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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2023/2440 der Kommission vom 27. Oktober 2023 über die unionsweite Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zuzuteilen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2440 vom 31.10.2023 A;
Beschl. (EU) 2024/1797 - ABl. L 2024/1797 vom 28.06.2024 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3c Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG ist die Methode zur Berechnung der Gesamtmenge der Zertifikate festgelegt, die Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 für Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und für Flüge aus diesem in die Schweiz und das Vereinigte Königreich zuzuteilen sind, wodurch die im Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission 2 festgelegte Menge von 1.386.051.745 Zertifikaten ergänzt wird.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Richtlinie 2003/87/EG dahin gehend geändert, dass die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Gesamtzuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber beruht, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben, gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie. In einem ersten Schritt ermittelte die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben; sie setzt sich zu 85 % aus kostenlosen Zuteilungen und zu 15 % aus Auktionsmengen zusammen. Luftfahrzeugbetreiber, die am 1. September 2023 für das Jahr 2023 ausgeschlossen wurden, wurden nicht berücksichtigt, da sie 2023 keine Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführten. Gemäß Artikel 3c Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG wird die Menge um die Zuteilungen für Flüge erhöht, die erst ab dem 1. Januar 2024 unter das EU-EHS fallen, d. h. Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in einem anderen Mitgliedstaat, und um die Zuteilungen für Flüge gesenkt, die ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr unter das EU-EHS fallen, d. h. Flüge innerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage. Dies entspricht 30.259.690 Zertifikaten.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den linearen Kürzungsfaktor für die Jahre 2024 bis 2027 von 2,2 % auf 4,3 % zu erhöhen und ab 2028 einen linearen Kürzungsfaktor von 4,4 % anzuwenden. Um die Kürzung um 4,3 % im Jahr 2024 gegenüber dem Niveau von 2023 vorzunehmen, wurde der lineare Kürzungsfaktor auf der Grundlage der Zuteilung im Jahr 2020 berechnet; daraus ergibt sich für jedes der Jahre 2024 bis 2026 eine Kürzung um 1.393.112 Zertifikate. Nach Anwendung dieses linearen Kürzungsfaktors ergibt sich eine Menge von 28.866.578 Zertifikaten für das Jahr 2024.

(4) Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß Artikel 3c Absatz 5 der genannten Richtlinie auch die Menge der Zertifikate veröffentlichen, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären. Diese Menge entspricht 85 % der Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern oder zur Ergänzung der Innovationsförderung durch den mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds zuzuteilen sind.

(5) Die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für 2024 zuzuteilenden Zertifikate und die jährliche Kürzung der Menge der zu vergebenden Zertifikate gelten für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 24

Die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für 2024 zuzuteilenden Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG beläuft sich auf 27.563.529.

Artikel 2 24

Die Menge der Zertifikate, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären, beläuft sich auf 23.429.000.

Artikel 2a 24

Unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 eingestellt haben, werden 1.988.951 Zertifikate auf den mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds übertragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Oktober 2023

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission vom 27. Juli 2023 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 30).

3) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 115).


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