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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/564 der Kommission vom 14. Februar 2024 über harmonisierte Normen für Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 und der Verordnung (EU) 2015/1189

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/564 vom 15.02.2024)



Ergänzende Informationen
NormenübersichtNormen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7764 final 3 hat die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragt, harmonisierte Normen zur Unterstützung der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 4 und der Verordnung (EU) 2015/1189 5 auszuarbeiten. Insbesondere beauftragte die Kommission das CEN, die Norm EN 303-5:2012 hinsichtlich der Bestimmung der Energieeffizienz und der Schadstoffemissionen von Festbrennstoffkesseln anzupassen und ihren Anwendungsbereich auf Festbrennstoffkessel mit einer Wärmeleistung zwischen 500 kW und 1.000 kW sowie auf Festbrennstoffkessel, die mit nicht holzartiger Biomasse betrieben werden, auszuweiten. Zudem beauftragte die Kommission das CEN, die Normen EN 303-5:2012 und EN 13203-5:2015 oder eine andere einschlägige Norm hinsichtlich der Bestimmung der Warmwasserbereitungseffizienz von Festbrennstoff-Kombiheizgeräten anzupassen.

(3) Das CEN hat auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2016) 7764 final die Arbeit zur Anpassung der harmonisierten Norm EN 303-5:2012 hinsichtlich der Bestimmung der Energieeffizienz und der Schadstoffemissionen von Festbrennstoffkesseln abgeschlossen. Diese harmonisierte Norm entspricht den für sie geltenden Anforderungen.

(4) Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Fundstelle der Norm EN 303-5:2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte, um bei deren Einhaltung von der Konformität mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 und der Verordnung (EU) 2015/1189 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG ausgehen zu können.

(5) Das CEN widerrief die Norm EN 303-5:2021 jedoch, bevor ihre Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und ersetzte sie nach Ablauf der im Durchführungsbeschluss C(2016) 7764 final für die Annahme des Auftrags festgelegten Frist durch die Norm EN 303-5:2021+A1:2022.

(6) Die Änderung A1:2022 der Norm EN 303-5:2021 hat keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 und der Verordnung (EU) 2015/1189.

(7) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission 6 wurde die Fundstelle der Norm EN 303-5:2021+A1:2022 veröffentlicht, um von der Konformität mit der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ausgehen zu können.

(8) Die Fundstelle der Norm EN 303-5:2021+A1:2022 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, um von der Konformität mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 und der Verordnung (EU) 2015/1189 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG ausgehen zu können.

(9) In der Mitteilung 2017/C 076/01 der Kommission 8 über die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission wird auf die Europäische Norm EN 303-5:2012 sowie auf einige weitere europäische Normen verwiesen, um Mess- und Berechnungsmethoden zugänglich zu machen, bevor Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Da diese Norm zurückgezogen wurde und diese Methoden daher nicht mehr gelten, ist die Mitteilung 2017/C 076/01 nicht mehr relevant.

(10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Fundstellen der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen für Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten und Solareinrichtungen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Fundstellen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen für Festbrennstoffkessel zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1189 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Februar 2024

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

2) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).

3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.11.2016 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission sowie in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission (C(2016) 7764 final).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.07.2015 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1187/oj).

5) Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.07.2015 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1189/oj).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1586/oj).

7) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24).

8) Mitteilung 2017/C 076/01 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. C 76 vom 10.03.2017 S. 1).


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Harmonisierte Normen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187Anhang I


Nr.Fundstelle der Norm
1.EN 303-5:2021+A1:2022
Heizkessel - Teil 5: Heizkessel für feste Brennstoffe, manuell und automatisch beschickte Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 500 kW - Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung

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Harmonisierte Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1189Anhang II


Nr.Fundstelle der Norm
1.EN 303-5:2021+A1:2022
Heizkessel - Teil 5: Heizkessel für feste Brennstoffe, manuell und automatisch beschickte Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 500 kW - Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung


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