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Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit
(ABl. L 2023/2843 vom 27.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel "Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union - Ein Instrumentarium für Gelegenheiten" hat die Kommission die Notwendigkeit erkannt, den Rechtsrahmen für das Unionsrecht zu grenzüberschreitenden Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen im Einklang mit dem Grundsatz "standardmäßig digital" zu modernisieren und dabei zu gewährleisten, dass alle notwendigen Garantien zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung bestehen.
(2) Die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gehört zu den Hauptzielen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, der in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.
(3) Für die Zwecke der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten Unionsrechtsakte, die die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, einschließlich sonstiger Stellen und Einrichtungen der Union, regeln, durch Bedingungen für die Durchführung dieser Kommunikation auf elektronischem Wege so ergänzt werden, dass der Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere das in Titel VI, insbesondere in Artikel 47, verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, gewährleistet ist. Durch diese Bedingungen sollte keinesfalls der Schutz der Verfahrensrechte untergraben werden, die für den Schutz dieser Grundrechte gemäß Unionsrecht unentbehrlich sind.
(4) Um die justizielle Zusammenarbeit zu modernisieren und zu verbessern und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, wurde die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angenommen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/2844 vollständig verwirklicht werden und um die bestehenden Rechtsakte der Union in Zivil-, Handels- und Strafsachen an jene Verordnung anzugleichen, ist es erforderlich, die Richtlinien 2011/99/EU 4 und 2014/41/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2003/8/EG des Rates 6 und die Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI 7, 2003/577/JI 8, 2005/214/JI 9, 2006/783/JI 10, 2008/909/JI 11, 2008/947/JI 12, 2009/829/JI 13 und 2009/948/JI 14 des Rates zu ändern.
(6) Mit den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Behörden im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen der Verordnung (EU) 2023/2844 erfolgt. Gemäß der genannten Verordnung sollte die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union im Rahmen der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Regel über ein dezentrales IT-System erfolgen. Insbesondere sollte das dezentrale IT-System in der Regel für den Austausch von Formblättern genutzt werden, die in den durch diese Richtlinie geänderten Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen sind, sowie für alle weitere amtliche Kommunikation im Rahmen der genannten Rechtsakte, die in schriftlicher Form erfolgen müssen, z.B. für die Zwecke des Führens von Fallakten der zuständigen Behörden. In Fällen, in denen eine oder mehrere der in der Verordnung (EU) 2023/2844 enthaltenen Ausnahmen Anwendung finden, das heißt in denen die Nutzung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder angebracht ist, sollte es möglich sein, andere Kommunikationsmittel als die in dieser Verordnung genannten zu nutzen. Für die Zwecke der Rahmenbeschlüsse 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI und der Richtlinie 2014/41/EU sollten die Behörden, wenn in diesen Rechtsakten vorgesehen ist, dass die Kommunikation zwischen Behörden in beliebiger Form oder auf geeignete Art und Weise erfolgen soll, nach ihrem Ermessen entscheiden, welche Kommunikationsmethode sie verwenden.
(7) Da die vorliegende Richtlinie Änderungen von Vorschriften enthält, die bereits in die nationale Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind, sollte sie auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung dieser Änderungen enthalten. Diese Umsetzungsbestimmungen sollten an den in der Verordnung (EU) 2023/2844 vorgesehenen Durchführungszeitplan angeglichen werden.
(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Änderung von Rechtsakten im Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/8/EG
Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG erhält folgende Fassung:
"Die zuständige Übermittlungsbehörde leitet der zuständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer der Amtssprachen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der beigefügten, erforderlichenfalls in eine dieser Amtssprachen übersetzten Anlagen zu.
Kapitel II
Änderung von Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 2 Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8a Kommunikationsmittel
(1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absätze 2 und 3 erfolgt die Kommunikation zwischen der ausstellenden Justizbehörde und der vollstreckenden Justizbehörde nach diesem Rahmenbeschluss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Unterabsatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(2) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat und der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zwecke der Bereitstellung von Informationen, die erforderlich sind, damit die gesuchte Person im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) einen Rechtsbeistand benennen und im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) Prozesskostenhilfe beantragen kann, erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Durchlieferungsersuchen nach Artikel 25 Absatz 3 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
(*2) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
(*3) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 06.11.2013 S. 1)."
(*4) Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 04.11.2016 S. 1)."
2. In Artikel 10 wird Absatz 4 gestrichen.
3. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person gemäß Artikel 19 dieses Rahmenbeschlusses oder per Videokonferenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 vernommen wird;"
4. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 werden der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde übermittelt. Der Durchlieferungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung über das Durchlieferungsersuchen mit."
Artikel 3 Änderung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI
Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jede Sicherstellungsentscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 9 von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde übermittelt."
2. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich unterrichtet."
3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Jeder Beschluss, eine Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und den zuständigen Justizbehörden des Entscheidungsstaats mitgeteilt."
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat wird der Aufschub der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, einschließlich der Gründe für den Aufschub sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs, unverzüglich mitgeteilt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat."
5. In Titel II wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 12a Kommunikationsmittel
Die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
_____
*) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
Artikel 4 Änderung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch zugesandt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(*6) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
2. In Artikel 14 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich"
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 15a Kommunikationsmittel
(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats."
Artikel 5 Änderung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates * in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
____
*) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich mitgeteilt.
Sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats."
3. In Artikel 14 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich,"
4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15 Beendigung der Vollstreckung
Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder zu entziehen ist. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde."
5. In Artikel 17 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich"
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 18a Kommunikationsmittel
(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats."
Artikel 6 Änderung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(*8) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
2. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt nach Maßgabe seines Rechts die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die an den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Artikel 4 zusammen mit dem Durchbeförderungsersuchen übermittelt worden ist. Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung werden gemäß Artikel 22a übermittelt. Auf Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats stellt der Ausstellungsstaat eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der in dem Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zur Verfügung."
3. In Artikel 21 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich über"
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 22a Kommunikationsmittel
(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 16 Absatz 1 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden."
Artikel 7 Änderung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung wird zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung oder beglaubigte Abschriften davon sowie das Original der Bescheinigung werden der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(*9) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)." "
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil sowie gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen und die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zu treffen, so übermittelt sie dieses Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich."
2. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so bald wie möglich, jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bescheinigung, ob sie das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anerkennt oder nicht und ob sie die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen übernimmt oder nicht. Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung.
3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über alle Entscheidungen in Bezug auf
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Erlass einer oder mehrerer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Entscheidungen bewirken könnten.
4. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstaben a und b und in Absatz 2 genannten Erkenntnisse erfolgt unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts. Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Sachverhalte und Umstände erfolgt soweit möglich unter Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formblatts.
5. In Artikel 18 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über"
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 20a Kommunikationsmittel
Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844."
Artikel 8 Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI
Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelt. Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(*10) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)." "
2. In Artikel 20 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über"
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 23a Kommunikationsmittel
(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats."
Artikel 9 Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI
Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI erhält folgende Fassung:
"Artikel 7 Kommunikationsmittel
(1) Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11).
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
Artikel 10 Änderung der Richtlinie 2011/99/EU
Die Richtlinie 2011/99/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zuständige Behörde des anordnenden Staats übermittelt die Europäische Schutzanordnung an die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Artikel 16a. Alle anderen amtlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen diesen zuständigen Behörden.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ist eine Behörde des vollstreckenden Staats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des anordnenden Staats darüber unverzüglich.
2. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anordnenden Staats unverzüglich und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 16a Kommunikationsmittel
(1) Die offizielle Kommunikation nach dieser Richtlinie zwischen der zuständigen Behörde des anordnenden Staats und der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12).
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(*12) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
Artikel 11 Änderung der Richtlinie 2014/41/EU
Die Richtlinie 2014/41/EU wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel I wird der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 5a Kommunikationsmittel
(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 5 und 6 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
_____
*) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)."
2. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die gemäß Artikel 5 erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde übermittelt.
3. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber.
4. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form,
Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich gemäß Artikel 5a zu bestätigen."
b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich"
Kapitel III
Umsetzung
Artikel 12 Umsetzung der Artikel 2 und 11
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 2 und 11 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 13 Umsetzung der Artikel 1, 6 und 10
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 6 und 10 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 1, 6 und 10 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 14 Umsetzung der Artikel 3, 4, 5 und 9
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 3, 4, 5 und 9 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 3, 4, 5 und 9 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 15 Umsetzung der Artikel 7 und 8
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 16 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2023.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2023.
3) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).
4) Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011 S. 2).
5) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 01.05.2014 S. 1).
6) Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.01.2003 S. 41).
7) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002 S. 1).
8) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 02.08.2003 S. 45).
9) Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.03.2005 S. 16).
10) Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 59).
11) Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008 S. 27).
12) Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 102).
13) Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009 S. 20).
14) Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009 S. 42).
ENDE |