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Empfehlung (EU) 2024/1344 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Gestaltung von Auktionen für erneuerbare Energie
(ABl. L 2024/1344 vom 21.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erneuerbare Energie ist von entscheidender Bedeutung, um die Dekarbonisierungsziele der Union zu erreichen und den Haushalten, den Unternehmen und zunehmend auch dem Verkehrssektor sauberen, erschwinglichen und sicheren Strom zu liefern.
(2) In der Union entfallen mehr als 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen auf die Erzeugung und den Verbrauch von Energie. Um das Unionsziel eines Anteils erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % bis 2030 zu erreichen und zur Verwirklichung des mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 für 2030 gesetzten Unionsziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % beizutragen, ist es daher besonders wichtig, die Inbetriebnahme von Anlagen für erneuerbare Energie zu beschleunigen.
(3) Der Anteil erneuerbarer Energie erhöht sich rasch. Im Jahr 2022 betrug die Offshore-Windkraftkapazität in der Union 16 GW, die Onshore-Windkraftkapazität 187 GW und die Fotovoltaik-Kapazität 203 GW 2. Darüber hinaus machte Strom aus Windkraft und Solarenergie 16 % bzw. 7 %, d. h. insgesamt 23 % des Strommix aus 3.
(4) Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Auktionen haben diese Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen erheblich erleichtert. Solche Auktionen können staatliche Beihilfen umfassen. Dabei können einem Projektträger an einem bestimmten Standort öffentliche Fördermittel für den Bau von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie oder die Rechte zur Entwicklung eines Projekts oder beides zugeteilt werden. Mithilfe solcher Auktionen konnten die Mitgliedstaaten auf wettbewerbliche Weise die Höhe der finanziellen Förderung für Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien festlegen. Die Auktionen haben maßgeblich zur Optimierung der öffentlichen Förderung beigetragen. Der Ausbau der erneuerbaren Energie erfolgt zwar zunehmend auf Marktbasis, hauptsächlich allerdings weiterhin auf der Grundlage von Förderregelungen.
(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen die Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen Anreize für die marktbasierte und marktorientierte Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in den Elektrizitätsmarkt setzen, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Elektrizitätsmärkten zu vermeiden und etwaige Systemintegrationskosten und die Netzstabilität zu berücksichtigen sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Förderung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen über ein Ausschreibungsverfahren gewähren, diskriminierungsfreie und transparente Kriterien für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren festlegen, um eine hohe Projektrealisierungsrate sicherzustellen. Daher ist es besonders wichtig, dass solche Auktionen ordnungsgemäß gestaltet werden.
(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten als Referenzdokument einen mindestens auf die nächsten fünf oder - im Falle von Haushaltsplanungszwängen - drei Jahre ausgelegten langfristigen Zeitplan mit der voraussichtlichen Zuteilung von Fördermitteln veröffentlichen, der, soweit angebracht, auch Richtwerte zu den Fristen und Angaben zur Häufigkeit von Ausschreibungsverfahren, zur voraussichtlichen Kapazität und zum voraussichtlichen Budget bzw. zum Höchstbetrag der voraussichtlich gewährten individuellen Förderung und gegebenenfalls zu den voraussichtlich förderfähigen Technologien enthält. Dieser Zeitplan muss jährlich oder immer dann aktualisiert werden, wenn es nötig ist, um den jüngsten Marktentwicklungen oder der voraussichtlichen Zuteilung von Fördermitteln Rechnung zu tragen. Dies ist besonders wichtig, um auf dem Markt für Transparenz und Sicherheit zu sorgen und die für den Ausbau erforderlichen Investitionen zu erleichtern. Die Veröffentlichung dieser Informationen auf einer speziellen interaktiven Unionsplattform für Auktionen würde diesen Zielen dienen und zu einer stärkeren Harmonisierung führen.
(7) Bei nationalen Auktionen zur Förderung erneuerbarer Energie werden häufig weder die hohen Umwelt- und Sozialstandards von Produkten aus der Union angemessen berücksichtigt noch wird der Notwendigkeit einer robusten Lieferkette oder der Integration des Energiesystems Rechnung getragen, da viele Auktionen ganz oder überwiegend auf dem Preis beruhen, auch wenn einige Mitgliedstaaten damit begonnen haben, nicht preisbezogene Kriterien einzuführen. Die Optionen für die Gestaltung von Auktionen sind je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, wodurch sich die Transaktionskosten für die Wirtschaftsteilnehmer erhöhen. Darüber hinaus könnten einige dieser Optionen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sich Projekte verzögern oder nicht umgesetzt werden. Eine weitere Harmonisierung der Grundsätze für die Gestaltung von Auktionen in den Mitgliedstaaten könnte die Transaktionskosten senken und durch Nutzung vorhandener Erfahrungen und bewährter Verfahren dazu beitragen, eine geeignete Auktionsgestaltung sicherzustellen, wobei gleichzeitig für ausreichend Spielraum für Flexibilität und Innovationen gesorgt werden sollte. Mit Unterstützung der Kommission können die bestehenden Foren für strukturierte Dialoge 5 zu erneuerbarer Energie genutzt werden, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und die Gestaltung der Auktionen gegebenenfalls zu harmonisieren. Mit den Rechtsvorschriften der Union zur Gestaltung des Strommarkts soll die Gestaltung direkter Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge harmonisiert werden 6.
(8) Am 24. Oktober 2023 nahm die Kommission eine Mitteilung über den Europäischen Windkraft-Aktionsplan 7 an. Im Rahmen der Maßnahme 4 des Aktionsplans werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in ihren Auktionen objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Kriterien und Maßnahmen zu nutzen, um die Ausführungsrate der Projekte zu maximieren, damit bei der Gestaltung von Auktionen im Bereich der erneuerbaren Energie rasche und spürbare Verbesserungen sowie eine größere Harmonisierung erzielt werden. Die vorliegende Empfehlung soll die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung ihrer Grundsätze für die Auktionsgestaltung unterstützen und die Rechtsvorschriften der Union zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten 8 umfassend ergänzen. Diese Empfehlung lässt das Unionsrecht, insbesondere in den Bereichen Energie, Umwelt und Cybersicherheit, und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen unberührt. Sie lässt auch die Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sowie die Beschlusspraxis der Kommission bei der Durchsetzung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen unberührt.
(9) Die Auktionsgestaltung sollte ein wettbewerbliches Gebotsverfahren gewährleisten und auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, die im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union Rechtssicherheit gewährleisten.
(10) Bei Auktionen sind nicht preisbezogene Kriterien ein Instrument, um neben dem Ziel der Beschaffung von Strom zu den niedrigsten Kosten zusätzliche Ziele zu verfolgen. Nicht preisbezogene Kriterien können als Vorauswahlkriterien oder als Zuschlagskriterien oder beides angewendet werden. Sie sollten auf diskriminierungsfreie, objektive und transparente Weise gestaltet und bewertet werden.
(11) Die Auktionsregeln müssen so gestaltet werden, dass die Projekte fristgerecht vollständig fertiggestellt werden. Durch Verringerung des Risikos von Projektverzögerungen oder der Nichtdurchführung von Projekten erhöhen sich für Unternehmen und Investoren Berechenbarkeit und Verlässlichkeit. Dies kann durch Maßnahmen wie Sanktionen für Bieter bei Verzögerungen oder nicht erfolgter Fertigstellung des Projekts oder durch Preisindexierung geschehen, die der Industrie dabei helfen soll, Kostensteigerungen aufgrund der Inflation nach der Vergabe im Rahmen der Auktion besser zu bewältigen.
(12) Wenn bei Auktionen für erneuerbare Energie negative Gebote zugelassen werden, sollte ein ordnungsgemäß gestaltetes wettbewerbliches Verfahren die Bereitschaft der einzelnen Bieter, für das Projekt zu zahlen, und damit den Marktwert des Projekts widerspiegeln.
(13) Gebotsobergrenzen dienen den Mitgliedstaaten als Haushaltsabsicherung zur Begrenzung der Kosten für den Ausbau, können jedoch - sofern sie nicht ordnungsgemäß festgelegt werden - zur Unterzeichnung von Auktionen führen, was den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie behindern oder zu einer Überkompensation führen kann.
(14) Gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften berücksichtigen, damit diese sich unter gleichen Bedingungen wie andere Marktteilnehmer um die Förderung bewerben können. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 9, der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 10 und dem Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels 11 auf Projekte, die vollständig im Eigentum kleiner oder mittlerer Unternehmen (KMU) stehen, oder auf Projekte von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften unterhalb bestimmter Kapazitätsschwellen verschiedene Flexibilitätsregelungen anwenden
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
(1) Für die Zwecke dieser Empfehlung sind Auktionen definiert als Marktmechanismen für die Zuteilung von Gütern im Falle eines Überangebots sowie für die Preisfindung für Güter mit aus Sicht des Auktionators unbekannten Marktpreisen. Die Zuteilung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Gebote, die von den teilnehmenden Bietern nach transparenten Vergaberegeln eingereicht werden. Für die Zwecke dieser Empfehlung werden die Begriffe "Auktion" und "Ausschreibung" synonym verwendet.
Allgemeine Erwägungen zur Gestaltung von Auktionen
(2) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Auktionsgestaltung auf wettbewerbliche Weise zu einem raschen, effizienten und nachhaltigen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie beiträgt, private Investitionen anzieht und dem Sektor Vorteile wie Investitionssicherheit bietet.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gestaltung der Auktionen die Chancen auf ein erfolgreiches Auktionsergebnis dadurch erhöht, dass sie der Marktlage Rechnung trägt. Dies umfasst die frühzeitige und kontinuierliche Einbeziehung von Marktteilnehmern und Sachverständigen in den Prozess der Auktionsgestaltung sowie die Anpassung der Komplexität der Auktionsgestaltung an die Marktreife.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission die eingerichteten Foren für strukturierte Dialoge zu erneuerbarer Energie nutzen, um die Gestaltung von Auktionen für dieselbe Technologie für erneuerbare Energie, mit denen ähnliche Ziele verfolgt werden, zu harmonisieren, damit die Transaktionskosten für die Projektentwicklung und die Mitgliedstaaten gesenkt werden können. Sie sollten eine Harmonisierung insbesondere in Betracht ziehen, wenn es um Auktionen für Technologien für erneuerbare Energie am selben geografischen Standort, z.B. auf demselben Meeresboden, geht, oder wenn sie nicht preisbezogene Kriterien einführen. Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um Unterschiede bei der Auktionsgestaltung und bei den Methoden zur Messung nicht preisbezogener Kriterien zu begrenzen, wobei sie erforderlichenfalls flexibel bleiben sollten.
(5) Um die Transparenz und Verlässlichkeit für die Marktteilnehmer in der gesamten Union zu erhöhen und die für den Ausbau erforderlichen Investitionen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über ihren Auktionsplan auf der von der Kommission eingerichteten speziellen interaktiven Plattform der Union veröffentlichen.
Nicht preisbezogene Kriterien und ihre Anwendung als Vorauswahl- und Zuschlagskriterien
(6) Die Mitgliedstaaten sollten nicht preisbezogene Kriterien bei Auktionen als Vorauswahl- oder Vergabekriterien oder beides anwenden, um damit Ziele zu verfolgen, die durch die Preisdimension allein nicht erfasst werden können, z.B. Qualität, die Fähigkeit, das Projekt fristgerecht durchzuführen, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Cyber- und Datensicherheit, Beitrag zu Resilienz, ökologischer Nachhaltigkeit oder Innovationen. Bei der Entscheidung, ob nicht preisbezogene Kriterien als Vorauswahl- oder Zuschlagskriterien in ihre Auktionen aufgenommen werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten negative Auswirkungen auf den Wettbewerbscharakter des Gebotsverfahrens, insbesondere für kleinere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, vermeiden und die Kriterien objektiv, transparent und diskriminierungsfrei und zudem so festlegen und bewerten, dass sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten nicht preisbezogene Kriterien als Vorauswahlkriterien heranziehen, wenn sie für das angestrebte Ziel eine Mindestschwelle vorsehen, die alle Bieter in der Auktion erreichen müssen. Als Zuschlagskriterien sollten sie sie nutzen, wenn sie Anreize schaffen wollen, um ein bestimmtes Ziel, z.B. eine höhere Qualität, die Integration des Energiesystems oder die Bereitstellung innovativer Lösungen für ein bestimmtes Maß an Förderung, besser zu erreichen, wobei die Mitgliedstaaten die Zuschlagskriterien dann so gestalten sollten, dass eine Rangfolge der förderfähigen Projekte festgelegt werden kann. Nicht preisbezogene Zuschlagskriterien, die zu allgemein oder zu weit gefasst sind, sollten vermieden werden.
(8) Die Mitgliedstaaten sollten, wenn sie nicht preisbezogene Kriterien zur Verfolgung unterschiedlicher Ziele verwenden, für Kohärenz zwischen ihnen sorgen. Bei der Festlegung nicht preisbezogener Kriterien sollte berücksichtigt werden, wie die einzelnen Technologien zum Erreichen des politischen Ziels beitragen können. Nicht preisbezogene Kriterien sollten die bestehenden konkreten Anforderungen in den geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nicht nur reproduzieren. In einigen Fällen können Kriterien zur Präzisierung bestehender allgemeiner Rechtsvorschriften in Bezug auf die konkrete Ausschreibung gerechtfertigt sein. Die Einbeziehung nicht preisbezogener Kriterien sollte gegenüber den bereits bestehenden Rechtsvorschriften zu einem Nettobeitrag zum politischen Ziel führen. Bei einigen nicht preisbezogenen Kriterien, die als Vorauswahlkriterien herangezogen werden, z.B. verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie Cyber- und Datensicherheit, könnte es angemessen sein, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu fordern.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Methode zur Bewertung der Gebote anhand der ausgewählten nicht preisbezogenen Kriterien festlegen, insbesondere durch eine quantitative Bewertung anhand der Kriterien auf der Grundlage einer vor dem Gebotsverfahren festgelegten und veröffentlichten Punktbewertungsmethode.
(10) Mitgliedstaaten, die nicht preisbezogene Kriterien anwenden, sollten Mechanismen zur Sicherstellung ihrer Einhaltung einrichten. Es sollten angemessene Sanktionen eingeführt werden, um Verstöße zu ermitteln und dagegen vorzugehen. Diese Sanktionen sollten so hoch sein, dass sie von Gebotsstrategien abschrecken, bei denen nicht preisbezogene Kriterien, die nur nachträglich überprüft werden, nicht eingehalten werden.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verwaltungsressourcen zur Verfügung stehen, die für eine wirksame und effiziente Überprüfung der Einhaltung der nicht preisbezogenen Vorauswahl- und Zuschlagskriterien erforderlich sind.
Anwendung bestimmter nicht preisbezogener Kriterien
(12) Um eine übermäßige Abhängigkeit von einer einzigen Bezugsquelle zu vermeiden und gleichzeitig den Wettbewerbscharakter der Auktionen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten in ihre Auktionen so bald wie möglich nicht preisbezogene Kriterien in Bezug auf den Beitrag zu einer robusten Lieferkette entweder als Vorauswahl- oder als Vergabekriterien aufnehmen.
(13) Mitgliedstaaten, die bei ihren Auktionen Umwelt- und Nachhaltigkeitskriterien anwenden, sollten diese je nach den politischen Zielen, die sie verfolgen wollen, als Vorauswahl- oder Vergabekriterien oder in kombinierter Form nutzen. Solche politischen Ziele könnten den Umweltschutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen oder Aspekte im Zusammenhang mit der Recyclingfähigkeit der verwendeten Produkte und ganz allgemein die Kreislauffähigkeit von Produkten umfassen.
(14) Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung nicht preisbezogener Kriterien Innovationen fördern wollen, sollten diese eher als Zuschlagskriterien einsetzen. In Fällen, in denen mit den Innovationskriterien die Leistung oder Effizienz verbessert werden soll, z.B. unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit, sollten die Parameter quantitativ festgelegt werden. Auch bei disruptiven Innovationen sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, quantitative Parameter anzuwenden. Wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine quantitativen Parameter angewendet werden können, kann eine qualitative Bewertung vorgenommen werden, die auf einer umfassenden Konsultation der Interessenträger und Sachverständigen und der Zusammenarbeit mit ihnen im Rahmen des Prozesses der Auktionsgestaltung beruht. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten vor der Auktion hinreichend deutlich machen, wie die Punktbewertung durchgeführt wird.
(15) Mitgliedstaaten, die die Integration des Energiesystems durch die Anwendung von nicht preisbezogenen Kriterien fördern wollen, z.B. durch Belohnung der Teilnahme an Systemdienstleistungen/Regelenergieleistungen oder des Beitrags zur Verringerung von Netzengpässen, sollten dies mithilfe von Vorauswahl- oder Vergabekriterien oder einer Kombination aus beidem tun.
(16) Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung nicht preisbezogener Kriterien die Cyber- und Datensicherheit fördern wollen, sollten diese vorrangig als Vorauswahlkriterien einsetzen. Diese sollten zu den mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsamen Cybersicherheitsniveau in der Union verfolgten Zielen beitragen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Cybersicherheitsrisiken und ihres Ursprungs gestaltet werden. Die Kriterien könnten die eingebaute Sicherheit in den digitalen Netzen der Windkraftanlagen, Maßnahmen zur Minderung von Cybersicherheitsrisiken in der Lieferkette und eine Kontrolle der gespeicherten und verarbeiteten Daten umfassen. Soweit verfügbar und angemessen, sollten während der Errichtung und des Betriebs der Anlagen die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 angenommenen europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung gefördert werden.
(17) Mitgliedstaaten, die Kriterien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln nutzen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt innerhalb der Wertschöpfungskette, sollten diese Kriterien als Vorauswahlkriterien aufnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung eines nationalen Kodex für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln oder in Zukunft, sofern vorhanden, eines europäischen Kodex für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln vorschreiben, es sei denn, die bestehenden Rechtsvorschriften sehen die Einhaltung dieser oder gleichwertiger Kriterien bereits vor.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls nicht preisbezogene Kriterien in Bezug auf den Nutzen für lokale Gemeinschaften aufnehmen, z.B. die Förderung der Bürgerbeteiligung an den Projekten, auch über Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften.
Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die fristgerechte vollständige Fertigstellung von Projekten
(19) Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage einer detaillierten Bewertung Maßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte vollständige Fertigstellung des Projekts zu gewährleisten, z.B. Sanktionen bei nicht erfolgter Fertigstellung oder verzögerter Inbetriebnahme. Die Sanktionen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die einerseits dem Erfordernis Rechnung trägt, ein wettbewerbliches Gebotsverfahren zu gewährleisten, und andererseits Unternehmen ohne feste Absicht, das Projekt durchzuführen und die Projektspezifikationen (einschließlich der Vorauswahlkriterien) einzuhalten, von der Gebotsabgabe abhält.
(20) Um die Projektrisiken zu begrenzen und die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass das Projekt vollständig und fristgerecht umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten bei Offshore-Windkraftauktionen generell Standorte versteigern, die vorab sorgfältig untersucht wurden. Um die Wahrscheinlichkeit der Fertigstellung des Projekts zu erhöhen, sollten die von den Mitgliedstaaten für die nicht erfolgte Fertigstellung festgelegten Sanktionen in diesen Fällen strenger sein als für Offshore-Windkraftstandorte, bei denen vorab keine Untersuchung erfolgt ist.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in die Auktionsgestaltung Indexierungsklauseln aufzunehmen, um eine vollständige und fristgerechte Fertigstellung der Projekte zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen eine Absicherung durch die Unternehmen nicht möglich oder zu teuer ist, sowie gleichzeitig für eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Projektträger und dem Auktionator sorgen und die Verfügbarkeit verschiedener Risikominderungsoptionen berücksichtigen. Bei Auktionen, bei denen staatliche Beihilfen in Form einer direkten Preisstützung gewährt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Aufnahme von Indexierungsklauseln für die Bauphase des Projekts in Erwägung ziehen. Bei Nutzung solcher Indexierungsklauseln sollten die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen sorgfältig bewertet und bei der Gesamtmittelausstattung für diese Art von Förderregelungen berücksichtigt werden.
(22) Bei Auktionen, bei denen keine staatlichen Beihilfen in Form einer direkten Preisstützung gewährt werden, sondern bei denen durch negative Gebote Geld beschafft wird, sollten die Mitgliedstaaten die Zahlung in Raten über einen bestimmten Zeitraum verlangen, um sich von vornherein gegen die Inflation abzusichern und die finanziellen Risiken des Projektträgers zu begrenzen.
(23) Mitgliedstaaten, die Auktionen durchführen, bei denen negative Gebote möglich sind, sollten sicherstellen, dass die Auktion so gestaltet ist, dass die Gebote den Marktwert des Projekts widerspiegeln und die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Projekts maximiert wird.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten negative Gebote schrittweise mit nicht preisbezogenen Kriterien kombinieren, die es ermöglichen, mehrere politische Ziele zu verfolgen, die zum europäischen Grünen Deal 14, einschließlich des Industrieplans für den Grünen Deal 15 und des REPowerEU-Plans 16, beitragen.
(25) Die gesamten oder der Großteil der Einnahmen aus Auktionen auf der Grundlage negativer Gebote sollten zur Förderung des Ausbaus der Erzeugung erneuerbarer Energie, unter anderem durch Netzverstärkung oder -erweiterung, oder für nichtfossile Flexibilität vorbehalten werden.
(26) Wenn Mitgliedstaaten beschließen, in Auktionen, in deren Rahmen staatliche Beihilfen gewährt werden, Gebotsobergrenzen aufzunehmen, sollten sie diese Obergrenzen so festsetzen, dass sie die Höhe der Förderung widerspiegeln, die sie für das Projekt zu zahlen bereit sind, wobei unter anderem die unterschiedlichen Stromgestehungskosten der einzelnen Projekte zu berücksichtigen sind, um eine Unterzeichnung der Auktion zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Menge des versteigerten Stroms so festlegen, dass das wettbewerbliche Gebotsverfahren gewahrt bleibt.
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und KMU
(27) Sofern Mitgliedstaaten beschließen, Auktionen für die Zuteilung von Beihilfen für Projekte zu nutzen, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder KMU 17 entwickelt werden, sollten sie unter anderem in Erwägung ziehen, diesen auf einer objektiven Grundlage mehr Flexibilität in Bezug auf die Vorauswahlanforderungen zu gewähren, und könnten für diese Art von Projekten gesonderte angepasste Auktionsgestaltungen in Erwägung ziehen. Gegebenenfalls sollte bei der Auktionsgestaltung in Betracht gezogen werden, dass eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft für eine grenzüberschreitende Beteiligung offen sein könnte.
Brüssel, den 13. Mai 2024
2) Eurostat, Stromerzeugungskapazität von erneuerbaren Energien und Abfällen.
3) Fraunhofer-Gesellschaft auf der Grundlage von Daten der ENTSO-E-Transparenzplattform.
4) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
5) Dazu gehören die konzertierte Aktion zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (CA-RES) oder regionale hochrangige Gruppen wie die Gruppen für die Nordsee-Energiezusammenarbeit (North Seas Energy Cooperation, NSEC), die Verbindungsleitungen für Südwesteuropa, den Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (Baltic Energy Market Interconnection Plan, BEMIP) und die Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (Central and South Eastern Europe Energy Connectivity, CESEC).
6) Der Wortlaut der vorläufigen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ist abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/12/14/reform-of-electricity-market-design-council-and-parliament-reach-deal/.
7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäischer Windkraft-Aktionsplan (COM(2023) 669 final vom 24.10.2023).
8) Der endgültige Kompromisstext im Hinblick auf eine Einigung ist abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/02/06/net-zero-industry-act-council-and-parliament-strike-a-deal-to-boost-eu-s-green-industry/.
9) Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).
11) Mitteilung der Kommission - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine - Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.03.2023 S. 3).
12) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
13) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
14) Mitteilung der Kommission - Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
15) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 final vom 01.02.2023).
16) Mitteilung der Kommission - REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).
17) Gemäß der Definition der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).
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