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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/206 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission

(ABl. L 2024/206 vom 29.02.2024)



Hebt VO (EU) 2015/1975 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission über Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission 2 Bericht zu erstatten.

(2) Die finanziellen Interessen der Union sollten in gleicher Weise geschützt werden, unabhängig von den betreffenden Fonds und der Zwecke, für die sie errichtet wurden. Zu diesem Zweck wird der Kommission mit Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Befugnis übertragen, Vorschriften für die Verfahren im Hinblick auf die Kooperationspflichten zu erlassen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erfüllen haben. Diese Vorschriften sollten den detaillierten Vorschriften für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entsprechen und im Einklang mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2024/203 der Kommission 4 stehen.

(3) Um eine wirksame Analyse und Weiterbehandlung aufgedeckter Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 5 und anderer Verstöße gegen die in den Strategieplänen der Gemeinsamen Agrarpolitik in diesem Zusammenhang festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle relevanten Informationen zu Unregelmäßigkeiten rechtzeitig und regelmäßig übermitteln, die nach Maßgabe von Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 zu melden sind. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen und insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Berichterstattung festzulegen.

(4) Um den größtmöglichen Nutzen aus dem Einsatz elektronischer Mittel für den Informationsaustausch zu ziehen und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten das spezielle Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten verwenden.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, sodass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(6) Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten weitere Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte die Mitgliedstaaten diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Kommission melden.

(7) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Zahlstelle erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission 6, in der die Häufigkeit und das Format der Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegt sind, sollte aufgehoben werden. Sie sollte jedoch weiterhin für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gewährte Finanzhilfe gelten.

(9) Da bereits Zahlungen für den Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Sie sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dieser Verordnung konsultiert.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Häufigkeit und das Format der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 2 Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten

(1) Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jedoch jede Unregelmäßigkeit unverzüglich mit, sollte diese Unregelmäßigkeit weitere Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Folgebericht nach Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

Artikel 3 Meldeformat

Die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 genannten Informationen werden elektronisch über das spezielle Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) übermittelt.

Artikel 4 Verwendung des Euro

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Euro um. Für nicht in den Büchern der Zahlstelle erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.

Artikel 5 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 wird aufgehoben.

Sie findet jedoch auf die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend die nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewährten Finanzhilfen weiterhin Anwendung.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2023

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission (ABl. L, 2024/205, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/205/oj).

3) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/203 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Festlegung des Formats für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) nach der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/203, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/203/oj).

5) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015 S. 23).

7) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).


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