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Delegierter Beschluss (EU) 2023/2581 der Kommission vom 12. September 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Entscheidung 2000/532/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2581 vom 16.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission 2 wurde die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 3 über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG geändert.
(2) Die dänische Sprachfassung der Entscheidung 2000/532/EG enthält Fehler im Anhang Abschnitt "Begriffsbestimmungen" Nummern 2 und 4, Abschnitt "Bewertung und Einstufung" Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich einleitender Satz sowie Fehler in der Tabelle im Abschnitt "Abfallverzeichnis". Diese Fehler verändern die Bedeutung der Bestimmungen.
(3) Die griechische Sprachfassung der Entscheidung 2000/532/EG enthält im Anhang Abschnitt "Abfallverzeichnis" in der Tabelle Spalte 1 Zeilen "01 03 99", "01 04 08" und "06 02" Fehler, die die Bedeutung der Bestimmungen verändern.
(4) Die dänische und die griechische Sprachfassung der Entscheidung 2000/532/EG sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung).
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 12. September 2023
2) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014 S. 44).
3) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).
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