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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der ständigen Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/908 vom 20.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden zehn Wissenschaftliche Gremien eingesetzt, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") verantwortlich sind. Zu diesen Gremien gehört unter anderem das Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe.

(2) Aufgrund kontinuierlicher technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, die das Risikobewertungsverfahren immer komplizierter machen, und der Notwendigkeit, eine große Zahl wissenschaftlicher Gutachten pro Jahr zu erstellen, hat das Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe auch im Bereich der erforderlichen Fachkenntnisse Schwierigkeiten mit der Bewältigung seines Arbeitsaufkommens.

(3) Am 1. August 2023 beantragte die Behörde bei der Kommission, das Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe in zwei neu geschaffene Gremien aufzuteilen. Ziel dieser Aufteilung ist es, angesichts des gestiegenen Arbeitsaufkommens sowie der wissenschaftlichen und technischen Komplexität des Risikobewertungsverfahrens die anhängigen Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Lebensmittelenzyme zu bearbeiten, um unter anderem die Kommission bei der Erstellung der Unionsliste zugelassener Lebensmittelenzyme zu unterstützen und gleichzeitig die Arbeit an Fragen im Zusammenhang mit Lebensmittelkontaktmaterialien fortzusetzen.

(4) Die Einrichtung dieser beiden neuen Gremien soll die operative Effizienz und Wirksamkeit der wissenschaftlichen Arbeit der Behörde verbessern und die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in den jeweiligen Bereichen besser widerspiegeln. Die Arbeit der neuen Gremien wird sich auf die Bereiche Lebensmittelenzyme und Lebensmittelkontaktmaterialien konzentrieren, was ein tiefergehendes Fachwissen in der Zusammensetzung der Gremien erfordert und gleichzeitig für eine effiziente Verteilung des Arbeitsaufkommens sorgt.

(5) Es ist deshalb angemessen und erforderlich, das Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe in zwei neu eingerichtete Gremien mit den Bezeichnungen "Gremium für Lebensmittelenzyme" bzw."Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien" aufzuteilen. Die Bewertung von Verarbeitungshilfsstoffen könnte je nach Art des betreffenden Verarbeitungshilfsstoffs und seines Verwendungszwecks für beide neu geschaffenen Gremien relevant sein. Daher ist es nicht erforderlich, den Verweis auf Verarbeitungshilfsstoffe ausdrücklich in die Titel der neu geschaffenen Gremien aufzunehmen, sodass Flexibilität bei der Zuweisung einer Bewertung an das relevanteste Gremium gewährleistet wird.

(6) Die derzeitige Amtszeit des Gremiums für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe endet am 30. Juni 2024. Die beiden neuen Gremien sollten ihre Arbeit am 1. Juli 2024 aufnehmen. Diese Verordnung sollte daher ab dem 1. Juli 2024 gelten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) das Gremium für Lebensmittelenzyme,"

2. es wird folgender Buchstabe k angefügt:

"k) das Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2024

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.


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