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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund
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Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/560 vom 15.02.2024, ber. L 2024/90819)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 2, insbesondere auf Artikel 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren und Geltungsbereich des Beschlusses

(1) Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden "Spanien") bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung (im Folgenden "Antrag") für die außerhalb der Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla ("non-peninsular territories", im Folgenden zusammenfassend "NPT") gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.

(2) Mit dem Antrag wurden ursprünglich Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3, 6 und 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, den Artikeln 9, 10, 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erbeten. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben.

(3) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen.

(4) Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung wie folgt:

(5) Dieser Beschluss sollte nur für die Kanarischen Inseln gelten. Die Anträge Spaniens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die NPT Ceuta, Melilla und die Balearen sollten in gesonderten Beschlüssen der Kommission über Ausnahmeregelungen behandelt werden.

2. Kanarische Inseln

Das Stromsystem und der Strommarkt auf den Kanarischen Inseln

(6) Die Kanarischen Inseln sind eines der nach Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") anerkannten Gebiete in äußerster Randlage und fallen daher für die Zwecke der Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 in diese Kategorie.

(7) Spanien zufolge umfasst das außerhalb der Halbinsel gelegene Gebiet der Kanarischen Inseln sechs isolierte Stromnetze: Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, La Gomera, El Hierro und das System Lanzarote-Fuerteventura, das die Inseln Lanzarote und Fuerteventura über zwei 132 kV-Kabel verbindet.

(8) Nach Angaben Spaniens wurden im Jahr 2019 mehr als 75 % der installierten Stromerzeugungskapazität der Kanarischen Inseln durch herkömmliche Wärmekraftwerke (Kohle, Gas, Diesel) gedeckt. Der Anteil erneuerbarer Energie ist seit dem Jahr 2018 stetig gestiegen, insbesondere auf den größeren Inseln (Gran Canaria und Teneriffa), auf denen sie einen erheblichen Anteil der installierten Kapazität ausmacht. Spanien stellt jedoch fest, dass die Nutzung erneuerbarer Energie in NPT aufgrund der geringen Größe des Gebiets und der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Einholung der erforderlichen Umweltgenehmigungen für neue Erzeugungskapazitäten, des höheren Bedarfs an regelbarer Stromerzeugung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit 3 und der begrenzten Speicherkapazität geringer ist als auf dem spanischen Festland.

(9) Spanien weist darauf hin, dass die Kanarischen Inseln aufgrund ihrer geringen Marktgröße nicht von den Skaleneffekten des Stromsystems auf dem Festland profitieren können und höhere Brennstoffkosten zu tragen haben. Aufgrund ihrer historischen Isolation besteht auch ein größerer Bedarf an installierter Reservekapazität.

(10) Spanien verweist ferner darauf, dass sich fast alle Wärmekraftwerke auf den Kanarischen Inseln direkt oder indirekt im Eigentum von Endesa S.A. befinden. Folglich wird Endesa S.A., selbst wenn der zunehmende Ausbau erneuerbarer Energie den Markteintritt konkurrierender Unternehmen erleichtert, den größten Teil des Stroms in diesem NPT erzeugen.

(11) Spanien zufolge haben diese Marktbesonderheiten höhere Stromerzeugungskosten im Vergleich zum Festland zur Folge und machen den Markteintritt für neue Unternehmen unattraktiv, sodass sich auf den Kanarischen Inseln kein wirksamer Wettbewerb entwickelt hat.

(12) Angesichts der mit dem fehlenden Wettbewerb und den hohen Kosten verbundenen Probleme und trotz der Maßnahmen, die zur Förderung des Wettbewerbs und zur Einführung wirtschaftlicher Anreize ergriffen wurden, um die betriebliche Effizienz der Anlagen zu steigern und die Erzeugungskosten zu senken, macht Spanien geltend, dass es nicht möglich gewesen ist, einen Marktmechanismus einzuführen, der mit dem auf dem Festland bestehenden Mechanismus identisch ist.

(13) Spanien erklärt ferner, dass der in allen NPT, einschließlich der Kanarischen Inseln, erzeugte Strom vom Bietersystem auf dem Festlandmarkt ausgeschlossen ist. In den Stromsystemen der NPT wird ein Mechanismus des wirtschaftlichen Vorrangs für den Dispatch angewendet 4:

(14) Spanien zufolge trägt dieser Mechanismus den hohen Stromerzeugungskosten und den Besonderheiten der NPT Rechnung und soll sicherstellen, dass die Verbraucher und Versorger in diesen Gebieten nicht die im Vergleich zum spanischen Festland höheren Kosten für die Stromerzeugung in NPT zu tragen haben, was den Grundsätzen der interregionalen Solidarität entspricht.

(15) Spanien führt weiter aus, dass es sich bei der Stromerzeugung in den NPT nicht um ein System der marktorientierten, sondern um ein System der regulierten Vergütung handelt, das unter Bedingungen betrieben wird, unter denen ein Großhandelsmarkt nicht funktionieren könnte und die Kosten aus geografischen und territorialen Gründen höher sind als die Stromerzeugungskosten auf dem spanischen Festland.

(16) Spanien weist darauf hin, dass der Mechanismus sicherstellt, dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Differenz zwischen den höheren Erzeugungskosten in den NPT und dem Strompreis, der dem auf dem Festland entspricht, ergeben, vom Stromsystem und vom Staatshaushalt gedeckt werden, sodass alle Verbraucher unabhängig von dem System, in dem sie den Strom verbrauchen, den gleichen Preis zahlen.

(17) Spanien zufolge ist die Regulierung der Stromübertragung und -verteilung in den NPT vergleichbar mit derjenigen auf dem spanischen Festland.

(18) In Bezug auf den Endkundenmarkt erklärt Spanien, dass die Endkunden in den NPT bei der Wahl ihres Versorgers das Recht auf dieselben Bedingungen haben wie Endkunden auf dem spanischen Festland. Auch der Begriff der schutzbedürftigen Verbraucher ist für ganz Spanien definiert, und im Allgemeinen ist die Versorgung landesweit einheitlich organisiert. Diesbezüglich stellt Spanien fest, dass es keine Unterschiede zwischen den Endkundenmärkten auf dem Festland und dem Nicht-Festland gibt.

Überblick über den Rechtsrahmen für die NPT

(19) Spanien erklärt, dass die Stromversorgung in den NPT gemäß dem Gesetz 24/2013 einer besonderen Regulierung unterliegt. Dieses Gesetz sieht ferner vor, dass für diese Leistung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, um die Differenz zwischen den Kosten für die Stromerzeugung in den NPT und den Einnahmen aus dem Stromverkauf in diesen Gebieten zu decken.

(20) Spanien weist darauf hin, dass das Gesetz 17/2013 die allgemeinen Bestimmungen für die Gewährleistung der Versorgung und die Steigerung des Wettbewerbs in den Stromsystemen in den NPT enthält 5. Insbesondere ist in Artikel 5 des Gesetzes 17/2013 festgelegt, dass die Pumpspeicherkraftwerke in den NPT, deren Hauptzweck darin besteht, die Versorgung sicherzustellen, die Netzsicherheit zu gewährleisten und nicht planbare erneuerbare Energiequellen zu integrieren, Eigentum des Netzbetreibers sein müssen.

(21) Spanien erklärt, dass die Tätigkeit der Stromerzeugung und der Dispatch-Prozess in den Stromsystemen in den NPT sowie die Vergütungsregelung für diese Tätigkeit im Königlichen Dekret 738/2015 detailliert geregelt sind. Das Vergütungssystem beruht auf zwei Vergütungskomponenten: eine für die getätigten Investitionen und andere Fixkosten und eine für die variablen Kosten, die während des Betriebs anfallen. Ziel dieser Vergütung ist es, die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in den NPT zu decken. Im Königlichen Dekret 738/2015 sind die zusätzlichen Kosten als Differenz zwischen allen Erzeugungskosten und dem Preis definiert, der im Rahmen des vom Netzbetreiber durchgeführten Dispatchs gezahlt wird.

(22) Darüber hinaus wird mit dem Königlichen Dekret 738/2015 ein Wettbewerbsverfahren für die Auswahl neuer Kapazitäten und zu modernisierender Kapazitäten eingeführt.

(23) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der im Königlichen Dekret 738/2015 festgelegte Vergütungsmechanismus von der Kommission in ihrem Beschluss SA.42270 "Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories" ("Elektrizitätserzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel") als staatliche Beihilfe genehmigt wurde 6.

3. Die beantragten Ausnahmeregelungen für die Kanarischen Inseln

(24) Der für die Kanarischen Inseln gestellte Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung stützt sich auf deren Status als Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.

3.1. Ausnahmeregelung gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944

(25) Spanien beantragt eine Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Erbringung von Systemdienstleistungen durch den Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden "ÜNB") und das Verbot für Übertragungsnetzbetreiber, Energiespeicheranlagen zu besitzen, zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

3.2. Freistellung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943

(26) Spanien beantragt für die Kanarischen Inseln eine Freistellung von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943:

3.3. Geltungsdauer der beantragten Ausnahmeregelungen

(27) Spanien ist der Auffassung, dass die Integration der NPT in den iberischen Strommarkt von der Existenz einer Verbindung zum spanischen Festland abhängt. Spanien weist darauf hin, dass der Bau von Verbindungsleitungen zum Festland aufgrund der geografischen Entfernung der Kanarischen Inseln zum Festland unmöglich oder zu kostspielig wäre. Spanien ist daher der Auffassung, dass die Ausnahmeregelungen für die Kanarischen Inseln keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen sollten.

4. Während des Konsultationszeitraums eingegangene Stellungnahmen

(28) Wie in Erwägungsgrund 3 beschrieben, führte die Kommission im März und April 2021 eine öffentliche Konsultation durch.

(29) Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation übermittelten Stellungnahmen betrafen die von Spanien beantragte Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Speicheranlagen durch den ÜNB.

(30) Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation lehnten die Genehmigung einer solchen Ausnahmeregelung ab, da damit ein Projekt legitimiert würde, in dessen Rahmen der spanische ÜNB, Red Eléctrica de España S.A.U. (im Folgenden "REE"), die Erlaubnis erhält, das Projekt Chira-Soria auf den Kanarischen Inseln (im Folgenden "Projekt Chira-Soria") 7 ohne das in Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgeschriebene Ausschreibungsverfahren zu entwickeln. Die Teilnehmer bewerteten die Tatsache, dass die Ausnahmeregelung auch für die anderen NPT gilt, als irrelevant, da die Orographie der Balearen und die geringe Größe Ceutas und Melillas eine Pumpspeicherung in diesen Gebieten nicht zuließen 8.

(31) Die Teilnehmer gaben an, dass die bloße Insellage keine hinreichende Rechtfertigung dafür sei, von der Ausschreibungspflicht gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 abzuweichen, da private Parteien Berichten zufolge Interesse am Projekt Chira-Soria bekundet hätten. Sie brachten vor, dass dieses Interesse im Hinblick auf das Gesetz 17/2013 nicht berücksichtigt worden sei.

(32) Die Teilnehmer wiesen ferner darauf hin, dass die spanische Regulierungsbehörde Comisión Nacional de Mercados y Competencia (CNMC) und der spanische Staatsrat Bedenken hinsichtlich des Königlichen Erlasses 738/2015 und der Rolle von REE geäußert hätten, da das Unternehmen Eigentümer von Pumpspeicherkraftwerken und gleichzeitig die Stelle ist, von der das Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Pumpspeicherkraftwerken in erster Instanz abhängt.

(33) Die Teilnehmer brachten auch wirtschaftliche Argumente vor. Sie betonten, dass diese Art der Speicherung auf den Kanarischen Inseln durch die geringe Verfügbarkeit von gespeichertem Wasser beeinträchtigt werde, sodass eine Entsalzung von Meerwasser erforderlich wird. Dies verursache hohe Energiekosten und verringere die Effizienz des Projekts Chira-Soria erheblich. In diesem Zusammenhang verwiesen die Teilnehmer auf das Wasser-Wind-Kraftwerk Gorona del Viento auf der Insel El Hierro, dessen Wirkungsgrad 43 % betrage, weit weniger als der Wirkungsgrad von 70 % bis 80 % vergleichbarer Kraftwerke auf dem Festland.

(34) Die Teilnehmer brachten vor, dass sich die veranschlagten Kosten für das Projekt Chira-Soria bereits vor Baubeginn verdoppelt hätten, und verwiesen auf Studien, wonach andere Lösungen (z.B. Verbindungsleitungen, dezentrale Speicherung, elektrochemische Speicherung, Wasserstoff) wirtschaftlich effizienter wären. Sie führten ferner die finanzielle Belastung der Verbraucher im Zusammenhang mit den hohen Investitionskosten an. Sie unterstrichen die sehr hohen Erzeugungskosten der einzigen vergleichbaren Anlage auf den Kanarischen Inseln, Gorona del Viento. Angesichts des ungünstigeren Standorts des Projekts Chira-Soria könnten die Kosten pro MWh den Teilnehmern zufolge Rekordhöhen erreichen, wodurch Geld von Investitionen in andere Formen der Flexibilität, einschließlich der Flexibilität der Haushalte und des ÜNB, abgezogen würde.

(35) Die Teilnehmer wiesen ferner darauf hin, dass das Projekt Chira-Soria nicht nur wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, sondern auch nicht zur Integration erneuerbarer Energie beitrage. Sie verwiesen auf "konsultierte Sachverständige", denen zufolge die gespeicherte Energie hauptsächlich aus fossiler Energie bestehen werde, die in alten thermischen Anlagen erzeugt wird, die nachts nicht abgeschaltet werden können. Sie machten geltend, dass neue Speichertechnologien (Batterien und Wasserstoff) und das Aufkommen von Elektrofahrzeugen das Projekt Chira-Soria überflüssig machen und effizientere, transparentere und schnellere Mittel zur Ökologisierung des Energiesystems bieten würden.

(36) Des Weiteren stellten die Teilnehmer fest, dass das Projekt Chira-Soria ökologische und soziale Bedenken aufwerfe. Sie brachten vor, dass der Bau fünf Natura-2000-Gebiete betreffe und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei.

5. Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Kanarischen Inseln

5.1. Gebiet in äußerster Randlage, das nicht mit dem Strommarkt der Union verbunden werden kann

(37) Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 kann in zwei Fällen eine Freistellung von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9 bis 11, der Artikel 14 bis 17, der Artikel 19 bis 27, der Artikel 35 bis 47 und des Artikels 51 der genannten Verordnung gewährt werden:

  1. für kleine isolierte sowie verbundene Netze, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass beim Betrieb solcher Netze erhebliche Probleme auftreten. In einem solchen Fall muss die Ausnahmeregelung an Bedingungen geknüpft werden, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben;
  2. für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, wenn sie aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können.

(38) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 kann für kleine isolierte Netze und kleine Verbundnetze eine Ausnahmeregelung zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI gewährt werden, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass sich für den Betrieb dieser Netze erhebliche Probleme ergeben. Gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 unterliegt die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, Bedingungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht.

(39) Sowohl gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 als auch gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage nicht zeitlich befristet.

(40) Die Kanarischen Inseln sind eines der nach Artikel 349 AEUV anerkannten Gebiete in äußerster Randlage und fallen daher für die Zwecke der Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 in diese Kategorie.

(41) Derzeit ist nicht geplant, die Stromsysteme des spanischen Festlands mit den Stromsystemen der Kanarischen Inseln zu verbinden. Spanien erklärt, dass es angesichts der Entfernung keine Möglichkeit gibt, die Kanarischen Inseln zu vertretbaren Kosten zu integrieren, und die Integration der Inseln aufgrund ihrer Topografie nur sehr begrenzt möglich ist, da es sich um vulkanische Inseln mit einem sehr rauen Meeresboden handelt.

(42) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Kanarischen Inseln das in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegte Kriterium erfüllen, dass sie aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können.

(43) Dementsprechend ist Spanien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht verpflichtet nachzuweisen, dass sich für den Betrieb der Stromsysteme auf den Kanarischen Inseln erhebliche Probleme ergeben.

5.2. Umfang der Ausnahme

5.2.1. Artikel 54 und 66 der Richtlinie (EU) 2019/944

(44) Nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist es Übertragungsnetzbetreibern untersagt, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(45) Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten von dieser Regel abweichen, wenn es sich bei den Anlagen um vollständig integrierte Netzkomponenten handelt und die Regulierungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat oder wenn alle in den Buchstaben a bis c des genannten Absatzes aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(46) Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, eine Ausnahme von den Vorschriften des Kapitels VI (einschließlich Artikel 54) beantragen, sofern Bedingungen erfüllt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht.

(47) Daher kann Spanien zusätzlich zur Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 bei der Kommission unter Verweis auf Artikel 66 eine Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie in Bezug auf die Kanarischen Inseln beantragen.

5.2.1.1. Der Antrag

(48) Wie in Erwägungsgrund 20 ausgeführt, ist in Artikel 5 des Gesetzes 17/2013 festgelegt, dass die Pumpspeicherkraftwerke in den NPT, deren Hauptzweck darin besteht, die Versorgung sicherzustellen, die Netzsicherheit zu gewährleisten und nicht planbare erneuerbare Energiequellen zu integrieren, Eigentum des Netzbetreibers sein müssen.

(49) Im Antrag weist Spanien auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energie auf den Kanarischen Inseln hin. Spanien erklärt, dass alle Kraftwerke für erneuerbare Energie auf einer Insel Strom unter denselben meteorologischen Bedingungen erzeugen, anders als auf dem spanischen Festland. Infolgedessen wird die Einhaltung der Normen für die Versorgungssicherheit schwieriger, je mehr erneuerbare Energie in den Stromsystemen der Kanarischen Inseln zum Einsatz kommt. Dies könnte die Nutzung erneuerbarer Energiequellen langfristig einschränken.

(50) Spanien zufolge hindert das Eigentum an Pumpspeicherkraftwerken durch den ÜNB in den im Gesetz 17/2013 genannten spezifischen Fällen private Investoren nicht daran, Eigentümer solcher Anlagen zu sein, was auch zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitragen würde. Alle Pumpspeicherkraftwerke müssen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Dispatch von Strom beteiligt sein, wobei Pumpspeicherkraftwerke, die Eigentum des ÜNB sind, als Systemdienstleistung zur Gewährleistung der Versorgung und der Sicherheit der einzelnen Netze integriert werden müssen.

(51) Spanien beantragt daher eine Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 für die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 66 dieser Richtlinie.

(52) Konkret würde der von Spanien eingereichte Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für das laufende Projekt Chira-Soria und für künftige Pumpspeicherkraftwerke des Netzbetreibers gelten, sofern dies als beste Alternative im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist.

5.2.1.2. Bewertung

(53) Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, stellt die Kommission fest, dass Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Absatz 2 bereits die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, von der Regel in Absatz 1 jenes Artikels abzuweichen, wonach die Übertragungsnetzbetreiber nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein oder diese Anlagen entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen.

(54) Hinsichtlich der in Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgesehenen Möglichkeit ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 54 Absatz 1 gemäß Artikel 66 der Richtlinie für alle Arten von Energiespeichertechnologien nicht gerechtfertigt ist.

(55) Angesichts des Status der Kanarischen Inseln als Gebiet in äußerster Randlage sowie ihrer Orographie und der begrenzten Optionen für eine Verbindung zwischen den verschiedenen Inseln ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass eine auf Pumpspeicherkraftwerke beschränkte Ausnahme von Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie gerechtfertigt ist.

(56) Mit Hilfe von Pumpspeicherkraftwerken können die Versorgungssicherheit und die Integration erneuerbarer Energieträger erhöht werden, da sie eine Quelle der Flexibilität durch erneuerbare Energie im Stromsystem bieten und dazu beitragen, Angebotsüberschüsse auszugleichen und Versorgungsengpässe zu verhindern. Sie gelten als Schlüsseltechnologie für eine optimale Integration intermittierender erneuerbarer Energiequellen (z.B. Wind- und Solarenergie) 9. Die Produktivität der Wasserkraft hängt jedoch von der Klimatologie, der Topografie und den Wasserressourcen jeder Region ab, und die Anlagen sind standortspezifisch.

(57) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Besitz von Pumpspeicherkraftwerken durch den ÜNB in besonderen Fällen gerechtfertigt sein kann, z.B. auf den Kanarischen Inseln, wo diese Anlagen notwendig sind, um die Versorgungssicherheit und die Integration erneuerbarer Energiequellen zu gewährleisten, und wo die Stromsysteme nur über begrenzte Optionen für eine flexible CO2-arme Stromerzeugung verfügen.

(58) Darüber hinaus können aufgrund der derzeitigen Bedingungen auf dem Strommarkt der Kanarischen Inseln (siehe Abschnitt 2) kommerzielle Investitionen in Pumpspeicherkraftwerke offenbar nicht zeitnah erfolgen, obwohl dringend Anlagen benötigt werden, die eine flexible kohlenstoffarme Stromerzeugung ermöglichen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Wasserkraftprojekte längere Vorentwicklungs-, Bau- und Betriebszeiten als andere Technologien haben und mit höheren Investitionsrisiken behaftet sind, weshalb möglicherweise spezifische politische Instrumente und Anreize sowie eine längerfristige politische Perspektive und weitsichtige Planung erforderlich sind. Die Dringlichkeit solcher Projekte ist angesichts des geplanten Ausbaus erneuerbarer Energie in naher Zukunft 10 und der Herausforderungen für den Netzbetrieb, mit denen die Kanarischen Inseln offenbar konfrontiert sind 11, derart hoch, dass Spanien nach Auffassung der Kommission im Falle dieses Gebiets in äußerster Randlage nicht verpflichtet werden sollte, die Bedingungen des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu erfüllen.

(59) Eine auf Pumpspeicherkraftwerke beschränkte Ausnahme von Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie sollte der marktbasierten Entwicklung von Speicherprojekten auf den Kanarischen Inseln, die auf dieser oder einer anderen Technologie basieren, nicht im Wege stehen. Angesichts der von Spanien eingegangenen Verpflichtungen zur Dekarbonisierung von NPT wie den Kanarischen Inseln werden mit zunehmender Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen neben Pumpspeicherkraftwerken wahrscheinlich auch Energiespeicheranlagen auf der Grundlage anderer Technologien benötigt werden, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

(60) Die Kommission betont ferner, dass die im Gesetz 17/2013 festgelegte Verpflichtung der ÜNB, Energiespeicheranlagen in Gebieten außerhalb der Halbinsel zu besitzen und zu betreiben, offenbar auf Kriterien beruht, die von den in Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Kriterien abweichen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird lediglich bewertet, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllt sind; er greift der Bewertung der Vereinbarkeit des Gesetzes 17/2013 mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/944 durch die Kommission nicht vor.

5.2.2. Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944

(61) Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb im Bereich der Stromerzeugung die Entstehung unverzerrter Strommärkte in den NPT. Insbesondere hat er zur Folge, dass der Übertragungsnetzbetreiber keinen Regelreservemarkt auf den Kanarischen Inseln schaffen und betreiben kann, einschließlich der Beschaffung marktbasierter nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen.

(62) Da es auf den Kanarischen Inseln keinen Regelreservemarkt und keine marktbasierte Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gibt, ist die Kommission der Auffassung, dass Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie gerechtfertigt sind.

5.2.3. Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/943: Allgemeine Vorschriften für den Strommarkt - Artikel 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9, 10 und 11

5.2.3.1. Der Antrag

(63) Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb zwischen Stromerzeugern die Entstehung nicht regulierter Strommärkte. Die Dispatch-Entscheidungen in NPT, einschließlich der Kanarischen Inseln, beruhen auf technischen und wirtschaftlichen Kriterien, bei denen die Anwendung von Marktvorschriften nicht immer möglich ist. Darüber hinaus erklärt Spanien, dass die Preisbildung in den NPT nicht auf dem Angebot und der Nachfrage in diesen Gebieten basiert, sondern sich nach dem Angebot und der Nachfrage richtet, die auf dem spanischen Festland herrschen, um zu verhindern, dass die Verbraucher in den NPT die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in diesen Gebieten tragen.

(64) Auf der Grundlage der im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Fakten beantragt Spanien eine Freistellung von den folgenden Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943:

(65) In Bezug auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie die Artikel 9, 10 und 11 weist Spanien darauf hin, dass das Stromsystem in den NPT zwar durch ein Dispatch-System geregelt wird, das ähnlich wie die Strommärkte der Union funktioniert, z.B. mit täglichem und Intraday-Dispatch, aber ein reguliertes System darstellt. Der Kaufpreis basiert auf dem Festlandpreis und nicht auf den anerkannten Kosten, die den Erzeugern bei der Stromerzeugung, einschließlich der Regelreserveleistungen, entstehen. Auf dieser Grundlage beantragt Spanien eine Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943, da es in den Gebieten außerhalb der Halbinsel, einschließlich der Kanarischen Inseln, keinen Regelreservemarkt gibt und aufgrund ihrer isolierten Lage auch keine Möglichkeit einer Integration in den Day-Ahead- und den Intraday-Markt der Union besteht.

(66) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943 stellt Spanien fest, dass der Dispatch aufgrund der isolierten Lage der NPT unabhängig vom Festland und dem Unionsmarkt - abgesehen von dem Referenzpreis für die Beschaffung von Energie auf der Grundlage des Festlandpreises - durchgeführt wird und im Stundentakt erfolgt.

(67) Ebenso ist Spanien angesichts der obigen Ausführungen der Ansicht, dass die Integration der Terminmärkte, die technischen Gebotsgrenzen und der Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht für den Dispatch in den NPT gelten.

5.2.3.2. Bewertung

(68) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der folgenden Auffassung:

(69) In Bezug auf die beantragte Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 beziehen sich diese Bestimmungen auf Anforderungen an Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte. Aus den von Spanien vorgelegten Informationen geht hervor, dass diese Märkte auf den Kanarischen Inseln angesichts der Besonderheiten der Stromsysteme in diesem Gebiet nicht wirksam implementiert werden können (Erwägungsgrund 12). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Abweichung von diesen Bestimmungen gerechtfertigt ist.

5.2.4. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/943: Netzzugang und Engpassmanagement - Artikel 14 bis 17 und Artikel 19

5.2.4.1. Der Antrag

(70) Spanien erklärt, dass die in den Artikeln 14 bis 16 und Artikel 19 festgelegten Anforderungen in den NPT nicht angewandt werden können, da der ÜNB den Dispatch der Erzeugungsanlagen für jedes der isolierten Stromsysteme durchführt und diese Systeme keine separaten verbundenen Gebotszonen bilden. Bei diesem Dispatch wird die Energie berücksichtigt, die über Verbindungen zwischen den Inseln des kanarischen Netzes übertragen wird (d. h. zwischen Lanzarote und Fuerteventura). Im Falle von Engpässen in diesen Verbindungen organisiert der ÜNB den Dispatch der verfügbaren Erzeugungskapazität unter Berücksichtigung hauptsächlich technischer Kriterien um, um die Versorgung sicherzustellen. Spanien erklärt ferner, dass es sich bei den NPT nicht um separate Gebotszonen handelt, es daher keinen entsprechenden Markt für zonenübergreifende Kapazität gibt und somit keine Engpasserlöse erzielt werden.

5.2.4.2. Bewertung

(71) Die Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 haben zur Folge, dass die Stromsysteme der Kanarischen Inseln nicht in die integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte einbezogen werden. Daher werden einige Bestimmungen über das Funktionieren dieser Märkte zwangsläufig nicht für die Kanarischen Inseln gelten.

(72) Darüber hinaus gelten die Kanarischen Inseln nicht als separate Gebotszone. Artikel 14 bis 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 betreffen Gebotszonen und das Kapazitäts- und Engpassmanagement zwischen Gebotszonen. Da die einzelnen Stromsysteme der Kanarischen Inseln keine separaten Gebotszonen darstellen, gelten die Bestimmungen über Gebotszonen nicht für die Kanarischen Inseln. Daraus folgt, dass eine Ausnahme von den Anforderungen der Artikel 14 und 15, des Artikels 16 Absätze 3 bis 13 sowie der Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist.

(73) Darüber hinaus gelten für die Kanarischen Inseln Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943, die allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement enthalten, da diese Grundsätze den Marktteilnehmern Garantien dafür bieten, dass der ÜNB Engpassprobleme mit diskriminierungsfreien marktbasierten Lösungen angeht und Verfahren zur Einschränkung von Transaktionen nur in Notfällen anwendet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist.

5.2.5. Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943: Angemessenheit der Ressourcen - Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 25 Absätze 2 bis 4

5.2.5.1. Der Antrag

(74) Spanien erklärt, dass die vom Netzbetreiber für jedes NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen aufgrund der isolierten Lage der NPT unabhängig sind und weder in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene noch in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf dem spanischen Festland einbezogen werden. Daher ist Spanien der Auffassung, dass einige der Bestimmungen in Kapitel IV nicht auf die NPT anwendbar sind. Spanien betont jedoch, dass die derzeitigen nationalen Vorschriften darauf abzielen, so weit wie möglich eine Gleichbehandlung zwischen den Gebieten außerhalb der Halbinsel und dem Festlandsmarkt zu gewährleisten, beispielsweise in Bezug auf das Niveau der Versorgungssicherheit oder die Methode zur Durchführung von Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen.

(75) Spanien macht geltend, dass die Angemessenheit in den NPT durch den im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten spezifischen Mechanismus für die Zuweisung neuer Kapazitäten gewährleistet ist, wie in den Erwägungsgründen 21 bis 23 dargelegt. Spanien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus angesichts der Besonderheiten der NPT beibehalten werden sollte, und beantragt daher eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4.

(76) Spanien argumentiert, dass die für die NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen den Grundsätzen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 entsprechen. Spanien führt weiter aus, dass bei Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit ein Ausschreibungsverfahren (wie im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegt) in Verbindung mit der Bewertung von Auktionen von Kapazitäten aus erneuerbaren Quellen durchgeführt wird. Bei diesen Verfahren können nach Auffassung Spaniens die Anforderungen des Artikels 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht zur Anwendung kommen.

(77) Spanien erklärt, dass die Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943, die sich auf die zeitliche Begrenzung von Kapazitätsmechanismen beziehen, nicht mit dem im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus vereinbar seien. Spanien erklärt jedoch, dass für künftige neue Kapazitätsmechanismen die Anforderungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung gelten werden.

(78) Spanien stellt fest, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Mechanismus auch mit den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 unvereinbar sei:

(79) Spanien erklärt, dass die Zuverlässigkeitsstandards für die Gebiete außerhalb der Halbinsel nicht mit den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 in Einklang stehen, da sie die Kosten eines Markteintritts nicht berücksichtigen. Spanien fügt hinzu, dass sich die Standards, selbst wenn sie gleich wären, in unterschiedlicher Geschwindigkeit zu strengeren Werten entwickeln könnten, auf deren Grundlage es eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 beantragen würde.

5.2.5.2. Bewertung

(80) Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/943 befasst sich mit der Angemessenheit der Ressourcen im Elektrizitätsbinnenmarkt und enthält Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwachung der Angemessenheit der Ressourcen und das Vorgehen, wenn Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festgestellt werden, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Umsetzungsplans unter anderem mit dem Ziel, regulatorische Verzerrungen zu beseitigen, eine marktbasierte Beschaffung von Regelreserve sicherzustellen oder regulierte Preise abzuschaffen. Die Kommission stellt fest, dass für die Kanarischen Inseln eine Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen durchgeführt wird, die nicht in die Abschätzung der Angemessenheit auf europäischer oder nationaler Ebene einbezogen wird. Da zudem die meisten Marktvorschriften auf den Kanarischen Inseln nicht angewandt werden können (siehe Abschnitte oben), sind die meisten Elemente der Umsetzungspläne gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht auf den regulierten Großhandelsmarkt auf den Kanarischen Inseln anwendbar. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt ist.

(81) In Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Anforderung einer effizienten administrativen Abschaffung des Kapazitätsmechanismus festgelegt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen Verträge geschlossen werden, und Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 enthält Anforderungen in Bezug auf die zeitliche Begrenzung von Kapazitätsmechanismen. Ausgehend von den Erläuterungen Spaniens könnte der im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehene derzeitige Mechanismus für eine regulierte Vergütung der Erzeugung in den NPT (der keine zeitliche Begrenzung hat) als gleichwertig mit einem Kapazitätsmechanismus angesehen werden. Um die Durchführbarkeit dieses Mechanismus, der im Rahmen des Beschlusses der Kommission über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde, und die Erreichung der verfolgten Ziele (unter anderem die Förderung der Wartung und des Ersatzes ineffizienter Kraftwerke sowie die Förderung erneuerbarer Energiequellen in Spanien) zu gewährleisten, ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 21 Absatz 7 für die Kanarischen Inseln gerechtfertigt ist.

(82) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass diese Ausnahme nicht gerechtfertigt ist, da es nicht möglich ist, die Entwicklung der Stromsysteme der Kanarischen Inseln im Laufe der Zeit vorherzusagen. Dementsprechend sollte die Laufzeit des im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 begrenzt werden, wie im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen.

(83) In Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 sind die Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gilt, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Kanarischen Inseln geschlossen wurden, wie im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen.

(84) Angesichts der von Spanien vorgelegten Informationen (Erwägungsgrund 77) ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt ist.

(85) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist, da Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht für Kapazitätsmechanismen gilt, die nach dem 4. Juli 2019 genehmigt wurden.

(86) In Bezug auf Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, in dem die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen festgelegt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte angesichts der geringen Größe der Stromsysteme auf den Kanarischen Inseln, der Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Umweltgenehmigungen für neue Erzeugungskapazitäten und des höheren Bedarfs an regelbarer Stromerzeugung zur Sicherstellung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Stromsysteme der Kanarischen Inseln und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht auf den derzeitigen Mechanismus für eine regulierte Vergütung anwendbar sind, der im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gilt, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Kanarischen Inseln geschlossen wurden, wie im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen.

(87) Nach Auffassung der Kommission ist auf der Grundlage der Erläuterungen Spaniens (siehe Erwägungsgrund 78) eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 für den Betrieb der Stromsysteme auf den Kanarischen Inseln gerechtfertigt.

5.2.6. Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für den im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Mechanismus

(88) Spanien erklärte in seinem Antrag in der durch die zweite Reihe von Erläuterungen geänderten Fassung, die Spanien am 17. Januar 2022 übermittelte, dass für den bestehenden Mechanismus im Königlichen Erlass 738/2015 eine Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine derart weitreichende Ausnahmeregelung nicht erforderlich ist, um seine Anwendung zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission sind nur die in den vorstehenden Abschnitten genannten Ausnahmen gerechtfertigt.

5.3. Keine Behinderung des Übergangs zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung

(89) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 muss mit einem Ausnahmebeschluss sichergestellt werden, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird.

(90) In Bezug auf den Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zu mehr Flexibilität (einschließlich Laststeuerung) und Energiespeicherung ist darauf hinzuweisen, dass gut funktionierende Terminmärkte, Day-Ahead-, Intraday-Märkte und Regelreservemärkte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 die erforderlichen Signale für Dispatch und Investitionen liefern sollten, um die potenzielle Entwicklung dieser Technologien bestmöglich voranzutreiben. So wäre beispielsweise die Entwicklung der Laststeuerung, die in Zeiten aktiviert werden kann, in denen die Stromsysteme der Kanarischen Inseln unter Druck stehen, in einem System, bei dem die Nachfragepreise die stündliche Situation der Stromerzeugung auf den Kanarischen Inseln und nicht die der Erzeugung auf dem Festland widerspiegeln, grundsätzlich leichter zu erreichen. Dies verhindert nicht automatisch Entwicklungen der Laststeuerung oder anderer Formen der Flexibilität im derzeitigen Regulierungsumfeld. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ausnahmebeschluss negativ auf solche potenziellen Entwicklungen auswirkt.

(91) Andererseits ist in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht vorgeschrieben, dass Entscheidungen über Ausnahmeregelungen darauf abzielen müssen, das Potenzial für Flexibilität oder Energiespeicherung zu maximieren. Mit einer Ausnahmeregelung nach Artikel 64 der genannten Verordnung soll lediglich sichergestellt werden, dass sie diesen Übergang "nicht behindert". Mit anderen Worten: Die Ausnahmeregelung darf keine Entwicklungen verhindern, die ohne sie von alleine eintreten würden. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ohne die Ausnahmeregelung in jedem der Stromsysteme der Kanarischen Inseln gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte entwickeln würden. Dies ist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der kleinen und isolierten Netze, dem sehr geringen Wettbewerb im Erzeugungssegment und der in Abschnitt 2 beschriebenen mangelnden Anbindung an den Festlandmarkt zurückzuführen.

(92) Insbesondere in Bezug auf die Energiespeicherung erkennt die Kommission die Bedeutung dieser Technologie für die Integration variabler Energiequellen, z.B. erneuerbarer Energie, vor allem in kleinen und isolierten Netzen wie den Kanarischen Inseln an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass marktbasierte Investitionen in diese Technologien nach Möglichkeit gefördert werden sollten 12. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der genannten Richtlinie nur für Pumpspeicheranlagen gerechtfertigt ist.

(93) Die Ausnahmeregelung scheint keine nennenswerten Auswirkungen auf die Elektromobilität zu haben.

5.4. Geltungsdauer der Ausnahmeregelung

(94) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist ausdrücklich festgelegt, dass der einzige Fall, in dem die Kommission eine unbegrenzte Ausnahmeregelung vorsehen kann, Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV betrifft, die aus offensichtlichen physischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können. Dies ist leicht zu verstehen, da diese Gebiete den Elektrizitätsbinnenmarkt nicht beeinflussen.

(95) Wie in Erwägungsgrund 42 erwähnt, stellen die Kanarischen Inseln eines der nach Artikel 349 AEUV anerkannten Gebiete in äußerster Randlage dar und können aus offensichtlichen physischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden. Die Ausnahmeregelung sollte daher auf unbegrenzte Zeit erteilt werden,

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11, des Artikels 20 Absätze 3 bis 8, des Artikels 21 Absatz 7, des Artikels 22 Absätze 2 und 3 und des Artikels 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 sowie, soweit es sich um Pumpspeicherkraftwerke handelt, von den Bestimmungen des Artikels 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Kanarischen Inseln gewährt.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für eine unbefristete Dauer.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2023

1) ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54.

2) ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.

3) Spanien erklärt, dass der Deckungsgrad aufgrund der rollierenden Reserven für Systeme außerhalb der Halbinsel zwischen 40 % und 70 % liegt, während auf dem Festland 10 % benötigt werden.

4) Der Rahmen ist im Königlichen Erlass 738/2015 vom 31. Juli 2015 (Real Decreto 738/2015, por el que se regula la actividad de producción de energía eléctrica y el procedimiento de despacho en los sistemas eléctricos de los territorios no peninsulares) (im Folgenden "Königlicher Erlass 738/2015") festgelegt.

5) Ley 17/2013, de 29 de octubre, para la garantía del suministro e incremento de la competencia en los sistemas eléctricos insulares y extrapeninsulares.

6) Beschluss vom 28. Mai 2020, SA.42270 (2016/NN) - Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories, C(2020) 3401 final.

7) Das Projekt Chira-Soria besteht im Bau einer Energiespeicheranlage (Pumpspeicherkraftwerk) mit einer installierten Kapazität von 200 MW und einer Energiespeicherkapazität von 3,5 GWh auf der Insel Gran Canaria. Weitere Informationen über das Projekt sind hier abrufbar: Central hidroeléctrica de bombeo reversible Salto de Chira | Red Eléctrica (ree.es).

8) Pumpspeicherkraftwerke würden als Speicheranlage im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten.

9) Hydropower and pumped hydropower storage in the European Union: Status report on technology development, trends, value chains and markets, JRC 2022: https://setis.ec.europa.eu/document/download/82e6a3ad-74f1-4f6d-b2be-006df2de2007_en.

10) Siehe beispielsweise die Maßnahmen, die in dem von Spanien vorgelegten Entwurf der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (2023-2030) für die Kanarischen Inseln beschrieben sind, mit denen die Dekarbonisierung bis 2040 erreicht werden soll (S. 144): https://commission.europa.eu/publications/spain-draft-updated-necp-2021-2030_en. Siehe auch "Ley 6/2022, de 27 de diciembre, de cambio climático y transición energética de Canarias".

11) Antonio Morales exige al Ministerio acciones urgentes para acabar con la inseguridad y el riesgo de apagón general en Gran Canaria - Cabildo de Gran Canaria - Portales Web Cabildo GC.

12) Siehe Erwägungsgrund 62 der Richtlinie (EU) 2019/944.


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