1) Unbeschadet des Artikels 44 kann das Amt zum Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe entscheiden, einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren zu gewähren, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der gegen Artikel 40 verstößt, oder diesen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß den Artikeln 15 oder 25 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgegangen ist, dass

  1. die Eintragung der geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr für die Zwecke der Bezeichnung des Erzeugnisses verwendet wird, auswirken würde oder
  2. diese Erzeugnisse sich seit mindestens fünf Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 rechtmäßig mit dem betreffenden Namen für die Zwecke der Bezeichnung von Erzeugnissen in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befinden.

(2) Das Amt kann einen Übergangszeitraum von bis zu 15 Jahren gewähren oder entscheiden, den nach Absatz 1 gewährten Übergangszeitraum auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass

  1. der Name gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beim Amt seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde,
  2. mit der Verwendung des Namens gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens, der als geografische Angabe eingetragen wurde, auszunutzen, und
  3. die Verbraucher über den tatsächlichen geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.

(3) Entscheidungen, mit denen der in den Absätzen 1 und 2 genannte Übergangszeitraum gewährt oder verlängert wird, werden im Unionsregister veröffentlicht.

(4) Wird im Übergangszeitraum ein Name gemäß Absatz 1 verwendet, so muss die Angabe des Ursprungslands deutlich sichtbar auf der Kennzeichnung und, wenn das Erzeugnis gegebenenfalls auf einer Verkaufswebsite im Internet vertrieben wird, als Teil der Beschreibung des Erzeugnisses erscheinen.

(5) Im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe benannten Erzeugnisses in dem betreffenden geografischen Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Verwirklichung der Einhaltung von bis zu zehn Jahren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Amt gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten das betreffende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 auf diesen Umstand hingewiesen haben.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland. Die Verpflichtung, im nationalen Einspruchsverfahren auf die ständige Verwendung gemäß dem genannten Absatz Bezug zu nehmen, gilt nicht für geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen.

Artikel 29 Entscheidung des Amtes über den Antrag

(1) Gelangt das Amt auf der Grundlage der ihm durch die Prüfung gemäß Artikel 23 zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so lehnt es den Antrag ab.

(2) Gelangt das Amt auf der Grundlage der ihm durch die Prüfung gemäß Artikel 23 zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, und ging kein zulässiger Einspruch beim Amt ein, so trägt das Amt die geografische Angabe ein.

(3) Ging ein zulässiger Einspruch beim Amt ein und wurde im Anschluss an die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Konsultationen eine Einigung erzielt, so trägt das Amt die geografische Angabe ein, nachdem es überprüft hat, ob die Einigung mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Im Falle von unwesentlichen Änderungen der Informationen, die nach Artikel 23 Absatz 7 veröffentlicht wurden, aktualisiert das Amt erforderlichenfalls diese Informationen.

(4) Wenn zwar ein zulässiger Einspruch beim Amt einging, aber nach Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 4 keine Einigung erzielt wurde, prüft das Amt, ob der Einspruch fundiert ist. Das Amt prüft die Einspruchsgründe in Bezug auf das Gebiet der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung weist das Amt entweder den Einspruch zurück und trägt den Namen als geografische Angabe ein oder lehnt den Antrag ab.

(5) In den Entscheidungen des Amtes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung präzisiert, und im Falle von unwesentlichen Änderungen veröffentlicht das Amt die gemäß Artikel 23 Absatz 7 veröffentlichten Informationen zu Informationszwecken erneut.

(6) Vom Amt erlassene Entscheidungen werden im Unionsregister in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht. Ein Verweis auf die im Unionsregister veröffentlichte Entscheidung wird in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 30 Entscheidung der Kommission über den Antrag

(1) In Bezug auf Anträge gemäß Artikel 21 kann die Kommission jederzeit vor Abschluss des Verfahrens von sich aus oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder des Amtes die Befugnis, über den Antrag zu entscheiden, vom Amt übernehmen, wenn die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen oder diese Eintragung oder die Ablehnung die Handels- oder Außenbeziehungen der Union gefährden könnte.

(2) Hat die Kommission das Verfahren vom Amt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übernommen, so legt das Amt der Kommission einen Entwurf der in Artikel 29 Absätze 1 bis 5 genannten Entscheidung vor.

(3) Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen und im Unionsregister veröffentlicht.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und zur Löschung der Eintragung.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels stellt das Amt sicher, dass die Kommission über das in Artikel 67 genannte digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt Zugang zu Dokumenten hat, die Anträge, Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung betreffen.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens, das auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen Anwendung findet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 31 Änderung der Produktspezifikation

(1) Der Antragsteller, in dessen Name eine geografische Angabe eingetragen wurde, oder ein Erzeuger, der eine geografische Angabe gemäß Artikel 47 Absatz 1 verwendet, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation der genannten eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

(2) Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt:

  1. Unionsänderungen gemäß Absatz 3, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und
  2. Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer geprüft werden.

(3) Bei einer Änderung handelt es sich um eine Unionsänderung, wenn sie eine Überarbeitung des einzigen Dokuments erfordert und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Änderung umfasst eine Änderung des als geografische Angabe geschützten Namens oder der Verwendung dieses Namens;
  2. es besteht die Gefahr, dass die Änderung den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem im einzigen Dokument genannten Erzeugnis untergräbt, oder
  3. die Änderung führt zu Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses.

(4) In Bezug auf einen Antrag auf eine Unionsänderung gelten die Schritte der nationalen Phase und der Unionsphase gemäß den Artikeln 7, 8 und 14 bis 30 entsprechend. Die Entscheidung über einen Antrag auf eine Unionsänderung wird vom Amt oder, wenn Artikel 30 Anwendung findet, von der Kommission getroffen.

(5) Jede Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe, die keine Änderung gemäß Absatz 3 ist, wird als Standardänderung angesehen und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem das Erzeugnis stammt. Standardänderungen werden nach ihrer Genehmigung dem Amt von der betreffenden zuständigen Behörde mitgeteilt.

Findet Artikel 20 Anwendung, so werden Standardänderungen vom Amt genehmigt.

(6) Eine Standardänderung gilt als vorübergehend, wenn sie eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation betrifft, die auf die Einführung verbindlicher gesundheitspolitischer Maßnahmen durch die Behörden, eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder auf eine vom Menschen verursachte Katastrophe - wie beispielsweise ein Krieg, eine Kriegsgefahr oder ein terroristischer Anschlag - zurückzuführen ist.

(7) Ein Antrag auf Änderung, der von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder von in einem Drittland niedergelassenen Erzeugern eingereicht wird, muss den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit dem in diesem Drittland geltenden Recht über den Schutz geografischer Angaben im Einklang steht.

(8) Betrifft ein Antrag auf eine Unionsänderung in Bezug auf eine geografische Angabe zur Benennung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem Mitgliedstaat auch Standardänderungen, so prüft das Amt oder die Kommission nur die Unionsänderung gemäß Absatz 4.

(9) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder das Amt kann den Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde, gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikation zu ändern.

(10) Das Amt veröffentlicht Unionsänderungen und Standardänderungen nach der Genehmigung im Unionsregister.

(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Darstellung eines Antrags auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und die Form der Standardänderungen sowie deren Mitteilung an das Amt erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 32 Löschung

(1) Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn die geografische Angabe im Widerspruch zu Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 44 Absatz 2 eingetragen wurde.

(2) Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn

  1. die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann;
  2. seit fünf aufeinanderfolgenden Jahren unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde.

(3) Die Eintragung einer geografischen Angabe kann auch auf Antrag des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist, gelöscht werden.

(4) Ein Antrag auf Löschung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder von einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse gestellt werden.

(5) Die Kommission oder das Amt können aus den in Absatz 2 genannten Gründen von sich aus ein Löschungsverfahren einleiten.

(6) Die Schritte der nationalen Phase und der Unionsphase gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 16 und 20 bis 30 gelten entsprechend für das Löschungsverfahren.

(7) Bevor das Amt über die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe entscheidet, unterrichtet es in den in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Fällen den Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist. Bevor das Amt über die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands entscheidet, konsultiert es die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands. Wurde die geografische Angabe gemäß Artikel 20 eingetragen, so kann die Abteilung für geografische Angaben den Beratungsausschuss und die zentrale Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats anhören.

(8) Wird die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so wird das Unionsregister entsprechend aktualisiert.

(9) Dieser Artikel gilt nicht für geografische Angaben von Drittländern, die in der Union nach der Genfer Akte oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind.

(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form der Löschung sowie über die Darstellung der Anträge auf Löschung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 33 Beschwerde

(1) Eine Partei eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens, die durch eine vom Amt im Rahmen dieses Verfahrens erlassene Entscheidung beeinträchtigt ist, kann gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei den in Artikel 36 genannten Beschwerdekammern (im Folgenden "Beschwerdekammern") einlegen. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, sich an der Beschwerde zu beteiligen.

(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung des Amtes, die nicht angefochten wurde, wird erst an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Frist folgt.

(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einer Partei nicht abschließt, ist nur im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die endgültige Entscheidung anfechtbar.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

Bei einer Beschwerde wird dem Amt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung eine schriftliche Beschwerdebegründung vorgelegt.

(5) Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden die Beschwerdekammern über ihre Begründetheit. Die Beschwerdekammern werden entweder im Rahmen der Zuständigkeit der für die angefochtene Entscheidung zuständige Abteilung für geografische Angaben tätig oder verweisen die Angelegenheit an die genannte Abteilung für geografische Angaben zurück.

Die Beschwerdekammern können von sich aus oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen einer Partei den Beratungsausschuss anhören.

Das Amt bietet den Parteien alternative Streitbeilegung, wie Mediationsdienste nach Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001, zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung an.

(6) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, die hinsichtlich einer Beschwerde getroffen werden, sind mit einer Klage wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Mitteilung der Entscheidung der Beschwerdekammern anfechtbar. Die Klage steht den Parteien des Verfahrens vor den Beschwerdekammern zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind, sowie jedem Mitgliedstaat. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(7) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden am Tag nach dem Tag des Ablaufs der Frist nach Absatz 6 oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht eingelegt worden ist, ab dem Tag nach dem Tag der Abweisung der betreffenden Klage oder der Abweisung einer beim Gerichtshof eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam. Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

  1. den Inhalt der Beschwerde nach Absatz 4 dieses Artikels und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde und
  2. den Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Absatz 5 dieses Artikels.

Abschnitt 2
Organisation und Aufgaben des Amtes

Artikel 34 Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

(1) Eine Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird innerhalb des Amtes eingerichtet. Diese Abteilung für geografische Angaben ist in folgenden Fällen für zu treffende Entscheidungen zuständig:

  1. Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe;
  2. Anträge auf Änderung der Produktspezifikation;
  3. Einsprüche gegen einen Antrag oder gegen einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation;
  4. Eintragungen im Unionsregister;
  5. Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.

(2) Entscheidungen über Einsprüche und über Anträge auf Löschung werden von einem Gremium aus drei Mitgliedern getroffen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Alle anderen Entscheidungen nach Absatz 1 ergehen durch ein einzelnes Mitglied, das über geeignete Qualifikationen verfügt.

Artikel 35 Beratungsausschuss

(1) Es wird ein Beratungsausschuss eingerichtet, der Stellungnahmen abgibt, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.

(2) Die Abteilung für geografische Angaben und die Beschwerdekammern können den Beratungsausschuss zu Fragen in Bezug auf einen Antrag in jeder Phase des Eintragungsverfahrens, einschließlich des Einspruchs, der Beschwerde, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung gemäß den Artikeln 23, 25, 26, 29, 31, 32 und 33 anhören bzw. hören ihn auf Verlangen der Kommission an. Der Beratungsausschuss kann auch zu horizontalen Fragen angehört werden, etwa

  1. zur Bewertung der Qualitätskriterien;
  2. zur Bestimmung des Ansehens eines Erzeugnisses;
  3. zur Bestimmung der Gattungsbezeichnung eines Namens;
  4. zur Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Eigenschaften eines Erzeugnisses und seines geografischen Ursprungs;
  5. zur Gefahr der Verwirrung der Verbraucher bei Konflikten zwischen einer geografischen Angabe einerseits und einer Marke, einer gleichlautenden Bezeichnung oder bestehenden, sich rechtmäßig im Verkehr befindenden Erzeugnissen andererseits.

(3) Die Abteilung für geografische Angaben und gegebenenfalls die Beschwerdekammern können den Beratungsausschuss hinsichtlich der möglichen Eintragung von Namen als geografische Angaben, die Gegenstand direkter Anträge gemäß Artikel 20 sind, anhören.

(4) Die Stellungnahmen des Beratungsausschusses werden in einem Gremium aus drei Mitgliedern abgegeben und sind unverbindlich.

(5) Der Beratungsausschuss besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission sowie aus je einem Stellvertreter. Erforderlichenfalls werden anerkannte Sachverständige auf dem Gebiet der geografischen Angaben oder der betreffenden Erzeugniskategorie, einschließlich Vertretern von Regionen und Hochschulen, ersucht, dem Beratungsausschuss Fachwissen bereitzustellen.

(6) Die Dauer der Amtszeiten der Mitglieder des Beratungsausschusses beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden.

(7) Das Amt veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Beratungsausschusses auf seiner Website und hält diese auf dem neuesten Stand.

(8) Die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Beratungsausschusses und seiner Arbeitsweise sind in seiner von dem durch Artikel 153 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Verwaltungsrat genehmigten Geschäftsordnung festgelegt und werden veröffentlicht. Die Mitglieder des Beratungsausschusses dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

(9) Das Amt stellt die vom Beratungsausschuss benötigte logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit dessen Sitzungen wahr.

Artikel 36 Beschwerdekammern

Die gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Beschwerdekammern sind dafür zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen zu entscheiden, die vom Amt gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden.

Artikel 37 Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

(1) Ein elektronisches Unionsregister wird vom Amt für die Zwecke der Verwaltung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet und geführt. Es muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.

(2) Nach Wirksamwerden einer Entscheidung zur Eintragung einer geografischen Angabe gemäß den Artikeln 29 oder 30 trägt das Amt die folgenden Daten in das Unionsregister ein:

  1. den als geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen (im Folgenden "geschützte geografische Angabe ");
  2. die Art des Erzeugnisses, für das die geografische Angabe eingetragen wurde;
  3. den Namen des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde;
  4. den Verweis auf die Entscheidung zur Eintragung der geografischen Angabe;
  5. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer des Erzeugnisses, für das bzw. die eine geografische Angabe eingetragen wurde.

(3) Geografische Angaben von Drittländern, die in der Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister eingetragen werden, falls die Kommission dies beschließt. In diesem Fall erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, nach dem die geografischen Angaben vom Amt in das Unionsregister eingetragen werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

(4) Eine geografische Angabe wird in Originalschrift in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen. Verwendet die Originalschrift keine Lateinschrift, so wird die geografische Angabe in Lateinschrift übertragen, und beide Fassungen der geografischen Angabe werden in das Unionsregister eingetragen und sind gleichrangig.

(5) Das Amt bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler Form oder Papierform für die Geltungsdauer der geografischen Angabe und, bei der Ablehnung des Antrags oder der Löschung der Eintragung, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der betreffenden Ablehnung oder Löschung auf.

(6) Die laufenden Kosten des Unionsregisters werden aus dem Verwaltungshaushalt des Amtes finanziert.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der IT-Architektur und -Darstellung des Unionsregisters erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 38 Auszüge aus dem Unionsregister

(1) Das Amt stellt sicher, dass jede Person leicht in der Lage ist, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister in einem maschinenlesbaren Format und kostenlos herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und andere einschlägige Daten enthält, darunter den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung oder einen anderen für die Inanspruchnahme der Priorität relevanten Zeitpunkt. Der amtliche Auszug kann als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Auszüge aus dem Unionsregister und deren Online-Darstellung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Artikel 39 Technische Unterstützung

(1) Auf Ersuchen der Kommission führt das Amt die Überprüfung der geografischen Angaben von Drittländern - und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben - durch, die

  1. in einer internationalen Übereinkunft - außer der Genfer Akte -, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt oder zum Schutz vorgeschlagen sind oder
  2. von der Union im Rahmen einer in Verhandlung stehenden internationalen Übereinkunft zum Schutz vorgeschlagen sind.

(2) Auf der Grundlage der von der Kommission erhaltenen Informationen veröffentlicht das Amt die Liste der internationalen Übereinkünfte zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, bei denen die Union Vertragspartei ist, sowie die Liste der nach diesen Übereinkünften geschützten geografischen Angaben und bringt sie im Fall von Änderungen auf den neuesten Stand.

Titel III
Schutz geografischer Angaben

Artikel 40 Schutz geografischer Angaben

(1) Geografische Angaben, die in das Unionsregister eingetragen sind, werden geschützt gegen

  1. jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter die Eintragung fallenden Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;
  2. jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung des als geografische Angabe geschützten Namens oder Anspielung darauf, auch wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistungen angegeben ist oder die geschützte geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "-geschmack", "-duft", "vergleichbar" oder dergleichen verwendet wird;
  3. alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Art oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, auf Werbematerial, in Unterlagen oder Informationen auf Online-Schnittstellen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis, das geeignet ist, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken;
  4. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2) Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn für den europäischen Durchschnittsverbraucher, der normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig ist ein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis hergestellt wird.

(3) Der Schutz geografischer Angaben gilt auch für jede Nutzung eines Domänennamens, die Absatz 1 zuwiderläuft.

(4) Der Schutz geografischer Angaben gilt auch für

  1. Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und
  2. Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

(5) Die Erzeugergemeinschaft oder jeder Erzeuger, die bzw. der das Recht hat, die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

(6) Eine geografische Angabe, die gemäß dieser Verordnung geschützt ist, darf in der Union nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.

(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der eine Gattungsbezeichnung enthält, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

Artikel 41 Bestandteile oder Teile gefertigter Erzeugnisse

(1) Artikel 40 hindert Erzeuger nicht daran, eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 47 zu verwenden, um anzugeben, dass ein gefertigtes Erzeugnis ein mit dieser geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis als Teil oder Bestandteil enthält oder daraus besteht, sofern die Verwendung nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.

(2) Eine geschützte geografische Angabe, mit der ein Teil oder Bestandteil eines gefertigten Erzeugnisses bezeichnet wird, wird nicht in der Verkehrsbezeichnung dieses Erzeugnisses verwendet, es sein denn, der Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde, hat dieser Verwendung zugestimmt.

Artikel 42 Gattungsbezeichnungen

(1) Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.

(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
  2. das einschlägige Unionsrecht oder das einschlägige nationale Recht.

Artikel 43 Gleichlautende Namen

(1) Ein Antrag, der vorgelegt wird, nachdem bereits ein ganz oder teilweise gleichlautender Name in der Union als eine geografische Angabe beantragt oder geschützt worden ist, wird abgelehnt, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen zwei gleichlautenden Namen hinsichtlich ihrer Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und ihrer Aufmachung unterschieden werden, wobei das Erfordernis, sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt werden und dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden, zu berücksichtigen ist.

(2) Ein Name, der ganz oder teilweise gleichlautend ist mit einem in der Union als eine geografische Angabe beantragten oder geschützten Namen und zudem geeignet ist, die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irrezuführen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem bzw. der dieses Erzeugnis stammt, zutreffend ist.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich ein "in der Union als eine geografische Angabe beantragter oder geschützter" Name auf

  1. geografische Angaben, die im Unionsregister eingetragen sind,
  2. geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister eingetragen werden,
  3. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und
  4. geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.

Artikel 44 Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung Artikel 40 zuwiderlaufen würde, wird abgelehnt, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe beim Amt eingereicht wurde, eingereicht wird. Gegebenenfalls wird die in dem Antrag auf Eintragung der Marke geltend gemachte Priorität berücksichtigt.

(2) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe wird abgelehnt, wenn in Anbetracht einer bekannten Marke oder einer notorisch bekannten Marke der als geografische Angabe vorgeschlagene Name geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Das Amt und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden erklären Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, auf Antrag für nichtig.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels kann eine Marke, deren Verwendung Artikel 40 der vorliegenden Verordnung zuwiderläuft und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe beim Amt beantragt, eingetragen oder, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben in der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung der geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

(5) Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/1001 können auf Etiketten und Verpackungen zusammen mit der geografischen Angabe verwendet werden.

Artikel 45 Aufgaben von Erzeugergemeinschaften

(1) Erzeugergemeinschaften müssen transparent, offen und diskriminierungsfrei und in einer Weise handeln, die es allen Erzeugern des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ermöglicht, jederzeit der Erzeugergemeinschaft beizutreten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Stellen und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit einer Erzeugergemeinschaft eingebunden werden können.

(2) Erzeugergemeinschaften stellen sicher, dass die Erzeuger in der Erzeugergemeinschaft die entsprechende Produktspezifikation kontinuierlich einhalten, wenn sie die geschützte geografische Angabe und das Unionszeichen auf dem Markt verwenden. Eine Erzeugergemeinschaft kann insbesondere die folgenden Rechte ausüben und die folgenden Aufgaben erfüllen:

  1. Erstellung und Änderung der Produktspezifikation und Einrichtung der internen Einhaltungskontrollen, um sicherzustellen, dass die Produktionsschritte mit der Produktspezifikation übereinstimmen;
  2. Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und aller anderen unmittelbar mit dem Erzeugnis verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen;
  3. Eingehung von Verpflichtungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative;
  4. Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe zu verbessern, einschließlich
    1. der Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;
    2. der Verbreitung von Informationen und der Durchführung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses zu unterrichten;
    3. der Durchführung von Analysen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Nachhaltigkeit der Erzeugung und der technischen Eigenschaften des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses;
    4. der Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe und das Unionszeichen; und
    5. die Bereitstellung von Beratungs- und Schulungsangeboten für bestehende und zukünftige Erzeuger, auch zum Thema der Geschlechtergleichstellung und deren durchgängiger Berücksichtigung;
  5. Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe für ein Erzeugnis im Binnenmarkt, das nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmt, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, auf denen diese geografische Angabe geschützt ist, auch auf Online-Schnittstellen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden unterrichtet werden;
  6. Ausarbeitung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis der Produktspezifikation entspricht; und
  7. Ergreifung sonstiger Maßnahmen, um einen angemessenen rechtlichen Schutz der geografischen Angabe sicherzustellen, einschließlich gegebenenfalls durch die Mitteilung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 2.

Artikel 46 Schutz von Rechten an geografischen Angaben in Domänennamen

Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe stellen sicher, dass in allen alternativen Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen eingetragene geografische Angaben als Recht, das in diesen Verfahren geltend gemacht werden kann, anerkannt werden.

Artikel 47 Nutzungsrecht

(1) Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Erzeuger eines Erzeugnisses verwendet werden, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Die Erzeuger stellen sicher, dass ihre Erzeugnisse der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.

Artikel 48 Unionszeichen, Angabe und Abkürzung

(1) Das für "geschützte geografische Angaben" nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 eingeführte Unionszeichen gilt für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

(2) Bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, kann das Unionszeichen auf der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial erscheinen. Die geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

(3) Die Abkürzung "g. g. A.", die der Angabe "geschützte geografische Angabe " entspricht, kann auf der Kennzeichnung von Erzeugnissen erscheinen, die mit einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnet sind.

(4) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können bei der Kennzeichnung von gefertigten Erzeugnissen und im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf einen Teil oder Bestandteil bezieht. In diesem Fall werden das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung neben dem Namen des Teils oder Bestandteils, der eindeutig als Teil oder Bestandteil auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung dürfen nicht so angebracht werden, dass dem Verbraucher suggeriert wird, dass der Name des gefertigten Erzeugnisses als Ganzes - nicht der Name eines Teils oder Bestandteils des Erzeugnisses - durch die geografische Angabe geschützt ist.

(5) Das Unionszeichen, die Angabe oder gegebenenfalls die Abkürzung können auf der Kennzeichnung eines Erzeugnisses und gegebenenfalls im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses nur nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Eintragung der geografischen Angabe gemäß Artikel 29 Absatz 6 beziehungsweise Artikel 30 Absatz 3 erscheinen.

(6) Auf der Kennzeichnung eines Erzeugnisses und gegebenenfalls im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses kann auch Folgendes erscheinen:

  1. Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets und
  2. Text, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat oder die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Gebiet liegt.

(7) Das Unionszeichen, das mit einer im Unionsregister eingetragenen geografischen Angabe eines Drittlands verbunden ist, darf auf der Kennzeichnung und im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses erscheinen. In diesem Fall findet Absatz 2 Anwendung.

(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Eigenschaften des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Titel IV
Kontrollen und Durchsetzung

Artikel 49 Anwendungsbereich

(1) Dieser Titel erfasst Kontrollen in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes:

  1. die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt;
  2. die Überwachung der Verwendung der geografischen Angabe auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.

Artikel 50 Benennung zuständiger Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Durchführung der Kontrollen gemäß diesem Titel zuständige Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 müssen objektiv und unparteiisch sein und transparent handeln. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 51 Überprüfung der Einhaltung durch Eigenerklärung

(1) Bei einem mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnis mit Ursprung in der Union wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation anhand einer Eigenerklärung überprüft. Die Eigenerklärung wird anhand des in Anhang I festgelegten Standardformblatts erstellt und muss die in dem genannten Anhang festgelegten Informationen enthalten.

(2) Vor dem Inverkehrbringen reichen die Erzeuger eine Eigenerklärung bei der in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein. Sobald ein Erzeugnis auf dem Markt ist, legen die Erzeuger alle drei Jahre erneut eine Eigenerklärung vor, um die kontinuierliche Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses nachzuweisen. Wird die Produktspezifikation so geändert, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt, so muss die Eigenerklärung unverzüglich aktualisiert werden.

(3) Die zuständige Behörde überprüft zumindest, dass die in der Eigenerklärung vorgelegten Informationen vollständig und kohärent sind. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Informationen in der Eigenerklärung vollständig und kohärent sind, und hat sie keine weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung der geografischen Angabe für das betreffende Erzeugnis aus oder erneuert die vorhandene Bescheinigung. Bei offensichtlichen Fehlern oder Unstimmigkeiten in der Eigenerklärung erhält der Erzeuger die Möglichkeit, die Eigenerklärung zu vervollständigen oder zu berichtigen.

(4) Eine Überprüfung durch Eigenerklärung hindert die Erzeuger nicht daran, die Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses durch Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen überprüfen zu lassen.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Eigenerklärung ist, werden Kontrollen, die vor und nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses stattfinden können, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und, sofern verfügbar, von Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen durchgeführt durch

  1. die zuständige Behörde oder
  2. eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden.

(6) Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem gegebenenfalls die in dem Standardformblatt in Anhang I festgelegten Informationen und Anforderungen geändert werden.

Artikel 52 Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde oder durch Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen

(1) Als Alternative zu dem Verfahren gemäß Artikel 51 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation des Erzeugnisses durch Kontrollen überprüft wird, die vor und nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt werden durch

  1. eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 oder
  2. eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden.

(2) Ergeben die vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführten Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung der geografischen Angabe für das betreffende Erzeugnis aus.

(3) Die Kontrollen, die nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt werden, stützen sich auf eine Risikoanalyse und, sofern verfügbar, auf Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen. Ergeben diese Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so verlängert die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Berechtigung.

(4) Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Artikel 53 Überprüfung der Einhaltung bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland

Bei geografischen Angaben von Drittländern wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

  1. eine vom Drittland benannte zuständige Behörde oder
  2. eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

Artikel 54 Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt

(1) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 überwachen die Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt, unabhängig davon, ob die betreffenden Erzeugnisse gelagert oder befördert werden oder sich im Vertrieb befinden oder auf Großhandels- oder Einzelhandelsebene, einschließlich des elektronischen Handels, zum Verkauf stehen.

(2) Für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke führen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und, sofern verfügbar, von Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen durch. Erforderlichenfalls ergreifen diese Behörden angemessene administrative und rechtliche Schritte, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Gebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden und im Widerspruch zum Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 stehen, zu verhindern oder zu unterbinden.

Artikel 55 Übertragung von Kontrollaufgaben

(1) Die zuständigen Behörden können die Kontrollaufgaben gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absätze 2 und 3 und Artikel 54 Absatz 2 auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen.

(2) Die übertragende zuständige Behörde stellt sicher, dass die Produktzertifizierungsstelle oder die natürliche Person, der die Kontrollaufgaben gemäß Absatz 1 übertragen werden, über die für eine wirksame Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.

(3) Die Übertragung der Kontrollaufgaben erfolgt schriftlich und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:

  1. Die Übertragung enthält eine genaue Beschreibung der Kontrollaufgaben, die der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person übertragen wurden, und der Bedingungen, unter denen sie die Aufgaben erfüllen kann;
  2. werden Kontrollaufgaben Produktzertifizierungsstellen übertragen, so gilt für diese Produktzertifizierungsstellen Folgendes:
    1. Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind,
    2. sie verfügen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter und
    3. sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt; insbesondere riskieren sie keine direkte oder indirekte Beeinträchtigung der Unparteilichkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben;
  3. werden Kontrollaufgaben natürlichen Personen übertragen, so gilt für diese natürlichen Personen Folgendes:
    1. Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind,
    2. sie verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung und
    3. sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben;
  4. es liegen Regelungen vor, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und den Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen gewährleisten.

Artikel 56 Pflichten beauftragter Produktzertifizierungsstellen und natürlicher Personen

Die Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden,

  1. unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig und wann immer diese dies verlangen, über die Ergebnisse der Kontrollen und damit verbundenen Tätigkeiten;
  2. unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden, wenn aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen die Nichteinhaltung festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und der betreffenden Produktzertifizierungsstelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt, und
  3. kooperieren mit den übertragenden zuständigen Behörden und leisten ihnen Unterstützung und gewähren diesen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und zu Unterlagen, die die übertragenen Kontrollaufgaben betreffen.

Artikel 57 Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden

(1) Zuständige Behörden, die nach Artikel 55 Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen haben, widerrufen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise, wenn

  1. nachgewiesen wird, dass die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person die übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt;
  2. die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben, oder
  3. die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt ist.

(2) Die übertragenden zuständigen Behörden können die Übertragung auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen widerrufen.

(3) Die übertragenden zuständigen Behörden können bei Bedarf jederzeit Prüfungen oder Inspektionen von Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen veranlassen.

Artikel 58 Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, Produktzertifizierungsstellen und natürliche Personen

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und der Produktzertifizierungsstellen und der natürlichen Personen gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen im Falle von Änderungen.

(2) In Bezug auf Drittländer macht das Amt die Namen und die Kontaktdaten der in Artikel 53 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen, sofern verfügbar, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen im Falle von Änderungen.

(3) Das Amt richtet ein digitales Portal ein, über das die Namen und die Kontaktdaten der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Artikel 59 Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen

(1) Die in Artikel 55 genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der folgenden Normen erfüllen und werden - je nach ihren Tätigkeiten - nach den folgenden Normen akkreditiert:

  1. europäische Norm EN ISO/IEC 17065 "Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren", europäische Norm EN ISO/IEC 17020 "Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" und europäische Norm EN ISO/IEC 17025 "allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien", einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen dieser Normen, oder
  2. andere geeignete international anerkannte Normen.

(2) Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder - für Produktzertifizierungsstellen von Drittländern - durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) oder der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) ist.

Artikel 60 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Online-Inhalte

(1) Alle Informationen, die mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen, zu denen in der Union niedergelassene Personen Zugang haben, verbunden sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.

(2) Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.

Artikel 61 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2025 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen.

Artikel 62 Gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben.

Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls und nach Absprache der betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

(2) Im Falle eines möglichen Verstoßes gegen eine geografische Angabe ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, um seinen Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über den möglichen Verstoß an die in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.

(3) Die Behörden, die für die Überwachung gemäß Artikel 54 in den Mitgliedstaaten zuständig sind, kooperieren gegebenenfalls gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit anderen einschlägigen Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich Polizeibehörden, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zollbehörden, Behörden für geistiges Eigentum, Marktüberwachungsbehörden und Verbraucherschutzbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Inhalt und die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Methoden des Informationsaustauschs für die Zwecke der Kontrollen gemäß diesem Titel bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Titel V
Änderungen anderer Rechtsakte

Artikel 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1001

Die Verordnung (EU) 2017/1001 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 151 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates * übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben.

___
*) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj)."

(2) In Artikel 153 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

"(n) Annahme einer Geschäftsordnung des in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Beratungsausschusses."

(3) Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Verordnung (EU) 2023/2411 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen."

Artikel 64 Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1753

Die Verordnung (EU) 2019/1753 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "geografische Angaben" Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013, sowie geografische Angaben im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates *. In Bezug auf Ursprungsbezeichnungen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die einer internationalen Eintragung unterliegen, gilt der Schutz in der Union wie in den Artikeln 6 und 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegt.

___
*) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj)."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Amt" das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates * errichtete Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

___
*) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1)."

(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) In ihrer jeweiligen Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 reichen die Kommission oder das Amt zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden "Internationales Büro") Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt ersuchen, nach dem Unionsrecht eingetragene und geschützte geografische Angaben mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das internationale Register eintragen zu lassen. Derartige Ersuchen beruhen auf:

  1. einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder
  2. der Initiative des Mitgliedstaats."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(4) In Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im internationalen Register verfährt das Amt in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung des Schutzes gemäß den Artikeln 21 bis 37 der Verordnung (EU) 2023/2411."

(3) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beantragt das Amt die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro, wenn einer der Umstände gemäß Absatz 1 vorliegt."

(4) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt veröffentlichen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist."

(5) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt prüfen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte zu einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe mitteilt und bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, um festzustellen, ob sie die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden "gemeinsame Ausführungsordnung") sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung enthält."

(6) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte handelt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in der Union oder in einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei handelt, ansässig ist, bei der Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - beim Amt Einspruch erheben. Der Einspruch erfolgt in einer der Amtssprachen der Union."

b) In Absatz 2 wird Buchstabe e gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Einspruchsgründe gemäß Absatz 2 werden von der Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - vom Amt in Bezug auf das Gebiet der Union oder einen Teil davon geprüft."

(7) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und kein Einspruch bzw. kein zulässiger Einspruch eingegangen ist, weist die Kommission gegebenenfalls die nicht zulässigen Einsprüche ab und beschließt die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe; dies erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse weist das Amt alle nicht zulässigen Einsprüche ab und entscheidet über die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe.

(2) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangen ist, beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts über die Gewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes vom Amt oder - in den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fällen - von der Kommission erlassen. Wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes von der Kommission erlassen, so erlässt sie sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren."

b) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilen die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt dem Internationalen Büro innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit.

(5) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eine dem Internationalen Büro früher mitgeteilte Verweigerung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise zurücknehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wurde dem Internationalen Büro durch das Amt eine Verweigerung in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben mitgeteilt, so kann das Amt von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse diese Verweigerung vollständig oder teilweise zurücknehmen.

Die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt unterrichten das Internationale Büro unverzüglich über solche Rücknahmen."

(8) In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gilt Unterabsatz 1 entsprechend für die Entscheidungen des Amtes."

(9) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Ungültigerklärung der Wirkungen einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe eines Drittstaats in der Union

(1) Die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse die Wirkungen des Schutzes einer geografischen Angabe in der Union vollständig oder teilweise für ungültig erklären, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

  1. Die geografische Angabe ist in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt;
  2. die geografische Angabe ist nicht mehr im internationalen Register eingetragen;
  3. die Einhaltung der verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung oder der Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist nicht mehr gewährleistet.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erst erlassen, nachdem die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder die Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte die Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten haben.

(3) Wenn die Ungültigerklärung nicht mehr anfechtbar ist, teilen die Kommission oder - bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse - das Amt dem Internationalen Büro unverzüglich die Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Eintragung der geografischen Angabe gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c im Gebiet der Union mit."

(10) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bei einer Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das zwar in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt, aber noch nicht durch die genannte Verordnung geschützt ist, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne des Artikels 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder aus eigener Initiative, entweder

  1. nach der Verordnung (EU) 2023/2411 die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen oder
  2. die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet das Amt über seine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und stellt den betreffenden Antrag bis zum 2. Dezember 2026. Das in Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehene Eintragungsverfahren gilt entsprechend.

Wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Ermächtigung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, beantragt er in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fällen die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2411.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit dem Amt, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Das Amt ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro zu unterrichten.

Wenn die Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register."

(11) In Artikel 15 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

"e) bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) 2023/2411 fallen, durch den mit Artikel 68 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse."

Titel VI
Gebühren

Artikel 65 Gebühren

(1) Die Mitgliedstaaten können für die nationale Phase der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren Gebühren erheben, insbesondere für Kosten, die im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung der Produktspezifikation, Anträgen auf Löschung und Beschwerden entstehen.

(2) Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Entgelte zur Deckung der Kosten erheben, die durch die gemäß Titel IV dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen entstehen.

(3) Das Amt erhebt eine Gebühr für

  1. das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20;
  2. das Verfahren für geografische Angaben von Drittländern gemäß Artikel 21 Buchstabe c und
  3. Beschwerden bei den Beschwerdekammern gemäß Artikel 33.

(4) Das Amt kann eine Gebühr für Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und für Anträge auf Löschung erheben, wenn die geografische Angabe gemäß einem der in Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Verfahren eingetragen wurde.

(5) Alle Gebühren, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, müssen angemessen und verhältnismäßig sein, und der Lage der KKMU muss Rechnung getragen werden, sodass die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger gefördert wird. Diese Gebühren dürfen die Kosten der für die Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung anfallenden Aufgaben nicht übersteigen.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für die Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind, zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Titel VII
Ergänzende Bestimmungen

Artikel 66 Verfahrenssprachen

(1) Alle Unterlagen und Informationen, die dem Amt im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein.

(2) Für die dem Amt gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union gemäß Verordnung Nr. 1 26.

Artikel 67 IT-System

(1) Das Amt entwickelt und pflegt das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, das Unionsregister nach Artikel 37 und das digitale Portal nach Artikel 58 Absatz 3.

(2) Das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Es ist in einem maschinenlesbaren und allgemein gebräuchlichen Format für die Öffentlichkeit leicht zugänglich und wird für die Einreichung von Anträgen beim Amt gemäß Artikel 21 verwendet. Zudem muss dieses digitale System in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens von den Mitgliedstaaten verwendet werden können.

Artikel 68 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 20, 22, 33 und 51 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab 1. Dezember 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 20, 22, 33 und 51 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11, 20, 22, 33 oder 51 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Titel VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 70 Bestehende Namen und übergangsweiser Schutz

(1) Bis zum 2. Dezember 2026 endet der nationale spezifische Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und gelten anhängige Anträge als nicht eingereicht, außer es wird ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt.

(2) Bis zum 2. Dezember 2026 unterrichten interessierte Mitgliedstaaten die Kommission und das Amt darüber, welche ihrer gesetzlich geschützten oder - falls in einem Mitgliedstaat kein Schutzsystem besteht - durch Benutzung üblich gewordenen Namen sie gemäß dieser Verordnung eintragen oder schützen lassen wollen.

(3) Auf der Grundlage eines gemäß Absatz 2 gestellten Antrags kann der nationale Schutz von dem betreffenden Mitgliedstaat so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren gemäß Absatz 4 abgeschlossen wurde und die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Wird der Schutz der Union gewährt, so gilt der Tag, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und das Amt gemäß Absatz 2 unterrichtet haben, als erster Tag des Schutzes gemäß dieser Verordnung.

(4) Namen, über die die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde und die mit den Artikeln 3, 6, 9 und 10 im Einklang stehen, werden vom Amt oder, in den Fällen gemäß Artikel 30, von der Kommission gemäß dem in den Artikeln 22 bis 30 festgelegten Verfahren eingetragen. Die Artikel 25, 26 und 27 gelten nicht. Gattungsbezeichnungen werden jedoch nicht eingetragen.

Artikel 71 Berichtspflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 2. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes vor:

  1. die Strategie hinsichtlich und die Ergebnisse aller Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingerichteten System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gemäß Titel IV zu überprüfen;
  2. die Überprüfung der Einhaltung durch Eigenerklärung gemäß Artikel 51;
  3. die Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde, eine Produktzertifizierungsstelle oder eine natürliche Person gemäß Artikel 52;
  4. die Überwachung der Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf dem Markt gemäß Artikel 54;
  5. die kontinuierliche Einhaltung gemäß Artikel 45 Absatz 2; und
  6. rechtswidrige Inhalte auf Online-Schnittstellen gemäß Artikel 60.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. November 2024 die gemäß Artikel 19 für eine Abweichung vom Standardeintragungsverfahren erforderlichen Informationen. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss über den Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, vom Standardeintragungsverfahren abzuweichen und daher die gemäß Artikel 12 Absatz 1 erforderliche Benennung einer nationalen Behörde für die Bearbeitung der Anträge, der Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und der Anträge auf Löschung nicht vorzunehmen.

Artikel 72 Überprüfung

(1) Bis zum 2. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre verfasst die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und fügt diesem gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Überarbeitung bei. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, in welchem Umfang der Wert der mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und industriellen Erzeugnisse in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder in einem anderen Gebiet geschaffen wird.

(2) Bis zum 2. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführbarkeit eines Informations- und Warnsystems gegen die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse innerhalb des Domänennamensystems durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2025. Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 67, 68 und 69 und Artikel 71 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 16. November 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Oktober 2023.

1) ABl. C 486 vom 21.12.2022 S. 129.

2) ABl. C 498 vom 30.12.2022 S. 57.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.

4) ABl. L 271 vom 24.10.2019 S. 15.

5) Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019 S. 12).

6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

7) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).

9) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

11) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

13) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).

14) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 17).

15) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

16) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.04.2004 S. 45).

17) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15).

18) Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.05.2012 S. 1).

19) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).

20) Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019 S. 1)

21) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

22) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

23) ABl. C 258 vom 05.07.2022 S. 5.

24) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

25) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015 S. 1).

26) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385).

.

Anhang I


Standardformblatt für die Eigenerklärung gemäß Artikel 51

Eigenerklärung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates 1

1.Name und Anschrift des Erzeugers: ...
[Geben Sie den Namen und die Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten (Unternehmen oder Einzelerzeuger) sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten des Erzeugers des Unternehmens oder Erzeugers an, der die Eigenerklärung im Namen des Unternehmens oder Erzeugers unterzeichnet.]
2.Erzeugergemeinschaft: ...
[Geben Sie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift der Erzeugergemeinschaft an, bei der der Erzeuger Mitglied ist.]
3.Name und Art des Erzeugnisses: ...
[Geben Sie den Namen mit allen Merkmalen, unter denen das mit einer geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis vermarktet wird oder werden soll, und die Art der Waren an, zu der das Erzeugnis gehört.]
4.Status des Erzeugnisses: ...
[Geben Sie an, ob das Erzeugnis bereits auf dem Markt ist.]
5.Produktionsstandorte: ...
[Geben Sie alle Produktionsstandorte mit Anschrift, Kontaktdaten und Tätigkeiten an (Produktionsschritte gemäß Produktspezifikation), die dort durchgeführt werden.]
6.Name, Nummer und Eintragungsdatum der geografischen Angabe: ...
[Diese Anforderung kann erfüllt werden, indem der Eigenerklärung der entsprechende elektronische Auszug aus dem Register beigefügt wird.]
7.Einziges Dokument: ...
[Geben Sie die Informationen aus dem einzigen Dokument an: Name und Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der Informationen über die Verpackung und Kennzeichnung, einschließlich der möglichen Verwendung des Unionszeichens für geschützte geografische Angaben, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets]
8.Beschreibung der Maßnahmen des Erzeugers, um zu gewährleisten, dass das Erzeugnis der Produktspezifikation entspricht: ...

[Geben Sie alle Maßnahmen (Kontrollen und Überprüfungen) an, die vom Erzeuger selbst, von der Erzeugergemeinschaft oder von einem Dritten seit der Einreichung der letzten Eigenerklärung durchgeführt wurden, zusammen mit einer Zusammenfassung jeder Maßnahme in der folgenden Tabelle.]

Kontrollstelle 2Referenzwert 3 (Prüfungen)Eigenkontrolle, interne Kontrolle oder externe Kontrolle 4Häufigkeit 5Für die Kontrolle verantwortliche PersonKontrollmethodeReferenzdokument
9.Zusätzliche Informationen: ...
[Geben Sie zusätzliche Informationen an, die für die Bewertung, ob ein Erzeugnis der Produktspezifikation entspricht, relevant sind, z.B. Muster des Etiketts, wenn die Produktspezifikation Kennzeichnungsvorschriften enthält.]
10.Erklärung der Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation:

Ich erkläre hiermit, dass das genannte Erzeugnis, einschließlich seiner Eigenschaften und Bestandteile, im Einklang mit der entsprechenden Produktspezifikation steht. Alle notwendigen Kontrollen und Überprüfungen für die ordnungsgemäße Bestimmung der Konformität wurden durchgeführt.

Ich bin mir dessen bewusst, dass bei falschen Angaben Sanktionen verhängt werden können.

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

_______
1) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).

2) Kontrollstelle: der oder die Kontrollschritte im Produktionsprozess, bei dem bzw. denen die Kontrollmaßnahme durchgeführt wird.

3) Der Referenzzielwert, der gegebenenfalls an der Kontrollstelle erreicht werden soll.

4) Eigenkontrolle: vom Erzeuger selbst durchgeführte Kontrolle; interne Kontrolle: von der Erzeugergemeinschaft durchgeführte Kontrolle; externe Kontrolle: von einer Produktzertifizierungsstelle oder natürlichen Person durchgeführte Kontrolle.

5) Häufigkeit: Die Zeitintervalle, in denen die Kontrollen durchgeführt werden.

.

Anhang II

Standardformblatt für das einzige Dokument gemäß Artikel 10

Einziges Dokument gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates 1

[Hier bitte den Namen wie unter Nummer 1 einfügen:] "..."

EU-Nummer: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

1.Name(n) [der vorgeschlagenen geografischen Angabe] ...
[Hier bitte den als geografische Angabe zu schützenden Namen oder - im Fall eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation - den eingetragenen Namen angeben.]
2.Mitgliedstaat oder Drittland ...
3.Beschreibung des Erzeugnisses
3.1.Art des Erzeugnisses ...
3.2.Beschreibung des Erzeugnisses, das mit dem unter Nummer 1 aufgeführten Namen bezeichnet wird ...
[Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Bei der Beschreibung des Erzeugnisses vorrangig auf dessen Besonderheit eingehen und dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe verwenden, ohne jedoch technische Eigenschaften, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.]
3.3.Besondere Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen ...
[Geben Sie Begründungen etwaiger Einschränkungen oder Ausnahmen an.]
3.4.Besondere Vorschriften für die Verpackung des Erzeugnisses, das mit dem unter Nummer 1 aufgeführten Namen bezeichnet wird ...
[Geben Sie gegebenenfalls produktspezifische Begründungen etwaiger Einschränkungen an.]
3.5.Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses, das mit dem unter Nummer 1 aufgeführten Namen bezeichnet wird ...
[Geben Sie gegebenenfalls Begründungen etwaiger Einschränkungen an.]
4.Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets ...
[Gegebenenfalls eine Karte des geografischen Gebiets einfügen.]
5.Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ...

[Geben Sie den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses an.

Geben Sie zu diesem Zweck die Faktoren an, auf denen der Zusammenhang beruht, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder der Produktionsmethode, die diesen Zusammenhang begründen.]
Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation (von der zuständigen Behörde oder dem Amt einzufügen, sobald verfügbar)

_______
1) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).

.

Anhang III

Standardformblatt für die mit Gründen versehene Einspruchserklärung gemäß Artikel 26

Mit Gründen versehene Einspruchserklärung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates 1

1.Name des Erzeugnisses: ...
[wie im Unionsregister eingetragen]
2.Nummer: ...

[wie im Unionsregister eingetragen]
Datum der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der elektronischen Veröffentlichung der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411: ...

3.Kontaktdaten
Kontaktperson:Anrede: ...Name: ...

Natürliche oder juristische Person/Organisation/zuständige Behörde: ...

Anschrift: ...

Telefonnummer: ...
E-Mail-Adresse: ...

4.Gründe für den Einspruch:

Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten spezifischen Anforderungen für den Schutz.

Die vorgeschlagene geografische Angabe stünde im Widerspruch zu:


Die vorgeschlagene geografische Angabe würde sich nachteilig auswirken auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

5.Einzelheiten zur Stützung des Einspruchs

[Geben Sie bitte hinreichende Gründe und eine Begründung für den Einspruch an, einschließlich einer Erklärung über das berechtigte Interesse des Einspruchsführers, es sei denn, der Einspruch wird von einer nationalen Behörde vorgebracht; in diesem Fall ist keine Erklärung über das berechtigte Interesse erforderlich.]

(Ort und Datum):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

_______
1) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).


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