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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2507 des Rates vom 9. November 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1890 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

(ABl. L 2023/2507 vom 10.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2488 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates 3 festgelegten restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2488 wird der Titel in der englischen Sprachfassung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 geändert.

(3) Die Verordnung (EU) 2019/1890 sollte daher entsprechend geändert werden.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023.

1) ABl. L, 2023/2488, 10.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2488/oj.

2) Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 3).

3) Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 47).


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