Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1082 der Kommission vom 6. Februar 2024 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative

(ABl. L 2024/1082 vom 12.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/788 besteht eine der Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Initiative darin, dass in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl von Bürgern entspricht. Diese Mindestzahlen entsprechen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(2) Am 22. September 2023 verabschiedete der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2023/2061 des Europäischen Rates 2 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments. Dieser am 28. September 2023 in Kraft getretene Beschluss legt die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2024-2029 fest.

(3) Um die Vorgaben des Beschlusses (EU) 2023/2061 auf die Mindestzahl von Unterzeichnern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 zu übertragen, ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 zu ändern. Diese Änderung sollte ab dem Tag, an die die Wahlperiode 2024-2029 beginnt, gelten.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 sollte daher ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Wahlperiode 2024-2029 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2024

1) ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj.

2) Beschluss (EU) 2023/2061 des Europäischen Rates vom 22. September 2023 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2061/oj).


.

Anhang

"Anhang I
Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat

Belgien15.840
Bulgarien12.240
Tschechien15.120
Dänemark10.800
Deutschland69.120
Estland5.040
Irland10.080
Griechenland15.120
Spanien43.920
Frankreich58.320
Kroatien8.640
Italien54.720
Zypern4.320
Lettland6.480
Litauen7.920
Luxemburg4.320
Ungarn15.120
Malta4.320
Niederlande22.320
Österreich14.400
Polen38.160
Portugal15.120
Rumänien23.760
Slowenien6.480
Slowakei10.800
Finnland10.800
Schweden15.120

"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE