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Durchführungsverordnung (EU) 2024/954 des Rates vom 25. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
(ABl. L 2024/954 vom 25.03.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. September 2016 die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.
(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollten eine weitere Person und eine weitere Gruppe in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden.
(3) Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.
Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift "A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen" wird folgender Eintrag angefügt:
"18. Mohamed Ibrahim al-Shafi"i AL-SALEM (alias Aba Al-Sahraoui, Aba al-Sahrawi, Abba al-Saharawi); Geschlecht: männlich.".
2. Unter der Überschrift "B. In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen" wird folgender Eintrag angefügt:
"6. Katiba Macina (alias Macina Liberation Front, Katiba Macina of Jama'a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin, FLM, MLF, MLM, Massina Liberation Front, Katiba Massina, Massina Brigade, Macina Brigade, Ansar Dine Macina, Harakat Ansar al-Din Macina Brigade, Ansar al-Din South, Macina Battalion, Macina Liberation Movement, La Force de Libération du Macina, ML Movement, Massina Liberation Movement, Ansar al-Din Macina Brigade, Katiba Macina - Ansar Dine, Ansar al-Din Macina).".
ENDE |