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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2526 der Kommission vom 17. November 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben zu Einzeldaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2526 vom 20.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission 2 sind Meldebögen für die Veröffentlichung der Angaben festgelegt, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 offenlegen müssen. Diese Angaben betreffen die Zusammensetzung der Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen nach Art der Anforderung, sind jedoch lediglich für Wertpapierfirmen offenzulegen, die nicht als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten.

(2) Da die Anzahl kleiner und nicht verflochtener Wertpapierfirmen in bestimmten Mitgliedstaaten hoch sein kann, führt das Fehlen öffentlich zugänglicher Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und über die Eigenmittelanforderungen dieser Wertpapierfirmen möglicherweise zu Verzerrungen, wenn ein aussagekräftiger Vergleich der nach Art aufgeschlüsselten aggregierten Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten angestellt wird. Daher sollten die in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten Meldebögen auch Daten über die Zusammensetzung der Eigenmittel und über die Eigenmittelanforderungen nach Art der Anforderung für jene Wertpapierfirmen umfassen, die als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(5) Die erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 sind weder substanziell noch bedeuten sie einen zusätzlichen Meldeaufwand für Wertpapierfirmen. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weder öffentliche Anhörungen durchgeführt noch die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert, da dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards in hohem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2023

1) ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben (ABl. L 79 vom 09.03.2022 S. 4).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).


.

Anhang

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 erhält Teil 1 folgende Fassung:

"Teil 1
Individualdaten pro zuständiger Behörde (Jahr 20XX)

Betreffender MeldebogenDaten
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen
010Anzahl der Wertpapierfirmen[Zahlenwert]
020Gesamtvermögen aller Wertpapierfirmen im Mitgliedstaat (in Mio. EUR 1[Zahlenwert]
Anzahl und Größe von Wertpapierfirmen aus Drittländern 2
030Aus DrittländernAnzahl der Zweigniederlassungen 3[Zahlenwert]
040Anzahl der Tochterunternehmen 4[Zahlenwert]
Zusammensetzung der Eigenmittel in Bezug auf die EigenmittelanforderungenDaten, in Mio. EURDaten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen 6 (in %)
050Hartes Kernkapital insgesamt 5I 01.00 Zeile 0030 und I 01.01 Zeile 0030[Zahlenwert][Zahlenwert]
060Zusätzliches Kernkapital insgesamt 5I 01.00 Zeile 0300 und I 01.01 Zeile 0300[Zahlenwert][Zahlenwert]
070Ergänzungskapital insgesamt 5I 01.00 Zeile 0420 und I 01.01 Zeile 0420[Zahlenwert][Zahlenwert]
080Eigenmittel insgesamt 6I 01.00 Zeile 0010 und I 01.01 Zeile 0010[Zahlenwert][Zahlenwert]
Eigenmittelanforderungen insgesamt, nach ArtDaten, in Mio. EURDaten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen 6 (in %)
090Daten zu den EigenmittelanforderungenAnforderung für fixe Gemeinkosten 7I 02.01 Zeile 0030 und I 02.03 Zeile 0030[Zahlenwert][Zahlenwert]
100Permanente Mindestkapitalanforderung 8I 02.01 Zeile 0020 und I 02.03 Zeile 0020[Zahlenwert][Zahlenwert]
110K-Faktor-Anforderung 9I 02.01 Zeile 0040[Zahlenwert][Zahlenwert]
120davon Kundenrisiko (RtC) 10I 04.00 Zeile 0020[Zahlenwert][Zahlenwert]
130davon Marktrisiko (RtM) 11I 04.00 Zeile 0090[Zahlenwert][Zahlenwert]
140davon Firmenrisiko (RtF) 12I 04.00 Zeile 0120[Zahlenwert][Zahlenwert]
1) Das Gesamtvermögen entspricht der Summe der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, berechnet nach geltenden Rechnungslegungsstandards, ohne verwaltete Vermögenswerte.

2) Ohne EWR.

3) Anzahl der Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

4) Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

5) Kapital gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

6) Eigenmittelanforderungen insgesamt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

7) Anforderung für fixe Gemeinkosten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

8) Permanente Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

9) K-Faktor-Anforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

10) Eigenmittelanforderungen für Kundenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In der Spalte "Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (in %)" ist die Gesamtkapitalquote anzugeben.

11) Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

12) Eigenmittelanforderungen für Firmenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033."


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