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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2905 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(ABl. L 2023/2905 vom 22.12.2023)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.
(2) Am 25. Oktober 2023 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese beiden Personen sollten in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und die entsprechenden Einträge aus der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia der genannten Verordnung gestrichen werden.
(3) Die Anhänge I und Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I und Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2023.
Anhang |
1. Die folgenden Personen werden in die Liste der Personen in Anhang I Buchstabe a "Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a" der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen:
"37. Bernard Maheshe BYAMUNGU
(alias: Tiger One)
Funktion/Rang: a) Brigadegeneral b) Stellvertretender Befehlshaber für Operationen und Nachrichtendienst der M23
Geburtsdatum: 10. Oktober 1974
Geburtsort: Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo
Anschrift: Demokratische Republik Kongo
Tag der Benennung durch die VN: 25. Oktober 2023
Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben c und h der Resolution 2293 (2016) "die politische und militärische Führerschaft über die kongolesischen Milizen haben, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern" und "im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln", wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Als Anführer der M23 ist er an der Bekanntmachung und Unterstützung der Aktivitäten der bewaffneten Gruppe beteiligt. Im Januar 2023 wurde er zum Brigadegeneral der kongolesischen Revolutionsarmee, des bewaffneten Flügels der M23, befördert. Anschließend wurde er zum Stabschef und Stellvertreter von Sultani Makenga ernannt und validiert seitdem die Planung aller Operationen der M23 in der Demokratischen Republik Kongo. Die kongolesischen Behörden haben einen Haftbefehl zu seiner Festnahme ausgestellt.
38. Ruvugayimikore PROTOGÈNE
(alias: a) Ruhinda b) Gaby Ruhinda c) Zorro Midende d) Gatokarakura)
Funktion/Rang: Kommandeur der FDLR-Sondereinheit "Commando de recherche et d"action en profondeur" ("CRAP"), jetzt MaccabéGruppe
Geburtsdatum: a) 1968 b) 1969 c) 1970
Geburtsort: a) Zelle Karandaryi, Sektor Mwiyanike, Gemeinde Karago, Präfektur Gisenyi, Ruanda b) Bezirk Nyabihu, Provinz West, Ruanda
Anschrift: Nyiragongo, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo
Tag der Benennung durch die VN: 25. Oktober 2023
Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben b, e und h der Resolution 2293 (2016) "die politische und militärische Führerschaft über die in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen haben, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern", "Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo planen, steuern oder begehen, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige sexuelle Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser", und "im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln', wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Als Anführer der FDLR verfügt er über wirksame Befehls- und Kontrollbefugnisse über die Kombattanten der Gruppe."
2. Die folgenden Einträge werden aus der Liste in Anhang Ia Abschnitt A "Personen" der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen:
10. Ruvugayimikore PROTOGÈNE;
18. Bernard Maheshe BYAMUNGU.
ENDE |