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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1171 der Kommission vom 16. April 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1039

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1171 vom 17.04.2024)



Hebt Beschl. (EU) 2024/1039 auf.

Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Afrikanische Schweinepest fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(4) Außerdem ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5) Bulgarien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 22. März 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in der Region Plovdiv unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Bulgarien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1039 der Kommission 5 wurde erlassen, nachdem Bulgarien Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in der bulgarischen Region Plovdiv vorgelegt hatte. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Bulgarien die Durchführung der in Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen sicherstellen muss. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1039 gilt bis zum 25. Juni 2024.

(7) Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem in Bezug auf diese Arten zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Bulgariens in der bulgarischen Region Plovdiv abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1039 sollte aufgehoben werden.

(8) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete basieren auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.

(9) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Tschechien, Italien, Polen, der Slowakei, Lettland und Litauen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/968 der Kommission 6 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten Mitgliedstaaten geändert.

(10) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stützen 7. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 8 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(11) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/968 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Griechenland, Italien und Polen gekommen.

(12) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Griechenland, Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde. Indessen enthält Artikel 6 der genannten Durchführungsverordnung besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen in den genannten zwei Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(13) Im März 2024 wurde in der Region Makedonien und Thrakien in Griechenland ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone II aufgeführten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(14) Außerdem wurde im April 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der griechischen Region Epirus und Westmakedonien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun anstatt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(15) Ferner wurden im März 2024 in den Regionen Lombardei und Piemont in Italien zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Italien, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in dem genannten Anhang als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(16) Des Weiteren wurden im März und im April 2024 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Emilia Romagna und Lombardei in Italien in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Italien, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(17) Darüber hinaus wurden im März 2024 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Dolnośląskie, Świętokrzyskie und Zachodniopomorskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, im genannten Anhang als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(18) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Italien und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(19) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1039

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1039 wird aufgehoben.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2024.

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1039 der Kommission vom 2. April 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien (ABl. L, 2024/1039, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1039/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/968 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/968, 22.3.2024, ELI https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/968/oj).

7) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ("ASP-Leitlinien") C/2023/7855 (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

8) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE