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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1262 vom 15.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1, insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 33 der Richtlinie 2010/63/EU müssen für wissenschaftliche Zwecke verwendete Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung und Pflege erhalten. Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU enthält Anforderungen an die Einrichtungen sowie die Pflege und Unterbringung dieser Tiere

(2) Nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Tiere unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten mittels geeigneter artspezifischer Tötungsmethoden gemäß Anhang IV der Richtlinie getötet werden

(3) Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lagen keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, welche Unterbringungs- und Pflegeanforderungen für bestimmte Arten wie Kopffüßer, Zebrafische und Sperlingsvögel und welche Tötungsmethoden für Kopffüßer geeignet sind. Deshalb wurden in der Richtlinie 2010/63/EU keine artspezifischen Anforderungen für diese Arten in Anhang III und für die Tötung von Kopffüßern in Anhang IV aufgenommen

(4) Da seit 2010 neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Wohlergehen von Kopffüßern, Zebrafischen und Sperlingsvögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, sowie über die Tötung von Kopffüßern in einer Weise, die die geringsten Schmerzen, Leiden und Ängste verursacht, vorliegen, sollten die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU entsprechend angepasst werden

(5) Einige der neuen Anforderungen für Zebrafische und Kopffüßer, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU aufgenommen wurden, sollten für alle Wassertierarten oder für alle Tiere eingeführt werden

(6) Aus den nach Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU übermittelten Informationen geht hervor, dass mehrere Mitgliedstaaten aufgrund des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands den hypothermischen Schock als geeignete Methode zur Tötung von Zebrafischen betrachten. Um unnötigen Verwaltungsaufwand durch die regelmäßig nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2010/63/EU gewährten Ausnahmen zu vermeiden, sollte diese Methode für die Tötung von Zebrafischen zugelassen werden

(7) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2010/63/EU haben neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass die Verwendung von Inertgasen (Argon und Stickstoff) zur Tötung von Nagetieren ungeeignet ist, weshalb ihre Verwendung für die Tötung von Nagetieren nicht mehr zulässig sein sollte

(8) Die Richtlinie 2010/63/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 4. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Dezember 2026 an

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Brüssel, den 13. März 2024

1) ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj.

.

Anhang

Die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift von Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

"2.3. Lärm und Vibrationen"

ii) Unter Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken"

iii) Die Überschrift von Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

"2.4. Alarmsysteme und Notfallpläne"

iv) Unter Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Wirksame Notfallpläne müssen vorhanden sein, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen"

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Unter Nummer 8 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"Bei der Haltung von in freier Wildbahn gefangenen Vögeln sind die in den Tabellen 8.1 bis 8.10 vorgesehenen Raumabmessungen einzuhalten, wenn die Vögel länger als 24 Stunden gehalten werden. Bei kürzerer Haltungsdauer sind Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für das Wohlergehen der Tiere möglichst niedrig zu halten."

ii) Unter Nummer 8 werden die folgenden Tabellen 8.8, 8.9 und 8.10 angefügt:

"Tabelle 8.8.: Stare

GruppengrößeMindestfläche der Unterbringung (m2)Mindesthöhe (cm)Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm)Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm)
bis 62,0200530
7 bis 124,0200530
13 bis 206,0200530
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe von 21 bis 500,25530
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 500,15530

Tabelle 8.9.: Haussperlinge

Gruppengröße ohne visuelle BarrierenGruppengröße bei visuellen BarrierenMindestfläche der Unterbringung (m2)Mindesthöhe (cm)
bis 10bis 152,4180
11 bis 2016 bis 354,8180
21 bis 3036 bis 607,3180
für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 30für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 600,11

Tabelle 8.10.: Kohlmeise und Blaumeise
GruppengrößeMindestfläche der Unterbringung (m2) je VogelMindesthöhe (cm)Mindestanzahl an FutterverteilernMindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm)
131801100
2 bis 10 * (Tiere gleichen Geschlechts)1180240
1 Weibchen + 1 Männchen

2

180

2

100

*) Gruppengrößen über 10 sind ohne festgelegten Zeitplan für die Überwachung in ausreichender Häufigkeit zur Erkennung und Eindämmung von Aggressionen nicht zulässig."

iii) Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

"11.1. Wasserversorgung und -qualität

Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufsystemen bzw. die Filtration in den Becken muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter entsprechend den Merkmalen des Haltungssystems sowie den Anforderungen der Fischart und des Lebensstadiums auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Die Wasserzufuhr für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Aktivität und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums gewährleistet. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben. Plötzliche Veränderungen der verschiedenen Parameter, die sich auf die Wasserqualität auswirken, sind durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Ein angemessener Wasserfluss und Wasserstand sind sicherzustellen und zu überwachen"

iv) Nummer 11.2 erhält folgende Fassung:

"11.2. Sauerstoff, Stickstoffverbindungen, Kohlendioxid, pH-Wert und Salzgehalt

Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte je nach Haltungssystem für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentrationen von Kohlendioxid und Stickstoffverbindungen - Ammoniak, Nitrit und Nitrat - müssen unterhalb schädlicher Werte gehalten werden. Die Wasserqualität ist anhand eines festgelegten Prüfplans in ausreichender Häufigkeit zu überwachen, um Veränderungen bei diesen kritischen Parametern zu erkennen, und Maßnahmen sind zu ergreifen, um solche Veränderungen möglichst gering zu halten

Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und zu überwachen, damit er möglichst stabil bleibt. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen."

v) Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:

"11.3. Temperatur und Beleuchtung

Die Temperatur muss innerhalb des für die Fischart und das Entwicklungsstadium der Fische optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten"

vi) Nummer 11.5 erhält folgende Fassung:

"11.5. Fütterung und Handhabung

Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von Lebendfutter auf künstliche Füttermittel umgestellt wird. Ist Nahrungsentzug aus Gründen, die nicht mit einem Verfahren zusammenhängen (z.B. Transport), erforderlich, so ist die Dauer in Abhängigkeit von der Fischgröße und der Wassertemperatur so kurz wie möglich zu halten

Nach Möglichkeit sollten die Fische nicht aus dem Wasser geholt werden. Die Handhabung der Fische innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Ausrüstung, die direkt mit dem Fisch in Berührung kommt, muss befeuchtet werden. Die Handhabung der Fische darf nicht bei Wassertemperaturen im äußersten Toleranzbereich erfolgen."

vii) Folgende Nummer 11.6 wird angefügt:

"11.6. Zebrafische

11.6.1. Wasserqualität

Tabelle 11.1.: Anforderungen an die Wasserparameter in Haltungssystemen für Zebrafische

WasserparameterMindest-/Höchstwerte
Temperatur24-29 °C
Leitfähigkeit150-1.700 μS/cm2
Gesamthärte40-250 mg/l CaCO3
pH-Wert6,5-8
StickstoffverbindungenNH3/NH4+ < 0,1 * mg/l, NO2- < 0,3 mg/l,
NO3- < 25 mg/l

Gelöster Sauerstoff

> 5 mg/l

*) Oder unterhalb der Nachweisgrenze. 0,1 mg/l gibt den Gesamtgehalt Ammoniak an, NH3/NH4+. Das entspricht 0,002 mg/l NH3 bei 28 °C und einem pH-Wert von 7,5.

11.6.2. Beleuchtung

Während der Lichtphase müssen die Lichtstärken konstant sein, außer gegebenenfalls in kurzen Morgen-/Abenddämmerungsphasen. In der Dunkelphase muss es völlig dunkel sein

11.6.3. Besatzdichte und Umgebungsausgestaltung

Wassermengen von weniger als 1 Liter dürfen nicht für erwachsene geschlechtsreife Zebrafische verwendet werden. Die Besatzdichte darf 10 erwachsene geschlechtsreife Fische je Liter nicht überschreiten. Die Größe und Form des Beckens muss es den Fischen ermöglichen, sich natürlich zu verhalten und zu schwimmen

Eine längere Einzelunterbringung ist zu vermeiden."

viii) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Kopffüßer

12.1. Wasserversorgung und -qualität

Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten

Die Konstruktion des Beckens und der Wasserdurchfluss müssen den Bedürfnissen des Tieres entsprechen, einschließlich einer ausreichenden Sauerstoffversorgung je nach Größe, Lebensstadium und Verhaltensbedürfnissen. Wassertemperatur, Salzgehalt, pH-Wert und die Konzentrationen von Stickstoffverbindungen müssen den Bedürfnissen der Arten und Lebensformen angemessen sein. Flucht und unbeabsichtigtes Einbringen von Fremdstoffen sind erforderlichenfalls durch Abdeckungen zu verhindern

Den Kopffüßern ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.

12.2. Beleuchtung

Lichtstärke und Photoperioden müssen den Erfordernissen der Art entsprechen

12.3. Futter

Kopffüßer müssen je nach Art, Entwicklungsstadium und Verhaltensbedürfnissen angemessen gefüttert werden

12.4. Ausgestaltung und Handhabung

Kopffüßer müssen physische, kognitive und sensorische Anreize in angemessener und ausreichender Menge erhalten, damit sie ein breites Spektrum artspezifischer Verhaltensweisen entwickeln können. Bei den Unterbringungsbedingungen sind die artspezifischen sozialen Bedürfnisse (d. h. in Gruppen oder einzeln lebende Arten) zu berücksichtigen. Es sind Unterschlupfe oder Höhlen vorzusehen, wenn dies den Gewohnheiten der Art entspricht.

Nach Möglichkeit sollten Kopffüßer nicht aus dem Wasser entnommen werden. Die Handhabung von Kopffüßern innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Ausrüstung, die direkt mit dem Tier in Berührung kommt, muss befeuchtet werden.

Tabelle 12.1.: Kopffüßer

FamilieGruppeKörperlänge * (cm)Minimale Wasseroberfläche (cm2)Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2)Minimale Wassertiefe (cm)
SepiidaeSepienbis 2
> 2 bis 6
> 6 bis 12
> 12
100
600
1.200
2.500
40
200
400
1.000
7
15
20
25
SepiolidaeSepiolida **bis 1
> 1 bis 3
> 3
50
120
150
5
50
100
5
8
12
LoliginidaeKalmar *** ****bis 15
> 15 bis 25
> 25
2.000
4.500
6.000
400
900
1.200
60
90
90

Octopodidae

Krake ****bis 10
> 10 bis 20
> 20
2.000
2.600
4.000
600
700
1.200
40
50
50
*) Länge des dorsalen Mantels

**) Gruppen von bis zu 40 Tieren

***) Zylindrisch geformte Becken sind zu bevorzugen. Die Mindestwerte werden um 5 % erhöht, wenn nichtzylindrische Becken verwendet werden

****) Im juvenilen oder Paralarvenstadium sind Kalmare und Kraken in zylindrischen Becken zu höchstens 20 Jungtieren je Liter unterzubringen, und für eine Einschränkung der visuellen Interaktion ist zu sorgen."

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen:

  1. Bestätigung des endgültigen Kreislaufstillstands;
  2. Zerstörung des Gehirns;
  3. Genickbruch;
  4. Entbluten oder
  5. Bestätigung des Eintretens der Totenstarre.

Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen."

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i) Die Tabelle erhält folgende Fassung:

bild

ii) In der Liste "Anforderungen" wird folgende Nummer 17 angefügt:

"17. Nur für Zebrafische (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm anzuwenden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE