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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/258 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 234)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/258 vom 18.01.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2913 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2778 der Kommission 5 haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Ungarn, Rumänien und Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Westflandern in Belgien, in den Bundesländern Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in Deutschland, in den Departements Nord und Vendée in Frankreich, in der Region Apulien in Italien, in den Komitaten Békés, Győr-Moson-Sopron, Jász-Nagykun-Szolnok, Komárom-Esztergom und Szabolcs-Szatmár-Bereg in Ungarn, im Kreis Olt in Rumänien und in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Niederschlesien, Masowien und Westpommern in Polen.
(7) Außerdem hat Litauen der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Gemeinde Marijampolġ gemeldet.
(8) Darüber hinaus hat die Slowakei der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Nitra gemeldet.
(9) Des Weiteren befinden sich die Herde bestimmter von Belgien und Frankreich bestätigter Ausbrüche in unmittelbarer Nähe ihrer gemeinsamen Grenze. Da sich eine der Schutzzonen und die Überwachungszonen bis in das Hoheitsgebiet Frankreichs bzw. Belgiens erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(10) Die zuständigen Behörden Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Litauens, Ungarns, Polens, Rumäniens und der Slowakei haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(11) Die Kommission hat die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(12) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Litauen und die Slowakei und keine Gebiete als Schutzzonen für Rumänien aufgeführt.
(13) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(14) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen als Schutz- und Überwachungszonen sowie die für Rumänien als Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden.
(15) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 Schutz- und Überwachungszonen für Litauen und die Slowakei sowie Schutzzonen für Rumänien aufgeführt werden.
(16) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(17) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Januar 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2913 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2913, 29.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2913/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2778 der Kommission vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2778, 12.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2778/oj).
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