Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2024/912 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) zu übermitteln sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/912 vom 25.03.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 7 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Umfang und Inhalt der den zuständigen Behörden gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben unterscheiden sich je nach Zweck und Form der Mitteilung. Daher sollte für jede Art von Mitteilung festgelegt werden, welche Angaben von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) zu übermitteln sind.
(2) Damit die zuständigen Behörden jederzeit über die Tätigkeiten von AIFM informiert sind und ihre Aufsichtsbefugnisse ordnungsgemäß ausüben können, sollten sie über alle Änderungen der mitgeteilten Angaben unterrichtet werden. Dies schließt den Entzug, den Widerruf oder die Änderung der einem AIFM ursprünglich erteilten Zulassung ein.
(3) Den zuständigen Behörden sollten Angaben zu den für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten übermittelt werden. Eine Person sollte als für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich angesehen werden, wenn sie befugt ist, die Strategie, die Ziele und die allgemeine Ausrichtung der Zweigniederlassung festzulegen oder die Geschäfte der Zweigniederlassung tatsächlich zu führen, oder wenn sie in leitender Funktion für die laufenden Geschäfte der Zweigniederlassung verantwortlich ist. Damit keine Lücken entstehen, sollten für alle Tätigkeitsbereiche, Geschäftsfelder und Leitungsfunktionen der Zweigniederlassung die jeweiligen Führungspersonen angegeben werden.
(4) Die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) und die Rechtsträgerkennung (LEI) des alternativen Investmentfonds (AIF) sind äußerst wichtig, um eine eindeutige elektronische Identifizierung des alternativen Investmentfonds zu ermöglichen. In dieser Verordnung ist daher eine Mitteilungspflicht für die ISIN und die LEI vorgesehen, sofern diese dem AIF zugewiesen wurden und somit vorhanden sind.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(6) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(7) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Form und Inhalt der Informationen betreffen, die zwischen den AIFM und den zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der AIFM grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, auszutauschen sind. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und sowohl AIFM als auch den zuständigen nationalen Behörden einen umfassenden Überblick darüber und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(8) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 10. Oktober 2023 eine Stellungnahme abgegeben.
(10) Damit sich die AIFM und die zuständigen Behörden an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte deren Geltungsbeginn verschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU
(1) Die von AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten:
(2) Die von AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten:
Artikel 2 Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU
(1) Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zu übermittelnden Angaben umfassen den Namen, die Anschrift und, sofern vorhanden, die nationalen Kennnummern und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Zweigniederlassung, die für den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM oder mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, zuständig ist.
(2) Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zur Geschäftsführung der Zweigniederlassung zu übermittelnden Angaben müssen den Namen, die Funktion, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Personen enthalten, die in der Zweigniederlassung in einer leitenden Position Schlüsselfunktionen wahrnehmen.
(3) Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zur Organisationsstruktur der Zweigniederlassung zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten:
Artikel 3 Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelten Angaben oder vorgelegten Informationen
(1) AIFM unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Angaben.
(2) Sie informieren die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen:
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 25. Juni 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2023
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).
6) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
ENDE |