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Durchführungsverordnung (EU) 2024/885 der Kommission vom 20. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln hinsichtlich des Probenahmeverfahrens für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/885 vom 21.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission 2 werden Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln festgelegt.
(2) Die Ergebnisse jüngster Forschungen einer vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) koordinierten Arbeitsgruppe zeigen, dass das in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 festgelegte Probenahmeverfahren für die Kontrolle von Pflanzentoxinen (auch anwendbar für die Kontrolle von Mykotoxinen) bei getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform die Entnahme einer für die beprobte Partie repräsentativen Probe nicht gewährleistet.
(3) Daher muss das Probenahmeverfahren geändert werden, indem das für die Einzelproben und die Sammelproben vorgeschriebene Gewicht erhöht wird und die Bestimmungen für die Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen für den Endverbraucher präzisiert werden, um sicherzustellen, dass die entnommene Probe für die beprobte Partie repräsentativ ist.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 ab dem 1. April 2024 gilt, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, um zu vermeiden, dass die zuständigen nationalen Behörden die geltenden Vorschriften jener Verordnung für kurze Zeit anwenden müssen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).
Anhang |
In Anhang I Teil II der Verordnung (EU) 2023/2782 erhält Teil M folgende Fassung:
"M. Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (Getrocknetes Erzeugnis), Tees (Getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in P
M.1. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 80 g, soweit in diesem Teil M nicht anders definiert.
Bei Partien in Einzelhandels-/Einzelpackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackung ab.
Bei Einzelhandels-/Einzelpackungen mit einem Gewicht von > 80 g führt dies dazu, dass die Sammelproben ein höheres als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht aufweisen. Beträgt das Gewicht einer einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung > > 80 g, so sind aus jeder einzelnen Einzelhandels-/Einzelpackung 80 g als Einzelprobe zu entnehmen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewendet werden. Wenn beispielsweise ein wertvolles Erzeugnis in Einzelhandels-/Einzelpackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird, kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl - unter der Bedingung, dass das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen vorgeschriebenen Gewicht der Sammelprobe entspricht.
Beträgt das Gewicht der Einzelhandels-/Einzelpackungen weniger als 80 g und ist der Unterschied gering (d. h. das Gewicht ist nicht geringer als die Hälfte von 80 g), so ist eine Einzelhandels-/Einzelpackung als eine Einzelprobe zu betrachten, was dazu führt, dass das Gewicht der Sammelprobe geringer ist als das in den Tabellen 1 und 2 angegebene vorgeschriebene Gewicht. Wiegen die Einzelhandels-/Einzelpackungen wesentlich weniger als 80 g, so muss eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandels-/Einzelpackungen bestehen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 80 g anzunähern ist.
M.2. Aufteilung von Partien in Teilpartien für die Beprobung von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform
Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien je nach Partiegewicht
Ware | Partiegewicht (t) | Gewicht der Teilpartien | Anzahl der Einzelproben | Gewicht der Sammelprobe (kg) |
Getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis), Gewürze in Pulverform | > 15 | 25 Tonnen | 50 | 4 |
< 15 | - | 3-50 * | 0,2-4,0 | |
*) Abhängig vom Partiegewicht - siehe Tabelle 2. |
M.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform (Partien > 15 Tonnen)
Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.
Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
Die Anzahl der Einzelproben beträgt 50. Das Gewicht der Sammelprobe beträgt 4,0 kg.
Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise oder aus sonstigen Gründen), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.
M.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform (Partien < 15 Tonnen)
Für Partien von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform unter 15 Tonnen muss der Probenahmeplan - je nach Gewicht der Partie - 3 bis 50 Einzelproben umfassen, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht von 0,2 bis 4,0 kg ergeben.
Anhand der nachstehenden Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.
Tabelle 2: Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie von getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform
Partiegewicht (t) | Mindestanzahl der Einzelproben | Mindestgewicht der Sammelprobe (kg) |
< 0,1 | 3 | 0,2 |
> 0,1 - < 0,5 | 10 | 0,8 |
> 0,5 - < 5,0 | 25 | 2,0 |
> 5,0 - < 10,0 | 35 | 2,8 |
> 10,0 - < 15,0 | 50 | 4,0 |
M.5. Probenahme im Einzelhandel
Die Beprobung von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene wird, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil M dargelegten Bestimmungen durchgeführt.
Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene verwendet werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 0,2 kg wiegen.
M.6. Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen für den Endverbraucher
Für die Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen gelten die Probenahmebestimmungen in diesem Teil M, und zwar auf Grundlage des Gewichts des Gehalts an getrockneten Kräutern der Nahrungsergänzungsmittel in Form von Schüttgut.
M.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Akzeptanz: wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden;
Zurückweisung: wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn das Analyseergebnis (gegebenenfalls mit Berichtigung um die Wiederfindungsrate) abzüglich der aus der Analyse resultierenden erweiterten Messunsicherheit über dem Höchstgehalt liegt."
ENDE |