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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1025 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 2024/1025 vom 05.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 1 angenommen.

(2) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" seine Entschlossenheit bekräftigt, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von humanitären Ausnahmen in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.

(3) Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen müssen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben. Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 seiner Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse durch bestimmte Akteure zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen.

(4) Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 2 angenommen, mit dem die humanitäre Freistellung nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 3 angenommen, mit dem die humanitäre Freistellung nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt wurden, und in die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen aufgenommen wurde. Am 27. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2686 4 angenommen, mit dem in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen eine humanitäre Freistellung zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) genannten Akteure, zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde.

(5) Um die Einheitlichkeit zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure sowie zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, zugunsten von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von oder von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten eine Freistellung von für im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1999 benannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass die bestehende Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Freistellung nicht in Anspruch nehmen können, geändert werden sollte. Der Rat ist zudem der Auffassung, dass in Fällen, in denen er festgestellt hat, dass aufgrund eines erhöhten Risikos, dass bereitgestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für andere als humanitäre Zwecke missbraucht werden, eine Überprüfung durch die nationalen zuständigen Behörden erforderlich ist, anstelle der Freistellung eine Ausnahmeregelung gelten sollte.

(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(7) Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

"(-1) Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(-1a) Die Freistellung nach Absatz -1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang mit einem Sternchen gekennzeichnet sind."

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Absatzes -1 und abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

c) Der folgende Absatz wird eingefügt:

"(1a) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

2. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Artikel 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 2024.

1) Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 13).

2) Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50).

3) Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48).

4) Beschluss (GASP) 2023/2686 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke (ABl. L, 2023/2686, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2686/oj).


.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 ("Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen") wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A ("Natürliche Personen") wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)" wird bei den Einträgen 1 bis 4, 13, 14, 16 bis 26, 29 bis 32, 36 bis 56 und 62 bis 105 ein Sternchen hinter dem Namen angefügt.

b) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:

"*) Artikel 4 Absatz -1 gilt nicht für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Einträge."

2. Abschnitt B ("Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen") wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Name (Transliteration ins lateinische Alphabet)" wird bei den Einträgen 5 bis 12 und 16 bis 23 ein Sternchen hinter dem Namen angefügt.

b) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:

"*) Artikel 4 Absatz -1 gilt nicht für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Einträge."


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