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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2892 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023)9109)
(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2892 vom 22.12.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(2) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als Seuche der Kategorie A definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission 3 die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen nach bestätigten Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und Griechenland.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 die von den beiden genannten Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Darüber hinaus werden im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 bestimmte Maßnahmen festgelegt, die zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind.
(5) Seit der Bestätigung eines einzigen Ausbruchs in der Provinz Burgas am 16. September 2023 wurden in Bulgarien bisher keine neuen Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemeldet. Infolgedessen wurden in diesem Mitgliedstaat seit dem 30. November 2023 alle Sperrzonen aufgehoben.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 hat Griechenland der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe gehalten werden, im Regionalbezirk Phthiotis in der Region Mittelgriechenland gemeldet. Dies sind die ersten in der Region Mittelgriechenland und auf dem griechischen Festland im Allgemeinen gemeldeten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen.
(7) Die zuständige Behörde Griechenlands hat die Kommission nach den jüngsten Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Regionalbezirk Phthiotis über die derzeitige Lage in Bezug auf diese Seuche in ihrem Hoheitsgebiet unterrichtet und die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen.
(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen umfassen, in Griechenland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden. Darüber hinaus ist es angesichts der derzeitigen Seuchenlage erforderlich, diese Zonen, einschließlich der zuvor eingerichteten weiteren Sperrzone auf der Insel Lesbos, flächenmäßig zu erweitern und/oder ihre Geltungsdauer zu verlängern.
(9) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Griechenland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.
(10) Da mit diesem Beschluss Maßnahmen festgelegt werden, die mit den bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 festgelegten und in Bulgarien und Griechenland derzeit geltenden identisch sind, sollte der vorliegende Beschluss in den beiden genannten Mitgliedstaaten jeweils ab denselben Zeitpunkten gelten wie den im genannten Durchführungsbeschluss für die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 aufgeführten Gebiete vor den mit dem vorliegenden Beschluss daran vorgenommenen Änderungen gelisteten. Für die Gebiete, die aufgrund der mit dem vorliegenden Beschluss an dem genannten Anhang vorgenommenen Änderungen in den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 aufgenommen wurden, sollte er jedoch ab dem Datum der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses gelten.
(11) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 15. April 2024 verlängert werden.
(12) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich gelten.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt
2. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 (ABl. L, 2023/2725, 4.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2725/oj).
Anhang |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2725 erhält der Griechenland betreffende Teil 2 folgende Fassung:
"2. Griechenland
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
Region Mittelgriechenland GR-CAPRIPOX-2023-00002 GR-CAPRIPOX-2023-00003 | Schutzzone: Those parts of the regional unit of Phthiotis, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 38.632418, Long. 23.182044 (2023/2); Lat. 38.624906, Long. 23.155387 (2023/3) | 14.1.2024 |
Überwachungszone: Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:
| 23.1.2024 | |
Überwachungszone: Those parts of the regional unit of Phthiotis, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 38.632418, Long. 23.182044 (2023/2); Lat. 38.624906, Long. 23.155387 (2023/3) | 15.1.2024 bis 23.1.2024 |
B. Weitere Sperrzonen
Region | Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
Region Nördliche Ägäis | Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesbos umfasst. | 15.3.2024 |
Region Mittelgriechenland | Eine weitere Sperrzone, die Folgendes umfasst:
| 15.3.2024 |
ENDE |