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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - Berufe

Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/505 vom 12.02.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten besondere Bestimmungen über erworbene Rechte für die Anerkennung bestimmter in Rumänien ausgestellter Berufsqualifikationen als Krankenschwester und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege.

(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Ausbildung den Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte und vor dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union begonnen hat, können gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden, wenn sie die dort festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Mehrere Aufnahmemitgliedstaaten haben die Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG für die Zwecke des Zugangs zu demselben Beruf in diesem Mitgliedstaat nicht erfüllten, anerkannt. Diese Aufnahmemitgliedstaaten haben zu diesem Zweck entweder die Vorschriften für die Anerkennung im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie festgelegte allgemeine Regelung angewandt. Diese allgemeine Regelung wurde auf der Grundlage der Annahme angewandt, dass in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger in gleicher Weise von dieser allgemeinen Regelung profitieren könnten wie nicht in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Qualifikationen die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Richtlinie, der in Artikel 10 Buchstabe b der genannten Richtlinie genannt wird, nicht erfüllten. Zum Schutz solcher erworbener Rechte und zur Wahrung der berechtigten Erwartungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die davon profitiert haben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine entsprechende Anerkennung von Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern, deren Qualifikationen die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Anforderungen gemäß den verschiedenen Fassungen von Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllten, gültig bleibt. Um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Tatsache zu erhöhen, dass die Bewertung gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden ist, wenn die Qualifikationen einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers die Anforderungen des Artikels 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllt, sollte darüber hinaus in Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ein spezifischer Verweis auf diesen geänderten Artikel aufgenommen werden.

(4) Rumänien hat ein spezielles Aufstiegsfortbildungsprogramm eingerichtet, das es den Teilnehmern ermöglicht, ihre Berufsqualifikationen zu verbessern und allen Mindestanforderungen an die Ausbildung zu genügen, die für den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt sind. Zu diesem Zweck hatte sich Rumänien zuvor mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission in Verbindung gesetzt.

(5) Rumänien führte das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm durch den gemeinsamen Erlass Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers 4 ein. Es wurde vom rumänischen Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen und medizinischen Assistenten sowie durch den Erlass Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung 5 genehmigt.

(6) Das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm wurde für Inhaber der in Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise sowie für Inhaber von Nachweisen bestimmter postsekundärer Qualifikationen eingerichtet, die in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung aufgeführt sind.

(7) Rumänien legte der zuständigen Sachverständigengruppe, nämlich der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Ergebnisse des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms im Jahr 2018 vor; nach den Konsultationen erhob kein Mitgliedstaat Einwände gegen den Vorschlag, dass die Absolventen dieses Programms von einer günstigeren Anerkennungsregelung profitieren sollten.

(8) Am 11. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG einen Bericht über die Ergebnisse des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms. In diesem Bericht wurde der Schluss gezogen, dass Rumänien das zuvor mit den Mitgliedstaaten ausgehandelte spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm umgesetzt hat, um seinen Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Qualifikationen so weit zu verbessern, dass sie den in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

(9) Um das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm in die Kriterien für die Anerkennung auf der Grundlage erworbener Rechte für in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege aufzunehmen, sollte Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG dahingehend geändert werden, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einschlägige Nachweise des Abschlusses dieses Programms verfügen, die Anerkennung erhalten können, ohne - wie dies derzeit der Fall ist - ihre Berufserfahrung in Rumänien nachweisen zu müssen.

(10) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 33a, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,"

2. Artikel 33a erhält folgende Fassung:

"Artikel 33a Besondere erworbene Rechte von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege

(1) Hinsichtlich der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege gelten nur die in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen über erworbene Rechte.

(2) Im Fall der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und deren Ausbildung den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten als hinreichend an:

  1. jeden der nachstehend genannten Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, sofern diesen Nachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Rumänien die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers für die allgemeine Pflege ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung der Krankenpflege von Patienten hatten:
    1. Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist mit einer postsekundären Ausbildung an einer abreve, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde;
    2. Diplomă de absolvire de asistent medical generalist mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
    3. Diplomă de licența de asistent medical generalist mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde;
  2. jeden der in Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Ausbildungsnachweise, sofern ihnen einer der folgenden, auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbenen Ausbildungsnachweise beigefügt ist:
    Diplomă de licența gemäß Artikel 3 Absatz 2 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014), dem ein Diplomzusatz beigefügt ist, aus dem hervorgeht, dass die Person das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm abgeschlossen hat, oder
  3. jeden der Nachweise der postsekundären Ausbildung in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung über die Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015), sofern ihnen der folgende, auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist:
    Certificat de revalorizare a competențelor profesionale gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 3 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers und Artikel 16 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung.

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 33b Gültigkeit von vor dem 3. März 2024 erworbenen Rechten

Die Aufnahmemitgliedstaaten gewährleisten die Gültigkeit der Anerkennung der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die gemäß den Artikeln 10 bis 14 dieser Richtlinie vor dem 3. März 2024 erteilt wurde, im Falle von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und die folgenden Anforderungen nicht erfüllten:

  1. Artikel 33a dieser Richtlinie in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder
  2. Artikel 33a der vorliegenden Richtlinie in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * geänderten Fassung.

____
*) Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 4. März 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. Februar 2024.

1) Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2024.

3) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).

4) Gemeinsamer Erlass Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurde, für Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014).

5) Erlass Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung vom 15. Dezember 2014 zur Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurde, für Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015).


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