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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2606 der Kommission vom 22. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten

(ABl. L 2023/2606 vom 23.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10d Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein Fonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten eingerichtet (im Folgenden "Modernisierungsfonds"). In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission 2 sind detaillierte Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds festgelegt.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG zur Einrichtung des Modernisierungsfonds hinsichtlich einiger Aspekte geändert. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich vorrangiger Investitionen auf die Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität erweitert, und mit Mitteln aus dem Modernisierungsfonds werden nun auch Griechenland, Portugal und Slowenien unterstützt. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 festgelegten detaillierten Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds sollten daher an die durch die Richtlinie (EU) 2023/959 geänderte Fassung der Richtlinie 2003/87/EG angepasst werden.

(3) In der Richtlinie 2003/87/EG ist festgelegt, welche Einnahmen aus dem Modernisierungsfonds für Investitionen verwendet werden können, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verbunden sind. Darüber hinaus wird in der Richtlinie festgelegt, welche Einnahmen den Kriterien für die "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entsprechen müssen, wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit eines oder mehrere relevante Umweltziele erheblich beeinträchtigt. Damit gewährleistet ist, dass diese Anforderungen erfüllt werden, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 bei den Verfahren für die Einreichung und Bewertung von Investitionsvorschlägen zwischen mehreren Kategorien und Unterkategorien von Einnahmen aus dem Modernisierungsfonds unterschieden werden.

(4) Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Modernisierungsfonds zu verbessern, sollte die Auszahlung bei Projekten, bei denen die beantragte Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds 70.000.000 EUR übersteigt (im Folgenden "Großprojekte") und die daher wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum oder in mehreren Phasen durchgeführt werden, auf der Grundlage eines vom begünstigten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Zeitplans auf gestaffelte Weise erfolgen. Für solche Großprojekte sollten für die erste und die weiteren Auszahlungen dieselben Vorschriften gelten wie für Regelungen. Bei der Beantragung der weiteren Auszahlungen sollte der begünstigte Mitgliedstaat Informationen über die Durchführung des Großprojekts vorlegen.

(5) Im Hinblick auf eine transparentere Finanzierung im Rahmen des Modernisierungsfonds sollten die relevanten Interessenträger zu Investitionsvorschlägen für Großprojekte und Regelungen, bei denen die beantragte Gesamtförderung 100.000.000 EUR übersteigt (im Folgenden "umfangreiche Regelungen"), konsultiert werden, bevor diese Projekte und Regelungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Investitionsausschuss vorgelegt werden. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten über das Verfahren für diese Konsultation entscheiden.

(6) Zur Gewährleistung einer effizienten Nutzung der Mittel des Modernisierungsfonds für Regelungen, die eine große Anzahl kleiner Investitionen umfassen können, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren getätigt werden, sollte der begünstigte Mitgliedstaat bei der Beantragung weiterer Auszahlungen Informationen über die Durchführung dieser Regelungen vorlegen. Um sicherzustellen, dass langfristige Regelungen weiterhin den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sollte ihre Laufzeit zudem auf höchstens fünf Jahre begrenzt werden, nach deren Ablauf der begünstigte Mitgliedstaat einen neuen Investitionsvorschlag vorlegen kann, wenn er die Regelung fortsetzen möchte, wobei dieser Vorschlag einer umfassenden Prüfung unterzogen werden sollte.

(7) Im Interesse der Rechtssicherheit für Regelungen, die vor dem 5. Juni 2023 (d. h. vor dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2023/959, mit der Artikel 10f in die Richtlinie 2003/87/EG eingefügt wurde) von der EIB bestätigt oder vom Investitionsausschuss für die Finanzierung empfohlen wurden, sollte vorgesehen werden, dass weitere Auszahlungen für diese Regelungen nicht davon abhängen, ob das System mit Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang steht. Auszahlungen für Investitionen, die am oder nach dem 5. Juni 2023 von der EIB bestätigt oder vom Investitionsausschuss für die Finanzierung empfohlen werden, müssen Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG jedoch entsprechen.

(8) Um eine effiziente Nutzung der Mittel aus dem Modernisierungsfonds zu fördern und um zu vermeiden, dass sie in Investitionen verbleiben, die nicht umgesetzt werden, sollten die Vorschriften für eingestellte Investitionen verbessert werden. Investitionen sollten als eingestellt gelten, wenn sie nach einem bestimmten Zeitraum nicht zu einer rechtsverbindlichen Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde und dem Endbegünstigten der Mittel aus dem Modernisierungsfonds geführt haben oder wenn keine Unterstützung für die Investition gewährt wurde, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Investition durchgeführt wird.

(9) Die Vorschriften für die Arbeitsweise des Investitionsausschusses sollten aktualisiert werden, um der erweiterten Zusammensetzung des Ausschusses Rechnung zu tragen, dem Vertreter neuer begünstigter Mitgliedstaaten angehören.

(10) Zur Verbesserung der Kohärenz der aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen und zur Gewährleistung ihres Beitrags zu den Klima- und Energiezielen der Union sollten die begünstigten Mitgliedstaaten die Übersicht über ihre geplanten Investitionen gleichzeitig mit ihrem Jahresbericht übermitteln. In dem Jahresbericht sollte der Zusammenhang zwischen den geplanten Investitionen und den nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erläutert werden. Die relevanten Interessenträger sollten zum Entwurf der Übersicht über die geplanten Investitionen konsultiert werden. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten über das Verfahren für diese Konsultation entscheiden.

(11) Um die Bewertung von Investitionsvorschlägen und die Überwachung der Durchführung laufender Investitionen zu verbessern, sollten zusätzliche Informationen über diese Vorschläge und Investitionen bereitgestellt werden. Zur Gewährleistung umfassender Informationen über das Dekarbonisierungspotenzial jeder Investition sollten alle Investitionsvorschläge Informationen über ihr Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die damit verbundenen Minderungskosten enthalten. Zudem sollten Übersichten über geplante Investitionen und Investitionsvorschläge Informationen darüber enthalten, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat.

(12) Die Verordnung (EU) 2020/1001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"6. "umfangreiche Regelung" eine Regelung, bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 100.000.000 EUR übersteigt;

7. "Großprojekt" eine Investition, bei der es sich nicht um eine Regelung handelt und bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 70.000.000 EUR übersteigt;

8. "Kategorie von Mitteln" eine der folgenden Kategorien von Mitteln, die einem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen:

  1. Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG,
  2. Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG,
  3. Mittel aus der Versteigerung der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate;

9. "Unterkategorie von Mitteln" eine der folgenden Unterkategorien von Mitteln aus der Versteigerung von Zertifikaten, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragen werden:

  1. vor dem 31. Dezember 2027 generierte Mittel,
  2. zwischen dem 31. Dezember 2027 und dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel,
  3. nach dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel.

2. Artikel 3 wird aufgehoben.

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Wortfolge "der EIB" durch die Wortfolge "der Europäischen Investitionsbank (EIB)" ersetzt.

b) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(2a) Betrifft eine Investition ein Großprojekt, so legt der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 vor.

Bei der Einreichung dieses Vorschlags gibt der begünstigte Mitgliedstaat den für die erste Auszahlung für das Großprojekt beantragten Betrag an und legt einen Zeitplan für die Projektdurchführung und einen entsprechenden Auszahlungszeitplan vor.

Hat die Kommission die erste Auszahlung für das Großprojekt gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über das Großprojekt erforderlich. Darüber hinaus legt der begünstigte Mitgliedstaat Angaben über die Durchführung des Projekts im Vergleich zum vorgelegten Durchführungszeitplan vor.

(2b) Die begünstigten Mitgliedstaaten konsultieren die relevanten Interessenträger zu den Entwürfen von Investitionsvorschlägen für Großprojekte und umfangreiche Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder nationalen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Informationen. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen für die Unterrichtung und Stellungnahme der relevanten Interessenträger vor der Einreichung ihrer Investitionsvorschläge bei der EIB fest."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In der Feststellung der verfügbaren Mittel sind gegebenenfalls die Kategorien und Unterkategorien von Mitteln anzugeben, die dem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen."

b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Für jede Kategorie und Unterkategorie von Mitteln ist in der Feststellung der verfügbaren Mittel Folgendes anzugeben:".

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger auszuzahlender Beträge für Investitionen, die bereits gemäß Absatz 9 dieses Artikels bestätigt wurden, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.

ii) Unter Buchstabe c erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- er ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt,

iii) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

"ca) Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.

iv) Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"f) Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung gemäß Artikel 4 vorzulegen.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das von der EIB gemäß Absatz 9 vor der ersten Auszahlung bestätigt wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann die EIB den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b und c.
  2. Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ca, außer bei Regelungen, die von der EIB gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 bestätigt wurden.
  3. Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Angaben über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.

c) Der folgende Absatz wird angefügt:

"(11) Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, von der EIB nicht bestätigten Vorschlag deckt, ist unzulässig.

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger Beträge, die laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 und auf Grundlage der bereits gemäß Absatz 9 abgegebenen Empfehlungen auszuzahlen sind, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.

ii) Unter Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 80 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikaten, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:"

iii) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

"ca) Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 90 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:

iv) Unter Buchstabe e erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Er ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt.

v) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

"ea) Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.

vi) Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"h) Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung vorzulegen.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das vom Investitionsausschuss vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 für die Finanzierung empfohlen wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann der Investitionsausschuss den Vorschlag für die Finanzierung empfehlen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b bis e.
  2. Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ea, außer bei Regelungen, die vom Investitionsausschuss gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 für die Finanzierung empfohlen wurden.
  3. Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Informationen über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.

c) Der folgende Absatz wird angefügt:

"(11) Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, vom Investitionsausschuss nicht empfohlenen Vorschlag deckt, ist unzulässig.

7. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission teilt dem betreffenden begünstigten Mitgliedstaat den Auszahlungsbeschluss mit und setzt die EIB, den Investitionsausschuss und gegebenenfalls den nicht begünstigten Mitgliedstaat, in dem sich die an der Investition beteiligte benachbarte Grenzregion der Union befindet, davon in Kenntnis.

8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 Eingestellte Investitionen

(1) Vorbehaltlich des vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 vorgelegten Jahresberichts gilt eine Investition in einem der folgenden Fälle als eingestellt:

  1. Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Übermittlung der Mittel durch die EIB gemäß Artikel 9 keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger zur Finanzierung der Investition eingegangen.
  2. Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde hat über mehr als zwei Jahre seit Bestehen der rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger, die Investition zu finanzieren, der Investition keine Unterstützung gewährt, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Investition durchgeführt wird und die Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden wird.

(2) In dem nach Artikel 8 erlassenen Beschluss ändert die Kommission den bereits für die eingestellte Investition ausgezahlten Betrag durch Abzug des Betrags, der - wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingestellt wird - noch nicht rechtlich gebunden ist oder - wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingestellt wird - noch nicht gewährt wurde. Diese Beträge erhöhen die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung stehen, und werden mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 verrechnet. Die Kommission unterrichtet die EIB über die Notwendigkeit, diesen Betrag zu verrechnen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission vor dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der verfügbaren Mittel abgeschlossen wird, über die Einstellung einer Investition in Kenntnis setzen und eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels beantragen. Dieser Antrag kann sowohl Beträge betreffen, die noch nicht rechtlich gebunden sind oder noch nicht an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt wurden, als auch Beträge, die bereits an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt, später jedoch vom begünstigten Mitgliedstaat wieder eingezogen wurden. Der begünstigte Mitgliedstaat muss Unterlagen als Nachweis zur Begründung des Antrags vorlegen.

Absatz 2 gilt für die Änderung des Auszahlungsbeschlusses, die Erhöhung der dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und die Verrechnung des an den Fonds zurückgezahlten Betrags mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den Mitgliedstaat."

9. In Artikel 11 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(3a) Soll ein Investitionsvorschlag ausschließlich aus den Einnahmen aus der Versteigerung der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden, so dürfen als Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten nur die in Anhang IIb Teil A der Richtlinie 2003/87/EG genannten Vertreter beraten und abstimmen.

(3b) Betrifft ein Investitionsvorschlag auch eine benachbarte Grenzregion der Union in einem nicht begünstigten Mitgliedstaat, der im Investitionsausschuss vertreten ist, und billigt der Vertreter der EIB die Finanzierung dieses Investitionsvorschlags nicht, so ist der Vertreter dieses nicht begünstigten Mitgliedstaats nicht berechtigt, über den Vorschlag abzustimmen."

10. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die EIB arbeitet Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Modernisierungsfonds aus, um sicherzustellen, dass die Verwaltung dieser Einnahmen mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG und den internen Vorschriften der EIB im Einklang steht.

11. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Überwachung, Berichterstattung und Vorausplanung durch die begünstigten Mitgliedstaaten"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem in Absatz 1 genannten Jahresbericht werden eine Übersicht über die Investitionen, für die der begünstigte Mitgliedstaat in den nächsten zwei Kalenderjahren Investitionsvorschläge zu unterbreiten beabsichtigt, mit einem Ausblick bis 2030 sowie aktualisierte Angaben zu Investitionen, die in einer früheren Übersicht genannt wurden, beigefügt.

c) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(3) In der Übersicht und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 gemäß Absatz 2 sind die in Anhang III genannten Angaben aufzuführen.

(4) Die Angaben in der Übersicht gemäß Absatz 2 sind für den begünstigten Mitgliedstaat bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen gemäß Artikel 4 nicht bindend.

(5) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die relevanten Interessenträger zum Entwurf der Übersicht gemäß Absatz 2 konsultiert werden. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen fest, innerhalb deren die relevanten Interessenträger informiert werden und Stellung nehmen können, bevor die Übersicht der Kommission übermittelt wird."

12. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a Überwachung und Berichterstattung durch nicht begünstigte Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen, an denen benachbarte Grenzregionen der Union beteiligt sind

Verwendet der begünstigte Mitgliedstaat die ihm zugewiesenen Mittel zur Finanzierung von Investitionen, an denen eine benachbarte Grenzregion der Union beteiligt ist, so stellt der nicht begünstigte Mitgliedstaat, in dem sich diese Region befindet, dem begünstigten Mitgliedstaat alle Informationen und Belege bereit, die der begünstigte Mitgliedstaat benötigt, um Artikel 13 nachzukommen."

13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) die Zahl der eingegangenen und der bestätigten Investitionsvorschläge, einschließlich der Angabe des Investitionsbereichs und der entsprechenden Beträge,

b) die Zahl der abgegebenen Empfehlungen, Zusammenfassungen der Feststellungen zu jeder Empfehlung und die Höhe der empfohlenen Investitionen,

ii) Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"e) die wichtigsten Daten und Feststellungen zu den von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorgelegten Jahresberichten.

b) In Absatz 2 wird das Datum "15. März" durch das Datum "15. November" ersetzt.

14. Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

15. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die EIB erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die Jahresrechnungen des Modernisierungsfonds."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zwei Jahre eine Prüfung der Verwendung der Beträge aus dem Modernisierungsfonds durchgeführt wird, die der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds gezahlt hat. Der begünstigte Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EIB unverzüglich den Prüfbericht.

16. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten machen auf den Websites ihrer entsprechenden Verwaltungsstellen Informationen über die im Rahmen dieser Verordnung geförderten Investitionen der Öffentlichkeit zugänglich, um diese über die Rolle und die Ziele des Modernisierungsfonds zu unterrichten. Diese Informationen müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Artikel 30m Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG umfassen.

(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds die Anforderungen an die Sichtbarkeit der Finanzierung aus Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 30m der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die begünstigten Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden die einschlägigen Verpflichtungen in die Vereinbarungen mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds auf und überwachen die Einhaltung dieser Verpflichtungen, unter anderem durch Überprüfung der von den Endempfängern verwendeten Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

17. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

18. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

19. Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2023

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 107).

3) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134).

4) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

5) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).


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Anhang I

"Anhang I
Angaben zu Investitionsvorschlägen für die Einreichung bei der EIB und dem Investitionsausschuss

1. Bei allen Investitionsvorschlägen

1.1. Investitionsbereich nach Artikel 10d Absatz 1 bzw. 2 der Richtlinie 2003/87/EG

1.2. Allgemeine Beschreibung der Investition unter Angabe von Zielen, Endbegünstigtem/n, (ggf.) Technologie, (ggf.) Kapazitäten und geschätzter Dauer

1.3. Angabe, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat

1.4. Begründung für die Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, einschließlich Bestätigung, dass die Investition Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht

1.5. Angabe der aus dem Modernisierungsfonds zu deckenden Kosten und Bestätigung, dass die Kosten erforderlich sind, um die Ziele des Modernisierungsfonds zu erreichen

1.6. Beschreibung des/der eingesetzten Unterstützungsinstruments/e

1.7. Beantragter Betrag der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds, gegebenenfalls mit Angabe der Kategorie(n) und Unterkategorie(n) von Mitteln, die für die Finanzierung der vorgeschlagenen Investition bestimmt sind

1.8. Beitrag/Beiträge aus anderen Unions- und nationalen Instrumenten

1.9. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV), gegebenenfalls mit folgenden Angaben:

  1. Verweis auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme
  2. Nummer, unter der die freigestellte Maßnahme registriert wurde (vom elektronischen Anmeldesystem der Kommission zugewiesene Beihilfenummer)
  3. planmäßiges Datum der Anmeldung der Beihilfemaßnahme bei der Kommission

1.10. Erklärung des Mitgliedstaats über die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Rechts

1.11. Wenn die Investition einen fairen Übergang in kohleabhängigen Regionen in dem begünstigten Mitgliedstaat betrifft, gegebenenfalls Angaben zur Kohärenz mit und den Beiträgen zu den einschlägigen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in seinen territorialen Plan für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgenommen hat

1.12. Schätzung der Menge an eingesparten Treibhausgasemissionen in t CO2 und der Schätzung zugrunde liegende Annahmen

1.13. Schätzung der Höhe der Minderungskosten in EUR/t CO2 und der Schätzung zugrunde liegende Annahmen

1.14. Angabe, ob die Investition in eine frühere Übersicht über Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgenommen wurde und gegebenenfalls in welche

1.15. Bei Großprojekten und umfangreichen Regelungen: Angaben zu den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger

1.16. Ab dem 1. Januar 2025 erforderlichenfalls Nachweis des Mitgliedstaats, dass die Investition mit Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang steht

2. Zusätzliche Angaben bei Regelungen

2.1. Name der Verwaltungsbehörde

2.2. Angabe, ob der Vorschlag eine bestehende Regelung betrifft

2.3. Gesamtumfang der Regelung

3. Zusätzliche Angaben bei Vorschlägen, die keine Regelungen sind

3.1. Name des Projektträgers

3.2. Ort des Projekts

3.3. Gesamtinvestitionskosten

3.4. Entwicklungsphase des Projekts (Durchführbarkeitsstudie bis Betrieb)

3.5. Zeitplan und Beschreibung der erwarteten Etappenziele bis zum Abschluss des Projekts

3.6. Aufstellung der vorgeschriebenen eingeholten oder noch einzuholenden Genehmigungen

3.7. Voraussichtliches Datum der Betriebsaufnahme des Projekts

4. Zusätzliche Angaben bei Großprojekten oder bestehenden Regelungen

4.1. Erstantrag für ein Großprojekt: Durchführungszeitplan und entsprechender Auszahlungszeitplan

4.2. Weitere Auszahlungen - Angaben zum Stand der Durchführung:

  1. Bei Regelungen: Angaben zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Projektauswahl, mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds geschlossenen Vereinbarungen, Übertragungen an die Endempfänger, soweit relevant. Wenn seit dem vorangegangenen Auszahlungsbeschluss keine Fortschritte erzielt wurden oder es erhebliche Verzögerungen gibt, Angaben zu den Gründen für diese mangelnden Fortschritte oder erheblichen Verzögerungen sowie zu etwaigen Korrekturmaßnahmen und Umsetzungszeitplänen
  2. Bei Großprojekten: Angaben zu Etappenzielen, die seit dem letzten Auszahlungsbeschluss erreicht wurden. Soweit relevant: festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition. Wenn seit dem vorangegangenen Auszahlungsbeschluss keine Fortschritte erzielt wurden oder es erhebliche Verzögerungen gibt, Angaben zu den Gründen für diese mangelnden Fortschritte oder erheblichen Verzögerungen sowie zu etwaigen Korrekturmaßnahmen und Umsetzungszeitplänen

5. Zusätzliche Angaben bei nicht vorrangigen Vorschlägen

5.1. Quantitative Daten zur Bau- und Betriebsphase, einschließlich Beitrag des Vorschlags zu den Zielen des Modernisierungsfonds, des Unionsrahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und des Übereinkommens von Paris

5.2. Zertifizierte Finanzprognose, einschließlich geplanter Finanzbeiträge aus privaten Quellen

5.3. Beschreibung etwaiger weiterer gezielter Leistungsindikatoren, falls von der EIB gefordert

5.4. Weitere einschlägige Angaben zu Projektträger, Investition, allgemeinen Marktbedingungen und Umweltaspekten

5.5. Bei Regelungen: Angaben zu einem repräsentativen Projekt im Rahmen der Regelung

5.6. Durchführbarkeitsstudie "

1) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1).


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Anhang II

"Anhang II
Vom begünstigten Mitgliedstaat im Jahresbericht an die Kommission zu übermittelnde Angaben

1. Übersicht über die Investitionen

1.1. Anzahl der bislang aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen

1.2. Anzahl der laufenden, der abgeschlossenen und der eingestellten Investitionen

1.3. Gesamtverhältnis der Finanzierung von vorrangigen Investitionen zur Finanzierung von etwaigen nicht vorrangigen Investitionen im begünstigten Mitgliedstaat

2. Angaben zu den einzelnen Investitionen

2.1. Gesamtinvestitionskosten/Gesamtumfang der Regelung (mit und ohne MwSt.) (EUR)

2.2. Geplante Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds für die Investition (EUR)

2.3. Bestätigte/empfohlene Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds für die Investition insgesamt (EUR)

2.4. Gesamtbetrag, für den eine rechtliche Verpflichtung zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat/der Verwaltungsbehörde und dem Projektträger/Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds besteht (Stichtag: 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts) (bei Regelungen: aggregierte Zahl)

2.5. Gesamtbetrag, der von dem begünstigten Mitgliedstaat/der Verwaltungsbehörde an den Projektträger/Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds gezahlt wurde (Stichtag: 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts) (bei Regelungen: aggregierte Zahl)

2.6. Etwaige Beträge, die der begünstigte Mitgliedstaat von dem Projektträger oder der Verwaltungsbehörde eingezogen hat, einschließlich Daten der Einziehung

2.7. Bewertung des Mehrwerts der Investition, bezogen auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung des Energiesystems, einschließlich folgender Angaben (bei Regelungen: aggregierte Zahlen):

  1. eingesparte Energie in MWh:
  2. eingesparte Treibhausgasemissionen in t CO2:
  3. gegebenenfalls geschaffene zusätzliche Kapazitäten für Energie aus erneuerbaren Quellen:
  4. Minderungskosten in EUR/t CO2 (sofern angesichts der Art der Investition relevant):

2.8. Bestätigung, dass die Investition in einer früheren Übersicht über die Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 genannt wurde und gegebenenfalls in welcher

3. Zusätzliche Angaben zur Durchführung von Investitionen

3.1. Seit dem letzten Jahresbericht erreichte Etappenziele (bei Regelungen beispielsweise Angaben zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zur Projektauswahl oder zu geschlossenen Vereinbarungen mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds)

3.2. Bei Investitionen, bei denen es sich nicht um Regelungen handelt: voraussichtliche Betriebsaufnahme

3.3. Festgestellte oder erwartete Durchführungsverzögerungen

3.4. Bei Investitionen, bei denen es sich nicht um Regelungen handelt: festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition

4. Zusätzliche Angaben zu nicht vorrangigen Investitionen

4.1. Bestätigung der Kofinanzierung aus privaten Quellen

5. Zusätzliche Angaben zur Prüfung und zum Schutz der finanziellen Interessen des Modernisierungsfonds

5.1. Zusammenfassung der Ergebnisse der auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen

6. Zusätzliche Angaben zur Einbeziehung der Interessenträger

6.1. Bei Großprojekten und umfangreichen Regelungen bei der ersten Berichterstattung über das Projekt oder die Regelung: Überblick über die durchgeführte Konsultation "

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Anhang III

"Anhang III
Vom begünstigten Mitgliedstaat in der Übersicht über die in den nächsten zwei Kalenderjahren geplanten Investitionen und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 bereitzustellende Angaben

1. Angaben zu den einzelnen Investitionen:

1.1. Name des Projektträgers oder der die Regelung verwaltenden Behörde (Verwaltungsbehörde)

1.2. Genauer Ort der Investition oder räumlicher Geltungsbereich der Regelung

1.3. Schätzung der Gesamtkosten der Investition

1.4. Investitionsbereich und Kurzbeschreibung der Investition

1.5. Gegebenenfalls Stand einer beihilferechtlichen Prüfung der Investition

1.6. Schätzung der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds und Umriss der geplanten Finanzierungsvorschläge

1.7. Angaben zum Zusammenhang zwischen der Investition und dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, insbesondere in Bezug auf die nationalen Ziele, Vorgaben, Politiken und Maßnahmen und die erforderlichen Investitionen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Verordnung

1.8. Angaben, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat

2. Angaben zu den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger in Bezug auf den Entwurf der Übersicht über die Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 5, einschließlich Angaben zu Zeitpunkt und Form der durchgeführten Konsultation, den Arten der konsultierten Interessenträger, der Zahl der eingegangenen Antworten und einer Zusammenfassung der Antworten "


UWS Umweltmanagement GmbHENDE